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Dialereinwahl – Beweislast hinsichtlich der Verbindungen

Amtsgericht Frankfurt

Az.: 2.2 C 124/02

Urteil vom 14.06.2002


In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Frankfurt (Oder), Abt. 2.2 auf die mündliche Verhandlung vom 10.05.2002 für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung gegen das Urteil wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Kein Tatbestand gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nicht begründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückforderung der 482,31 €. Denn er hat nicht bewiesen, den Netzzugang in einem von ihm nicht zu vertretenden Umfang genutzt zu haben.

Nachdem die Beklagte nachgewiesen hatte, dass die streitigen Weltverbindungen, die am 08.02. und 07.03.2000 vom Apparat des Klägers angewählt worden sein sollen, nicht durch einen technischen Defekt in dem ihr unterstehenden Bereich hergestellt worden waren, war es gemäß § 16 Abs. 3 Satz 3 der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung Sache des Klägers, den Nachweis zu erbringen, dass der Netzzugang in von ihm nicht zu vertretenden Umfang genutzt wurde. Diesen Nachweis hat der Kläger nicht erbracht. Er hat lediglich die Vermutung geäußert („… ist dem Kläger bewußt geworden, dass es sich bei den Kosten auch um Internetkosten handeln kann …“ – vgl. Seite 1 des Schriftsatzes vom 08.05.2002), dass der in seinem Computer möglicherweise installierte „Dialer“ von ihm unbemerkt und ungewollt die Rufnummer für die Interneteinwahl auf eine Auslandsrufnummer umgeleitet habe. Das Gericht hatte keine Veranlassung, den insoweit angeregten Sachverständigenbeweis einzuholen,
und zwar unabhängig davon, dass es sich insoweit wohl um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis gehandelt hätte. Denn zum einen ist nicht ersichtlich, dass der Sachverständige auch jetzt noch mit Sicherheit etwas dazu sagen könnte, ob die vom Kläger vermutete Umleitung auf eine Auslandsrufnummer durch den „Dialer“ erfolgt ist. Der Kläger wird nicht behaupten und hat auch nicht vorgetragen, lediglich am 08.02. und 07.03.2000 ins Internet gegangen zu sein. Unter diesen Umständen ist nicht nachvollziehbar, warum der „Dialer“ an manchen Tagen über Weltverbindungen, ansonsten aber „ganz normal“ ins Internet eingewählt haben soll. Vor allem ist nicht nachvollziehbar, wie ein Sachverständiger herausfinden können soll, dass der „Dialer“ ausgerechnet am 08.02. und am 07.03.2000 Weltverbindungen angewählt haben soll. Hinzu kommt, dass auch dann, wenn theoretisch diese Möglichkeit bestanden hätte, dadurch nicht ausgeschlossen ist, dass der Kläger nicht doch – aus welchen Gründen auch immer – die Weltverbindungen über sein Telefon angewählt hat. Er hat jedenfalls keinen Beweis dafür angetreten oder antreten können, dass er an den fraglichen Tagen zu den fraglichen Zeitpunkten nicht telefoniert hat. Dies geht zu seinen Lasten, da er den Nachweis erbringen muss, dass der Netzzugang in von ihm nicht zu vertretendem Umfang genutzt wurde.

Die Klage musste nach alldem abgewiesen werden.

Die Nebenentscheidungen folgen wegen der Kosten aus § 91 Abs. 1 ZPO, wegen der Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen.

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