OLG Koblenz
Az.: 11 WF 70/02
Urteil vom 09.04.2002
Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich):
Die Kosten für die Beauftragung eines Detektivs sind dann als notwendige Kosten zu ersetzen, wenn die Ermittlungen aus der Sicht des Auftraggebers zur Erhärtung eines konkreten Verdachts erforderlich waren, sie prozessbezogen sind und die daraus resultierenden Kosten nicht unverhältnismäßig hoch sind.
Nach dem Urteil des OLG Koblenz muss die auf nachehelichen Unterhalt klagende Ehefrau, ihrem Ex-Mann auch die Kosten in Höhe von über 13.000 DM erstatten, die diesem durch die Beauftragung eines Detektivs entstanden waren. Der Ehemann hatte sich gegen die von seiner Ex-Frau erhobene Unterhaltsklage mit der Behauptung verteidigt, diese lebe in gefestigter nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit einem anderen Mann, weshalb ihr Unterhaltsanspruch verwirkt sei. Nachdem Zeugenvernehmungen hierzu kein eindeutiges Ergebnis gebracht hatten, waren die Richter mit dem Beklagten der Auffassung, dass die Beauftragung eines Detektivs geboten war. Dieser hatte feststellen können, dass die Klägerin und ihr neuer Lebensgefährte zusammen wohnten, was zum Verlust des Unterhaltsanspruchs führte. Zusätzlich zu den üblichen Prozesskosten hat die Ex-Ehefrau nunmehr auch die Detektivkosten zu zahlen.