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Deutsche Kündigungsfristen im Arbeitsrecht unwirksam?

Geregelt sind die gesetzlichen Kündigungsfristen in § 622 BGB. Die Grundkündigungsfrist beträgt 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Für arbeitgeberseitige Kündigungen verlängern sich die Kündigungsfristen nach § 622 Abs. 2 BGB. Die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses und die jeweilige Kündigungsfrist richten sich nach dem Zugang der schriftlichen Kündigung. Es sei denn, es bestehen arbeitsvertragliche oder tarifvertragliche Besonderheiten. Für eine Arbeitgeberkündigung beträgt die Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 2 Satz 1 BGB zum Ende eines Kalendermonats:

Beschäftigungsdauer ab:

Kündigungsfrist:

2 Jahre

1 Monat

5 Jahre

2 Monate

8 Jahre

3 Monate

10 Jahre

4 Monate

12 Jahre

5 Monate

15 Jahre

6 Monate

20 Jahre

7 Monate

Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer sollten nach dem Gesetzeswortlaut des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt werden. Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 19.01.2010, Az.: C-555/07 entschieden, dass § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB Arbeitnehmer wegen ihres Alters diskriminiert und gegen EU-Recht verstößt. Der Europäische Gerichtshof ordnete daher an, dass deutsche Gerichte die Vorschrift des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB bei der Berechnung von Beschäftigungszeiten nicht mehr anwenden dürfen. Beschäftigungszeiten die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen müssen daher bei der Berechnung der Kündigungsfrist berücksichtigt werden.

In einer vereinbarten Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 2 Wochen nach § 622 Abs. 3 BGB gekündigt werden. Die 2-wöchige Kündigungsfrist gilt jedoch längstens nur für die ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses.

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