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0190-Telefonmehrwertanbieter trägt die Beweislast für erbrachte Leistungen!

Landgericht Nürnberg-Fürth

Az.: 11 S 8162/02

Urteil vom 27.03.2003

Vorinstanz: AG Fürth – Az.: 310 C 572/02


Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich):

Ein Telefonmehrwertanbieter trägt die Beweislast dafür, dass der jeweilige Nutzer mit ihm einen Vertrag über eine entgeltliche Dienstleistung abgeschlossen hat. Dass er diese Dienstleistung erbracht hat und dem Nutzer vor Abschluss des Vertrages das geforderte Entgelt genannt worden ist. Kommt er dieser Beweislast nicht nach, so braucht der Nutzer nicht zu zahlen!


Sachverhalt:

Der Kläger begehrte gegenüber einem Telefonmehrwertanbieter die Freistellung hinsichtlich der Gebühren für 34 Verbindungen über eine 0190-Nummer. Der Kläger hatte ein Computerprogramm des Anbieters geladen und installiert. Dieses Programm wählte dann im Hintergrund die 0190-Nummer ohne den Kläger vorher auf der Startseite davor zu warnen. Der Telefonmehrwertanbieter behauptete, dass die Nutzer auf die Kosten hingewiesen würden. Das Amtsgericht Nürnberg-Fürth gab der Klage auf Freistellung statt (Urteil vom 13.06.2002, Az.: 310 C 572/02). Das Landgericht Nürnberg-Fürth bestätigte dieses Urteil.

Entscheidungsgründe:

Nach Ansicht der Richter obliegt dem Telefonmehrwertanbieter die Beweispflicht dafür, dass der Kläger über seinen Internetanschluss einen Vertrag über entgeltliche Dienstleistungen mit ihm abgeschlossen hat. Dies gilt trotz der Besonderheit, dass der Telefonmehrwertanbieter für seine erbrachten Leistungen beim Kläger über das Lastschriftverfahren Abbuchungen vornahm. Der Kläger als Internetnutzer braucht auch keine Aufzeichnungen über seine Internetverbindungen zu führen. Wegen der Datenfülle auch bei geringer Nutzung des Internets würde eine solche Aufzeichnungspflicht über Jahre hinweg die Speicherkapazität eines PCs sprengen.


Urteil:

Das Landgericht Nürnberg-Fürth, 11. Zivilkammer, erläßt in Sachen wegen Forderung aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20.2.2003 folgendes Endurteil:

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Fürth vom 13.06.2002 (Aktenzeichen: 310 C 572/02) wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluß:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 665,00 festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beklagte hat über die Telefonrechnung der H dem Kläger für Internet-Dialerleistungen Forderungen in Rechnung gestellt und diese im Lastschriftverfahren von seinem Konto abgebucht; hiervon begehrt er Freistellung.

Hinsichtlich der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. l Satz l ZPO auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hatte keinen Erfolg.

Zu Unrecht geht die Berufungsklägerin davon aus, daß die Beweispflicht dafür, daß der Kläger über seinen Internetanschluß einen Vertrag über entgeltliche Dienstleistungen abgeschlossen hat, bei diesem läge.

Die Besonderheit, daß die Beklagte über die Telekom Abbuchungen angeblich von ihr erbrachter Leistungen auf dem Konto des Klägers vornehmen konnte, führt zunächst – lediglich – zur Umkehr der Darlegungslast. Der Kläger muß, um sich solcher – gegebenenfalls unberechtigter – Forderungen zu erwehren, gegen die Rechnungstellung wenden und kann es nicht beim bloßen Nichtbezahlen belassen.

Dies ändert aber nichts daran, daß für die der Rechnung zugrundeliegenden Forderungen die Beweispflicht bei der Beklagten liegt.

Dem steht nicht entgegen, daß der Kläger durch Aufzeichnungen auf seinem Computer und Speicherung von Daten – gegebenenfalls auf externen Datenträgern – selbst einen solchen Nachweis führen könnte. Gerade wegen der Datenfülle bei auch nur durchschnittlicher Benutzung des Internets würde eine solche Aufzeichnung über Jahre hinweg die Speicherkapazität sprengen. Darüber hinaus besteht gerade wegen häufigen Mißbrauchs von Trojaner – und anderen Dailerprogrammen – ein Bedürfnis des Internetnutzers, sein eigenes Computersystem von solchen Daten freizuhalten.

Die bloße einmalige oder mehrfache Benutzung einer Dienstleistung führt auch nicht zu einer gesteigerten, über die bloße Nutzung der einzelnen Dienstleistung hinausgehenden Geschäftsverbindung, die eine solche Aufzeichnungspflicht für einen Privatmann begründen könnte.

Umgekehrt kann sich die Beklagte auch nicht von der Beweislast dadurch entlasten, daß sie selbst keine Aufzeichnungen über das konkret benutzte Programm für den Einzelfall führt. Sie könnte sehr wohl eine solche Datensicherung bei Einzelverbindungen betreiben und diese aufbewahren.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in erster Instanz konnte die Beklagte zwar solche und ähnliche Programme und Programmschritte nachweisen, nicht jedoch die für die jeweilige Einzelverbindung tatsächlich benutzte Programmgestaltung.

Den Beweis dafür, daß sie die Dienstleistung erbracht und dafür zuvor auch das Entgelt genannt hat, hat die Beklagte damit aber nicht geführt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. l ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 708 Nr. 10 und 713 ZPO (vgl. Landgericht Landau, NJW 2002, Seite 973).

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

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