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Dialer – Vertragsschluss und Zahlungsanspruch

Amtsgericht Neuwied

Az.: 4 G 1797/03

Urteil vom 19.12.2003


In dem Rechtsstreit wegen Forderung aus Telekommunikationsvertrag hat das Amtsgericht Neuwied im schriftlichen Verfahren gem. § 12 8 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 10.12.2003 für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 100,00 EUR abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Vergütung für Telekommunikationverbindungen mit Mehrwertdiensten aus abgetretenem Recht geltend. Die Beklagte ist Inhaberin eines Festnetz-Telefonanschlusses, für den bei der X ein Buchungskonto geführt wird. Diese stellte am 30.08.2002 gegenüber der Beklagten eine Rechnung aus, die einen Betrag in Höhe von 757,62 EUR incl. Mehrwertsteuer über den Netzbetreiben X GmbH & Co KG enthielt. Die Beklagte zahlte diesen Betrag nicht und rügte nach Erhalt der Rechnung gegenüber der X Richtigkeit der ihr gegenüber berechneten Leistungen. Mit Schreiben vom 30.09.2 002 verwies die X GmbH & Co KG die Beklagte unter Hinweis auf die verkürzte Speicherung der Verbindungsdaten an die X. Etwa 6 Monate später erhielt die Beklagte einen Bildschirmausdruck, der als Einzelverbindungsnachweis überschrieben war und insgesamt 11 Datensätze über Telekommunikationsverbindungen am 04. und 06.08.2002 enthielt. Als Zielrufnummer ist jeweils 11XXX angegeben, die Dauer der Einzelverbindungen beträgt in 4 Fällen exakt 38 Minuten und 2 Sekunden.

Die Klägerin trägt vor, sie sei aus abgetretenem Recht der X berechtigt, deren Forderung geltend zu machen.

Die Beklagte habe am 04. und 06.08.2002 die aufgelisteten Einzelverbindungen zu Mehrwertdiensten in Anspruch genommen. Die Beklagte treffe die Beweislast dafür, dass keine Verbindungen hergestellt worden seien, da diese nur einen gekürzten Einzelverbindungsnachweis von der X verlangt habe.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 757,62 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 27.09.2002 sowie 2,50 EUR Mahnkosten zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, die streitgegenständlichen Telekommunikationsverbindungen seien durch eine von ihr unbemerkte Dialer-Einwahl zustande gekommen. Aufgrund der neueren technischen Erkenntnisse sei dies durch Manipulation der Leitung der Beklagten ohne weiteres möglich. Sie habe niemals willentlich Verbindungen zu Mehrwertdienstleistern über Telefon- oder Internet-Verbindungen hergestellt. Zum fraglichen Zeitpunkt habe sie das Internet lediglich zum Versteigern von Sachgütern auf die Internetplattform M gesetzt. Die Dienste der Fa. J & Co-KG habe sie niemals in Anspruch genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die jeweiligen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Klägerin hat zunächst neben der Klageforderung weitere 112,13 EUR Inkassokosten geltend gemacht, diesbezüglich die Klage jedoch zurückgenommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 757,52 EUR aus § 611 BGB. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob die Klägerin überhaupt als aktivlegitimiert anzusehen ist. Die Klägerin hat diesbezüglich keinen substantiierten Sachvortrag zum Inhalt und Umfang der Abtretung zwischen der X ihr getätigt. Es ist jedoch gerichtsbekannt, dass dem eine Abtretungsvereinbarung vom Juni 2001 zugrunde liegt. Diesbezüglich bestehen erhebliche Zweifel, ob die streitgegenständliche Forderung von dieser Abtretungsvereinbarung überhaupt erfasst ist. Zwar kann eine Vielzahl von Forderungen durch Vertrag auf einen Zessionar abgetreten werden, ohne dass die Forderungen im einzelnen und ausdrücklich ausgeführt werden müßten, wenn sie nur hinreichend bestimmbar sind. Vorliegend bestehen erhebliche Zweifel, ob die Abtretungsvereinbarung vom 26.06.2001 den Mindestanforderungen an eine Bestimmbarkeit genügt. Es spricht einiges dafür, dass diese Abtretungsvereinbarung nur einen Rahmenvertrag darstellt, aufgrund dessen künftig gesonderte Abtretungen erfolgen sollen (vgl. AG Kitzingen, Urteil v. 11.09.2003 -IT 198/03 -www.dialerundrecht.de).

Letztlich kann diese Problematik jedoch dahingestellt bleiben. Das Gericht hält die Klägerin für darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass zwischen der Zedentin und der Beklagten jeweils ein Vertrag über die Erbringung von Mehrwertdienstleistungen in dem vorgetragenen Umfang abgeschlossen worden ist. Hierzu hätte die Klägerin konkret darlegen müssen, welche Diensthandlungen genau zu welchem Entgelt in Anspruch genommen worden sein sollen. Zwar genügt die Vorlage eines Einzelverbindungsnachweises nach überwiegender Rechtsprechung grundsätzlich, um einen Anscheinsbeweis für dessen Richtigkeit zu erbringen (vgl. AG Paderborn NJW-RR 02, 1141 ; OLG Celle NJW-RR 97, 598), mit der Folge, dass derjenige, der die Telekommunikationsdienstleistung in Anspruch genommen hat, diesen entkräften müßte. Vorliegend hat die Klägerin jedoch keinen Einzelverbindungsnachweis vorgelegt, der diesen Anforderungen genügt.

Der mit „Einzelverbindungsübersicht“ überschriebene Auszug einer Bildschirmanzeige, um den es sich bei der Übersicht Blatt 12 d.A. unstreitig handelt, ist zu einem entsprechenden Anscheinsbeweis nicht geeignet. Dies muß schon allein deshalb gelten, weil aus dieser Übersicht nicht einmal deutlich wird, ob es sich insoweit um eine Internet- oder sonstige Telefonverbindung gehandelt hat (AG Reinbek, Urteil vom 27.08.2003 – 5 C 313/07 -www.dailerundrecht.de). Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Anscheinsbeweis für die Richtigkeit einer auf technischen Aufzeichnungen beruhenden Telekommunikationsrechnung sich auf die der Rechnung zugrunde liegende technische Aufzeichnung über die Einzelverbindungen bezieht. Voraussetzung ist jedenfalls, dass die Einzelverbindungsübersicht tatsächlich den technischen Vorgang wiedergibt und zudem vollständig die Verbindungen unter Angabe der Zielrufnummern enthält. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Bei der von der Klägerin vorgelegten Einzelverbindungsübersicht handelt es sich einerseits lediglich um eine aus dem Netz stammende Bildschirmanzeige, die in der von der Beklagten vorgelegten ihr übersandten Fassung sogar die Bemerkung enthält, nicht zum Ausdruck geeignet zu sein. Dieser Einzelverbindungsübersicht ist die Eignung zum Nachweis der Richtigkeit der sich dahinter verbergenden technischen Vorgänge abzusprechen. Darüber hinaus ist vor allem in dem Einzelverbindungsnachweis die Zielrufnummer nur gekürzt und nicht vollständig angegeben.

Hiermit kommt die Klägerin ihrer Darlegungspflicht nicht in dem zu fordernden Umfang nach. Eine Beweiserleichterung für die Klägerin setzt voraus, dass die Beklagte danach jedenfalls in die Lage versetzt wird, anhand konkret dargelegter Verbindungen substaniiete Einwendungen zu erheben.

Auch aus der Telekommunikationsdienstunternehmen-Datenschutzverordnung (TDSV) sowie der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) folgt keine Beweislastumkehr zulasten der Beklagten. Nach § 16 Abs. 2 TKV ist kein Einzelverbindungsnachweis vorzulegen, wenn aus technischen Gründen oder auf Wunsch des Kunden keine Verbindungsdaten gespeichert wurden. Auch wenn dieser lediglich einen gekürzten Einzelverbindungsnachweis gewünscht hat, ist die Klägerin nicht davon entbunden und vor allem nicht daran gehindert, die vollständigen Daten gleichwohl aufzubewahren und ggf. vorzulegen (vgl. AG Paderborn a.a.O). Ein Verzicht auf die Speicherung vollständiger Daten ist hiermit nicht verbunden. Dies wäre nur dann anzunehmen, wenn die Beklagte zuvor ausdrücklich darauf hingewiesen worden wäre, dass mit der Erklärung der Verzicht auf die Speicherung und dann auch ein Beweisnachteil verbunden ist. Ein Rechtsunkundiger würde der Erklärung andernfalls nicht diese Bedeutung beimessen (vgl. LG Memmingen NJW.RR 2 002, 996).

Nach § 7 Abs. 3 TDSV ist der Anbieter berechtigt die um drei Rufnummern gekürzten Verbindungsdaten nur für die Dauer von 6 Monaten zu speichern, dies gilt nach Satz 3 jedoch nicht, wenn der Kunde Einwendungen gegen die Richtigkeit der Rechnung erhoben hat. Dies ist vorliegend der Fall, da die Beklagte unstreitig un-mittelbar nach Erhalt der Rechnung vom 30.08.2002 sich an die J & Co KG gewandt hat. Dies ergibt sich aus deren Antwortschreiben vom 30.09.2002. Die Zedentin war deshalb auch rechtlich nicht an der Speicherung der Daten gehindert (vergl. AG Norderstedt, Urteil vom 01.10.2003 – 42 C 119/03 -www.dailerundrecht.de).

Darüber hinaus ist vorstehend noch folgende Überlegung von Belang: Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen und dies ergibt sich auch aus dem von der Klägerin vorgelegten Bildschirmausdruck, dass von den streitgegenständlichen Einzelverbindungen insgesamt vier exakt die Zeitdauer von 38 Minuten und 2 Sekunden aufweisen. Die Häufigkeit dieser Verbindungsdauer im Zeitraum von nur 2 Tagen ist derart auffällig, dass nach Auffassung des Gerichts nicht von einem Zufall ausgegangen werden kann. Sie stellt vielmehr wie von der Beklagten vorgetragen ein Indiz dafür dar, dass hier eine technische Manipulation vorliegt.

Nach allem ist die Klägerin ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen, sodass die Klage mit der Kostenfolge aus § 91 Abs. l, ZPO abzuweisen war.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 757,62 EUR

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