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Denkmalschutzrechtliche Genehmigung – Installation Solaranlage

VG Berlin – Az.: 16 K 26.10 – Urteil vom 09.09.2010

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Bezirksamts Steglitz-Zehlendorf von Berlin vom 14. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 16. Dezember 2009 verpflichtet, die Montage einer thermischen Solaranlage für Brauchwassererwärmung auf dem Dach des Hauses A…, … Berlin, gemäß dem Antrag vom 12. Juni 2009 denkmalschutz-rechtlich zu genehmigen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger, die mit ihren Kindern in einem Reihenhaus in der Siedlung „…“ in Berlin-Zehlendorf wohnen, begehren die Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung einer thermischen Solaranlage auf dem Dach ihres Reihenwohnhauses.

Im Oktober 2008 beantragten die Kläger erstmals beim Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf – Untere Denkmalschutzbehörde – eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung für die beabsichtigte Errichtung einer thermischen Solaranlage zur Brauchwassererwärmung. Zur Gewährleistung einer möglichst denkmal-konformen Konstruktion baten sie zudem um Unterstützung bei der weiteren Planung.

Das Bezirksamt teilte den Klägern jedoch alsbald mit, dass der Installation einer Solaranlage auf dem Dach nicht zugestimmt werden könne, da diese zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Eigenart und des Erscheinungsbildes des Denkmals führe: Die ruhigen Satteldächer, die bauzeitlich nur mit je einer Gaube auf der Straßen- und Gartenseite versehen gewesen seien, prägten die Häusergruppe sowie das Ensemble „G… …“. Da die Sonnenkollektoren – auch bei flacher Integration in die Dachfläche – als Fremdkörper wirkten, liege ein massiver Eingriff vor, der nicht zugelassen werden könne.

Daraufhin stellten die Kläger unter dem 12. Juni 2009 einen förmlichen Antrag auf denkmalschutzrechtliche Genehmigung der beabsichtigten Solaranlage, den sie mit den sehr hohen Verbrauchswerten der bestehenden Öl-Heizung begründeten. Die Installation der zu der geplanten Anlage zugehörigen Sonnenkollektoren sei auf der südöstlichen Dachseite beabsichtigt. Diese Dachseite sei dem … zugewandt und von dort aus praktisch nicht einsehbar. Um das denkmalgeschützte Erscheinungsbild nicht nachhaltig zu verändern, seien Flachkollektoren ausgewählt worden, die ohne bleibende Veränderungen wieder rückgebaut werden könnten. Die anliegende Fotomontage vermittle einen Eindruck, wie das Haus nach Installation der Solaranlage aussehen könne.

Denkmalschutzrechtliche Genehmigung - Installation Solaranlage
(Symbolfoto: anatoliy_gleb/Shutterstock.com)

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bezirksamtes Steglitz-Zehlendorf, Abteilung Bauen, Stadtplanung und Naturschutz – Bauordnungsamt –, Fachbereich Stadtplanung, Untere Denkmalschutzbehörde, vom 14. Juli 2009 abgelehnt. Zur Begründung wies die Denkmalschutzbehörde zunächst darauf hin, dass das Gebäude der Kläger als Baudenkmal in die Berliner Denkmalliste eingetragen sei. Wie bereits in der vorherigen Antwort erläutert, führe die beabsichtigte Solaranlage bei ihrer Errichtung zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Eigenart und des Erscheinungsbildes des Ensembles. Dem Einsatz erneuerbarer Energien werde zwar unter dem Aspekt der Energieeinsparung und des umweltbewussten Verhaltens vom Gesetzgeber ein hoher Stellenwert zugesprochen, für den Denkmalbereich sei diese Herangehensweise jedoch wegen der massiven Veränderung des Erscheinungsbildes abträglich. Das grundsätzlich bestehende öffentliche Interesse an erneuerbarer Energiegewinnung sei im Hinblick auf das Verhältnis zwischen gebauter Substanz Berlins (100%) und gesetzlich geschützter Substanz (weniger als 5%) energiepolitisch nicht relevant. Die Vorrangigkeit des Denkmalschutzes zeige sich auch in Ausnahmeregelungen der Energieeinsparverordnung zugunsten denkmalgeschützter Gebäude. Der Einsatz umweltfreundlicher Energieträger könne daher an denkmalgeschützten Gebäuden nur umgesetzt werden, wenn dieser nicht zu einer Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes führe. Eine solche Beeinträchtigung liege aber im Fall der Kläger vor. Selbst wenn die Installation reversibel erfolgen sollte, so würde es auf Jahre zu einer erkennbaren Veränderung an der erhaltenswerten Originalsubstanz führen. Das Fassadenbild des Denkmals mit all seinen zeittypischen gestalterischen Einzelheiten gelte es unbeeinträchtigt zu bewahren. Dieser mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Bescheid ging den Klägern wohl alsbald zu, jedenfalls legten sie bereits unter dem 17. Juli 2009 Widerspruch ein, der am selben Tag beim Bezirksamt einging. In dem Widerspruch wiederholten und vertieften die Kläger ihre bisherige Argumentation.

Im Einvernehmen mit dem Landesdenkmalamt erging schließlich am 16. Dezember 2009 ein zurückweisender Widerspruchsbescheid. Darin ergänzte das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf, Abteilung Bauen, Stadtplanung und Naturschutz – Bauordnungsamt –, Fachbereich Stadtplanung, Untere Denkmalschutzbehörde, die Ausführungen zum Denkmalwert und wiederholte sodann die aus dem Versagungsbescheid bekannten Argumente zum Verhältnis Interesse an erneuerbarer Energiegewinnung und Denkmalschutz. Wegen der herausgehobenen Bedeutung der Dachgestaltung in der gesamten Siedlung (Dominanz großflächiger Dachflächen, homogene Gestaltung) käme die Installation einer Solaranlage auf dem Satteldach des Gebäudes einer Durchkreuzung dessen Erscheinungsbildes gleich und trüge zudem die Gefahr einer negativen Vorbildwirkung für die gesamte Siedlung in sich.

Mit ihrer Klage, die am 12. Januar 2010 beim Verwaltungsgericht Berlin einging, verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.

Zur Begründung beziehen sie sich zunächst auf den bisherigen Schriftverkehr und führen ergänzend aus, dass bei fast allen Gebäuden in der Straße „…“ bauliche Veränderungen (Einzel- und Doppelgauben, Dachfenster, Dachluken, Wintergärten, Satellitenschüsseln, Fernsehantennen) auf der Gartenseite vorgenommen worden seien, die Dachgestaltung sei nicht mehr einheitlich. Die geplante Größe der Solaranlage korreliere mit dem Zweck der Anlage, sie nehme zwar die gesamte Breite ihres Hausteiles, aber nicht das gesamte Dach ihres Hausteiles (und erst recht nicht des gesamten Reihenhauses) ein. Schließlich betonen die Kläger nochmals die gestiegene Bedeutung der Gewinnung erneuerbarer Energien. Die Nutzung der Sonnenenergie sei von sehr großem öffentlichem Interesse und gehe in ihrem Fall dem Denkmalschutz vor.

Der nach Erhalt der Klageerwiderung beauftragte Verfahrensbevollmächtigte der Kläger fundiert deren Argumentation in juristischer Hinsicht. Die Beeinträchtigung liege unterhalb der Erheblichkeitsschwelle. Entgegen der Ansicht des Beklagten sei dabei von Bedeutung, dass die Veränderung an dem Baudenkmal für den Betrachter gerade nicht wahrnehmbar sei. Da die Dachlandschaft nicht mehr einheitlich sei, könne die ursprünglich prägende Einheitlichkeit zudem nicht mehr schutzwürdig sein.

Die Kläger beantragen, den Beklagten unter Aufhebung der denkmalrechtlichen Versagung des Bezirksamts Steglitz-Zehlendorf von Berlin vom 14. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 16. Dezember 2009 zu verpflichten, die Montage einer thermischen Solaranlage für Brauchwassererwärmung auf dem Dach des Hauses A… …, … Berlin, denkmalschutzrechtlich zu genehmigen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wiederholt er zunächst im Wesentlichen seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren. Gerade auf der von den Klägern eingereichten Fotomontage sei gut und deutlich zu erkennen, dass nach der Installation der Solaranlage nicht mehr das Dach mit seinen großen Dachflächen das Aussehen des Gebäudes prägen würde, sondern die Solaranlage. Der Betrachter nehme das Gebäude damit entscheidend anders wahr als von dem Architekten geplant. Die von den Klägern beschriebenen baulichen Veränderungen an anderen Gebäuden seien zwar weitgehend zutreffend, lediglich ein Reihenhaus der Siedlung sei von Dachaufbauten verschont geblieben, so dass „zur Zeit ein Zustand bestehe, der dem Denkmalschutz nicht unbedingt entspreche“. Daraus ergebe sich aber kein Anspruch der Kläger. Gegen vor Unterschutzstellung vorgenommene Änderungen könnten keine Beseitigungsanordnungen ergehen. Nach Unterschutzstellung seien keine Genehmigungen erteilt worden; dass keine Beseitigungsanordnungen ergingen, liege allein an der schlechten Personalausstattung der Denkmalschutzbehörde. Zudem handele es sich bei den meisten Aufbauten um konventionelle Dachaufbauten, die sich – mit einzelnen Ausnahmen – in die historische Dachlandschaft in Proportion, Gestaltung und Lokalisierung integrieren würden.

Das wirtschaftliche Interesse der Kläger an der Errichtung ihrer Solaranlage müsse hinter dem öffentlichen Interesse des Denkmalschutzes zurückstehen; das öffentliche Interesse an der Errichtung von Solaranlagen könne auch durch die Errichtung an nicht-denkmalgeschützten Gebäuden befriedigt werden.

Die von dem Verfahrensbevollmächtigten der Kläger angesprochene Erheblichkeitsschwelle finde im Wortlaut des § 11 Abs. 2 DSchG keine Stütze. Die rechtlichen Ausführungen der Kläger bezögen sich teilweise auf die Denkmalschutzgesetze anderer Länder und seien auf Berlin nicht übertragbar.

Auf Bitte des Gerichts zur Veranschaulichung des Denkmalwerts hat der Beklagte ferner Unterlagen zur Unterschutzstellung „Ensemble Waldsiedlung Zehlendorf, Versuchssiedlung a… …“ sowie ein im Dezember 1996 von der Architektin erstelltes Gutachten zur Denkmalwürdigkeit der G…-Siedlung F… übersandt.

In dem Ortstermin am 9. September 2010 hat die Kammer die Siedlung „…“ und deren Umgebung in Augenschein genommen, insoweit wird ergänzend auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Streitakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und – soweit erheblich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

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Entscheidungsgründe

Die in zulässiger Weise als Verpflichtungsklage erhobene Klage ist begründet, da die Kläger einen Anspruch auf die begehrte denkmalschutzrechtliche Genehmigung haben, so dass deren Ablehnung rechtswidrig ist und sie in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).

Die von den Klägern geplante Solaranlage auf dem Dach ihres Gebäudes, das Teil der denkmalgeschützten Siedlung „…“ ist (1.), erfordert gem. § 11 Abs. 1 S. 1 DSchG eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung (2.), die indes nach § 11 Abs. 1 S. 3 DSchG zu erteilen ist (3.)

1.

Bei dem Wohnhaus der Kläger handelt es sich um einen Teil eines denkmalgeschützten Ensembles.

Nach § 2 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 1 DSchG Bln. werden Mehrheiten baulicher Anlagen, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt, als Ensemble oder Gesamtanlage geschützt. Bei einem Ensemble handelt es um eine historisch oder städtebaulich-gestalterisch gewachsene Einheit mit einem sich daraus ergebenden gesteigerten Zeugniswert für bestimmte geschichtliche Entwicklungen oder städtebauliche Gegebenheiten an einem Ort, wie etwa bei einer historisch gewachsenen Dorflage, einem Ortszentrum, einem Stadtviertel oder – wie hier – einer Mustersiedlung. Solche baulichen Anlagen können unabhängig von einander entstanden sein, müssen aber verbindende, einheitsstiftende Merkmale hinsichtlich der Bauform oder bestimmter Gestaltungselemente aufweisen und insoweit als historisch überlieferter Bestand in städtebaulicher Hinsicht Lebensformen vergangener Zeitabschnitte widerspiegeln (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. November 2006 – 2 B 13.04 – BauR 2007, 694 [695] m.w.N.; Haspel/Martin/Wenz/Drewes, Denkmalschutzrecht in Berlin, 2008, § 2 Rn. 3.2.2.2).

Danach ist das Wohnhaus der Kläger – wie vom Beklagten im Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt – als Teil eines Ensembles denkmalrechtlich geschützt und als solches in die Denkmalliste des Landes Berlin eingetragen (Nr. 09075603; siehe auch Amtsblatt 2001, S. 2520). Die Denkmalwürdigkeit ihres Gebäudes als Teil dieses Ensembles wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Bedeutung wird auch von den Klägern nicht in Frage gestellt.

Zusammen mit weiteren Reihenhäusern wurde es 1928 im Rahmen der Ausstellung „Bauen und Wohnen“ von siebzehn Architekten aus ganz Deutschland unter der Planungsleitung von Heinrich Tessenow als Versuchssiedlung / Mustersiedlung der damaligen (deutschnationalen) „Gemeinnützigen Aktiengesellschaft für Angestellten-Heimstätten“ (Gagfah) gebaut. Zusammen geben die Gebäude ein weitgehend erhaltenes Zeugnis des Berliner Siedlungsbaus der zwanziger Jahre. Die für den gehobenen Mittelstand geplante Siedlung wurde im bewussten Gegensatz zur zwischen 1926 und 1932 vorrangig für Arbeiter errichteten (Bauhaus-) Siedlung „Onkel Toms Hütte“ (später umbenannt in „Waldsiedlung Zehlendorf“) der (gewerkschaftsnahen) „Gemeinnützigen Heimstätten-, Spar- und Bau-Aktiengesellschaft“ (Gehag) auf der gegenüberliegenden Straßenseite der Straße „…“ gebaut.

Während die Gebäude in der Siedlung der Gehag mit flachen Dächern und glatten, aber grell bunten Außenwänden ausgestattet sind, wurden die Gebäude der Siedlung „…“ schlichter gestaltet und mit spitz zulaufenden, Ziegel gedeckten Satteldächern versehen. Die Verwendung dieser als traditionell angesehenen Dachform (steiles, ziegelgedecktes Dach mit 45 Grad-Neigung) war Teilnahmebedingung für die beauftragten Architekten, während andere Gestaltungselemente von den einzelnen Architekten individuell eingesetzt werden konnten und wurden. Die unterschiedlichen Dachformen beider Siedlungen waren Sinnbild für die unterschiedlichen Vorstellungen der jeweiligen Planer der Siedlungen. Die Vertreter des „Neuen Bauens“ und Gegner des Spitzdaches sahen in ihm das Symbol für die Sehnsucht nach einer dörflichen Idylle, der Verweigerung der urbanen Gegenwart mit drängender Wohnungsnot und ein Beispiel für flächenraubendes Bauen. Die konservativen Gegner des flachen Daches sahen in ihm einen „südländischen“, nicht in diesen Kulturkreis gehörenden Baustil. Über diese Kontroverse berichtete die damalige Presse unter dem Namen „Zehlendorfer Dächerkrieg“, und sie ging schließlich unter diesem Namen in die Architekturgeschichte ein. Zwar wurde eine ähnliche Kontroverse auch in anderen Städten geführt, aber allein in Zehlendorf standen sich die beiden architektonischen Ideen samt den dahinter stehenden politischen Ideologien nur durch eine Straße getrennt gegenüber (zum Ganzen Sauter, Der Zehlendorfer Dächerkrieg. – Eine Studie zum Verhältnis von Architektur und Politik im Berlin der 20er Jahre, in: Jahrbuch des Landesarchivs Berlin – Berlin in Geschichte und Gegenwart, 2000, S. 101 ff.; Jaeggi, Waldsiedlung Zehlendorf „Onkel Toms Hütte“, in: Huse [Hrsg.], Vier Siedlungen der Weimarer Republik: Britz – Onkel Toms Hütte – Siemensstadt – Weiße Stadt, 1987, S. 137 ff., insb. S. 143 f.; sowie Landesdenkmalamt Berlin [Hrsg.], Baudenkmale in Berlin – Bezirk Zehlendorf, Ortsteil Zehlendorf, 1995, S. 201 ff., 207 ff.; Nerdinger/Tafel, Architekturführer Deutschland 20. Jahrhundert, 1996, S. 116; Nachweise von zeitgenössischen Zeitungsartikeln bei Huse (Hrsg.), a.a.O., S. 238).

Aus der besonderen geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Bedeutung des Objekts ergibt sich zugleich das öffentliche Erhaltungsinteresse, welches durch die oben zitierten und die in der (unter  http://www.stadtentwicklung.berlin.de/denkmal/liste_karte_datenbank/de/denkmaldatenbank frei abrufbaren) Denkmaldatenbank der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung erwähnten Fachveröffentlichungen zur Bebauungsgeschichte und Topographie Zehlendorfs und insbesondere zur Geschichte der Siedlungen der Gehag und Gagfah bekräftigt wird.

2.

Die beabsichtigte Montage der Solaranlage auf dem Dach des Wohnhauses der Kläger ist auch eine die Genehmigungspflicht auslösende Maßnahme i.S.d. § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 DSchG Bln.

Danach darf ein Denkmal nur mit Genehmigung der zuständigen Denkmalschutzbehörde in seinem Erscheinungsbild geändert werden. Dabei erfordert die Funktion des Genehmigungserfordernisses als präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt eine weite Auslegung der die Genehmigungspflicht auslösenden Tatbestände (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Februar 2008 – OVG 2 B 12.06 –, zitiert nach juris, Rn. 20 m.w.N.). Maßgeblich ist allein die Veränderung des Denkmals, die eine Überprüfung der Vereinbarkeit mit den Belangen des Denkmalschutzes durch die zuständige Denkmalschutzbehörde und das Verwaltungsgericht geboten erscheinen lässt. Nach diesen Maßstäben liegt eine die Genehmigungspflicht auslösende Maßnahme vor. Die Erlebbarkeit der Dachlandschaft, auf deren besondere – aus der Entstehungsgeschichte der Siedlung erwachsende – Bedeutung bereits hingewiesen wurde, wird durch den weiteren Dachaufbau auf dem Gebäude der Kläger zumindest in einer Weise berührt, die eine vertiefte Prüfung erforderlich erscheinen lässt (siehe speziell zum Aufbau von Solaranlagen auch die im Frühjahr 2010 erarbeiteten und veröffentlichten Leitlinien der Vereinigung der Landesdenkmalpfleger in der Bundesrepublik Deutschland, Arbeitsblatt 37: „Solaranlagen und Denkmalschutz“, S. 2; veröffentlicht auf der Internetseite der Vereinigung der Landesdenkmalpfleger http://www.denkmalpflege-forum.de/Veroffentlichungen/Arbeitsblatter/arbeitsblatter.html; auszugsweise Veröffentlichung in GE 2010, 834).

3.

Die danach erforderliche denkmalschutzrechtliche Genehmigung ist nach Auffassung der Kammer zu erteilen.

Eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung ist zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt (§ 11 Abs. 1 S. 3 DSchG). Zwar erfordert das öffentliche Interesse an der Stärkung erneuerbarer Energien nicht die Montage einer Solaranlage gerade auf dem klägerischen Gebäude, so dass eine Erteilung nach § 11 Abs. 1 S. 3 Alt. 2 DSchG nicht in Betracht kommt. Der Aspekt der Stärkung erneuerbarer Energien ist aber bei der nach der ersten Alternative erforderlichen Interessenabwägung (§ 11 Abs. 1 S. 3 Alt. 1 DSchG) zu berücksichtigen und führt vorliegend nach dem Ergebnis des Ortstermins bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung zu einem Überwiegen der privaten Interessen an der Errichtung der Solaranlage.

Gründe des Denkmalschutzes im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 3 Alt. 1 DSchG stehen einem Vorhaben (nur dann) entgegen, wenn das Schutzobjekt durch die Maßnahme eine mehr als nur geringfügige Beeinträchtigung erfährt (dazu und zum folgenden OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Februar 2008 – 2 B 12.06 –, Rn. 23 m.w.N.; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 3. November 2008 – 7 B 28/08 –, Rn. 6 ff., beide zitiert nach juris). Diese wertende Einschätzung hat kategorienadäquat zu erfolgen, d.h. sie muss sich an den für das Schutzobjekt maßgeblichen Bedeutungskategorien orientieren. Bei der Interpretation des Tatbestandsmerkmals „entgegenstehen“ sind die den Denkmalschutzinteressen gegenläufigen privaten Interessen des Eigentümers zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit einer solchen Interessenabwägung folgt bereits aus dem Begriff „entgegenstehen“ selbst, dessen Sinngehalt eine abwägende Bewertung von sich gegenüberstehenden Positionen voraussetzt. Sie ist auch verfassungsrechtlich geboten, denn die denkmalschutzrechtliche Unterschutzstellung und das damit verbundene Genehmigungsverfahren für bestimmte Maßnahmen sind nur dann zulässige Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG, wenn die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Gemeinwohlbelange des Denkmalschutzes in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht werden.

Für die Beurteilung der denkmalschutzrechtlichen Beeinträchtigung durch die Anbringung einer Solaranlage ist danach eine Einzelfallbetrachtung erforderlich. Im Rahmen der Abwägung kommt es auf die Bedeutung und den Wert des jeweiligen denkmalgeschützten Gebäudes und insbesondere der Dachlandschaft, die konkrete Ausgestaltung sowohl der Dächer (vor allem Dachformen, Farbigkeit und bisherige Aufbauten) als auch der Solaranlage (vor allem Größe, Farbigkeit und Struktur), die Einsehbarkeit der Solaranlage und schließlich auf den ökologischen und ökonomischen Nutzen der Solaranlage an (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 10. Juni 2010 – 1 S 585/10 –, Rn. 24, und vom 27. Juni 2005 – 1 S 1674/04 –, Rn. 39; Nds. OVG, Urteil vom 3. Mai 2006 – 1 LB 16/05 –, Rn. 34, 37; sowie VG Düsseldorf, Urteil vom 26. Oktober 2009 – 25 K 1972/09 –, Rn. 36 f.; VG Ansbach, Urteile vom 28. Mai 2009 – AN 18 K 08.01942 –, Rn. 69, 71, 73, 76; und vom 8. April 2009 – AN 3 K 08.00981 –, Rn. 21; VG Sigmaringen, Urteil vom 2. April 2008 – 5 K 1038/07 – Rn. 23 f.; VG Göttingen, Urteil vom 23. März 2007 – 2 A 50/05 –, Rn. 17 f.; VG Braunschweig, Urteil vom 25. April 2006 – 2 A 180/05 –, Rn. 23 ff.; VG Neustadt [Weinstraße], Urteil vom 23. November 2005 – 5 K 1498/05 –, Rn. 25 f.; alle zitiert nach juris: ferner VG Neustadt [Weinstraße], Urteile vom 26. Mai 2010 – 3 K 84/10.NW –, und vom 12. August 2010 – 4 K 218/10.NW –, beide zitiert nach der Pressemitteilung des Gerichts; ferner Haspel/Martin/Wenz/Derwes, Denkmalschutzrecht in Berlin, 2008, § 11 Rn. 9; Schulte, NWVBl. 2008, 1; siehe auch Vereinigung der Landesdenkmalpfleger, „Solaranlagen und Denkmalschutz“).

Auszugehen ist danach zunächst von dem Denkmalwert des Ensembles insbesondere im Hinblick auf das Dach, auf dem der Aufbau beabsichtigt ist. Vorliegend ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Siedlung eine besondere Bedeutung der Gestaltung der Dächer.

Die Art der Dachgestaltung (Spitzdach) hat seine historische Bedeutung jedoch vorrangig im direkten Vergleich zur gegenüberliegenden Siedlung (Flachdach). Wie der Ortstermin ergeben hat, ist das Gegenüber beider Siedlungen mit ihren unterschiedlichen Dachformen jedoch nur von der Straßenseite „…“, nicht aber von der Garten-/Parkseite zu erleben. Die Solaranlage soll aber auf der Garten-/Parkseite des Daches montiert werden. Daher kann aus keinem Blickwinkel die Garten-/Parkseite des Spitzdaches der Siedlung „…“ mit einem Blick zusammen mit den Flachdächern der Waldsiedlung erfasst werden. Die Montage der Solaranlage auf der Garten-/Parkseite des Daches beeinträchtigt daher nicht den Zeugniswert der Dachlandschaft für den „Zehlendorfer Dächerkrieg“ (zum „konkreten Denkmalwert“ siehe auch Urteil der Kammer vom 4. März 2010 – VG 16 A 163.08 –, zitiert nach juris, Rn. 30 m.w.N.).

Angesichts der aufgezeigten Baugeschichte der Siedlung ist vorliegend auch die Einheitlichkeit ihrer Gestaltung nicht im besonderen Maße schutzwürdig. Zwar waren die Grundkomponenten (steiles, ziegelgedecktes Dach mit 45 Grad-Neigung, dezente Farbigkeit des Daches) vorgegeben, die übrigen Gestaltungselemente konnten aber von den einzelnen Architekten individuell eingesetzt werden. Dies führte dazu – wie in der Begründung zum Denkmalwert der Siedlung „…“ ausgeführt ist (S. 2 f.) –, dass „die Ausbildung der Details, die das Erscheinungsbild nachhaltig prägen, …bei jedem Haus bzw. Hausteil anders gelöst“ ist.

Aber auch soweit dennoch vormals eine gewisse Einheitlichkeit hinsichtlich der Dachgestaltung bestanden haben mag, so ist diese zwischenzeitlich weitgehend verloren gegangen. So sind auf den Häusern der Siedlung eine Vielzahl von Dachflächenfenstern, neuzeitlichen Einzel- und Doppelgauben sowie Sattelitenschüsseln und Fernsehantennen aufgebaut. Der Beklagte hat selbst zugegeben, dass die Dachlandschaft zurzeit in einem denkmalwidrigen Zustand sei, und vermochte im Ortstermin nur ein Gebäude am anderen Ende der Siedlung zu nennen, das frei von Aufbauten ist. Auch unmittelbar nach Unterschutzstellung fielen der vom Bezirksamt beauftragten Architektin im Dezember 1996 eine Vielzahl von Umbauten auf (Gutachten zur Denkmalwürdigkeit der G…-Siedlung F…, S. 14 ff.). Bei den Dachumbauten seien stilfremde Elemente verwendet und die Originalproportionen missachtet worden. Insbesondere Dachflächenfester habe es zur Bauzeit der Häuser nicht gegeben. Viele der ursprünglich fast geschlossenen, stark bergend wirkenden Dächer würden durch die Umbauten durchlöchert. Insgesamt sei die Siedlung zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens zwar „in ihrer Grundstruktur erhalten geblieben“, die meisten Originalformen und -materialien seien aber nur „noch exemplarisch auffindbar“. Auch auf dem vierteiligen Gebäude mit dem Hausteil der Kläger befinden sich bereits mehrere Dachflächenfenster und nicht-bauzeitliche Gauben. Alle diese Veränderungen sind dauerhaft vorgenommen und beeinträchtigen die Erlebbarkeit der Dachlandschaft. Vor dem Hintergrund dieser bereits erheblichen Beeinträchtigungen gerade der Dachlandschaft ist die weitere Beeinträchtigung durch die Montage der Solaranlage der Kläger aber nur von geringem Gewicht (zur Auswirkung einer erheblichen Vorbelastung des Denkmals und seiner Umgebung siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 8. November 2006 – 2 B 13.04 –, Rn. 18; und vom 21. Februar 2008 – 2 B 12.06 –, Rn. 36; sowie Beschlüsse vom 9. März 2007 – 2 S 13.07 –, Rn. 5; und vom 25. April 2008 – 2 S 120.07 –, Rn. 7; alle zitiert nach juris; sowie für das brandenburgische Denkmalschutzrecht: Beschluss vom 22. August 2006 – 2 N 193.05 –, S. 3 des Umdrucks). Wegen dieser vorliegend erheblichen Vorbelastung fällt nur im geringen Maße ins Gewicht, dass sich die Solaranlage der Kläger – technisch bedingt – in Farbe und Material nicht in das rot gedeckte Ziegeldach einfügt.

Hinzukommt die geringe Größe der Solaranlage, die nur ein knappes Viertel der gartenseitigen Dachfläche des klägerischen Gebäudeteils (11,52 qm von ca. 48 qm = 24 %) bzw. nur etwa 6,8% der Dachfläche des gesamten Gebäudes (11,52 qm von ca. 168 qm) ausmacht (dazu insbesondere VG Göttingen, a.a.O., Rn. 17 f.; VG Braunschweig, a.a.O., Rn. 23 ff.).

Schließlich wird die Solaranlage – wie der Ortstermin ergeben hat – insbesondere während der Zeit der Baumbelaubung (etwa Mai-Oktober) wegen der dichten Bepflanzung mit großgewachsenen Bäumen nur in sehr geringem Umfang sichtbar sein. Unmittelbar hinter den Gärten befindet sich eine dichte Baum- und Strauchreihe, die nur an einzelnen Stellen einen (Teil-) Blick auf das Dach des klägerischen Gebäudeteils freigibt. Von dem Spazierweg, der nach einer Wiese mit weiteren Bäumen parallel zum Grund verläuft, ist die Sicht noch weiter eingeschränkt. Von dem Spazierweg auf der anderen Seite des Grundes ist das Dach des klägerischen Gebäudes derzeit gar nicht erkennbar. Zwar ist dem Beklagten zuzugeben, dass außerhalb der Vegetationsperiode das Dach der Kläger besser erkennbar sein wird, zu berücksichtigen ist aber zum einen, dass es sich bei einem Teil der Bäume – insbesondere bei der Betrachtung vom vorderen und hinteren Parkweg – um immergrüne Nadelhölzer handelt. Zum anderen ist die Sicht auf die Dächer des klägerischen Gebäudeteils nicht nur durch die Belaubung, sondern auch durch die mit Efeu bewachsenen Stämme sowie Äste und Zweige der hoch gewachsenen Bäume unabhängig von der Jahreszeit stark beeinträchtigt. Aufgrund der in dieser Weise nur eingeschränkten Sichtbarkeit der geplanten Solaranlage ist die Beeinträchtigung der Dachlandschaft durch ihre Anbringung bei der erforderlichen Gesamtabwägung nur mit geringem Gewicht zu bewerten (vgl. dazu insbesondere VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Juni 2010 – 1 S 585/10 –, Rn. 24; VG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 37; VG Ansbach, Urteile vom 28. Mai 2009 – AN 18 K 08.01942 –, Rn. 69, 73, 76; und vom 8. April 2009 – AN 3 K 08.00981 –, Rn. 21; VG Sigmaringen, a.a.O., Rn. 23; VG Göttingen, a.a.O., Rn. 18; VG Braunschweig, a.a.O., Rn. 23; VG Neustadt [Weinstraße], a.a.O., Rn. 25; alle zitiert nach juris). Wegen dieser eingeschränkten Sichtbarkeit aufgrund der vorhandenen Vegetation kommt es auch nicht darauf an, dass grundsätzlich auf Spitzdächern montierte Solaranlagen besser einzusehen sind, als solche auf Flachdächern.

Schließlich führt der durch Art. 20a GG als Staatsschutzziel verankerte Umweltschutz dazu, dass dem Gesichtspunkt Energieeinsparung bei der Abwägung konkurrierender Interessen eine verstärkte Durchsetzungsfähigkeit zukommt und daher je nach Lage des Einzelfalles Einschränkungen im Erscheinungsbild eines Denkmals eher hinzunehmen sind, als dies ohne Art. 20a GG der Fall wäre (so auch Nds. OVG, a.a.O., Rn. 45; diesem folgend VG Ansbach, Urteil vom 28. Mai 2009 – AN 18 K 08.01942 –, zitiert nach juris, Rn. 79; Fritsch, VBlBW 2004, 414 [415]; in diese Richtung auch für das baden-württembergische Denkmalschutzrecht Strobl/Majocco/Siechle, Denkmalschutzgesetz für Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2001, § 8 Rn. 15). Nach dem 1994 in das Grundgesetz eingefügten Art. 20a GG schützt der Staat im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung die natürlichen Lebensgrundlagen. Zwar ergeben sich aus Art. 20a GG keine subjektiven Rechte, er ist aber durch Verwaltung und Rechtsprechung bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe – wie hier dem Begriff der „geringfügigen Beeinträchtigung“ – zu beachten und dient zudem der Verstärkung von Grundrechten (vgl. nur Jarass/Pieroth, GG, 10. Aufl. 2009, Art. 20a Rn. 2, 17, 20 f., jeweils m.w.N.). Eine subjektive Prägung erfährt der Gedanke des Umweltschutzes damit in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG, d.h. der allgemeinen Handlungsfreiheit, von der auch die Freiheit umfasst ist, sich umweltgerecht zu verhalten. Dabei ist vorliegend zu bedenken, dass die von den Klägern geplante Solaranlage der eigenen Energieeinsparung und nicht lediglich der Einspeisung ins Netz dient (dazu insbesondere VG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 39; VG Sigmaringen, a.a.O. Rn. 25; VG Neustadt [Weinstraße], a.a.O., Rn. 27), d.h. es geht nicht lediglich um die wirtschaftlichen Interessen der Kläger, sondern um ihr anerkennenswertes Interesse, sich umweltgerecht zu verhalten. Auch haben sie keine andere Möglichkeit der Anbringung der thermischen Solaranlage als auf dem Dach ihres Hauses (vgl. VG Ansbach, a.a.O., Rn. 78).

Somit überwiegt nach Ansicht der Kammer in der Gesamtschau das Interesse der Kläger an der Montage der von ihnen geplanten Solaranlage.

4.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

Die Kammer hat die Berufung gemäß § 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Die Frage nach der Bedeutung des Umweltschutzes in der Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen bei der Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung reicht über den vorliegenden Einzelfall hinaus und hat daher Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung des Rechts, so dass aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtseinheitlichkeit ein Bedürfnis nach ihrer obergerichtlichen Klärung besteht.

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