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Dialer: Beweislast des Telefonunternehmens

Amtsgericht Hamburg-Altona

Az.: 316 C 354/03

URTEIL gemäß § 495a Abs. 2 ZPO


In dem Rechtsstreit erkennt das Amtsgericht Hamburg-Altona, Abteilung für Recht:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits,

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht des Telekommunikationsunternehmens und Netzbetreibers in Elmshorn Ansprüche der Zedentin für die Nutzung deren Netzes im Rahmen von call-by-call- bzw. Internet-by-call-Verbindungen geltend.

Die S betreibt ein Telefonverbindungsnetz, das Telefonkunden nutzen, indem sie von ihrem Festnetz-Telefonanschluss oder Internetanschluss aus die Anbietervorwahl der U anwählen und so durch das Unternehmen entweder eine Verbindung zum Führen eines Telefongespräches („call-by-call“) oder eine Verbindung zum Internet („Internet-by-call“) hergestellt wird. Sie stellt ihr Netz auch sogenannten Anbietern von Mehrwertleistungen (0190-Rufnummern) zur Verfügung, die in der Preisgestaltung frei sind, d.h. insbesondere keinerlei Einschränkung durch die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post unterliegen. Die Höhe der bei den 0190-Rufnummern in Ansatz gebrachten Gebühren ergibt sich aus den zu Beginn der Verbindung veröffentlichten Preisangabe des Dienstanbieters. Gegenüber dem Telefonkunden tritt jedoch ausschließlich die Zedentin als Netzanbieter auf, die auch die für die Inanspruchnahme des jeweiligen Dienstes anfallenden Gebühren – zunächst über die monatlichen Abrechnungen der Deutschen Telekom AG – berechnet und einzieht.

Die Beklagte ist Inhaberin eines Festnetz-Telefonanschlusses bei der Deutschen Telekom AG mit der Rufnummer

Unter dem 19.3.2002 (Rechnungs-Nr. XXXXX) berechnete die Deutsche Telekom AG der Beklagten für den Zeitraum 10.2.2002 bis 18.2.2002 vier angeblich durch die Zedentin hergestellte Verbindungen zu Telefonmehrwertdiensten durch das Voranstellen entsprechender Vorwahlnummern der Rufnummerngasse 0190-0, wodurch Telefonkosten für die Nutzung des Netzes der Beklagten in Höhe von 0,30 inkl. Mehrwertsteuer und Internetgebühren in Höhe von € 157,72 inkl. Mehrwertsteuer angefallen sein sollen.

Diese Forderung, die die Beklagte bis heute nicht gezahlt hat, hat die Forderung an die Klägerin abgetreten.

Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe im Zeitraum 10.2.2002 bis 18.2.2002 durch die Inanspruchnahme von Mehrwertdiensten (0190-Rufnummern) über das Telefonnetz der Zedentin Telefongebühren in Höhe von insgesamt € 158,02 inklusive Mehrwertsteuer verursacht. Die Beklagte sei Anschlussinhaberin des betreffenden Festnetztelefonanschlusses der Deutschen Telekom AG, so dass sie eine Obhutspflicht über den ihr überlassenen Telefonanschluss treffe und sie gegebenenfalls für die über ihren Anschluss hergestellten Verbindungen nach den Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht hafte. Die Zedentin stelle lediglich die Verbindungen zu dem Anbieter her und habe auf dessen Preisgestaltung oder Taktung keinen Einfluss. Mit der Vorlage der Kopie eines Einzelverbindungsnachweises für den streitbefangenen Zeitraum, der wegen der von der Beklagten mit der Deutschen Telekom AG vereinbarten Rufnummernkürzung jeweils nur die um die letzten drei Ziffern gekürzte Zielrufnummer enthalten könne, sei sie ihrer Beweispflicht nachgekommen. Die Anbieter selbst könne sie nicht mehr benennen, da sie aufgrund der von der Beklagten veranlassten Rufnummernkürzung nach § 7 Abs.3 TDSV gesetzlich verpflichtet sei, diese auch verkürzt zu speichern, so dass eine Spezifizierung der Zielrufnummer nicht möglich sei.

Die Beklagte habe schließlich innerhalb der in der ursprünglich von der Deutschen Telekom AG ausgestellten Rechnung angegebenen Einwendungsfrist von acht Wochen ab dem Rechnungsdatum keine Einwendungen gegen die Telefonrechnung vorgebracht.

Die Klägerin, die zuvor im Mahnverfahren € 158,02 zuzüglich Zinsen von 5 Prozentpunkten Über dem Basiszinssatz seit dem 16.4.2002 sowie € 43,13 Inkassokosten und € 13,42 vorgerichtliche Kosten geltend gemacht hat, beantragt nun nach entsprechendem gerichtlichen Hinweis unter Klagrücknahme im übrigen, die Beklagte zu verurteilen, an sie € 158,02 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.4.2002 sowie € 2,50 Mahnkosten zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, sie habe das Telefonnetz nicht genutzt, so dass die von der Klägerin verlangten Gebühren auch nicht angefallen seien. Sie habe das Internet ausschließlich über den Anbieter um genutzt und keine Angebote anderer Betreiber in Anspruch genommen. Sie habe insbesondere keine Mehrwertdienste – weder der S noch eines anderen Anbieters – in Anspruch genommen. Wenn überhaupt über die S von ihrem Anschluss aus solche Dienste in Anspruch genommen worden seien, hätten sich diese Dienste ohne ihre Kenntnis aktiviert. Zu keinem Zeitpunkt habe sie in irgendeiner Form von der Aktivierung von Anbietern solcher Mehrwertdienste oder der Inanspruchnahme von Mehrwertdiensten Kenntnis erlangt, eine Bestätigung im Rahmen eines sog, „pop-up-Fensters“ zur Kenntnis genommen, Bestätigungen selbst abgegeben oder in irgendeiner Form Allgemeine Geschäftsbedingungen oder gar Tarife eines Anbieters von Mehrwertdiensten erhalten.

Darüber hinaus nutze sie sowohl ihren Telefon- als auch ihren Internetanschluss allein. Zudem sei ihr Internetzugang passwortgeschützt, so dass die Nutzung durch andere Personen ebenfalls ausscheide. Nach Erhalt der streitgegenständlichen Rechnung habe sie sich im übrigen sofort an die DeutscheTelekom AG gewandt und die hier in Rede stehenden Beträge aus der Rechnung nehmen lassen. Daraufhin habe sie die Zedentin mit Schreiben vom 11.5.2002 aufgefordert, den Betrag umgehend zu zahlen. Auf das Schreiben der Zedentin vom 11.5.2003 wird ausdrücklich Bezug genommen. Der Zedentin seien ihre Einwendungen gegen den Rechnungsbetrag mithin rechtzeitig bekannt gewesen.

Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, insbesondere auf die von der Klägerin vorgelegte Einzelverbindungsübersicht Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Vergütung der von ihr angeführten Telefonverbindungen.

Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus §§ 631 Abs.1, 641 Abs. 1 S.1 BGB.

Der Klägerin ist es bereits nicht gelungen, das Zustandekommen der von ihr behaupteten Telefonverträge und das Herstellen der Verbindung zu den jeweiligen Anschlüssen substantiiert darzulegen.

Die Beklagte bestreitet, Leistungen der Zedentin in Anspruch genommen zu haben. Für die Inanspruchnahme der von ihr abgerechneten Leistungen ist die Klägerin nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweispflichtig. Umstände, die zu einer Umkehr dieser Grundsätze führen könnten, sind nicht ersichtlich.

Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, die Beklagte habe Einwendungsfristen verstreichen lassen und sei nun ihrerseits voll beweispflichtig für die Unrichtigkeit der streitgegenständlichen Abrechnung. Zum einen wird, da die Klägerin die betreffende Rechnung nicht vorlegen kann, nicht klar, wie zwischen den Parteien eine solche Frist vereinbart worden sein soll. Zum anderen hat die Beklagte vorgetragen, sie habe sich nach Erhalt der Rechnung sofort an die Deutsche Telekom AG gewandt und den für die Zedentin abgerechneten Betrag aus der Rechung herausnehmen lassen. Zur Bestätigung legt die Beklagte ein Schreiben der Zedentin vom 11.5.2002 vor, in dem diese die Beklagte auffordert, den hier in Rede stehenden Rechnungsbetrag nunmehr an sie direkt zu zahlen. Mithin ist davon auszugehen, dass die Beklagte auf die betreffende Rechnung sehr wohl innerhalb der von der Klägerin angeführten Frist reagiert hat und dies zumindest der Zedentin auch bekannt gewesen ist.

Die Klägerin kann sich für ihr Vorbringen auch nicht auf einen Beweis des ersten Anscheins dahingehend berufen, dass die automatisch aufgezeichneten Verbindungen zu dem jeweiligen Mehrwertdienstleister im Einverständnis der Beklagten durch die Zedentin hergestellt worden sind. Hinsichtlich der in der vorgelegten Verbindungsübersicht angeführten Telefonverbindung scheitern die Grundsätze des Anscheinsbeweises bereits daran, dass als Quelle des Telefonats nicht die Rufnummer der Beklagten, sondern die Rufnummer XXX angegeben ist. Es ist somit nicht ersichtlich, warum die Klägerin diese Gebührenposition dem Anschluss der Beklagten zuordnet. Aber auch für die hier in Rede stehenden Internet-Nutzungsgebühren gilt ein solcher Erfahrungssatz nicht: Die allgemein anerkannten Grundsätze des Anscheinsbeweises setzen einen feststehenden Geschehensablauf voraus, bei dem nach der Lebenserfahrung auf das Hervorrufen einer bestimmten Folge oder auf die Verursachung durch ein bestimmtes Verhalten geschlossen werden kann. Ein derartiger typischer Geschehensablauf ist vorliegend nicht gegeben. Es ist schon im Fall einfacher Telefongebühren umstritten, ob nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass die aufgezeichneten Gebühreneinheiten vom jeweiligen Telefonkunden ausgelöst wurden. Im Bereich der Dienstanbieter aus dem Bereich der 0190-Nummern gelten diese Grundsätze jedenfalls nicht. Angesichts des in letzter Zeit vermehrt auftretenden Missbrauchs von 0190-Nummern und insbesondere von sogenannten „dialern“, die ohne jedes Zutun des Nutzers allein bei Anzeige einer bestimmten Internetseite auf den Computer des Nutzers heruntergeladen und unbemerkt im Hintergrund ausgeführt werden, kann jedenfalls nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Verbindung im Einverständnis des Nutzers durch Betätigen eines entsprechenden Bestätigungsfeldes in der Software oder im Fall von Telefonverbindungen durch Betätigen einer Taste erteilt worden ist. Im Unterschied zu gewöhnlichen Telefonverbindungen, die ohne Beteiligung Dritter im Verhältnis zwischen Nutzer und Anbieter des Telefonanschlusses Zustandekommen und abgerechnet werden, ist im Fall der Nutzung sogenannter Telefonmehrwertdienste nicht die Frage entscheidend, ob es zu einem Verbindungsaufbau gekommen ist. Gestritten wird – wie auch im vorliegenden Fall – in erster Linie um die Art und Weise des Zustandekommens der Verbindung und damit des Vertrages.

Es bleibt mithin bei den allgemeinen Beweisregeln, wonach die Klägerin alle anspruchsbegründenden Tatsachen, hier also insbesondere die Umstände des Vertragsschlusses und die Inanspruchnahme der in Rechnung gestellten Leistung durch die Beklagte, darlegen und beweisen muss. Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Klägerin nicht. Die Vorlage eines Ausdrucks einer Bildschirmanzeige von vier Datensätzen ist kein hinreichender Anhaltspunkt für die Inanspruchnahme von Telefondienstleistungen durch die Beklagte, auch wenn in dem Ausdruck – mit Ausnahme der Telefonverbindung -jeweils als Quelle die Festnetznummer der Beklagten aufgeführt ist. Aber selbst wenn man die Einzelverbindungsübersicht als ein Indiz für die Herstellung von Verbindungen von dem Festnetzanschluss der Beklagten zu den in ihnen aufgeführten Zeiten und für die Inanspruchnahme von Leistungen der Zedentin ansehen wollte, lässt diese Aufstellung keinerlei Schlüsse auf die Umstände des Zustandekommens des von der Klägerin behaupteten Telefonvertrages und das daraus resultierende Entgelt zu. Die schlichte und im übrigen bestrittene Behauptung, dass die Beklagte Leistungen eines nicht mehr feststellbaren Mehrwertdienstanbieters zu dessen angeblich zuvor mitgeteilten Preisen in Anspruch genommen hat, ist angesichts des in den vergangenen Jahren zunehmend zu beobachtenden erheblichen Missbrauchs von sogenannten „dialern“ nicht ausreichend. Dem Vortrag der Klägerin lässt sich nicht entnehmen, wie sie zu der Einschätzung kommt, der Beklagten sei vor der Inanspruchnahme des jeweiligen 0190-Dienstes die Höhe des Entgeltes mitgeteilt worden mit der Möglichkeit, im Falle der nicht akzeptierten Höhe des Entgeltes von der Inanspruchnahme der Leistung durch Abbruch der Verbindung Abstand zu nehmen. Allein die (freiwillige) Verpflichtung der Mehrwertdienstanbieter bzw. der Kunden der Zedentin durch diese auf einen solchen Verhaltenskodex besagt nichts über die Einhaltung der Verpflichtung durch die entsprechenden Anbieter. Erforderlich wäre mithin nicht nur, dass die Klägerin den Name des jeweiligen Dienstanbieters und die Höhe des von diesem berechneten Tarifes benennt, sondern auch Vortrag der Klägerin dazu, wie es im konkreten Fall jeweils zu einem Vertragsschluss gekommen sein soll.

Der Vortrag der Klägerin erschöpft sich hingegen in allgemeinen Ausführungen dazu, wie im Idealfall ein solcher Vertrag zustande kommen sollte. Trotz entsprechender Hinweise des Gerichts hat die Klägerin ihren Vortrag nicht ergänzt und konkretisiert.

Soweit die Klägerin schließlich behauptet, sie sei wegen der von der Beklagten veranlassten Rufnummernkürzung im Hinblick auf die Bestimmungen der Datenschutzverordnung für Telekommunikationsdienstunternehmen (TDSV) gehindert, die Zielrufnummern in ungekürzter Form zu speichern und im gerichtlichen Verfahren zu benennen, verkennt die Klägerin Sinn und Zweck der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Aus der TDSV ergibt sich, dass es den Telekommunikationsunternehmen durchaus gestattet ist, die vollständigen Verbindungsdaten zu speichern und auch an andere Dienstanbieter weiterzugeben, wenn und solange dies – wie im vorliegenden Fall – für die Abrechnung erforderlich ist, vgl. §§ 5 und 6 TDSV. Dass der Klägerin bzw. der Zedentin im hier in Rede stehenden Fall die Daten und Tarife der betreffenden Dienstanbieter auch tatsächlich bekannt sein müssen, ergibt sich im übrigen bereits daraus, dass die Klägerin auch ihrerseits in der Lage sein muss, gegenüber den Dienstanbietern abzurechnen. Hierzu benötigt sie die vollständigen Daten und Tarife des Dienstanbieters sowie die Verbindungsdaten nach § 5 TDSV.

Es hat vielmehr den Anschein, als wolle sich die Klägerin die Bestimmungen des Datenschutzes zu Nutze machen, um so eine für sie günstige Umkehr der Beweislast herbeizuführen, die dem Telefonkunden – dem in der Regel keine geeigneten Beweismittel über von ihm nicht oder nicht bewusst genutzte Telefon- und Internetdienstleistungen zur Verfügung stehen – praktisch keine Gelegenheit zum Gegenbeweis lässt.

Der Zinsanspruch entfällt mit dem Hauptanspruch.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr.11, 713 ZPO.

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