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Dialer – Darlegungslast bzgl. der geltend gemachten Forderung

Amtsgericht Gelsenkirchen

Az.: 14 C 38/03

Urteil vom 19.08.2003


In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Gelsenkirchen im schriftlichen Verfahren gem. § 495 a ZPO am 19. August 2003 für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung gegen den Beklagten aus abgetretenem Recht des Telekommunikationsunternehmens und Netzbetreibers zu.

Soweit die Klägerin mit ihrer Klage Kosten für sogenannte „Call-by-call“ bzw. „Inter-net-by-call“-Verbindungen begehrt, ist sie der ihr obliegenden Darlegungspflicht nicht in dem erforderlichen Umfang nachgekommen. Bis zuletzt ist völlig offen geblieben, wodurch dieser Anspruch begründet sein soll. Allein der Hinweis auf eine Einzelverbindungsübersicht (EVÜ), aus der heraus ersichtlich ist, dass es drei Verbindungsaufbauten über die Dauer von 29 Minuten, 13 Sekunden und 3 Minuten 47 Sekunden gegeben haben soll, genügt nicht, um vom wirksamen Entstehen eines Entgeltanspruchs auszugehen. Es ist nicht einmal ansatzweise ersichtlich welche Dienstleistung das Telekommunikationsunternehmen erbracht haben sollte, die derartig horrende Entgelte rechtfertigen könnten. Soweit die Klägerin sich auf Allgemeinplätze bezieht und „beispielsweise vom Angebot der Vermittlung von kostengünstigen Gesprächen über Wetterdienste, Börsenkurse, die Bestellung von Theatern- oder Kinokarten, Übersetzungsdiensten, Auftragsdiensten, Faxabrufen (zum Beispiel weiterführende Artikel aus Nachrichtenmagazinen, die im Internet nur ausdrucksweise wiedergegeben sind), Kundendiensthotlines von Unternehmen (zum Beispiel telefonische Erbringung von technischer Produktunterstützung bei Fehlern oder Schäden), Beratungshotlines bis hin zu „Bezahlsystemen,,, wie sie auch beim Download von Computerprogrammen möglich sind“, ist dieser Vortrag nichtssagend. Die Klägerin hätte zumindest darlegen müssen, was im konkreten Fall der Beklagte hier bezogen haben soll, um ihn überhaupt in den Stand zu versetzen, sich in der Sache wirksam zu verteidigen. Irgendeinen Anscheinsbeweis dafür, dass die augenscheinlich in diesem Zusammenhang eingesetzten sogenannten „Dialer“ ordnungsgemäß gearbeitet haben und die jeweiligen Verbindungen und die Abwicklung des betreffenden Dienstes willentlich durch den Nutzer hervorgerufen wurden, besteht nicht. Da hilft auch der Beweisantritt „Sachverständigengutachten“, nicht weiter, weil er derartig pauschal ist, dass ein entsprechendes Nachgehen nur zu einer Ausforschung führen würde. Nach dem Klägervortrag handelt es sich vorliegend „offensichtlich“ um einen Tarif, bei dem gleich zu Beginn einer Mehrwertdiensteverbindung ein bestimmter höherer Betrag berechnet wird und der Kunde den betreffenden Mehrwertdienst zu geringen Gebühren beliebig lang in Anspruch nehmen kann. Gerade in einem solchen Fall, in dem die Gebührenhöhe in erster Linie unabhängig von der Dauer des Gesprächs unter der Verbindung ist, wäre es Sache der klagenden Partei gewesen, im Einzelnen darzulegen, welche Art von Mehrdienstleistung hier seitens der Zedentin erbracht worden ist. Sich allein auf die Aufzählung verschiedener Möglichkeiten zu beschränken, was denn alles unter solchen „Mehrwertdiensten“ verstanden werden kann, reicht nicht aus.

Angesichts des Umstandes, dass das Gericht sogar im Rahmen eines Hinweisbeschlusses explizit auf die entsprechende Darlegungspflicht der Klägerin hingewiesen hatte und die diesbezügliche Erwiderung inhaltlich nichtssagend blieb, war in der nunmehr in der Sache zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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