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Dialer: unzureichende Forderungsabtretung – Dialeransprüche

AMTSGERICHT BRILON

Az.: 8 C 413/03

Verkündet am 28.01.2004


In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Brilon auf die mündliche Verhandlung am 28.01.2004 für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Telefongebühren in Anspruch. Sie klagt aus angeblich abgetretenem Recht des Telekommunikationsunternehmens und Netzbetreibers. Die Klägerin und die zuletzt genannte Firma trafen eine Vereinbarung, wonach die Firma ihre Forderungen, die zum Inkasso übergeben werden, zum Zwecke der Einziehung an die Klägerin abtritt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Abtretungsvereinbarung wird auf die mit Schriftsatz der Klägerin vom 10.10.2003 vorgelegte Kopie der Abtretungsvereinbarung vom 26.06.2001 verwiesen (BI.18 d.A.).

Der Beklagte ist Inhaber eines Festnetz-Telefonanschlusses, für den bei der XXX ein Buchungskonto geführt wird. Er verfügt über eine feste Internetverbindung bei der Firma XX und einen Anschluss. Die XXX, die zunächst das Inkasso für die Firma XX übernahm, stellte dem Beklagten mit Datum vom 16.05.2002 und 17.06.2002 für den Zeitraum vom 22.04.2002 bis zum 11.05.2002 Telefongebühren in Höhe von 756,62 EUR bzw. 534,62 EUR mithin insgesamt inklusive Mehrwertsteuer einen Betrag von 1.291,24 EUR in Rechnung. Auf der jeweiligen Rechnung findet sich drucktechnisch hervorgehoben folgender Hinweis:

„… Einwendungen müssen spätestens innerhalb von acht Wochen ab dem genannten Rechnungsdatum bei der oben genannten Kundenniederlassung T eingegangen sein. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendung gilt als Genehmigung… .“

Unmittelbar nach Erhalt der Rechnung der XX legte der Beklagte Widerspruch gegen die Rechnung ein. Die Rechnung wurde daraufhin von der XXX den streitgegenständlichen Betrag gekürzt.

Die Firma XXX mahnte daraufhin den noch ausstehenden Rechnungsbetrag mit Schreiben vom 17.06.2002 bei dem Beklagten an. Der Rechnung fügte sie eine Einzelverbindungsübersicht der angeblich vom Beklagten in Anspruch genommen Verbindungen bei. Die Einzelverbindungsübersicht trägt den Zusatz „Nur Anzeige, zum Ausdruck nicht geeignet“. Die Zielrufnummern der angegebenen Verbindungen beginnen alle mit den Ziffern 0190080. Die letzten drei Ziffern sind nicht angegeben. Unter der Überschrift „Produktbeschreibung“ findet sich der Name „Tele Team Works AsP“. Der Beklagte fragte die Klägerin mehrmals erfolglos, wer sich hinter diesem Namen verbirgt und widersprach der Rechnung der Firma X. Letztere reagierte daraufhin mit zwei weiteren Mahnschreiben. Der Beklagte zahlte nicht.

Der Beklagte erklärte gegenüber der Klägerin die Anfechtung eines möglichen Vertrages mit der Firma X wegen arglistiger Täuschung. Hilfsweise rechnete der Beklagte mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe der Klageforderung gegen die genannte Firma auf. Ebenfalls hilfsweise erklärte er den Rücktritt vom Vertrag.

Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte sei verpflichtet, die geltend gemachten Telefonkosten zu bezahlen. Sie behauptet, die Firma X habe die telekommunikationstechnische Verbindung zwischen dem Beklagten und dem angewählten Mehrwertdienst hergestellt. Sie habe damit eine vertraglich geschuldete, entgeltpflichtige Leistung erbracht. Die Höhe der bei den 01900.. Rufnummern in Ansatz gebrachten Gebühren ergäbe sich aus der zu Beginn der Verbindung veröffentlichen Preisangabe des Diensteanbieters. Dem Beklagten sei vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit sowohl der einschlägige Tarif, welcher aus nationalen öffentlichen Festnetzen zu zahlen sei, als auch die Übereinstimmung des angesagten bzw. angezeigten Tarifs mit dem angerechneten Tarif mitgeteilt worden. Die Preisangabe sei in EUR/Min und in deutscher Sprache erfolgt. Der Beklagte habe den einschlägigen Tarif mit der Zahlenkombination „1″ und „9″ (bei Audiodiensten) bestätigt, wenn der Tarif über 3,- EUR pro Minute oder pro Gespräch gelegen habe bzw. bei Inanspruchnahme über das Internet mit einem Mausklick.

Nachdem die Klägerin die Klage hinsichtlich der Inkassokosten in Höhe von 177,50 EUR mit Schriftsatz vom 24.09.2003, bei Gericht eingegangen am 26.09.2003, zurückgenommen hat, beantragt sie nunmehr, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.291,24 EUR nebst 5 % Zinsen über Basiszinssatz seit dem 15.07.2002 und Mahnkosten in Höhe von 2,50 EUR zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte bestreitet, die behaupteten Telekommunikationsdienste in Anspruch genommen zu haben. Die Einwahl in das Internet über die 0190-Vorwahl könne nur durch einen so genannten Dialer erfolgt sein. Dieser Dialer habe sich unbemerkt aus dem Internet auf sein Betriebssystem heruntergeladen und ohne seinen Willen entsprechende kostenpflichtige Internetverbindungen hergestellt. Er ist der Ansicht, ein Vertrag zwischen ihm und der Firma X sei nicht zu Stande gekommen. Darüber hinaus sei die Klägerin jedenfalls nicht aktiv legitimiert, da die Abtretungsvereinbarung zu unbestimmt und zudem nicht erkennbar sei, wer mit wem und mit was für einer Vollmacht welche Abtretungsvereinbarung geschlossen habe.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.

Das Gericht hat der Klägerin mit Hinweis- und Auflagenbeschluss vom 26.11.2003 aufgegeben, im Einzelnen dazulegen, inwieweit die Abtretungsvereinbarung von berechtigten Personen unterschrieben wurde, und inwieweit der jetzige Geschäftsführer inkassobefugt ist. Ferner hat das Gericht darauf hingewiesen, dass die Einzelverbindungsübersicht nicht ausreiche, um die entsprechende Einwahlverbindungen zu belegen. Angesichts der bekannten Dialer-Problematik komme ein Anscheinsbeweis zu Gunsten der Klägerin diesbezüglich nicht in Betracht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Hinweis- und Auflagenbeschlusses vom 26.11.2003 wird auf das Sitzungsprotokoll vom gleichen Tage (BI.166 d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die Klägerin ist nicht aktivlegitimiert. Sie hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung in Höhe der Klageforderung aus abgetretenem Recht. Die Klägerin ist nicht gemäß § 398 BGB Inhaberin einer möglichen Forderung geworden. Die insoweit überreichte „Abtretungsvereinbarung“ reicht nicht aus, die Aktivlegitimation der Klägerin nachzuweisen.

Eine gemäß § 398 BGB wirksame Abtretung setzt im Interesse der Rechtssicherheit voraus, dass die abzutretende Forderung bestimmt oder zumindest bestimmbar ist. Die Abtretungserklärung muss daher so getroffen werden, dass ohne weiteres Zutun der Parteien der Inhalt, die Höhe und der Schuldner der Forderung spätestens im Zeitpunkt ihrer Entstehung bestimmt sind (vgl. BGH NJW 2000, S.276 ff.). Die vorgelegte Abtretungsvereinbarung genügt diesem Bestimmtheitserfordernis nicht. Das Gericht schließt sich hiermit ausdrücklich den Ausführungen des Amtsgerichtes Dortmund an, welches mit Urteil vom 06.01.2004 zu der gleichen Problematik ausführte:

„Nach dieser Vereinbarung sind von der Abtretung Forderungen erfasst, die zum Inkasso übergeben werden. Einer so formulierten Abtretungsvereinbarung lässt sich nicht entnehmen, ob eine Forderung zum Zeitpunkt ihrer Entstehung – hier: Inanspruchnahme der Dienstleistung der Fa. XXX – an die Klägerin abgetreten werden soll. Vielmehr hängt die Tatsache, ob eine Forderung von der Abtretung der Klägerin erfasst wird, von einer Willensentscheidung und damit von einem weiteren Zutun der Fa. XX ab.“

Die Abtretungsvereinbarung stellt nur eine Rahmenvereinbarung dar. Welche Forderungen hiervon tatsächlich erfasst werden, bleibt unklar. Es ist vielmehr eine weitere Willensentscheidung erforderlich, nämlich die Inkassoübertragung, um zu erkennen, welche Forderung konkret von der zuvor getroffenen Abtretungsvereinbarung erfasst wird. Schließlich ist die Klägerin der gerichtlichen Aufforderung, die Vertretungsbefugnisse im Rahmen der Abtretungsvereinbarung offenzulegen, nicht nachgekommen. Da der Beklagte in diesem Zusammenhang die Vertretungsbefugnisse anzweifelt, war die Klägerin gehalten, substantiiert unter Beweisantritt vorzutragen. Beweispflichtig ist, wer sich auf die Vertretungsmacht beruft, also die Klägerin. Die Klägerin ist jedoch beweisfällig geblieben.

Darüber hinaus war die Klage abzuweisen, weil die Klägerin nicht substantiiert dargelegt hat, welche Telekommunikationsdienste von dem Beklagten zu welchem Entgelt wann in Anspruch genommen wurden. Die Vorlage der „Einzelverbindungsübersicht“ genügt nicht. Hierbei handelt es sich um eine Bildschirmanzeige, die zudem noch den Zusatz trägt „Zum Ausdruck nicht geeignet“. Ein urkundlicher Beweiswert ist hiermit nicht verbunden. Ein Anscheinsbeweis kommt nicht in Betracht. Es ist bekannt, dass die Gefahr besteht, dass ein Internetnutzer einen Dialer unbemerkt und ungewollt aus dem Internet herunterlädt und fortan die Interneteinwahl, ohne dass dies für den Internetnutzer erkennbar ist, über diese teure Verbindung erfolgt. Ein Vertragsschluss mit dem jeweiligen Diensteanbieter wird auf diese Weise nicht geschlossen. Ein Vertrag setzt zwei übereinstimmende Willenserklärungen, getragen von einem Erklärungsbewußtsein, voraus. Letzteres ist jedoch nicht gegeben, wenn zumindest ein Vertragspartner überhaupt nicht damit rechnet, einen entsprechenden Vertrag zu schließen und hiermit auch nicht rechnen muss. Man kann nicht annehmen, dass jeder Internetnutzer einkalkulieren muss, dass die Internetnutzung die Gefahr birgt, dass ein Dialerprogramm unbemerkt heruntergeladen wird, und die zukünftige Internetzutzung entsprechend hohe Kosten verursacht. Andernfalls würde dem Internetnutzer ein nicht vorhandenes Erklärungsbewußtsein unterstellt.

Es bleibt also dabei, dass der Vertragspartner, der sich auf einen Vertragsschluss beruft, Angebot und Annahme des Vertrages beweisen muss. Diese allgemeinen Grundsätze des BGB und der Beweislastverteilung gelten auch im vorliegenden Fall.

Da der Beklagte der Rechnung unmittelbar widersprach, erkannte er diese nicht an. Die Klage war damit abzuweisen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr.11, 711 ZPO.

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