Amtsgericht Dachau
Az.: 1 C 1272/10
Urteil vom 02.08.2011
In dem Rechtsstreit erlässt das Amtsgericht Dachau am 02.08.2011 auf Grund des Sachstands vom 22.07.2011 ohne mündliche Verhandlung mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO folgendes Endurteil:
I. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Dachau vom 14.12.2010 wird in Ziffer 1 mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass der Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 284,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.04.2010 zu bezahlen.
II. In den Ziffern 2, 3 und 4 wird das Urteil aufrechterhalten.
III. Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtstreits.
Tatbestand:
Der Tatbestand ist entbehrlich gemäß § 313 a, Absatz 1, Satz 1, ZPO.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage erwies sich bis auf den Zeitpunkt des Beginns des Verzuges in vollem Umfang als begründet.
Der Beklagte bezahlte aus der Rechnung vom 19.11.2009 zwei Einzelpositionen in Höhe von je 142,30 € nicht. Der Kläger setzte hier am 13.10.2009 ein Dentalmikroskop ein und berechnete hierfür analog § 6 Absatz 2 GOZ bei einem Faktor von 2,3 142,30 €. Auch am 09.11.2009 wurde wiederum das Dentalmikroskop eingesetzt und ein weiterer Betrag von 142,30 € in Rechnung gestellt.
Der Beklagte ist verpflichtet, zweimal die Beträge von 142,30 € zu bezahlen, weil die Voraussetzungen des § 6 Absatz 2 GOZ vorliegen.
Nachdem es sich hier um eine Analogberechnung handelt, müssen drei Voraussetzungen komulativ vorliegen, um zu einem Anspruch zu kommen.
Diese drei Voraussetzungen liegen jedoch vor. Bei der Unterstützung der endodontischen Behandlung durch ein Dental-Operationsmikroskop handelt es sich um eine nach Inkrafttreten der GOZ jedenfalls in Deutschland neu entwickelte Leistung. Die derzeit geltende GOZ stammt vom 31.12.1987 und ist am 01.01.1988 in Kraft getreten.
Dies ist vorliegend der Fall. Das Dentalmikroskop war in Deutschland mit Ausnahme einer extrem geringen Anzahl von Zahnärzten bis weit in die 90er Jahre in der Endodontie nicht bekannt und wurde auch nicht angewandt. Vor 1990 wird in den gängigen Endodontielehrbüchern das Dentalmikroskop nicht erwähnt, was ganz entscheidend dafür spricht, dass es sich um eine erst nach dem Inkrafttreten der GOZ neu entwickelte Leistung handelt. In Deutschland wurde erst 1997 an der Universität Düsseldorf das erste Mikroskopiezentrum eröffnet.
Eine Praxisreife des Dentalmikroskops am 01.01.1988 lag somit nicht vor, so dass auch keine Veranlassung bestand, entsprechende Positionen in die GOZ aufzunehmen.
Der Kläger hat auch schlüssig dargelegt, dass es sich im vorliegenden Fall bei der Anwendung des Dentalmikroskops um eine eigenständige Maßnahme zur Optimierung des Therapiekonzepts darstellte und mehrfach während der unterschiedlichen Schritte der Behandlung der vier Wurzelkanäle benutzt wurde. Er trägt auch vor, dass am 13.10.2009 die mikroskopisch gesuchten und gefundenen vier Kanäle mit CaOH gefüllt wurden. Am 13.10.2009 sei in Lokalanästhesie und mit Hilfe des Mikroskops das Medikament CaOH entfernt und die Wurzelkanäle mit Resilon verfüllt wurden. Dies ist unstreitig. Der Einsatz des Dentalmikroskops ist somit zweimal erfolgt und war insbesondere auch erforderlich, um den behandelnden Erfolg sicher zu stellen.
Letztlich ist auch die analog abgerechnete GOZ-Nr. 501 nach Art-, Kosten- und Zeitaufwand vergleichbar. Zwar stimmt der Leistungsinhalt der Ziffer 501 nach dem Wortlaut keinesfalls mit dem Einsatz eines Dentaloperationsmikroskops überein, jedoch ergibt sich aus der Stellungnahme des … des Referenten für privates Gebühren- und Leistungsrecht des ZBV Oberbayern, dass der Ansatz der GOZ 501 mit der hier vorgenommenen Leistung übereinstimmt und nicht zu beanstanden ist.
Die Klage erwies sich damit als erfolgreich.
Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien ist Verzug erst am 02.04.2010 eingetreten, so dass das Versäumnisurteil diesbezüglich abgeändert wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Absatz 1 ZPO, wobei dem Beklagten die weiteren Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen waren.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 713 ZPO, weil das Urteil nicht berufungsfähig ist.