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Denkmalschutzrechtliche Genehmigung einer Solarthermieanlage

Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 2 L 21/20.Z – Beschluss vom 10.06.2022

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg – 4. Kammer – vom 21. Januar 2020 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt eine denkmalrechtliche Genehmigung für die Installation einer solarthermischen Anlage mit einer Größe von 60 m2 auf dem Dach seines Wohnhauses in A-Stadt (A-Straße). Den am 15. Februar 2016 gestellten Genehmigungsantrag, der sich zunächst auf eine 96 m2 große, dann auf eine 80 m2 große Fläche bezog, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 12. April 2016 ab. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt:

Das Gebäude des Klägers sei auch unter Einbeziehung des Daches Bestandteil eines Kulturdenkmals im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 DenkmSchG LSA. Der gesamte Platz, an dem das Gebäude stehe, sei als Denkmalbereich eingestuft. Der Platz und damit die an ihn angrenzenden Gebäude seien in ihrer Gesamtheit denkmalfähig und denkmalwürdig. Dessen Erhaltung liege sowohl aus geschichtlicher als auch städtebaulicher und kulturell-künstlerischer Sicht im öffentlichen Interesse. Die Bauwerke stünden zueinander in einer historischen und ästhetischen Beziehung. Die besondere geschichtliche, städtebauliche und kulturell-künstlerische Bedeutung des Platzes ergebe sich aus der ausführlichen Stellungnahme des Beigeladenen vom 3. Juli 2017, auf die der Beklagte auch Bezug genommen habe. Zu dem Denkmalbereich gehörten insbesondere auch die Dächer der anstehenden Gebäude, da diese ein wichtiges und teilweise auch großflächiges Element eines Gebäudes seien und einen integrierenden Bestandteil der Substanz des Gebäudes bildeten. So sei auch das Dach des klägerischen Gebäudes aufgrund seiner Ausgestaltung und nach dem Eindruck der Besichtigung vor Ort als wichtiges und sichtbares Element des Hauses einzustufen. Es weise derzeit eine Linkskremperdeckung auf, die der historischen Deckung in der Kulturlandschaft der Börde entspreche. Die übrigen Gebäude innerhalb des Denkmalbereichs verfügten zu einem großen Teil über eine Deckung mit DDR-zeitlichen Betondachsteinen oder anderen Eindeckungen, was nicht der historischen Dachdeckung entspreche. Somit komme dem Gebäude des Klägers ein Seltenheitswert innerhalb des Bereiches zu. Darüber hinaus trage es besonders zur Integrität des Erscheinungsbildes des Denkmalbereiches bei. Aus diesem Grund sei es von besonderem denkmalfachlichem Interesse, die Dachfläche des Objektes in seiner jetzigen Gestalt zu erhalten. Eine Störung der Dachfläche habe erhebliche Auswirkungen auf das Objekt. Die historische Dacheindeckung gehe bei Anbringung einer Solarthermieanlage verloren. Darüber hinaus sei ein Bauwerk immer in seiner Sachgesamtheit zu betrachten. Die Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes einer Dachfläche habe eine negative Auswirkung auf das gesamte Bauwerk. Da das Bauwerk tragender Bestandteil des Denkmalbereichs sei, sei auch dieser in gleichem Umfang gestört. Dem stehe nicht entgegen, dass die Dächer der umliegenden Häuser teilweise nicht mit den historisch verbürgten Linkskremperziegeln, sondern mit DDR-Betondachsteinen oder anderen Materialien gedeckt seien. Bei einer denkmalgerechten Sanierung dieser Dächer wären ebenfalls Linkskremperziegel zu verbauen. Dass es sich um ein Bereichsobjekt im A-Stadt und nicht in einer größeren Stadt handele, sei für den Denkmalschutz ebenfalls unerheblich. Die Darstellung der denkmalkonstituierenden Merkmale des Platzes, die Beurteilung der Denkmalwürdigkeit und die Begründung der Verbindung der Gebäude zu einem Denkmalbereich durch den Beigeladenen seien plausibel und nachvollziehbar.

Denkmalschutzrechtliche Genehmigung einer Solarthermieanlage
(Symbolfoto: Zoomik/Shutterstock.com)

Bei der geplanten Errichtung der Solarthermieanlage handele es sich um einen Eingriff im Sinne von § 10 Abs. 1 DenkmSchG LSA. Sie werde die Denkmalqualität des Platzes erheblich beeinträchtigen. Eine solche moderne Anlage stünde erkennbar im Widerspruch zu ihrem weitgehend historischen Umfeld. Insbesondere auf dem Dach des klägerischen Gebäudes, welches von der südlichen Zufahrt des Platzes direkt zu erkennen sei, wäre eine Solarthermieanlage deutlich sichtbar. Es sei daher nicht anzunehmen, dass sich die Anlage aufgrund ihrer dunklen Farbigkeit in die Dachumgebung einfügen würde. Die vorgesehenen solarthermischen Module stellten zu den roten Tondachziegeln aufgrund der speziellen dunklen Farbigkeit und der großmaßstäblichen Modulgliederung einen deutlichen Kontrast dar. Sie würden erkennbar als technische Anlage wirken und damit von der historischen städtebaulichen Situation abweichen, was insbesondere auch auf der von dem Kläger vorgelegten Fotografie als Beispiel für die Ansicht eines Fachwerkhauses mit In-Dach-Wärmesolaranlage deutlich zu erkennen sei. Selbst wenn sich die Dachziegel nach mehreren Jahren etwas dunkler verfärben sollten, bliebe die erkennbare Differenz der Materialien. Dies hätte negative Auswirkungen auf den Eindruck des Gebäudes und damit auch auf den Denkmalbereich insgesamt. Die Werte, insbesondere die historische Bedeutung des Denkmalbereichs, würden dadurch außer Acht gelassen, da sich die geplante Anlage scharf von ihrer Umgebung abgrenzen würde. An der Eingriffsqualität vermöge auch der auf dem Platz noch vorhandene Baum nichts zu ändern. Er verdecke das Haus nur teilweise auf den ersten Blick.

Der Eingriff sei auch nicht unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 DenkmSchG LSA gerechtfertigt. Nachgewiesene wissenschaftliche Gründe nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 DenkmSchG LSA, nach welchen der Einbau der Solarthermieanlage im öffentlichen Interesse liege, seien nicht ersichtlich. Auch ein nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 DenkmSchG LSA erforderliches überwiegendes öffentliches Interesse anderer Art verlange den Eingriff nicht. Der nach Art. 20a GG mit Verfassungsrang ausgestaltete Umweltschutz, auf den sich der Kläger berufe, stelle hier jedenfalls kein den ebenfalls verfassungsrechtlich verankerten Denkmalschutz überwiegendes öffentliches Interesse dar. Dem einzelnen Eigentümer werde keine besondere gegenüber dem Denkmalschutzrecht durchschlagende Rechtsstellung eingeräumt, Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien gerade auf seinem Grundstück zu verwirklichen. Eine Installation der Anlage auf der dem Platz abgewandten nördlichen Seite des Daches bzw. den Nebengebäuden im hinteren Grundstücksbereich, was voraussichtlich genehmigt worden wäre, habe der Kläger aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten abgelehnt. Im Übrigen spreche gegen die Vorrangigkeit des Staatsziels Umweltschutz gegenüber dem Denkmalschutz die Tatsache, dass denkmalgeschützte Gebäude lediglich ca. 3 % des gesamten Baubestands in der Bundesrepublik Deutschland ausmachten und damit das Funktionieren der Versorgung mit den regenerativen Energien nicht davon abhänge, ob auf Dächern einzelner Denkmäler Solaranlagen errichtet werden. Sonnenkollektoren auf Dächern denkmalgeschützter Gebäude hätten damit für die Umsetzung der Klimaziele kein erhebliches Gewicht.

Der Kläger werde durch die ihm mit der Versagung der Erlaubnis auferlegte (unveränderte) Beibehaltung des bisherigen Zustandes und damit der Erhaltung des Gebäudes ohne Errichtung der geplanten solarthermischen Anlage in wirtschaftlicher (finanzieller) Hinsicht nicht unverhältnismäßig belastet, da sich das Denkmal „selbst trage“. In diesem Fall seien die einer wirtschaftlich ertragreicheren Nutzung entgegenstehenden denkmalschutzrechtlichen Anforderungen in aller Regel als Sozialbindung des Denkmaleigentums hinzunehmen; wirtschaftliche Zumutbarkeit setze nicht voraus, dass mit der Nutzung des Denkmals eine Rendite erzielt werden könne. In der Regel sei es erforderlich, dass der Eigentümer die wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Erhaltung und der Nutzung des Denkmals in einer alle relevanten Faktoren in nachvollziehbarer Weise ermittelnden und bewertenden Wirtschaftlichkeitsberechnung darlege. Der Kläger habe bereits die Kosten der Erhaltung seines Wohnhauses nicht glaubhaft gemacht. Dazu zählten Kosten für Modernisierungs- und Erhaltungsmaßnahmen des Denkmals. Dabei seien Nachweise zur Finanzierung der Baumaßnahmen (u.a. Eigenmittel, Fremdmittel, öffentliche Zuschüsse, Abschreibungen) sowie Nachweise zu den voraussichtlichen jährlichen laufenden Belastungen und Kosten über einen Fünfzehnjahreszeitraum (Eigenkapital, Fremdkapital, Zins, Unterhaltskosten) vorzulegen. Weiterhin habe der Pflichtige Nachweise zu den voraussichtlichen Erträgen des Denkmals vorzulegen (hier v.a. Erträge aus dem Gebrauchswert, jährliche Erträge aus eventuellen öffentlichen Zuschüssen). Im Hinblick auf die zukünftig (im Zeithorizont von 15 Jahren) geplanten Investitionen der Innenwanddämmung und der Erneuerung der Heizungsanlage habe der Kläger keine Angebote vorgelegt, die diese Kosten und überhaupt deren Erforderlichkeit nachweisen. Eine Wirtschaftlichkeitsberechnung bei unterstellter Richtigkeit der Angaben des Klägers würde jedoch ebenfalls zu dem Ergebnis führen, dass die Beibehaltung des Zustandes des Denkmals ohne solarthermische Anlage dem Kläger zumutbar sei, da der objektive Gebrauchswert des Gebäudes die Kosten der Erhaltung überwiege. Auf der Ertragsseite seien bei vermieteten Objekten die Mieteinnahmen, bei selbst genutzten Objekten der Gebrauchswert sowie zusätzlich die Steuervorteile für Baudenkmäler nach § 7i oder § 10f EStG anzusetzen. Der Gebrauchswert bestimme sich nach dem in der Region üblichen Mietzins für Objekte vergleichbarer Größe und Ausstattung. Bei einer „Kaltmiete“ von 4,50 €/m2 Wohnfläche belaufe sich der Gebrauchswert für das Baudenkmal des Klägers mit einer Wohnfläche von 324 m2 auf 17.496 € im Jahr, bei eine „Kaltmiete“ von 4,00 €/m2 auf 15.552 € im Jahr. Steuervorteile seien dabei im Übrigen noch unberücksichtigt. Auf der Seite der Erhaltungskosten könne eine lnstandhaltungspauschale/-rücklage anzusetzen sein. Bei Zugrundelegung der teilweise empfohlenen Rücklage in Höhe von 1 €/m2 Wohnfläche pro Monat ergäbe sich damit ein Rechnungsposten von 3.888,00 € im Jahr. Darüber hinaus habe der Kläger vorgetragen, in den kommenden Jahren verschiedene Investitionen bezüglich der Innendämmung und einen Heizungsaustausch zur Modernisierung zu planen. Lege man diese (von dem Kläger nicht nachgewiesenen) Zahlen und die Notwendigkeit dieser Maßnahmen zur Erhaltung des Gebäudes zugrunde, ergebe sich bei einem zeitlichen Horizont von fünfzehn Jahren eine durchschnittliche Verteilung der Kosten in Höhe von 5.066,66 € pro Jahr. Die etwaige Fördermöglichkeit einzelner Maßnahmen sei dabei sogar unberücksichtigt. Somit ergebe sich auf der Seite der Erhaltungskosten nach Angaben des Klägers ein Betrag in Höhe von 8.954,66 €. Andere Kosten habe er nicht geltend gemacht. Die Betriebskosten, insbesondere die Heizkosten, seien in der Wirtschaftlichkeitsberechnung nicht zu berücksichtigen. Selbst wenn man die Heizkosten zu einem bestimmten über den durchschnittlichen Heizkosten liegenden Teil hinzurechnen wollte, um die Belastung an höheren Heizkosten durch die alte Substanz des Gebäudes auszugleichen, würden die Kosten nicht den Gebrauchswert des Gebäudes übersteigen. Der Kläger habe die Heizkosten (ebenfalls ohne Nachweise) mit 6.400,00 € angegeben. Für die in die Zukunft gerichtete Wirtschaftlichkeitsberechnung könnten die in der Vergangenheit angefallenen Kosten nicht angerechnet werden. Dass daraus noch laufender Finanzierungsaufwand bestehe, habe der Kläger, auch nach entsprechendem Hinweis durch das Gericht, nicht vorgetragen.

II.

A. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Solche Zweifel liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 – 1 BvR 3057/11 – juris, Rn. 36, m.w.N.). Das ist vorliegend nicht der Fall.a) Der Kläger wendet ein, das Verwaltungsgericht verkenne, dass es sich bei dem Interesse an einer Solaranlage nicht in erster Linie um ein Einzel-, sondern um ein wesentliches öffentliches Interesse handele. Es hätte eine Rechtsgüterabwägung zwischen diesen beiden öffentlichen Interessen erfolgen müssen. Nach den jüngsten Veröffentlichungen, insbesondere dem Bericht der Bundesregierung zur CO2-Belastung sei festgestellt worden, dass die Ist-Situation den Zielen u.a. bei der Einsparung von Energie für Gebäude stark hinterherhinke. Mit der geplanten Wärmesolaranlage werde genau in diesem Bereich eine weitere Einsparung vorgenommen. In erster Instanz habe er umfangreich dargelegt, welche Einsparungen damit konkret erzielt werden könnten. Die geplante Anlage würde zu einer ganz erheblichen CO2-Minderbelastung führen, insbesondere weil aufgrund der geradezu idealen Lage des Hauses mit einer nach Süden zeigenden Dachfläche und einem idealen Winkel des Hausdaches zum mittleren Sonnenstand die Ausbeute ganz besonders hoch wäre. Es gebe auch keinerlei mögliche Einschränkungen, beispielsweise durch Beschattungen. Im angefochtenen Urteil werde nur das Einzelinteresse, sein Haus kostengünstiger betreiben zu können, dem öffentlichen Interesse am Denkmalschutz entgegengestellt, was nicht ausreichend sei; zudem hätte es anders gewichtet werden müssen. Er habe unter Beweis gestellt, dass ca. 1.600 Liter Heizöl pro Jahr eingespart werden könnten. Bei diesem Brennstoff werde mit einem CO2-Ausstoß von 3,2 kg/l gerechnet, sodass im Jahr ein Ausstoß von gut 5,1 t CO2 vermieden werden könnte. Dies sei eine nicht unerhebliche Menge, so dass das öffentliche Interesse an der Vermeidung hier sehr stark wirke. Mit diesen Einwänden vermag der Kläger nicht durchzudringen.Nach der insoweit maßgeblichen Regelung des § 10 Abs. 2 Nr. 2 DenkmSchG LSA ist ein Eingriff in ein Kulturdenkmal zu genehmigen, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse anderer Art den Eingriff verlangt. Dem Kläger ist zwar darin beizupflichten, dass ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Vermeidung von CO2-Emissionen gerade auch im Bereich der Heizung von Gebäuden besteht. Das mit Verfassungsrang (Art. 20a GG) ausgestattete öffentliche Interesse am Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen überwiegt aber das öffentliche Interesse an der unveränderten Erhaltung eines Denkmals nicht schon dann, wenn eine Solarthermieanlage an einer Dachfläche einen Beitrag zur Verringerung der CO2-Belastung leistet. Dem Denkmalschutz als öffentliche Aufgabe kommt ein hoher Stellenwert zu, der dem Interesse an einer sicheren und umweltfreundlichen Energieversorgung nicht grundsätzlich nachsteht (vgl. OVG NW, Beschluss vom 8. Januar 2020 – 10 A 921/19 – Rn. 5 juris). Bei der Gewichtung der beiden sich gegenüberstehenden öffentlichen Interessen ist zu beachten, dass Art. 20a GG darauf ausgerichtet ist, die natürlichen Lebensgrundlagen insgesamt sicherzustellen; der Verfassungsnorm kann nicht entnommen werden, welches Schutzniveau für den Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen erreicht werden soll und wie dieses Ziel umzusetzen ist (vgl. OVG RP, Beschluss vom 16. August 2011 – 8 A 10590/11 – juris Rn. 16). Art. 20a GG, der den Staat zum Klimaschutz verpflichtet, genießt keinen unbedingten Vorrang gegenüber anderen Belangen, sondern ist im Konfliktfall in einen Ausgleich mit anderen Verfassungsrechtsgütern und Verfassungsprinzipien zu bringen, wobei allerdings das relative Gewicht des Klimaschutzgebots in der Abwägung bei fortschreitendem Klimawandel weiter zunimmt (BVerfG, Beschluss vom 24. März 2021 – 1 BvR 2656/18 – juris Rn. 198, m.w.N.). Aus Art. 20a GG ergibt sich daher auch kein unbedingter Vorrang des Staatsziels Umweltschutz gegenüber dem in Art. 36 Abs. 4 Verf LSA ebenfalls verfassungsrechtlich verankerten Denkmalschutz; vielmehr ist ein gerechter Ausgleich herzustellen (vgl. OVG BBg, Beschluss vom 1. März 2017 – OVG 2 N 68.14 – juris Rn. 7). Das Staatsziel muss sich an dem anderen Ziel messen lassen, im Allgemeininteresse erhaltenswerte Stadtlandschaften vor unangemessenen Eingriffen zu bewahren (NdsOVG, Urteil vom 3. Mai 2006 – 1 LB 16/05 – juris Rn. 45). Art. 20a GG kann daher nur dazu führen, dass dem Gesichtspunkt der Energieeinsparung bei der Abwägung konkurrierender Interessen eine verstärkte Durchsetzungsfähigkeit zukommt und daher je nach Lage des Einzelfalls Einschränkungen im Erscheinungsbild des Denkmals eher hinzunehmen sind, als dies ohne Art. 20a GG der Fall wäre (vgl. NdsOVG, Urteil vom 3. Mai 2006, a.a.O.). So kann etwa bei einer nur geringfügig störenden Wirkung einer Photovoltaikanlage die Abwägung zugunsten des Klimaschutzes ausfallen (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 10. November 2021 – 2 A 13/21 – juris Rn. 35).Das Vorbringen des Klägers rechtfertigt indes nicht die Annahme, dass ein öffentliches Interesse an der Installation einer für den Klimaschutz günstigen Solarthermieanlage das öffentliche Interesse an der unveränderten Erhaltung der dafür vorgesehenen Dachfläche überwiegt, weil dies nur zu einer geringfügigen Störung des Denkmalbereichs führen würde.

aa) Er macht geltend, der Beigeladene habe in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass man nur auf die Ensemblewirkung abstellen könne. Die Dächer, die dort vorhanden seien, seien aber von den Denkmalschutzpflichten zunächst gar nicht umfasst, es gehe insbesondere um Fassadenelemente, die hier überhaupt nicht zur Debatte stünden. Hinzu komme, dass gerade bei den Dächern keine Ensemblewirkung bestehe; bei dem Ortstermin habe sich noch einmal gezeigt, dass in der unmittelbaren Nachbarschaft, d.h. im Rahmen des angeblichen Ensembles, fast jede mögliche Dacheindeckung vorhanden sei, etwa solche aus Wellblech, DDR-Betondachsteinen, Biberschwänzen und sonstigen Dachziegeln. Wenn sogar Wellblech verlegt worden sei, störe die Solaranlage hier so gut wie nicht.Dieser Einwände verfangen nicht. Der Senat teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass die Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der Dachfläche eine negative Auswirkung auf das gesamte Bauwerk hat und – da das Bauwerk tragender Bestandteil des Denkmalbereichs ist – auch dieser nicht nur unerheblich gestört wird. Denkmalrechtlich geschützte Ensembles genießen grundsätzlich den gleichen Schutz wie Einzeldenkmäler, wobei bei Ensembles insbesondere das überlieferte Erscheinungsbild maßgeblich ist (BayVGH, Beschluss vom 14. Februar 2018 – 2 ZB 16.1842 – juris Rn. 11). Zwar sind nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts die benachbarten Gebäude im Denkmalbereich nicht mit historisch verbürgten Linkskremperziegeln eingedeckt. Der Beigeladene hat aber bereits in seiner Stellungnahme vom 3. Juli 2017 (Beiakte A, Bl. 114 <117>) plausibel dargelegt, dass es gerade von besonderem denkmalfachlichen Interesse sei, die Dachfläche des Gebäudes in seiner jetzigen Gestalt zu erhalten, weil es innerhalb des Denkmalbereichs aufgrund der nicht historischen Dacheindeckungen der benachbarten Gebäude Seltenheitswert habe und damit besonders zur Integrität des Denkmalbereichs beitrage. Im Zusammenhang mit § 10 Abs. 2 Nr. 2 DenkmSchG hat er auf die aus seiner fachkundigen Sicht zu schützende einzigartige und unersetzbare Hauptansicht des Gebäudes hingewiesen. Das Verwaltungsgericht hat zudem ausgeführt, dass bei einer denkmalgerechten Sanierung der nicht mit Linkskremperziegeln eingedeckten Gebäude ebenfalls Linkskremperziegel zu verbauen wären. Damit setzt sich der Kläger in der Zulassungsschrift nicht auseinander.bb) Der Kläger rügt, das Denkmalschutzinteresse müsse auch von der Wertung des Denkmals als solches bemessen werden. An dem Dorfplatz kämen praktisch nie interessierte Personen vorbei, die sich das Denkmal ansehen wollten. Der kleine Ortsteil liege abseits jedweder Durchgangsstraßen, selbst von der Verbindungsstraße zum nächsten Ort sei dieser Bereich überhaupt nicht einsehbar. Man müsse von dort erst mehrere hundert Meter in den Ortsteil hineinfahren. Der Blick auf den gesamten Bereich sei bis dahin durch andere Bauten, die keinerlei Denkmalcharakter hätten und im Wesentlichen aus Einfamilienhäusern bestünden, völlig versperrt. Selbst nach dem Einbiegen in den Denkmalbereich werde der Blick zunächst von den Bäumen angezogen, da die Dächer wie beschrieben alles andere als eine einheitliche Wirkung hätten. Vor Ort sei dies umfangreich begutachtet worden, sodass auch dann, wenn es nur ein Einzelinteresse gäbe, das öffentliche Interesse weit zurückstehen müsse.Auch diese Einwände sind nicht stichhaltig. Die Bedeutung und Schutzwürdigkeit eines Denkmals oder Denkmalbereichs hängt nicht davon ab, wie viele Passanten dort regelmäßig vorbeikommen. Dass die in Rede stehende Dachfläche von der Straße „A-Straße“ und dem dort vorhandenen Platz aus gut einsehbar ist, ergibt sich aus den im Verwaltungsvorgang vorhandenen Fotos (vgl. Bl. 11, 60 der Beiakte A).b) Der Kläger wendet ein, er habe unter Beweis gestellt, dass nur mit einer Wärmesolaranlage eine wirtschaftliche Nutzung des Hauses überhaupt machbar sei. Andere Maßnahmen seien teilweise nicht durchführbar (Innendämmung) bzw. durch Denkmalschutzauflagen tatsächlich verboten, eine Außendämmung könne es wegen der Fassadenelemente nicht geben. Seinen Berechnungen sei insoweit auch nicht entgegengetreten worden.Auch damit vermag der Kläger nicht durchzudringen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf verwiesen, dass es für die Frage, ob die unveränderte Erhaltung des Gebäudes den Kläger im Sinne von § 10 Abs. 2 Nr. 3 DenkmSchG LSA unzumutbar belastet, gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 DenkmSchG LSA darauf ankommt, ob die Kosten der Erhaltung durch die Erträge oder den Gebrauchswert aufgewogen werden können. Es hat ferner angenommen, dass – ungeachtet des Umstandes, dass der Kläger bereits die Kosten der Erhaltung seines Wohnhauses nicht glaubhaft gemacht habe – bei unterstellter Richtigkeit seiner Angaben der objektive Gebrauchswert des Gebäudes auch ohne Installation der solarthermischen Anlage die Kosten der Erhaltung überwiege, und dies im Einzelnen begründet. Mit den dazu angestellten Erwägungen und Berechnungen der Vorinstanz setzt sich die Begründung des Zulassungsantrages nicht auseinander.2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrundeliegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht. Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist. Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteiles ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteiles (zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 23. Juni 2020 – 2 L 83/18 – juris Rn. 41, m.w.N.).Der Kläger macht geltend, die tatsächlichen Schwierigkeiten habe er bereits im Rahmen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO beschrieben. Insoweit seien entsprechende umfangreichere Abwägungen notwendig, als sie das Verwaltungsgericht vorgenommen habe. Es komme hier auf eine Einordnung einer kleinen Veränderung an, was von anderen Behörden auch anders entschieden worden sei. Die tatsächlichen Schwierigkeiten lägen insbesondere auch in der Bewertung, inwieweit ein wirtschaftlicher Betrieb des Hauses überhaupt möglich sei. Es bestünden in diesem Zusammenhang auch besondere rechtliche Schwierigkeiten. Insoweit werde auf die zahlreichen Entscheidungen verwiesen, u.a. das Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 4. Juni 1991 (1 S 2022/90), das Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 23. April 1992 (7 A 936/90), den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (gemeint ist offensichtlich das Bundesverfassungsgericht) vom 2. März 1999 (1 BvL 7/91) und auf weitere in erster Instanz dargelegte Entscheidungen. Insbesondere in einem Urteil vom 23. März 2007 (2 A 50/05) habe das Verwaltungsgericht Göttingen entschieden, dass eine – im Vergleich zu einer Wärmesolaranlage wesentlich auffälligere – Photovoltaikanlage auf dem Dach einer denkmalgeschützten Professorenvilla zu genehmigen sei, weil es nur eine geringfügige Beeinträchtigung des Denkmalwerts des Einzeldenkmals habe erkennen können.Damit sind besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht dargetan. Insbesondere lässt sich den Ausführungen des Klägers nicht entnehmen, dass die Beantwortung der Frage, ob die Installation einer Solarthermieanlage an dem zu einem Denkmalbereich gehörenden Gebäude des Klägers zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Denkmalbereichs führt und ob das öffentliche Interesse am Klimaschutz das öffentliche Interesse an der unveränderten Erhaltung des Gebäudes im Einzelfall überwiegt, besondere, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet. Gleiches gilt für die Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit der unveränderten Erhaltung des Gebäudes. Solche Schwierigkeiten kann der Kläger auch nicht mit einem bloßen Verweis auf Gerichtsentscheidungen, die sich mit denkmalrechtlichen Fragen befassen, begründen. Sie bestehen auch nicht deshalb, weil in anderen Fallkonstellationen eine erhebliche Beeinträchtigung des Denkmalwerts verneint oder das Überwiegen der Belange des Klimaschutzes angenommen wurde. Soweit sich der Kläger auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 23. März 2007 (2 A 50/05 – juris) beruft, ist dem im Übrigen entgegenzuhalten, dass dieser Entscheidung eine deutlich andere Fallkonstellation zugrunde lag. Die dort in Rede stehende Photovoltaikanlage bedeckte lediglich 8,52 % der betroffenen Dachfläche, das Dach trat schon wegen der geringen Neigung von 18° im Erscheinungsbild deutlich zurück und die Dachfläche fiel, soweit sie einsehbar war, nicht ins Auge.3. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.Dieser Zulassungsgrund verlangt, dass eine konkrete, aber generalisierbare, aus Anlass dieses Verfahrens zu beantwortende, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, die um der Einheitlichkeit der Rechtsprechung willen der Klärung bedarf und noch nicht (hinreichend) geklärt worden ist. Die Frage muss für eine Vielzahl, jedenfalls Mehrzahl von Verfahren bedeutsam sein; jedoch reicht allein der Umstand nicht aus, dass der Ausgang des Rechtsstreits auch für andere Personen von Interesse sein könnte oder sich vergleichbare Fragen in einer unbestimmten Vielzahl ähnlicher Verfahren stellen. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass der Rechtsmittelführer konkret auf die Rechts- oder Tatsachenfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (Beschluss des Senats vom 25. Mai 2020 – 2 L 71/19 – juris Rn. 43, m.w.N.). Nicht jede Frage sachgerechter Auslegung und Anwendung einer Vorschrift enthält gleichzeitig auch eine im Rechtsmittelverfahren zu klärende Fragestellung. Voraussetzung ist vielmehr, dass der im Rechtsstreit vorhandene Problemgehalt aus Gründen der Einheit des Rechts einschließlich gebotener Rechtsfortentwicklung eine Klärung gerade durch eine höchstrichterliche Entscheidung verlangt. Das ist dann nicht der Fall, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage des Gesetzeswortlautes mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Interpretation und auf der Grundlage der entstandenen Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2011 – 4 B 14.11 – juris Rn. 4; Beschluss des Senats vom 13. August 2008 – 2 L 12/08 – juris Rn. 15).Der Kläger möchte geklärt wissen, „ob das Denkmalschutzinteresse so jedem anderen öffentlichen und teilweise auch Einzelinteresse überwiegt, dass praktisch keinerlei Veränderungen an irgendeinem Denkmal vorgenommen werden könnten“. Diese Frage lässt sich anhand der gesetzlichen Regelungen und der bereits vorliegenden, oben zitierten Rechtsprechung verneinen, ohne dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Bereits aus der Regelung in § 10 Abs. 2 Nr. 2 DenkmSchG ergibt sich, dass andere öffentliche Interessen einen Eingriff in ein Kulturdenkmal und damit auch Veränderungen an einem Kulturdenkmal rechtfertigen können, wenn sie das öffentliche Interesse an der unveränderten Erhaltung des Kulturdenkmals überwiegen Dies gilt – wie oben bereits dargelegt – auch für das in Art. 20a GG verankerte Staatsziel des Umweltschutzes. Welches Interesse überwiegt, beurteilt sich jedoch stets nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Für die Frage, inwieweit „Einzelinteressen“ das öffentliche Interesse an der (unveränderten) Erhaltung eines Denkmals überwiegen, kommt es darauf an, ob die unveränderte Erhaltung des Kulturdenkmals den Verpflichteten unzumutbar belastet (§ 10 Abs. 2 Nr. 3 DenkmSchG LSA); dies ist gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 DenkmSchG LSA dann der Fall, wenn die Kosten der Erhaltung nicht durch die Erträge oder den Gebrauchswert des Kulturdenkmals aufgewogen und andere Einkünfte des Verpflichteten nicht herangezogen werden können. Ob dies der Fall ist, ist ebenfalls eine Frage des Einzelfalls und damit einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.4. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zuzulassen.Eine Abweichung im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem, in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten, ebensolchen Rechtssatz abweicht. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes muss ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt werden, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte in Widerspruch steht. Die divergierenden Rechtssätze müssen einander gegenübergestellt werden und die entscheidungstragende Abweichung muss darauf bezogen konkret herausgearbeitet werden (vgl. Beschluss des Senats vom 6. April 2021 – 2 L 81/19 – juris Rn. 8, m.w.N.). Eine Divergenz ist nicht gegeben, wenn ein als solcher nicht in Frage gestellter Rechtssatz im Einzelfall nicht zutreffend angewandt worden sein sollte (vgl. zur Revisionszulassung: BVerwG, Beschluss vom 19. April 2016 – 6 B 3.16 – juris Rn. 4). Wenn in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von einer Entscheidung „des Oberverwaltungsgerichts“ gesprochen wird, bezieht sich dies ausschließlich auf die Rechtsprechung desjenigen Oberverwaltungsgerichts, das dem Verwaltungsgericht, um dessen Urteil es im Zulassungsverfahren geht, im Instanzenzug übergeordnet ist (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 2. August 2021 – 3 L 141/21 – juris Rn. 4; VGH BW, Beschluss vom 17. August 2021 – 11 S 42/20 – juris Rn. 39, m.w.N.).Gemessen daran ist eine Divergenz im Sinne des § 124 Ans. 2 Nr. 4 VwGO nicht dargetan.a) Soweit der Kläger geltend macht, das angegriffene Urteil weiche von Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts sowie dem bereits zitierten Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen ab, rechtfertigt dies eine Zulassung der Berufung wegen Divergenz schon deshalb nicht, weil diese Gerichte dem Verwaltungsgericht Magdeburg im Instanzenzug nicht übergeordnet sind.Zwar kann in einer Abweichung von einer Entscheidung eines im Rechtszug unzuständigen Obergerichtes sinngemäß die Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gesehen werden, so dass insoweit dieser Zulassungsgrund in Betracht zu ziehen ist. Das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO verlangt jedoch auch dann, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, dass diese für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist (OVG LSA, Beschluss vom 2. August 2021, a.a.O. Rn. 5). Dem genügt das Vorbringen des Klägers nicht, insbesondere weil es bereits an der Formulierung einer entsprechenden Fragestellung mangelt.b) Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, das angefochtene Urteil widerspreche dem Beschluss des Senats vom 22. Februar 2005 (2 L 2302 – juris), wonach Erhaltungsmaßnahmen, die so unwirtschaftlich sind, dass die Kosten der Erhaltung nicht durch Erträge oder den Gebrauchswert des Kulturdenkmals aufgewogen werden, unzumutbar sind. Der Kläger stellt dem keinen im verwaltungsgerichtlichen Urteil aufgestellten Rechtssatz gegenüber, mit dem die Vorinstanz von dem zitierten Rechtssatz im Beschluss des Senats abgewichen sein soll. Vielmehr ist auch das Verwaltungsgericht in Anwendung des § 10 Abs. 4 Satz 2 DenkmSchG LSA davon ausgegangen, dass eine wirtschaftliche Belastung dann unzumutbar ist, wenn die Kosten der Erhaltung nicht durch Erträge oder den Gebrauchswert des Kulturdenkmals aufgewogen werden können. Eine Aussage des Inhalts, dass es auch unzumutbar sei, vorhandene wirtschaftliche Lösungsmöglichkeiten, die den Wert eines Kulturdenkmals nur gering beeinträchtigen, nicht durchführen zu können, lässt sich dem Beschluss des Senats vom 22. Februar 2005 entgegen der Auffassung des Klägers nicht entnehmen.5. Auch der Hinweis des Klägers im Schriftsatz vom 20. April 2021, das Verwaltungsgericht Magdeburg habe in einem Urteil vom 25. März 2021 (4 A 370/18 MD) die Errichtung eines Neubaus in einer von historischen Fachwerkhäusern geprägten Umgebung für denkmalrechtlich zulässig erachtet, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Es ist bereits zweifelhaft, ob die diesbezüglichen Ausführungen berücksichtigt werden können, weil der Schriftsatz erst nach Ablauf der Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingereicht worden ist. Der Kläger lässt zudem offen, im Rahmen welches Zulassungsgrundes, die in § 124 Abs. 2 VwGO genannt sind, die nachgeschobenen Erwägungen geltend gemacht werden. Aber auch wenn anzunehmen sein sollte, mit diesen Ausführungen ergänze bzw. vertiefe der Kläger zulässigerweise nur die fristgerecht dargelegten Gründe (vgl. dazu OVG LSA, Beschluss vom 1. April 2022 – 1 L 84/21.Z – juris Rn. 21, m.w.N.) und mache (weitere) Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geltend, führt dies nicht zur Zulassung der Berufung. Denn auch damit vermag er keine tragende Erwägung des angefochtenen Urteils in Frage zu stellen. Gegenstand des – noch nicht rechtskräftigen – Urteils vom 25. März 2021 war eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf einem bislang unbebauten Grundstück in einer denkmalgeschützten historischen Altstadt, die von Eigentümern eines angrenzenden Grundstücks angefochten wurde. Dabei ging es um die Frage, ob das Vorhaben gegen – u.a. denkmalrechtliche – Vorschriften verstößt, die den klagenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Urteil angenommen, die Kläger könnten sich nicht darauf berufen, dass sich der Neubau nicht in den Denkmalbereich Altstadt einfüge, sie müssten vielmehr dartun, dass die städtebauliche Wirkung ihres Gebäudes auf den Denkmalbereich durch das Neubauvorhaben erheblich beeinträchtigt werde (S. 12, letzter Absatz des Urteils). Unabhängig davon schließt die Belegenheit einer Baulücke in einem Denkmalbereich nicht aus, dass diese (wieder) bebaut wird. Vielmehr kann nur verlangt werden, dass der Denkmalbereich durch Errichtung eines angepassten Neubaus auf bestmögliche Weise ergänzt wird (vgl. BayVGH, Urteil vom 29. Juli 2021 – 2 B 21.1414 – juris Rn. 63). Mit der im angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung, dass der hier in Rede stehende Denkmalbereich durch die vom Kläger geplante Solarthermieanlage erheblich beeinträchtigt werde, stehen die Aussagen in dem vom Kläger herangezogenen Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. März 2021 jedenfalls nicht in Widerspruch.6. Nicht berücksichtigungsfähig ist schließlich der Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 31. März 2022, die Situation habe sich mittlerweile wesentlich verschärft, weil die umfangreiche Einsparung von Erdgas gerade eines der vorrangigen gesamtgesellschaftlichen Ziele sei und praktisch alle Anstrengungen unternommen würden, um russisches Erdgas irgendwie zu ersetzen bzw. den Verbrauch zu reduzieren. Dieser nach Ablauf der Frist zur Darlegung der Zulassungsgründe (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) vorgetragene Gesichtspunkt könnte nur dann berücksichtigt werden, wenn der Kläger damit sein fristgerecht geltend gemachtes Vorbringen lediglich ergänzt oder vertieft hätte. Dies ist aber nicht der Fall, vielmehr macht der Kläger damit eine Änderung der Sachlage geltend. Das öffentliche Interesse an der Einsparung fossiler Energieträger, insbesondere Erdgas, aufgrund (drohender) Verknappung und Verteuerung stellt neben dem öffentlichen Interesse am Klimaschutz ein weiteres öffentliches Interesse im Sinne von § 10 Abs. 2 Nr. 2 DenkmSchG LSA dar, das mit dem öffentlichen Interesse an der unveränderten Erhaltung von Denkmalen bzw. Denkmalbereichen abzuwägen ist. Eine nach Ablauf der Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachte Änderung der Sachlage kann indes nicht berücksichtigt werden (vgl. OVG, NW, Beschluss vom 15. Januar 2018 – 2 A 2747/15 – juris Rn. 7, m.w.N.; VGH BW, Beschluss vom 7. Juni 2018 – 1 S 583/18 – juris Rn. 20, m.w.N.). Im Übrigen verlangt auch das aufgrund (drohender) Verknappung und Verteuerung fossiler Energieträger bestehende öffentliche Interesse an der Einsparung dieser Brennstoffe nicht in jedem Fall, dass das öffentliche Interesse an der unveränderten Erhaltung eines Denkmals oder Denkmalbereichs dahinter zurückzutreten hat.B. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.D. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).

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