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Abbruch trotz Denkmalschutz möglich?

OVG RHEINLAND-PFALZ

AZ: 1 A 11012/01.OVG

Urteil vom 25.10.01

Vorinstanz: VG Koblenz – Az.: 1 K 146/88. KO

Das Urteil ist nicht rechtskräftig


Leitsätze:

Besteht für ein denkmalgeschütztes Gebäude keinerlei wirtschaftlich sinnvolle Nutzungsmöglichkeit mehr und ist dessen Erhaltung daher angesichts des hohen Instandsetzungs- und Unterhaltungsaufwands nicht mehr zumutbar, muss dem Eigentümer, solange der Landesgesetzgeber keine wirksamen Ausgleichsbestimmungen erlässt, der Abbruch des Denkmals bei verfassungskonformer Anwendung des § 13 Abs. 1 Satz 1 DSchPflG gestattet werden.

Rechtsnormen: DSchPflG § 13 Abs. 1, DSchPflG § 13 Abs. 1 Satz 1, DSchPfIG § 13 Abs. 1 Satz 2, DSchPflG § 31 Abs. 1, DSchPflG § 31 Abs. 1 Satz 2, GG Art. 14


In dem Verwaltungsrechtsstreit w e g e n Denkmalschutzrechts hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Oktober 2001 für Recht erkannt:

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 6. November 1989 und unter Aufhebung- des Versagungsbescheids der Kreisverwaltung Neuwied vom 14. Juni 1983 und des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung Neuwied vom 19. Februar 1988 wird der Beklagte verpflichtet, die beantragte Abbruchgenehmigung zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Genehmigung zum Abbruch eines unter Denkmalschutz stehenden Gebäudes. Sie ist Eigentümerin des in der Gemarkung H…… … gelegenen Grundstücks Flur .., Flurstück … (R………… Straße … ). Darauf befindet sich die sog. „Villa N……“, bei der es sich um ein Ende des 19. Jahrhunderts errichtetes Direktorenwohnhaus handelt.

Mit Bescheid vom 14. Juni 1983 hatte die Kreisverwaltung Neuwied als untere Denkmalschutzbehörde auf Antrag des Landesamtes für Denkmalpflege die „Villa N……“ als geschütztes Kulturdenkmal ausgewiesen und gleichzeitig den von der Klägerin bereits im Jahre 1981 gestellten Antrag auf Genehmigung zum Abbruch dieser Villa mit der Begründung abgelehnt, dass die Klägerin keine für den Abbruch sprechenden Gründe des Gemeinwohls gemäß § 13 Abs. 1 Denkmalschutzund -pflegegesetz – DSchPflG – habe geltend machen können. Allein der Vortrag, dass sich für das Gebäude keine Nutzung finde und die Unterhaltung des Anwesens wegen der hohen Unterhaltungskosten unwirtschaftlich sei, könne bei der Entscheidung nach § 13 Abs. 1 DSchPflG nicht berücksichtigt werden.

Auf den Widerspruch der Klägerin hin war der Unterschutzstellungsbescheid durch Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses Neuwied vom 17. Mai 1984 aufgehoben worden. Die dagegen erhobene Beanstandungsklage der damaligen Bezirksregierung Koblenz führte zur Aufhebung des vorerwähnten Widerspruchsbescheids durch das Verwaltungsgericht. Diese verwaltungsgerichtliche Entscheidung wurde durch Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 3. April 1987 – 1 A 103/85 – bestätigt, welches den Hinweis enthielt, dass der Kreisrechtsausschuss noch über den Widerspruch gegen die Versagung der Abrissgenehmigung zu entscheiden habe. Den diesbezüglichen Widerspruch wies der Kreisrechtsausschuss Neuwied sodann durch Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 1988 mit einer die Rechtsauffassung der unteren Denkmalschutzbehörde bestätigenden Begründung zurück.

Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage hat die Klägerin insbesondere geltend gemacht, dass die Erhaltung des Denkmals als wirtschaftlich unzumutbar angesehen werden müsse, da zur Instandsetzung der „Villa N……“ ein Betrag von rund 4,1 Millionen DM notwendig und das Objekt überhaupt nicht vermietbar sei. Diese wirtschaftliche Unzumutbarkeit müsse spätestens bei der Frage der Abbruchgenehmigung geprüft werden. Es erscheine auch rechtlich und wirtschaftlich sinnlos, das Objekt nicht durch eine Abbruchgenehmigung beseitigen zu lassen, sondern es dem natürlichen Verfall anheim zu geben.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 6. November 1989 abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die von der Klägerin vorgetragenen finanziellen Folgen der Versagung der Abbruchgenehmigung im Rahmen der Abwägung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 DSchPflG unbeachtlich seien.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin am 15. Dezember 1989 fristgerecht Berufung eingelegt, mit der sie zunächst vorgetragen hat: Die Ansicht des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Nichtberücksichtigung finanzieller Auswirkungen bei der Frage anderer überwiegender Erfordernisse des Gemeinwohls überzeuge nicht. Aber unabhängig davon müsse die Abbruchgenehmigung schon deshalb erteilt werden, weil ihr die Erhaltung des Denkmals unzumutbar sei. Der Erhaltungsaufwand habe inzwischen einen Betrag von über 5.000.000,– DM drreicht. Dies könne ihr nicht angelastet werden, denn bereits im Zeitpunkt der Unterschutzstellung sei die Villa schon so verfallen gewesen, dass deren Instandsetzung damals nicht mehr vertretbare Aufwendungen erfordert hätte. Dies sei auch der Grund dafür gewesen, dass sich keine Neuwieder Behörde für die Unterschutzstellung der „Villa N……“ eingesetzt habe.

Der Beklagte ist dem insbesondere unter Hinweis darauf entgegengetreten, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Abrissgenehmigung wegen fehlender überwiegender Belange des Gemeinwohls nicht vorlägen.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses, der sich an dem Verfahren beteiligt hat, hat ebenfalls die Ansicht vertreten, dass bei der Entscheidung über die Abbruchgenehmigung nicht geprüft werden müsse, ob die Erhaltung des Denkmals dem Eigentümer zugemutet werden könne.

Der erkennende Senat hat durch Beschluss vom 14. Februar 1991 – 1 A 10294/89.OVG – das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 13 Abs. 1 Satz 2 des Landesgesetzes zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmäler – DSchPflG – vom 23. März 1978 insoweit verfassungswidrig ist, als darin bestimmt wird, dass im Falle der Nr. 1 (des § 13 Abs. 1 Satz 1 DSchPflG) die Genehmigung nur erteilt werden darf, wenn andere Erfordernisse des Gemeinwohls die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege überwiegen.

Das Bundesverfassungsgericht hat durch Beschluss vom 2. März 1999 -1 BvL 7/91- festgestellt, dass § 13 Abs. 1 Satz 2 des rheinland-pfälzischen Denkmalschutz- und -pflegegesetzes mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG unvereinbar ist.

Dazu hat es u.a. ausgeführt: § 13 Abs. 1 Satz 2 DSchPflG stehe mit Art. 14 Abs. 1 GG nicht im Einklang. Zwar müsse der Eigentümer angesichts des hohen Ranges des Denkmalschutzes ohnehin mit Blick auf Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm möglicherweise wegen des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines geschützten Denkmals eine rentablere Nutzung des Grundstücks verwehrt werde. Anders liege es aber, wenn für ein geschütztes Baudenkmal keinerlei sinnvolle Nutzungsmöglichkeit mehr bestehe. Wenn nämlich selbst ein dem Denkmalschutz aufgeschlossener Eigentümer von einem Baudenkmal keinen vernünftigen Gebrauch machen und es praktisch auch nicht veräußern könne, werde dessen Privatnützigkeit nahezu vollständig beseitigt. Nehme man die gesetzliche Erhaltungspflicht hinzu, so werde aus dem Recht eine Last, die der Eigentümer allein im öffentlichen Interesse zu tragen habe, ohne dafür die Vorteile einer privaten Nutzung genießen zu können. Die Rechtsposition des Betroffenen nähere sich damit einer Lage, in der sie den Namen „Eigentum“ nicht mehr verdiene. Die Versagung einer Beseitigungsgenehmigung sei dann nicht mehr zumutbar. Erfordere das Allgemeinwohl nach Auffassung des Gesetzgebers dennoch die Erhaltung des geschützten Kulturdenkmals, wie es bei Bauwerken mit hoher kulturhistorischer Bedeutung denkbar sei, könne dies nur auf dem Wege der Enteignung erreicht werden. Wo die Grenze der Zumutbarkeit im Einzelnen verlaufe und in welchem Umfang Eigentümer von der zur Prüfung gestellten Norm in unzumutbarer Weise betroffen werden, könne offen bleiben. Die Verfassungswidrigkeit von § 13 Abs. 1 Satz 2 DSchPflG folge bereits daraus, dass die Norm unverhältnismäßige Belastungen des Eigentümers nicht ausschließe und keinerlei Vorkehrungen zur Vermeidung derartiger Eigentumsbeschränkungen enthalte. Die Ausgleichsbestimmung des § 31 Abs. 1 Satz 2 DSchPflG erfülle jedenfalls nicht die Anforderungen, die an eine Ausgleichsregelung im Anwendungsbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu stellen seien. Die daraus sich ergebende Unvereinbarkeit des § 13 Abs. 1 Satz 2 DSchPflG mit Art. 14 Abs. 1 GG führe jedoch nicht zur Nichtigkeit der Vorschrift. Dem Gesetzgeber werde vielmehr eine’Frist bis zum 30. Juli 2001 gesetzt, innerhalb derer er sich entscheiden müsse, ob er den Denkmalschutz mit Hilfe von Befreiungs- und Ausgleichsregelungen – soweit verfassungsrechtlich möglich – aufrechterhalten oder ob er die vom Oberverwaltungsgericht für den Fall der Nichtigkeit des § 13 Abs. 1 Satz 2 DSchPfiG angenommene Rechtsfolge eintreten lassen und damit eine Beseitigung von Kulturdenkmälern hinnehmen wolle, wenn ihre Erhaltung dem Eigentümer nicht zugemutet werden könne. Bis der Gesetzgeber eine neue Regelung getroffen habe – längstens bis zum Ablauf der Frist -, könne über Anträge auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Beseitigungsgenehmigung nicht abschließend entschieden werden, wenn die Beseitigung nicht im öffentlichen Interesse erlaubt werden solle. Anhängige Genehmigungsverfahren und Verwaltungsrechtsstreitigkeiten seien längstens bis zum 30. Juli 2001 auszusetzen, wenn nicht vorher eine neue Regelung getroffen sei.

Nach Ablauf der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Frist hat der erkennende Senat das ausgesetzte Berufungsverfahren wieder aufgenommen.

Die Klägerin trägt nunmehr ergänzend vor: Nachdem der Landesgesetzgeber die vom Bundesverfassungsgericht gesetzte Frist habe verstreichen lassen, sei über den Abrissantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts und des erkennenden Senats erneut zu entscheiden. Ihr sei nunmehr die begehrte Abrissgenehmigung zu erteilen. Im Hinblick auf die Verfassungswidrigkeit des § 13 Abs. 1 Satz 2 DSchPflG komme es bei der Entscheidung über den Abbruchantrag nicht mehr darauf an, dass überwiegende Belange des Gemeinwohls den Abriss gebieten werden. Vielmehr habe der Beklagte nunmehr zu prüfen, ob die Versagung der Genehmigung für die Klägerin unverhältnismäßig sei, weil ihr die Erhaltung des Kulturdenkmals nicht zugemutet werden könne. Letzteres sei dann anzunehmen, wenn der Eigentümer es nicht mehr sinnvoll nutzen könne, es also für ihn nur noch ein „Nur“-Denkmal sei und damit ausschließlich dem Wohl der Allgemeinheit diene. Dies treffe hier zu. Sie habe bereits im Widerspruchsverfahren darauf hingewiesen, dass der Erhaltungsaufwand für das Kulturdenkmal in anhaltendem Missverhältnis zum realisierbaren Nutzwert stehe. Bereits zum damaligen Zeitpunkt seien die Sanierungskosten für die „Villa N……“ unwidersprochen auf einen Betrag von 4.126.800,– DM geschätzt worden. Der notwendige Sanierungsbedarf habe sich seitdem deutlich erhöht. Lege man die übliche Verzinsung eines Darlehens zugrunde, so müsse sich bei der Vermietung des Objekts ein Mietertrag von deutlich über 300.000,– DM pro Jahr ergeben. Ein derartiger Mietertrag könne für das Objekt auch nicht ansatzweise erzielt werden. Sie habe sich seit Ende 1979 um eine Verwertung der Villa bemüht. Bis zum Jahre 1987 sei mit etwa 100 Stellen und Personen verhandelt worden, die aber alle aus Kostengründen eine Anmietung der Villa abgelehnt hätten. Die Villa habe daher bis heute für sie keinen Gebrauchswert, sondern behindere vielmehr ihre betriebliche Entwicklung in diesem Bereich. Die Sache sei im Übrigen entscheidungsreif und sie müsse daher mit ihrem Verpflichtungsbegehren durchdringen, weil ihr nicht zugemutet werden könne, ein „Nur“-Denkmal zu erhalten.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide den Beklagten zu verpflichten, ihr die beantragte Abbruchgenehmigung zu erteilen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt demgegenüber vor: Angesichts fehlender Ermessenserwägungen in der Ursprungsentscheidung habe der erkennende Senat bereits den Hinweis gegeben, dass der Beklagte unter Aufhebung der ablehnenden Entscheidung dazu verpflichtet werden müsse, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Dies habe auch das Bundesverfassungsgericht nicht in Zweifel gezogen. Insoweit sei auch eine Klaglosstellung möglich, die gegenwärtig an dem von der Gegenseite schriftsätzlich formulierten Verpflichtungsantrag scheitere. Die diesem Antrag gedanklich zugrunde liegende Ermessensreduzierung auf „Null“ liege hier nicht vor. Vielmehr könnten Ermessenserwägungen durchaus zu dem Ergebnis führen, dass der Klägerin die weitere Erhaltung des Denkmals zugemutet werden könne. So könnten z.B. über längere Zeit unterlassene Unterhaltungsmaßnahmen im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung von Bedeutung sein. Insoweit werde auch auf die Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalpflege vom 24. September 2001 und die darin zitierten Entscheidungen des Bayerischen VGH vom 3. August 2000 und Hessischen VGH vom 29. März 2001 Bezug genommen.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses hat von einer zusätzlichen Stellungnahme abgesehen.

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus dem Inhalt der Gerichtsakten sowie aus den beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten (2 Hefte) und der Gerichtsakte 1 K 165/84 (= 1 A 103/85). Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

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Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Abbruchgenehmigung. Dieser Anspruch folgt aus der durch Art. 14 Abs. 1 GG garantierten grundsätzlichen Verfügungsbefugnis des Eigentümers über sein Eigentum. Dem stehen im konkreten Fall nicht die Vorschriften des rheinlandpfälzischen Denkmalschutz- und -pflegegesetzes – DSchPfIG – vom 23. März 1978 (GVBI S. 159) als Inhalt- und Schrankenbestimmungen des Eigentums entgegen.

Dass der Abbruch eines – wie hier – nach § 8 DSchPfIG unter Schutz gestellten Kulturdenkmals überhaupt einer Genehmigung bedarf, ist in § 13 Abs. 1 Satz 1 DSchPfIG geregelt, wonach u.a. ein geschütztes Kulturdenkmal nur mit Genehmigung abgebrochen werden darf (präventiver Genehmigungsvorbehalt). Dieser Genehmigungsvorbehalt ist nicht durch die Unvereinbarkeitsfeststellung des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 2. März 1999 -1 BvL 7/91 – hinfällig geworden. Denn die Regelung ,des § 13 Abs. 1 Satz 1 DSchPflG besitzt neben der für unwirksam erklärten Bestimmung des § 13 Abs. 1 Satz 2 DSchPflG eine selbständige Bedeutung und wird insoweit von der Unvereinbarkeitsfeststellung des Bundesverfassungsgerichts nicht erfasst (so bereits die Ausführungen des erkennenden Senats in seinem Vorlagebeschluss, die vom Bundesverfassungsgericht als nicht zu beanstandend angesehen worden sind – s. S. 31 des Bundesverfassungsgerichtsbeschlusses -).

Des Weiteren bleibt festzustellen, dass der erkennende Senat nunmehr ohne Anwendung des die Genehmigungsvoraussetzungen regelnden § 13 Abs. 1 Nr. 2 DSchPflG über den Genehmigungsantrag der Klägerin zu entscheiden hat, nachdem das Bundesverfassungsgericht diese Bestimmung für mit Art. 14 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt hat und die dem Gesetzgeber insoweit zur Nachbesserung eingeräumte Frist (bis zum 30. Juli 2001) ohne’Gesetzesneuregelung verstrichen ist.

Ist mithin nach Ablauf der dem Gesetzgeber vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Frist von der Nichtanwendbarkeit des § 13 Abs. 1 Satz 2 DSchPflG auszugehen und fehlt es an einer anstelle dieser Bestimmung anzuwendenden Neuregelung der Genehmigungsvoraussetzungen bzw. des Ausgleichs für unverhältnismäßige Eigentumsbeschränkungen, so kann die Denkmalschutzbehörde über einen Abbruchantrag grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden. Hierbei hat sie auch die Eigentümerbelange zu berücksichtigen und zu prüfen, ob die Erhaltung des Denkmals dem Eigentümer zumutbar ist. Dies ist zu verneinen, wenn es – wie hier – trotz unverhältnismäßiger Beschränkung der Eigentumsposition an wirksamen, den Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG genügenden Ausgleichsregelungen fehlt (s. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 1999, S. 26 ff.). In den Fällen, in denen dem Eigentümer die Erhaltung des Denkmals nicht mehr zumutbar ist, muss aber das Ermessen verfassungskonform dahin ausgeübt werden, dass die beantragte Genehmigung zum Abbruch des Denkmals erteilt wird (BVerfG, a.a.O., S. 31).

In diesem Zusammenhang bestehen bereits erhebliche Bedenken, ob für eine die Abbruchgenehmigung versagende Verwaltungsentscheidung überhaupt noch Raum ist, nachdem der Gesetzgeber innerhalb der ihm vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Frist angesichts des verbleibenden Genehmigungsvorbehalts des § 13 Abs. 1 Satz 1 DSchPflG keine gesetzlichen Regelungen bezüglich der Voraussetzungen für eine Genehmigungsversagung und auch keine wirksamen Befreiungs- und Ausgleichsregelungen getroffen hat, obwohl das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss die einzelnen Möglichkeiten hierfür aufgezeigt hat und – worauf die Fristsetzung hindeutet – auch offenbar von dem Erlass entsprechender Regelungen durch den Gesetzgeber ausgegangen ist. Denn nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bedarf es zur Ausfüllung eines Genehmigungsvorbehalts, der den Grundrechtsbereich tangiert, entsprechender Bestimmungen auf normativer Ebene. Soll nämlich – wie vorliegend – der Ausübung grundrechtlicher Befugnisse (hier: Eigentumsgarantie des Art. 14 GG) ein Genehmigungsverfahren (hier: gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 DSchPflG) vorgeschaltet werden, so muss sich aus der Rechtsvorschrift selbst ergeben, welche Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung gegeben sein müssen oder aus welchen Gründen die Genehmigung versagt werden darf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Oktober 1991, NVwZ 1992, 53; Beschluss vom 5. August 1966, BVerfGE 20, 150). Auch in dem im vorliegenden Verfahren ergangenen Beschluss geht das Bundesverfassungsgericht – zumindest im Hinblick auf die Ausgleichsregelungen – davon aus, dass solche Bestimmungen vom Gesetzgeber getroffen werden müssen (s. Nr. 3 der Leitsätze sowie die Ausführungen auf S. 26 ff. des Beschlusses). Der erkennende Senat hält es ebenfalls für erforderlich, dass entsprechende Bestimmungen vom Gesetzgeber zur Ausfüllung des Genehmigungsverfahrens geschaffen werden, um der rechtsanwendenden Behörde und dem- betroffenen Bürger hierüber Klarheit zu geben.

Aber selbst wenn man diese Bedenken zurückstellt, muss vorliegend die begehrte Abbruchgenehmigung erteilt werden, weil der Klägerin die Erhaltung des Kulturdenkmals nicht zumutbar ist und daher das Ermessen des Beklagten auf „Null“ reduziert ist. Eine derartige Unzumutbarkeit ist nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 1999 insbesondere dann anzunehmen, wenn der Eigentümer von einem Baudenkmal keinen vernünftigen Gebrauch machen kann und seine Rechtsposition sich damit einer Lage nähert, in der sie den Namen „Eigentum“ nicht mehr verdient. Dies ist hier der Fall. Bei der in Rede stehenden „Villa N……“ handelt es sich nämlich um eine Direktorenvilla mit ca. 950 qm Nutzfläche, die wegen ihrer hohen Erhaltungskosten (Energie- und Instandsetzungskosten) keiner wirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden kann. Der notwendige Aufwand für eine entsprechende Nutzung wurde bereits im Jahre 1982 von dem damaligen Ersten Kreisdeputierten des Landkreises Neuwied ausweislich der Verwaltungsakten auf ca. 1.000.000,– DM geschätzt. Nach dessen in den Verwaltungsakten befindlichen Vorlagebericht hat der Landkreis wegen dieser hohen Kosten Abstand von dem Vorschlag des seinerzeitigen Vertreters des Landesamtes für Denkmalpflege genommen, die Villa zu übernehmen und sie als Museum zu nutzen, obwohl die Klägerin die Villa kostenlos verpachten wollte, soweit der Pächter die Unterhaltung übernimmt. Auch andere Interessenten haben aus Kostengründen von der Anmietung abgesehen (s. die unwidersprochen gebliebene Auflistung auf Bl. 60 der Widerspruchsakten). Aus diesem Grunde hatte die Kreisverwaltung Neuwied den Abrissantrag auch ursprünglich unterstützt (s. Schreiben der Kreisverwaltung an die Bezirksregierung Koblenz vom 6. April 1983). Im Laufe der Zeit hat sich indessen der Instandsetzungsaufwand noch wesentlich erhöht. Im Jahre 1987 wurde der Instandsetzungsaufwand von der Klägerin unwidersprochen auf 4.126.800,– DM geschätzt (s. BI. 59 der Widerspruchsakten). Zwar ist der Beklagtenseite einzuräumen, dass hierbei nicht unberücksichtigt bleiben kann, dass möglicherweise Erhaltungsmaßnahmen der Bestimmung des § 2 Abs. 1 DSchPflG zuwider unterblieben sind. Gleichwohl ist aber auch zu beachten, dass diese Erhaltungspflicht nach dem Wortlaut der Vorschrift nur im Rahmen des Zumutbaren gilt. Selbst wenn man die im Jahre 1987 geschätzten Kosten von ca. 4,1 Millionen DM auf die letzten zwanzig Jahre verteilen würde, ergäbe dies noch immer einen jährlichen Erhaltungsaufwand von rund 200.000,– DM, der jedoch nur durch einen Mietertrag von monatlich ca. 16.500,– DM hätte gedeckt werden können. Eine solche Miete war und ist aber bei realistischer Betrachtungsweise nicht erzielbar. Auch der Beklagte vermochte eine wirtschaftlich rentable Nutzung nicht konkret aufzuzeigen. Zwar hat er in der mündlichen Verhandlung bestritten, dass eine solche nicht zu verwirklichen sei. Seine diesbezüglichen Darlegungen waren aber zu unsubstantiiert, um den Senat veranlassen zu können, insoweit eine weitergehende Sachaufklärung zu betreiben. Da mithin eine wirtschaftlich rentable Nutzung nicht möglich erscheint, sondern vielmehr der Eigentümer auf Dauer bei Erhaltung des Baudenkmals zuschießen müsste, ist die Zumutbarkeitsgrenze in jedem Falle überschritten (so bereits OVG Lüneburg, Urteil vom 4. Oktober 1984, NJW 1986, 1892 unter Bezugnahme auf BGH, DVBI 1979, 232).

Dem kann der Beklagte nicht die von ihm zu den Gerichtsakten gereichten Entscheidungen des Bayerischen VGH vom 3. August 2000 und des Hessischen VGH vom 29. März 2001 entgegenhalten. Der der Entscheidung des Bayerischen VGH zugrunde liegende Fall zeichnet sich dadurch aus, dass dort dem Eigentümer konkret eine wirtschaftlich rentable Nutzungsmöglichkeit eines Gebäudes aufgezeigt wurde und Anhaltspunkte nicht ersichtlich waren, dass durch die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen eine Deckungslücke in einer solchen Höhe auftreten könnte, die gegen eine Rentierlichkeit spräche. Entsprechendes gilt auch hinsichtlich des dem Urteil des Hessischen VGH zugrunde liegenden Sachverhalts. Denn auch dort war nicht erkennbar, dass der Eigentümer an einer wirtschaftlich sinnvollen Nutzung des Gebäudes infolge des Denkmalschutzes gehindert war.

Liegen aber im vorliegenden Fall – anders als in dem von der Beklagten in Bezug genommenen Gerichtsentscheidungen – unverhältnismäßige Belastungen für die Klägerin bei Erhaltung des Denkmals vor, dann würden diese nur dann nicht zur Unzumutbarkeit führen, wenn der Gesetzgeber Vorkehrungen zur Vermeidung derartiger Eigentumsbeschränkungen getroffen hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Bereits das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung darauf hingewiesen, dass § 31 Abs. 1 Satz 2 DSchPflG eine solche Ausgleichsfunktion nicht erfüllen kann. Verfassungsrechtlich unbedenkliche Befreiungs- und Ausgleichsregelungen zur Behebung unverhältnismäßiger Eigentumsbelastungen hat der Gesetzgeber aber trotz der ihm eingeräumten Frist bisher noch nicht erlassen. Dies führt bei einer verfassungskonformen Ermessensausübung dahin, dass im vorliegenden Fall nur noch die Genehmigung zum Abbruch des Denkmals erteilt werden kann. Zwar hat der Senat in seinem Vorlagebeschluss noch die Auffassung vertreten, dass der Beklagte wegen fehlender Ermessensreduzierung auf „Null“ zu einer Neubescheidung des Abbruchgenehmigungsantrags zu verpflichten sei. Diese Rechtsansicht kann jedoch – worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat – nicht mehr aufrechterhalten werden, nachdem die in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts dargelegten Gesichtspunkte vom Gesetzgeber nicht geregelt worden sind. Sollte der Beklagte indessen der Ansicht sein, das in Rede stehende Bauwerk sei von einer so hohen kulturhistorischen Bedeutung, dass es auf jeden Fall erhalten werden müsse, so kann er dies bei der gegenwärtigen Rechtslage – worauf das Bundesverfassungsgericht hingewiesen hat – nur auf dem Wege der Enteignung gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 DSchPflG erreichen.

Der Berufung war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Es bestand kein Anlass dem unterliegenden Beklagten auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen, da diese keinen Antrag gestellt und auch ansonsten das Verfahren nicht wesentlich gefördert hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

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