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Achtung: „Internet-Dialer“ nehmen immer mehr zu!

Wie kann ich mich zur Wehr setzen?!

Tipps und mehr!


Verfasser: Christian Gerd Kotz, RRef.; Doktorand der Rechtswissenschaften


1. Einführung:

In letzter Zeit häufen sich die Mandate, in denen sich die Kanzlei mit sog. „Internet-Dialern“ beschäftigen muss. Dies ist ein ähnliches Phänomen, wie die Telefonsexfälle, die bis zur Klärung durch den Bundesgerichtshof die Gemüter und die Gerichte beschäftigten (vgl. Sie hierzu auf meiner Homepage die Telefonsexurteile unter https://www.ra-kotz.de/telefonsex.htm).

Da Ihnen durch die Internet-Dialer erheblicher Ärger und finanzielle Einbußen drohen können, möchte ich Sie über dieses Thema eingehender informieren. Häufig wird behauptet, dass Dialer nur bei analogen Telefonleitungen und ISDN-Verbindungen auftreten können. Jedoch habe ich nun auch einen Fall, bei dem ein Dialer via DSL auftrat. Die Dialer-Programmierer scheinen auch dieses Problem nun „gelöst“ zu haben.

Zu diesem Themenbereich hat das OLG Hamm auch eine interessante Entscheidung gefällt. 0190- oder 0900- Verbindungen müssen nach einer Stunde Zwangsweise getrennt werden:https://www.ra-kotz.de/verbindungsunterbrechung.htm. Seit März 2000 gibt es zu dem eine entsprechende Anweisung der Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation an die Telefonnetzbetreiber. Seitdem werden alle 0190- oder 0900-Verbindungen zwangsweise nach einer Stunde unterbrochen!

2. Wann kommt ein Verbindungs- oder Telefonmehrwertdienstevertrag zustande?

Ein sog. „Verbindungs- oder Telefonmehrwertdienstevertrag“ (so heißen die Verträge, die über diese Sondernummern abgeschlossen werden) kommt wie jeder andere Vertrag auch durch Angebot und Annahme zustande.

a. Beim Abschluss zu einem solchen Vertrag muss der Kunde dem „Download“ des Dialers und der nachfolgenden Installation zugestimmt haben (etwa durch „anklicken“ eines Eingabedialogs). Bei der Installation des Dialers müßten Sie ferner über die jeweiligen Vertragsbedingungen informiert worden sein. Die nachfolgenden Informationspflichten müsste der „Dialeranbieter“ vor Vertragsschluss erfüllt haben:

·     Die Pflichtenangaben des Dialeranbieters ergeben sich zunächst aus § 312 e Abs. 1 BGB n.F. in Verbindung mit § 3 Nr. 1 und 2 BGB-InfoV. Nach § 3 Nr. 1 und 2 BGB-InfoV müssen Sie über die einzelnen Schritte informiert werden, die zum Vertragsschluss führen und darüber ob der Vertragstext gespeichert wird und dem Kunden zugänglich ist.

·     Nach § 312 e Abs. 1 Nr. 4 BGB n. F. muss bei Vertragsabschluss die Möglichkeit bestanden haben, die AGBs (Allgemeine Geschäftsbedingungen) bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.

·     Nach § 312 e Abs. 3 BGB n.F. gelten die weitergehenden Informationspflichten der §§ 312 b ff. BGB n.F.. Gemäß § 312 c Abs. 1 BGB n.F. müßten Sie über die Einzelheiten des Vertrags und den geschäftlichen Zweck des Vertrags aufgeklärt worden sein. Ferner ist der Kunde nach § 312 c Abs. 2 BGB n.F. Art. 240 EGBGB, § 1 Abs. 2 und 3 BGB-InfoV über die Identität, die ladungsfähige Anschrift des Anbieters, ferner über die vertragliche Leistung und ihr zustande kommen, den Preis der Dienstleistung, die Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung, das Bestehen eines Widerrufsrechts und die Kosten der Telefondienstleistung etc. zu informieren (Dies gilt jedoch nach Abs. 3 nicht bei Dialern, wenn „die Dienstleistung in einem Mal erfolgen und über den Betreiber der Fernkommunikation abgerechnet werden soll“. Diese Hinweispflicht gilt also nur für Fälle mit mehrmaliger Dialereinwahl!).

·     Nach § 312 c Abs. 3 BGB n.F. müsste der Verbraucher über die Anschrift der Niederlassung des Unternehmens informiert worden sein, bei der er eine Beanstandung vorbringen kann (eine spätere Mitteilung auf der Telefonrechnung reicht meines Erachtens nicht aus!).

Viele dieser Informationspflichten überschneiden sich, dies ist jedoch unschädlich, da sie zum Schutze des Kunden bzw. Verbrauchers aufgestellt wurden.

Der Vertrag ist aber wirksam geschlossen, wenn der Kunde das Angebot des Dialeranbieters ohne die Pflichtangaben bewußt annimmt. Der Kunde hat bei fehlenden Pflichtangaben lediglich einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Dialeranbieter.

b. Installiert sich ein Dialer unbewusst beim Kunden und wählt sich der Kunde aufgrund der unbewussten Installation mit dem Dialer ein, so entsteht mangels übereinstimmender Willenserklärungen (Angebot und Annahme) kein wirksamer Verbindungs- oder Telefonmehrwertdienstevertrag. So auch die Rechtsprechung – (vgl. Sie hierzu das Urteil des AG Freiburg – Az.: 11 C 4381/01 – Urteil vom 11.06.2002 – nicht rechtskräftig! Auf meiner Homepage unter https://www.ra-kotz.de/vertragsschluss0190.htm) Nach diesem Urteil kommt im Fall einer verdeckten oder unbewussten Einwahl in das Internet durch einen sog. „0190-Dialer“ nach dem Download desselben, kein Verbindungs- bzw. Mehrwertdienstevertrag mit dem jeweiligen Anbieter zu Stande. Eine Pflicht des Telefonanschlussinhabers, seinen Computer vor dem Download solcher Programme zu schützen bzw. ihn auf diese regelmäßig zu überprüfen, besteht nicht von vornherein.

Mithin müssen Sie die angefallenen Gebühren nicht bezahlen! Problematisch ist in diesen Fällen jedoch die Frage der Beweislast. Kann der Dialeranbieter beweisen, dass Sie sich über ihn „eingewählt“ haben, müssen Sie beweisen, dass die Einwahl über den Dialer nicht bewußt erfolgte. Hier müssen Sie daher Beweise auf Ihrem Computer sichern, bevor Sie den Dialer löschen!

 

3. Ein Dialer hatte sich unbewusst installiert und die Telefonrechnung verschlägt einem die Sprache:

a. In diesen Fällen müssen Sie gegenüber Ihrem Netzbetreiber die üblichen Grundgebühren und Verbindungsentgelte entrichten (Grundgebühren + normale Telefongebühren bzw. Durchschnittsgebühren der letzten 6 bzw. 12 Monate nach § 17 TKV [= Telekommunikationsschutzverordnung]). Die geltend gemachten Verbindungsentgelte für die Verbindungen per Dialer überweisen Sie nicht.

Ferner müssen Sie gegenüber Ihrem Netzbetreiber die Rechnung reklamieren und diesem den Sachverhalt darlegen. Denn bei begründeten Einwendungen und Zahlung der Durchschnittsgebühren ist der jeweilige Netzbetreiber nach § 19 Abs. 4 TKV nicht dazu berechtigt, Ihren Anschluss zu sperren!

Außerdem müssen auf der jeweiligen Netzbetreiberrechnung auch die „Leistungen anderer Anbieter“ vermerkt sein. Hierunter finden Sie denjenigen Anbieter, der für den Dialeranbieter die Gebühren einzieht. Auch diesem gegenüber müssen Sie die Rechnung reklamieren und den Sachverhalt darlegen. Falls Sie diese Angaben nicht vorfinden, müssen Sie Ihren Netzbetreiber auffordern, Ihnen die jeweiligen Angaben mitzuteilen. Hierzu ist er verpflichtet!

b. Ferner sollten Sie in Ihrem Schreiben zum Ausdruck bringen, dass die Verbindung per Internet-Dialer nicht auf ein bewusstes und gewolltes Verhalten von Ihnen zurück geht und daher keinVertrag zwischen Ihnen und dem Dialeranbieter zustande gekommen ist. Hilfsweise sollten Sie den Telefonmehrwertvertrag wegen arglistiger Täuschung gem. § 123 BGB anfechten. Daneben sollten Sie den vermeintlich geschlossenen Vertrag nach den Vorschriften über Fernabsatzverträge (vgl. oben 2 a) widerrufen. Höchsthilfsweise sollten Sie vermeintlich geschlossen Telefonmehrwertverträge wegen Irrtums gem. § 119 BGB anfechten, da Sie nicht über den Vertragsinhalt und die jeweiligen Kosten informiert worden sind. Zudem sollten Sie darauf hinweisen, dass hier ein möglicher Betrugsversuch zu Ihren Lasten nach § 263 StGB vorliegen könnte.

c. Viele Netzbetreiber kümmern sich nicht um die Einwendungen Ihrer Kunden. Sie erhalten dann ein Antwortschreiben, in dem Sie darauf hingewiesen werden, dass Sie trotz Ihrer Einwendungen zur Zahlung gegenüber dem Netzbetreiber verpflichtet sind bzw. Sie Ihre Einwendungen nur gegenüber dem Dialeranbieter geltend machen können. Diese Rechtsauffassung ist jedoch meines Erachtens nicht haltbar!

Selbst wenn man annehmen sollte, dass zwischen Ihnen und dem Dialeranbieter ein Telefonmehrwertvertrag zustande gekommen ist, haben Sie in der Regel einen Schadensersatzanspruch diesem gegenüber aus §§ 311 Abs. 2 i.V.m. 280 BGB, soweit die Nichtangabe der Pflichtangaben nach § 312 e BGB zum Vertragsabschluss geführt haben. Dies ist jedoch im Regelfall anzunehmen (Welcher „normale“ Mensch würde schon einen Telefonmehrwertvertrag für eine Internetverbindung mit Kosten zwischen 20 – 400 € die Minute freiwillig abschließen!?).

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Ferner steht Ihnen in diesem Fall gegenüber Ihrem Netzbetreiber die Einrede aus „Treu und Glauben“ nach § 242 BGB zu (bzw. für die Lateiner unter Ihnen die Einrede „dolo agit, qui petit, qoud statim redditurus est“ = Arglistig [unzulässig] klagt, wer fordert was sofort wieder zurückzugeben ist!). Denn Ihr Netzbetreiber müsste Ihnen den gezahlten Betrag wieder zurückerstatten, da Sie ja einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Dialeranbieter in dieser Höhe haben. Ihr Netzbetreiber wird natürlich wieder behaupten, dass Sie diese Einrede nicht gegenüber ihm erheben können, da er „angeblich“ nicht mit den Leistungen des Dialeranbieters in Verbindung steht.

Hier irrt er sich wiederum, denn es handelt sich bei dem Gebühreneinzug nicht um ein bloßes „Hilfsgeschäfts“ wie bei den Telefonsexfällen, wenn er Kenntnis davon hat, dass ein möglicher Betrugsversuch vorliegen könnte. Hier muss er sich das „Verhalten seines Geschäftspartners“ zurechnen lassen.

4. Die Moral von der Geschichte:

Lassen Sie sich nicht durch Mahnbriefe oder Schreiben von Inkasso-Büros einschüchtern! Heutzutage wollen „ALLE nur Ihr Bestes“ nämlich ihr Geld. Um dieses zu verteidigen müssen Sie leider „kämpfen“!

Wenn Sie auch Opfer eines Dialermissbrauchs wurden, sollten Sie den von Ihrer Telefongesellschaft geforderten Betrag nicht überweisen! Es ist rechtlich viel schwieriger „Gutes Geld“ im nach hinein zurückzuholen (dies geht häufig nur über den Klageweg!), als sich gegen einen solchen Anspruch erfolgreich zu verteidigen!

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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