OLG Koblenz
Az.: 7 U 10/01
Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!):
Ein Anleger, der Börsentermingeschäfte nicht gewerblich betreibt, muss das Defizit auf seinem Depotkonto nicht ausgleichen, wenn die Bank den Kunden nicht auf die Risiken solcher Geschäfte aufmerksam gemacht hat. Die Bank bleibt daher in diesen Fällen nach dem Richterspruch auf dem Verlust sitzen.
Sachverhalt:
Das OLG Koblenz wies mit seinem grundlegenden Urteil die Zahlungsklage einer Bank ab. Diese hatte von einem Kunden den Ausgleich seines Depotkontos verlangt. Nach einem Börsentermingeschäft hatte sich dort ein Negativsaldo von umgerechnet knapp 250.000 Euro angesammelt. Der Kläger machte geltend, von der Bank nicht ausreichend belehrt worden zu sein. Dem hielt die Bank entgegen, der Kunde habe schon häufiger Börsentermingeschäfte erledigt und handele daher gewerbsmäßig. In diesen Fällen sehe das Börsengesetz keine besonderen Belehrungspflichten vor.
Entscheidungsgründe:
Dem folgte das OLG Koblenz jedoch nicht. Der Kläger hat nach Ansicht des OLG mit den Börsengeschäften ausschließlich eigenes Vermögen verwaltet und dies sei kein gewerbsmäßiges Handeln. Die Entscheidung des OLG Koblenz ist allerdings noch nicht rechtkräftig, sondern liegt wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe vor.