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Dialer: Darlegungs- und Beweispflicht bzgl. der Dienstleistungen

AMTSGERICHT NORDERSTEDT

Az.: 42 C 119/03

Verkündet am 01.10.2003


In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Norderstedt im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO auf die bis zum 17.09.2003 eingereichten Schriftsätze für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen den Beklagten einen Anspruch auf Vergütung für Datenverbindungen mit Mehrwertdiensten aus abgetretenem Recht geltend.

Der Beklagte ist Inhaber eines Festnetztelefonanschlusses der Deutschen Telekom AG. Diese stellte am 21.05.2002 gegenüber dem Beklagten eine Rechnung aus, die einen Betrag in Höhe von € 171,13 für Telefonverbindungen über den Netzbetreibern enthielt. Der Beklagte zahlte diesen Betrag nicht. Der Beklagte rügte jedenfalls mit Schreiben vom 15.07.2002 bei der M die Richtigkeit der gegenüber ihm berechneten Leistungen gemäß Rechnung vom 21.05.2002. Der Beklagte erhielt keinen Einzelverbindungsnachweis, aus dem die hergestellten Verbindungen inklusive vollständiger Zielrufnummern ersichtlich sind.

Die Klägerin behauptet, sie sei aus abgetretenem Recht des Telekommunikationsunternehmens H berechtigt, deren Forderungen geltend zu machen. Der Beklagte habe am 03.04.2002 über die Klägerin Verbindungen zu den Mehrwertdienste Anbietern hergestellt. Für diese und weitere am 03.04.2002 von den hergestellten Verbindungen sei eine Vergütung von € 171,13 angefallen. Die Klägerin ist der Ansicht, der von ihr vorgelegte Einzelverbindungsnachweis habe den Anschein der Richtigkeit für sich. Den Beklagten träfe die Beweislast dafür, dass keine Verbindungen hergestellt worden seien; da dieser nur einen gekürzten Einzelverbindungsnachweis von der Deutschen Telekom AG verlangt hat.

Die Klägerin beantragt zuletzt, den Beklagten zu verurteilen, an sie € 171,13 nebst 5 Prozentpunkten hierauf über dem Basiszinssatz seit 18.06.2002 sowie € 21,56 Inkassokosten und € 2,50 Mahnkosten zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, die Beweislast für den Abschluss eines Vertrages über die Nutzung der Mehrwertdienste träfe die Klägerin. Es sei nicht auszuschließen, dass auf Grund der neueren technischen Erkenntnisse durch Manipulation der Leitung des Beklagten zu Unrecht Verbindungen über dessen Telefonanschluss hergestellt worden seien. Es jedenfalls habe nie willentlich Verbindungen Mehrwertdienstleistern über Telefon oder Internet hergestellt. Im Übrigen sei er an dem Wochenende 03.-05.04.2002 nicht zu Hause gewesen, so dass weder er noch Dritte überhaupt Verbindungen über seinen Telefonanschluss hergestellt hätten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Klägerin hat zunächst neben € 171,13 insgesamt €43,13 Inkassokosten und €2,50 Mahnkosten geltend gemacht. Die Klägerin hat die Klage hinsichtlich der einen Betrag von € 21,56 übersteigenden Inkassokosten zurück genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von € 171,13 aus § 611 BGB. Die Klägerin ist zwar auf Grund der zwischen ihr und der M bestehenden Abtretungserklärung vom 24.06./25.06.200-1 aktivlegitimiert. Die Klägerin hat jedoch nicht substantiiert dargelegt, dass es zwischen der Zedentin und dem Beklagten am 03.04.2002 jeweils zu Verträgen über die Inanspruchnahme von Verbindungen mit der Vorwahl 0190 (Mehrwertdienste) gekommen ist.

Die Klägerin ist darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass zwischen der Zedentin und dem Beklagten jeweils ein Vertrag über die Erbringung von Mehrwertdienstleistungen in dem vorgetragenen Umfang abgeschlossen worden ist. Hierzu hätte die Klägerin konkret darlegen müssen, welche Diensthandlungen genau zu welchem Entgelt von dem Beklagten in Anspruch genommen worden sein sollen (AG Frankfurt, Az. 31 C 1361/03-83 Urteil vom 10.07.2003). Die Klägerin trägt lediglich unter Vorlage einer so genannten Einzelverbindungsübersicht vor, dass der Beklagte am 03.04.2002 Dienste des Anbieter M in Anspruch genommen habe. Es fehlt jeglicher Vortrag dazu, welcher Dienst konkret beansprucht wurde, es wird nicht zwischen den über das Internet und Telefon hergestellten Verbindungen differenziert. Auch die zum Nachweis weiter vorgelegte Einzelverbindungsübersicht ist nicht geeignet, den Anschein der Richtigkeit der Rechnung zu erwecken. Der Anscheinsbeweis für die Richtigkeit einer auf technischen Aufzeichnungen beruhenden Telekommunikationsrechnung bezieht sich auf die der Rechnung zugrunde liegende technische Aufzeichnung über die Einzelverbindungen. Voraussetzung ist jedenfalls, dass die Einzelverbindungsübersicht tatsächlich den technischen Vorgang wiedergibt und zudem vollständig die Verbindungen unter Angabe der Zielrufnummern enthält. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Bei der von der Klägerin vorgelegten Einzelverbindungsübersicht handelt es sich einerseits lediglich um eine aus dem Netz stammende Bildschirmanzeige, die sogar die Bemerkung enthält, nicht zum Ausdruck geeignet zu sein. Dieser Einzelverbindungsübersicht ist die Eignung zum Nachweis der Richtigkeit der sich dahinter verbergenden technischen Vorgänge abzusprechen. Darüber hinaus ist vor allem in dem Einzelverbindungsnachweis die Zielrufnummer nur gekürzt und nicht vollständig angegeben. Hiermit kommt die Klägerin ihrer Darlegungspflicht nicht in dem zu fordernden Umfang nach. Eine Beweiserleichterung für die Klägerin setzt voraus, dass der Beklagte danach jedenfalls in die Lage versetzt wird, anhand konkret dargelegter Verbindungen substantiierte Einwände zu erheben.

Auch aus der Telekommunikationsdienstunternehmen-Datenschutzverordnung (TDSV) sowie der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) folgt keine Beweislastumkehr zu Lasten des Beklagten. Nach § 16 Abs. 2 TKV ist kein Einzelverbindungsnachweis vorzulegen, wenn aus technischen Gründe oder auf Wunsch des Kunden keine Verbindungsdaten gespeichert wurden. Auch wenn der lediglich einen gekürzten Einzelverbindungsnachweis gewünscht hat, ist die Klägerin nicht davon entbunden und vor allem auch nicht daran gehindert, die vollständigen Daten gleichwohl aufzubewahren und ggf. vorzulegen (AG Paderborn Urteil vom 10.04.2002 in NJW-RR 2002, 1141). Ein Verzicht auf die Speicherung vollständiger Daten ist hiermit nicht verbunden. Dies wäre nur dann anzunehmen, wenn der Beklagte zuvor ausdrücklich darauf hingewiesen worden wäre, dass mit der Erklärung der Verzicht auf die Speicherung und dann auch ein Beweisnachteil verbunden ist. Eine Rechtsunkundiger würde der Erklärung andernfalls nicht diese Bedeutung beimessen (LG Memmingen Urteil vom 27.06.2001 in NJW-RR 2002, 996).

Nach § 7 Abs.3 TDSV ist der Anbieter berechtigt, die um drei Rufnummern gekürzten Verbindungsdaten nur für die Dauer von 6 Monaten zu sprechen, dies gilt nach Satz 3 jedoch nicht, wenn der Kunde Einwendungen gegen die Richtigkeit der Rechnung erhoben hat. Dies ist der Fall, so dass die Klägerin auch nicht rechtlich an der Speicherung der Daten gehindert ist. Der Beklagte hat substantiiert dargelegt, dass dieser am 18.06.2002 und jedenfalls am 15.07.2002 Einwände gegen die Richtigkeit der Rechnung erhoben hat. Soweit die Klägerin vorträgt, der Beklagte habe keine Einwendungen erhoben, kann die Klägerin hiermit nicht gehört werden. Die Klägerin hätte dem konkreten Vortrag hinsichtlich der Schreiben vom 18.06.2002 und 15.07.2002 substantiiert entgegentreten müssen, was nicht geschehen ist.

Nach allem ist die Klägerin ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen, so dass die Klage abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§708 Nr. 11, 713 ZPO.

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