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Fahrverbot als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme

OBERLANDESGERICHT HAMM

Az.: 4 Ss OWi 578/02

BESCHLUSS vom 27.08.2002

Vorinstanz: AG Paderborn – Az.: 23 OWi 272 Js 962/01 – 824/01


Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Paderborn vom 15. April 2002 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 27. August 2002 auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach Anhörung des Betroffenen bzw. seines Verteidigers gemäß §§ 79 Abs. 3, 5,6 OWiG i.V.m. 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde wird mit der Maßgabe verworfen, dass das Fahrverbot unter Aufrechterhaltung der Anordnung über dessen Wirksamwerden auf einen Monat reduziert wird.

Die Kosten der Rechtsbeschwerde trägt der Betroffene, jedoch wird die Gebühr für das Rechtsbeschwerdeverfahren um 1/4 ermäßigt. Die Landeskasse hat ein. Viertel der dem Verurteilten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Amtsgericht Paderborn hat gegen den Betroffenen wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen §§ 41 Abs. 2 (Zeichen 274), 49 Abs. 3 Nr. 4, 23 Abs. 1 a, 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO, 19 OWiG eine Geldbuße von 120 EUR verhängt und ein Fahrverbot für die Dauer von zwei Monaten mit der Anordnung nach § 25 Abs. 2 a StVG festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde gemäß § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.

Dem ist der Betroffene mit Schriftsatz vom 25. Juli 2002 entgegen getreten.

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat nur insoweit Erfolg, als das verhängte Fahrverbot von zwei Monaten auf die Dauer von einem Monat zu reduzieren war.

Das Amtsgericht hat die erforderlichen Feststellungen zu der dem Betroffenen zur, Last gelegten Ordnungswidrigkeiten getroffen. Insoweit hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).

Ebenso lässt die Verhängung der Geldbuße von 120 EUR Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht erkennen. Der Umstand, dass das Amtsgericht unter Berücksichtigung beider tateinheitlich begangener Verkehrsordnungswidrigkeiten eine mäßige Erhöhung der Regelgeldbuße für erforderlich gehalten hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Auch die Anordnung des Fahrverbots begegnet im Ergebnis keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Bei der gegebenen Sachlage war auch nach Ansicht des Senats unter Erhöhung der Geldbuße nicht mehr ausreichend, von der Verhängung eines Fahrverbots abzusehen. Der Betroffene, der innerhalb kurzer Zeit deutliche Geschwindigkeitsüberschreitungen begeht, zeigt, dass die Verhängung eines Fahrverbots als eindringliches Erziehungsmittel und als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme (vgl. BGH NJW1997, 3252, 3253) erforderlich ist.

Nach den Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils liegt auch in der Verhängung des Fahrverbots weder eine außergewöhnliche Härte noch sind andere erhebliche Härten für den Betroffenen damit verbunden. Ebensowenig liegt eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher und durchschnittlicher Umstände vor, die ein Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots rechtfertigen würden. Das Vorliegen derartiger Umstände oder Härten wird auch von der Rechtsbeschwerde nicht vorgetragen.

Dem Rechtsmittel des Betroffenen war aber unter Reduzierung des verhängten Fahrverbots auf einen Monat ein Teilerfolg nicht zu verwehren. Die von dem Amtsgericht getroffenen Feststellungen vermögen die Festsetzung eines längeren Fahrverbots von zwei Monaten nicht zu tragen. Bei erstmaliger Anordnung wegen grober oder beharrlicher Pflichtverletzung beträgt das Fahrverbot nach Maßgabe der Bußgeldkatalogverordnung in der Regel ein Monat. Diese Dauer kann nur überschritten werden, wenn besondere erschwerende Umstände die Grenzen des Regelfalles überschreiten. Die Verurteilung vom 21. September 2001 vermag zusätzlich zur Annahme einer beharrlichen Pflichtverletzung führen, sie ist jedoch nicht geeignet, für sich allein auf ein längeres Fahrverbot zu erkennen, wenn der Betroffene eine weitere auch einschlägige Verkehrsordnungswidrigkeit begeht. Der Umstand, dass der Betroffene zur Tatzeit mit einem Mobiltelefon telefoniert hat, rechtfertigt ebenfalls nicht die Verhängung eines längeren Fahrverbots. Abgesehen davon, dass die Zuwiderhandlung nach § 23 Abs. 1 a StVO nicht zur Verhängung eines Fahrverbots nach Maßgabe der Bußgeldkatalogverordnung führt, hat das Amtsgericht ausweislich der Urteilsgründe nicht festgestellt, dass das Telefonieren die erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung ausgelöst hat. Insoweit sind dem angefochtenen Urteil lediglich Vermutungen des Amtsrichters zu entnehmen der davon ausgeht, dass das Benutzen eines Mobiltelefons während der Fahrt „beinahe zwangsläufig zur Unaufmerksamkeit und damit zu weiteren Verkehrsverstößen führt“. Ob der Gebrauch des Mobiltelefons tatsächlich zur Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit geführt hat, bleibt danach offen. Schließlich ist nach den Regelsätzen der Bußgeldkatalogverordnung für die von dem Betroffenen begangene Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb geschlossener Ortschaft um 32 km/h die Festsetzung eines Fahrverbots von einem Monat vorgesehen. Da die getroffenen Feststellungen die Festsetzung eines längeren Fahrverbots als für die Dauer eines Monats nicht rechtfertigen, und eine weitere Aufklärung nicht zu erwarten ist, hat der Senat insoweit von der ihm in § 79 Abs. 6 OWiG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht und selbst in der Sache entschieden.

Das Rechtsmittel des Betroffenen war damit unter Herabsetzung der Dauer des Fahrverbots auf einen Monat zu verwerfen. Die Anordnung nach § 25 Abs. 2 a StVG war aufrechtzuerhalten.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 79 OWiG, 473 Abs. 4 StPO. Der Senat hat die Gebühr für das Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend dem Erfolg des Rechtsmittels um 1/4 ermäßigt.

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