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Arbeitgeber lässt den Arbeitnehmer durch Detektiv überwachen, muss dieser später dessen Kosten tragen?

Landesarbeitsgericht Berlin

 Az.: 17 Ta 6117/01 (Kost)

 Beschluss vom 20.09.2001

 Vorinstanzen:

Landesarbeitsgericht Berlin – Az.: 8 Sa 34/96

Arbeitsgericht Berlin – Az.: 85 Ca 26736/95


Beschluss

In dem Beschwerdeverfahren hat das Landesarbeitsgericht Berlin, 17. Kammer, am 20.09.2001 beschlossen:

I.

 

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 13. Februar 1997 – 85 Ca 26736/95 – in Höhe eines Betrages von 1.362,75 DM nebst Zinsen aufgehoben.

 

II.

 

Im übrigen wird die Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen.

 

III.

 

Von den erstinstanzlichen Kosten des Kostenfestsetzungsverfahrens haben die Klägerin ¾ und die Beklagten ¼ zu tragen.

 

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Klägerin zu 3/5 und die Beklagten zu 2/5 zu tragen.

 

IV.

 

Der Beschwerdewert beträgt 3.594,44 DM.

 

Gründe

 

I.

 

Die Parteien haben in dem diesem Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden Rechtsstreit über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses gestritten, die von den Beklagten wegen „fortgesetzter Unterschlagungen“ ausgesprochen worden war. Die Beklagten hatten die Klägerin vor Ausspruch der Kündigung am 24. und 28. August 1995 durch Mitarbeiter einer Detektei beobachten lassen.

 

Die Klägerin hat mit einer weiteren Klage ihren Gehaltsanspruch für den Monat August 1995 verfolgt. Die Beklagten haben gegen diesen Anspruch mit einem Anspruch auf Erstattung der Detektivkosten aufgerechnet.

 

Das Landesarbeitsgericht Berlin wies durch rechtskräftiges Urteil vom 13. November 1996 – 8 Sa 34/96 – die Kündigungsschutzklage der Klägerin ab und verurteilte die Klägerin, die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der durch eine Säumnis der Beklagten verursachten Kosten zu tragen. Die Zahlungsklage der Klägerin hatte demgegenüber in zwei Instanzen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht Berlin entschied dabei durch Urteil vom 31. Oktober 1996 – 10 Sa 84/96 -, dass der Gegenanspruch der Beklagten nicht bestehe.

 

Die Beklagten haben mit am 19. November 1996 eingegangenen Schreiben die Festsetzung der Kosten beantragt und dabei neben den Gebühren und Auslagen ihrer Prozessbevollmächtigten in dem Berufungsverfahren 8 Sa 34/96 in Höhe von 2.120,70 DM Detektivkosten in Höhe von 3.594,44 DM in Ansatz gebracht. Der Rechtspfleger hat diese Kosten durch Beschluss vom 13. Februar 1997 festgesetzt; der Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 10. März 1997 zugestellt.

 

Mit ihrer am 11. März 1997 eingelegten Erinnerung hat sich die Klägerin gegen die Festsetzung der Detektivkosten gewandt. Das Arbeitsgericht hat der ihm vorgelegten Erinnerung durch Beschluss vom 6. Juli 2001 nicht abgeholfen.

 

Die Klägerin hält die Festsetzung der Detektivkosten weiterhin für unberechtigt. Sie meint, eine Erstattung sei nach § 12 a ArbGG ausgeschlossen. Auch stehe die Rechtskraft des Urteils des Landesarbeitsgerichts vom 31. Oktober 1996 der Festsetzung dieser Kosten entgegen. Die Klägerin hält den Kostenerstattungsanspruch schließlich für verjährt.

 

Die Beklagten halten den angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss weiterhin für zutreffend.

 

II.

 

Die Erinnerung der Klägerin gilt gemäß § 11 Abs. 2 Satz 5 RPflG a.F. als Beschwerde, da das Arbeitsgericht ihr nicht abgeholfen hat.

 

Die Beschwerde ist zulässig ( §§ 103 Abs. 3, 567 Abs. 2 ZPO ). Sie ist jedoch nur zum Teil begründet.

 

Die Beklagten können von der Klägerin im Rahmen der Kostenerstattung auch den Ersatz von Detektivkosten verlangen. Allerdings besteht ein diesbezüglicher Kostenerstattungsanspruch nur in Höhe von 2.231,69 DM, so dass lediglich Kosten in Höhe von 4.352,39 DM festzusetzen waren; der angegriffene Kostenfestsetzungsbeschluss war daher in Höhe eines Betrages von 1.362,75 DM nebst Zinsen aufzuheben.

 

1.

 

Die Kostentragungspflicht nach § 91 Abs. 1 ZPO umfasst neben den reinen Prozesskosten wie den Gebühren und Auslagen nach dem Gerichtskostengesetz bzw. der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte auch sogenannte Vorbereitungskosten. Es handelt sich dabei um Kosten, die eine Partei vor- oder außerprozessual in bezug auf einen möglichen oder geführten Rechtsstreit aufgewendet hat. Sie sind erstattungsfähig, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Eine Kosten auslösende Maßnahme ist dabei zweckentsprechend, wenn eine verständige Partei sie bei der konkreten prozessualen Situation als sachdienlich ansehen musste; notwendig sind diejenigen Kosten, ohne die die zweckentsprechende Maßnahme nicht getroffen werden kann. In diesem Zusammenhang ist anerkannt, dass jede Partei die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Obsiegens von dem Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten hat, wie sich dies mit der vollen Wahrung ihrer berechtigten prozessualen Belange vereinbaren lässt ( vgl. hierzu nur Zöller, ZPO, 22. Aufl. 2001, Vor § 91 Rdnr. 11 ff. ; § 91 Rdnr. 12 m.w.N. ).

 

2.

 

Nach den obigen Grundsätzen können auch Detektivkosten, die eine Partei in bezug auf einen Rechtsstreit aufgewendet hat, erstattungsfähig sein. Die Beauftragung einer Detektei gehört zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn sie der sachgerechten Vorbereitung eines konkreten Verfahrens dient und die durchgeführten Ermittlungen unmittelbar zu prozessualen Konsequenzen geführt haben; dabei ist es gleichgültig, ob die (später) klagende oder verklagte Partei die Detektei beauftragt. Die Höhe der zu erstattenden Detektivkosten richten sich nach dem erforderlichen Aufwand für die Durchführung der genannten Ermittlungen ( vgl. hierzu OLG Stuttgart JurBüro 1992, 472; OLG Köln Rechtspfleger 1994, 38; LAG Düsseldorf JurBüro 1989, 1702 f.; LAG Hamm LAGE Nr. 34 zu § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung; LAG Berlin, Beschluss vom 13. April 1995 – 2 Ta 4/95 (Kost); Zöller, a.a.O. § 91 Rdnr. 13 „Detektivkosten“; MK-Belz, ZPO, 2. Aufl. 2000, § 91 Rdnr. 40 m.w.N. ).

 

3.

 

Die Beklagten können dem Grunde nach von der Klägerin die Erstattung von Detektivkosten verlangen.

 

a) Die Beauftragung der Detektei diente der sachgerechten Vorbereitung des Kündigungsschutzprozesses der Parteien. Die Beklagten verdächtigten die Klägerin, Geld aus der Kasse zu unterschlagen und beabsichtigten, ggf. das Arbeitsverhältnis der Klägerin zu kündigen. Die von der Detektei durchgeführten Testkäufe dienten demnach nicht allgemein der Überwachung der Klägerin, sondern es sollte der Kündigungssachverhalt geklärt werden, um so die Beklagten in die Lage zu versetzen, die Kündigung in dem zu erwartenden Kündigungsschutzprozess begründen zu können. Den Beklagten standen dabei andere, weniger kostenträchtige Maßnahmen nicht zur Verfügung, da die Klägerin allein in der Filiale tätig war; auch durften sich die Beklagten angesichts des mit dem Ausspruch einer Kündigung verbundenen Kostenrisikos den besonderen Sachverstand einer Detektei zu Nutze machen. Die Ermittlungen der Detektei sind auch zum Gegenstand des Kündigungsschutzprozesses gemacht worden und haben, da das Landesarbeitsgericht sein Urteil vom 13. November 1996 maßgeblich auf die Beobachtungen der Testkäufer gestützt hat, das prozessuale Geschehen unmittelbar beeinflusst.

 

b) Die Erstattung der Detektivkosten ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht gemäß § 12 a ArbGG ausgeschlossen. Diese Vorschrift verwehrt es der obsiegenden Partei lediglich, in Urteilsverfahren vor dem Arbeitsgericht eine Entschädigung wegen Zeitversäumnis sowie die Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistandes geltend zu machen. Sie ist durch § 12 a ArbGG jedoch nicht gehindert, Detektivkosten der hier zu beurteilenden Art erstattet zu verlangen.

 

c)

 

Die Erstattung der Detektivkosten ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Landesarbeitsgericht Berlin in seinem Urteil vom 31. Oktober 1996 – 10 Sa 84/96 – der von den Beklagten erklärten Aufrechnung mit einem Anspruch auf Erstattung der Detektivkosten den Erfolg versagt hat. Diese Entscheidung betraf einen materiell-rechtlichen Anspruch der Beklagten auf Ersatz der Detektivkosten, während es im vorliegenden Verfahren um den prozessualen Kostenerstattungsanspruch geht. Die Rechtskraft des genannten Urteils des Landesarbeitsgerichts ( § 322 Abs. 2 ZPO ) steht daher der Festsetzung der Detektivkosten nicht entgegen.

 

Es ist der Klägerin allerdings zuzugeben, dass das Verhältnis von materiell-rechtlichen und prozessualem Kostenerstattungsanspruch in der Rechtsprechung und Literatur uneinheitlich beurteilt wird. Zwar besteht Einigkeit darüber, dass Vorbereitungskosten eine Doppelnatur zukommt, d.h., ihr Ersatz kann im Rahmen einer prozessualen Kostenerstattung oder außerhalb des Kostenfestsetzungsverfahrens aufgrund materieller Rechtsgrundlagen verlangt werden. Auch wird über die Unterschiede beider Verfahren nicht gestritten: Während es sich bei dem Kostenfestsetzungsverfahren nach den §§ 103 ff. ZPO um ein summarisches Verfahren mit Glaubhaftmachung und Rechtspflegerzuständigkeit handelt, muss ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch in einem eigenständigen Rechtsstreit mit Richterzuständigkeit geltend gemacht und ggf. bewiesen werden. Es wird jedoch unterschiedlich beurteilt, ob und ggf. welche Auswirkungen eine rechtskräftige Entscheidung über einen ( prozessualen oder materiell-rechtlichen ) Kostenerstattungsanspruch auf den jeweils anderen Anspruch hat, mit dem die gleichen Kosten verfolgt werden sollen. So hat es der Bundesgerichtshof einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch abgelehnt, nachdem die Festsetzung dieser Kosten in einem Kostenfestsetzungsverfahren rechtskräftig abgelehnt worden waren ( BGH JZ 1995, 840 f.; BGHZ 45, 251, 256 ). Auch wenn ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch neben eine prozessuale Kostentragungsregelung treten könne, gehe es doch nicht an, einen unveränderten Sachverhalt erneut zur gerichtlichen Nachprüfung zu stellen und in seinen kostenrechtlichen Auswirkungen unterschiedlich zu beurteilen. Auch sollten Rechtsstreitigkeiten über Kosten nach dem Willen des Gesetzgebers möglichst eingeschränkt werden; die gegenteilige Auffassung könne zudem zu unbilligen Ergebnissen führen. Demgegenüber wird darauf verwiesen, dass prozessuale und materiell-rechtliche Kostenerstattungsansprüche auf unterschiedlichen Sachverhalten beruhten, weshalb eine Rechtskrafterstreckung nicht möglich sei ( OLG Koblenz JurBüro 1992, 475; Becker-Eberhard, JZ 1995, 814 ff.; Zöller, a.a.O, Vor § 91 Rdnr. 13; Stein-Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl. 1994, § 103 Rdnr. 1, jeweils m. w. N. ).

 

Die Beschwerdekammer folgt der zuletzt genannten Auffassung. Die rechtskräftige Ablehnung eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs hat keine Auswirkungen auf einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch. Denn die Verpflichtung zur prozessualen Kostenerstattung beruht nicht nur auf einem anderen Lebenssachverhalt, nämlich dem prozessualen Geschehen in dem jeweiligen Rechtsstreits. Vor allem besteht für den Gläubiger keine verfahrensrechtliche Möglichkeit, den prozessualen Kostenerstattungsanspruch in dem Rechtsstreit geltend zu machen, in dem über die materielle Kostentragungspflicht gestritten wird. Es ist daher auch nicht möglich, dem Gläubiger die prozessuale Kostenerstattung zu versagen, nur weil die – anders gearteten – Voraussetzungen einer materiell-rechtlichen Kostenerstattungspflicht nicht vorlagen.

 

d) Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch der Beklagten verjährt in 30 Jahren (§§ 195, 218 ). Die von der Klägerin erhobene Einrede der Verjährung geht daher ins Leere.

 

4.

 

Die von den Beklagten in Ansatz gebrachten Detektivkosten sind jedoch nicht in voller Höhe erstattungsfähig.

 

Das Detektivbüro hat der Beklagten für die Beobachtung der Klägerin insgesamt 24 Stunden zu je 150,00 DM sowie Kilometergeld in unterschiedlicher Höhe in Rechnung gestellt. Dem Ermittlungsbericht des Detektivbüros vom 28. August 1995 ist zu entnehmen, dass an zwei Tagen jeweils zwei Testkäufe durchgeführt wurden, die angesichts des geschilderten Geschehens nicht allzu lange gedauert haben können; auch wurden zwei Mitarbeiter mit der Beobachtung der Klägerin eingesetzt. Es ist zwar nicht zu beanstanden, dass die Testkäufe nicht von einer, sondern von zwei Personen durchgeführt wurden. Hierdurch war nicht nur eine bessere Beobachtung gewährleistet, sondern die Beklagten sicherten sich – wofür bei der auch wirtschaftlichen Bedeutung eines Kündigungsschutzverfahrens ein berechtigtes Interesse bestand – auch mehrere mögliche Zeugen für die Verhaltensweisen der Klägerin. Auch war es sachgerecht, die Klägerin nicht nur ein- oder zweimal zu beobachten, weil ein wiederholtes Geschehen eher den Schluss auf ein absichtliches Handeln der beobachteten Person erlaubt. Es lässt sich jedoch nicht nachvollziehen, aus welchen Gründen die Beobachtungen der Klägerin an jedem Tag insgesamt sechs Stunden in Anspruch genommen haben sollen, selbst wenn die Testkäufer möglicherweise warten mussten, bis sich keine weiteren Kunden in der Filiale befanden. Auch fehlt eine Erklärung dafür, warum für jeden Tag zweimal Fahrtkosten in Rechnung gestellt wurden. Der Ermittlungsbericht und die Rechnung des Detektivbüros bieten jedoch eine ausreichende Grundlage für eine Schätzung der für die Beobachtung der Klägerin erforderlichen Detektivkosten. Die Beschwerdekammer hält es danach für angemessen, für die Beobachtung der Klägerin und allen damit in Verbindung stehenden Tätigkeiten insgesamt 12 Stunden zu je 150,00 DM sowie Fahrgeld von insgesamt 140,60 DM in Ansatz zu bringen, was unter Berücksichtigung der Umsatzsteuer einen Gesamtbetrag von 2.231,69 DM ergibt. Da das Arbeitsgericht insgesamt Detektivkosten in Höhe von 3.594,44 DM festgesetzt hat, war der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss hinsichtlich eines Betrages von 1.362,75 DM nebst Zinsen aufzuheben.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

 

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

 

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