In einer Welt, in der wir von Werbung auf fast jeder Plattform umgeben sind, sind Klarheit und Transparenz entscheidend. Doch was passiert, wenn diese klare Linie verschwimmt und potenzielle Käufer durch irreführende Angaben in die Irre geführt werden? Diese Frage wird in einem vor kurzem entschiedenen Fall vor dem Amtsgericht München beleuchtet, bei dem es um die Werbung eines Staubsaugerherstellers ging, der behauptete, sein Produkt sei förderfähig im Rahmen der Corona-Überbrückungshilfe III.
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Übersicht:
Ein Staubsauger und seine umstrittene Werbung
Die Beklagte, ein Hersteller von Staubsaugern und entsprechendem Zubehör, bewarb ihr Reinigungsgerät mit Aussagen, dass es im Rahmen der Corona-Überbrückungshilfe III mit Bundesmitteln gefördert werde. Die Werbung behauptete, dass bis zu 90% der Kosten durch Fördermittel abgedeckt werden könnten. Dies zog jedoch den Unmut eines Verbands zur Förderung gewerblicher Interessen, des Klägers in diesem Fall, auf sich.
Die Forderung nach Unterlassung
Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 18.05.2021 auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Der Kläger behauptete, dass die Werbung irreführend sei, da das beworbene Produkt nicht die erforderlichen Eigenschaften aufweise, um förderfähig zu sein. Tatsächlich fehlten dem Staubsauger der Beklagten bestimmte Merkmale, die in den Richtlinien der Corona-Überbrückungshilfe III für förderfähige Hygienemaßnahmen genannt wurden.
Das Urteil und seine Folgen
Das Gericht entschied, dass die einstweilige Verfügung vom 16.06.2021 aufrechterhalten bleibt. Zudem muss die Beklagte die weiteren Kosten des Verfahrens tragen. Dieses Urteil wirft ein Schlaglicht auf die Bedeutung von Wahrheit und Transparenz in der Werbung, insbesondere in einer Zeit, in der Fördermittel eine wesentliche Rolle bei der Existenzsicherung von Unternehmen spielen können.
Das vorliegende Urteil
AG München – Az.: 543 F 9253/21 – Beschluss vom 01.10.2021
1. Die einstweilige Verfügung vom 16.06.2021 – Az.: 36 O 68/21 KfH Landgericht Stuttgart – bleibt aufrechterhalten.
2. Die Verfügungsbeklagte trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.
Streitwert: 20.000,00 €
Tatbestand
Die Parteien streiten über wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche.
Der Verfügungskläger (in der Folge: Kläger) ist ein gerichtsbekannter Verband zur Förderung gewerblicher Interessen.
Die Verfügungsbeklagte (in der Folge: Beklagte) bietet gegenüber Gewerbetreibenden und Verbrauchern Staubsauger und Staubsaugerzubehör an.
Die Beklagte bewarb ihr Reinigungsgerät mit der Bezeichnung … auf ihrer Facebook-Seite mit folgenden Angaben:
„Das … wird jetzt im Rahmen der Corona Überbrückungshilfe III mit Bundesmitteln gefördert. Fragen Sie Ihren Berater.“
„Nutzen Sie jetzt die Förderung.“
„Bis zu 90 % Förderung für Ihren …
„Jetzt staatlichen Zuschuss sichern förderfähig“
„Förderung des … Luft- und Raumreinigungssystems“
(Anlage MB 1).
Dieses Reinigungsgerät der Beklagten enthält keinen … Luftfilter oder UVC – Licht. Es ist lediglich mit einem Wasserfilter ausgestattet. Das Gerät lässt sich als Wasserstaubsauger zur Bodenreinigung nutzen, sowie auch isoliert ohne angeschlossene Saugvorrichtung.
Im Rahmen der Corona-Überbrückungshilfe III für Unternehmen können Hygienemaßnahmen, die Teil eines schlüssigen Hygienekonzepts sind und primär der Existenzsicherung des Unternehmens in der Pandemie dienen, förderfähig sein (Anhang 4 – Digitalisierungs- und Hygienemaßnahmen zu Ziff. 2.4 Position 16, Anlage MB 14). Als förderfähige Hygienemaßnahmen werden beispielhaft darin u. a. genannt:
– Anschaffung mobiler Luftreiniger beispielsweise durch … Filter oder UVC Licht
– Nachrüstung bereits bestehender stationärer Luftreiniger …
– Anschaffung Dampfreiniger mit UVC Licht zur Oberflächen- und Bodenreinigung“ (Anlage MB 14).
Mit Schreiben vom 18.05.2021 mahnte der Kläger die Beklagte ab und forderte sie unter Fristsetzung bis zum 28.05.2021 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf (Anlage MB 15). Er beanstandet in seinem Schreiben die Hinweise der Beklagten in der beanstandeten Werbung auf die Förderfähigkeit des Gerätes … als irreführend gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG, da das Gerät der Beklagten weder über einen … Filter verfügt noch mit UVC Licht arbeitet. Vorgerichtlich verwies die Beklagte auf zahlreiche gewerbliche Kunden hin, die eine Förderung im Rahmen der Überbrückungshilfe III für den Kauf eines … erhalten haben (Anlage MB 16).
Auf Antrag des Verfügungsklägers erließ das Landgericht Stuttgart am 16.06.2021 – Az.: 36 O 68/21 KfH – eine einstweilige Verfügung, in welcher der Verfügungsbeklagten unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann – wegen jeder Zuwiderhandlung untersagt wird,
im geschäftlichen Verkehr den Staubsauger …als förderfähig im Rahmen der Corona-Überbrückungshilfe zu bewerben oder bewerben zu lassen, wenn dies geschieht, wie auf der als Anlage MB 1 vorgelegten und nachfolgend wiedergegebenen Abbildung auf Facebook
< Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die oben genannte Abbildung ist im Entscheidungstext des Gerichts nicht abgedruckt worden. >
Die Verfügungsbeklagte legte hiergegen Widerspruch ein.
Der Verfügungskläger trägt vor, bei dem Wasserstaubsauger der Beklagten handele es sich nicht um ein Luftreinigungsgerät, welches im Rahmen der Corona-Überbrückungshilfe III förderfähig sei. Förderfähig seien lediglich Luftreiniger, die mit einem … Filter oder UVC Licht Technologien ausgestattet seien. Insbesondere sei eine Förderung für Staubsauger nicht vorgesehen. Für das streitgegenständliche Gerät bestehe kein Anspruch auf eine staatliche Förderung. Die Beklagte habe auch nicht belegt, dass das beworbene Reinigungsgerät stets förderfähig sei. Um tatsächlich einer Förderung zugänglich sein zu können, müsse ein Luftreiniger mit einem … Filter ausgestattet sein oder UVC Licht nutzen. Da dies bei dem Produkt der Beklagten beides nicht der Fall sei, handle es sich nicht um eine förderfähige Hygienemaßnahme im Sinne der Corona-Überbrückungshilfe III. Die Angaben der Beklagten seien daher unzutreffend und irreführend.
Der Verfügungskläger beantragt, wie erkannt.
Die Verfügungsbeklagte beantragt: Die einstweilige Verfügung vom 16.06.2021 mit dem Aktenzeichen 36 O 68/21 KfH wird aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Sie trägt hierzu vor, bei dem streitgegenständlichen Gerät handele es sich nur um einen gewöhnlichen Staubsauger, sondern um einen mobilen Luftreiniger. Dessen Anschaffung im Rahmen der Corona-Überbrückungshilfe III sei grundsätzlich förderungsfähig, da in den Erläuterungen auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie sowie des Bundesministeriums für Finanzen mobile Luftfilter als Hygienemaßnahmen als grundsätzlich förderungsfähig aufgeführt seien. Der … lasse sich in einem isolierten Luftwäsche/Luftreinigungsmodus ohne die Saugeinrichtung bedienen und bewirke durch den Wasserfilter eine Reinigung der ausgeblasenen Luft. Ein förderfähiger mobiler Luftreiniger müsse nicht zwingend mit … Filtern oder UVC Licht ausgestattet sein. Im Übrigen habe die Beklagte in ihrer Werbung lediglich die allgemeine Förderfähigkeit ihres Gerätes angepriesen. Unter welchem Gesichtspunkt dieses Gerät förderfähig sei, wie z. B. als Hygienemaßnahme, sei in der Werbung nicht aufgeführt. Es bestehe tatsächlich eine gefestigte und bundesländerübergreifende Förderpraxis der zuständigen Behörden. Zahlreiche Kunden der Beklagten, die das Gerät … angeschafft haben, hätten eine Zusage und Ausschüttungen von Fördermitteln im Rahmen der Überbrückungshilfe III erhalten. Die beanstandete Werbeaussage sei nicht irreführend, da eine große Zahl von gewerblichen Kunden berichtet hätten, dass die Kosten für das angeschaffte … – Gerät im Rahmen der Corona-Hilfen als förderfähig bewertet worden seien. Weiterhin hätten Kunden der Beklagten in über 80 Fällen Kaufverträge über das Gerät … abgeschlossen unter der Bedingung, dass die Kosten für die Geräte als förderfähig nach der Überbrückungshilfe III bewertet würden. Es sei nicht ein Fall bekannt geworden, bei dem ein unter dieser Bedingung geschlossener Vertrag unter Verweis auf eine nicht gegebene Fördermöglichkeit nicht zustande gekommen sei.
Im Hinblick auf das weitere Parteivorbringen wird auf die gewechselten Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten der Parteien nebst Anlagen, sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung nebst Anlagen Bezug genommen.
Das vorliegende Verfahren mit dem Aktenzeichen 36 O 68/21 KfH Landgericht Stuttgart wurde gemäß Ziff. 5 des Präsidiumsbeschlusses des Landgerichts Stuttgart vom 25.10.2021 an die 37. Kammer für Handeissachen mit Beschluss vom 02.11.2021 abgegeben (BI. 25 d. A.).
Die Parteien haben ihre Zustimmung zu einer alleinigen Entscheidung durch die Vorsitzende erteilt (§ 349 Abs. 3 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die einstweilige Verfügung vom 16.06.2021 war auf den Widerspruch der Beklagten aufrecht zu erhalten.
Dem Kläger steht ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8 Abs. 1, 3 Nr. 2 in Verbindung mit §§ 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG gegen die Beklagte zu.
Der Kläger ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt.
Die in der Anlage MB 1 abgebildete Werbung des Geräts Luft- und Raumreiniger … ist im Hinblick auf die Werbeaussagen „nutzen Sie jetzt die Förderung“ sowie „jetzt staatlichen Zuschuss sichern förderfähig“ sowie „das … Luft- und Raumreinigungssystem wird jetzt im Rahmen der Corona-Überbrückungshilfe III mit Bundesmitteln gefördert“ und „Fragen Sie Ihren Berater“ eine irreführende Handlung nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 UWG. Die genannten Aussagen enthalten zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale der Ware, nämlich den Vorteil der Förderfähigkeit im Rahmen der Corona-Überbrückungshilfe III, da die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Corona Überbrückungshilfe III im Rahmen der Hygienemaßnahmen von dem streitgegenständlichen Reinigungssystem der Beklagten nicht erfüllt werden.
Der Kläger hat durch Vorlage der Anlage MB 14 die Anforderungen an förderfähige Hygienemaßnahmen glaubhaft gemacht. Unter die dort genannten Hygienemaßnahmen ist das Gerät der Beklagten … nicht einzuordnen. Bei dem Gerät der Beklagten handelt es sich nicht um einen mobilen Luftreiniger mit einer Filteranlage, die einem … Filter oder UVC Licht gleichkommt. Insbesondere wird auch keine alternative technische Option, wie sie in den Empfehlungen des Umweltbundesamtes für mobile Luftreiniger enthalten ist (Anlage MB 4), von der Beklagten dargetan. Das Gerät der Beklagten fällt auch nicht unter die Kategorie „Anschaffung Dampfreiniger mit UVC Licht zur Oberflächen- und Bodenreinigung“ (Anlage MB 14). Unstreitig handelt es sich bei dem … weder um einen Dampfreiniger, noch kommt die UVC Lichttechnologie zur Anwendung. Dass das Luftreinigungsgerät … mit Hilfe des Wasserfilters vergleichbare Reinigungswirkung hat wie ein Gerät mit … Filter oder UVC Licht, wird von der Beklagten nicht behauptet. Andere weitere Maßnahmen, die nach den Anforderungen für die Corona-Überbrückungshilfe III förderfähig sind und im Hinblick auf das streitgegenständliche Produkt in Betracht kommen könnten, werden von den Parteien nicht vorgetragen.
Die Beklagte hat demgegenüber nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass ihr Produkt, obwohl es die Anforderungen an eine förderfähige Hygienemaßnahme nicht erfüllt, tatsächlich wie in der Werbung dargestellt im Rahmen der Corona-Überbrückungshilfe III förderfähig ist und es insoweit einer Förderpraxis der Behörden gibt. Da dem Kläger im Hinblick auf die vorliegenden Werbemaßnahmen eine genaue Kenntnis zur Frage einer tatsächlichen Förderpraxis der Behörden im Hinblick auf das Produkt der Beklagten fehlt, ist die Beklagte gehalten insoweit aufzuklären.
Die Beklagte wirbt allgemein für eine Förderfähigkeit ihres Produktes. Sie beruft sich insoweit nicht darauf, dass die Förderung erfolgt, da es sich bei dem Gerät um eine „Hygienemaßnahme“ im Sinne der Corona-Überbrückungshilfe III handelt. Eine Irreführung wäre für den Fall nicht zu bejahen, wenn diese Geräte tatsächlich förderfähig sind. Eine solche allgemein anerkannte Förderfähigkeit durch die zuständigen Behörden, die dazu führt, dass gewerbliche Käufer des Gerätes … „immer“ also grundsätzlich eine Förderung im Rahmen der Corona-Überbrückungshilfe III erhalten, konnte die Beklagte bereits nicht ausreichend darlegen. Der Vortrag, zahlreiche Kunden hätten für das streitgegenständliche Gerät tatsächlich eine Förderung erhalten, genügt nicht um die Darlegungsanforderungen zu erfüllen.
Die Beklagte legt insoweit auch zwei eidesstattliche Versicherungen von Kunden vor, die bestätigen, dass der Erwerb des Reinigers … im Rahmen ihrer Antragstellung für die Überbrückungshilfe III als förderfähig angesetzt wurde (Anlage AG 1). Um eine grundsätzliche Förderfähigkeit annehmen zu können, müssen jedoch eine Vielzahl von Förderanträgen, die die Anschaffung des … enthalten, bewilligt worden sein, um tatsächlich auf eine wie von der Beklagten behauptete Förderpraxis der zuständigen Behörden schließen zu können.
Die als Glaubhaftmachung vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der Beklagten vom 22.11.2021 ist hierfür nicht ausreichend. Er bestätigt darin, dass seinen Kunden in 25 Fällen die Kosten für das Gerät … im Rahmen der Überbrückungshilfe erstattet erhielten. Welche konkreten Behörden in welchem Bundesgebiet die Anschaffung des Geräts der Beklagten als förderfähig einstuften, ergibt sich daraus nicht. Weiterhin bestätigt der Geschäftsführer der Beklagten zwar in einer weiteren eidesstattlichen Versicherung, dass Kaufverträge mit Kunden über insgesamt 87 … Geräte unter der Bedingung geschlossen worden seien, dass die Kosten für die Geräte als förderfähig übernommen würden. Insoweit sei ihm kein Fall bekannt geworden, welcher unter dieser Bedingung nicht zustande gekommen wäre, weil die Förderungsmöglichkeit nicht bestanden habe. Eine allgemeine Förderpraxis der zuständigen Behörden ist auch damit nicht belegt. Es ist unklar, wie viele Kunden insgesamt das Gerät angeschafft haben und einen Förderantrag stellten. Weiterhin wird nicht dargetan, welche Behörden im Einzelnen die Förderfähigkeit des … bestätigten. Darüber hinaus enthalten die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten 22 Kaufverträge weit überwiegend keine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung im Hinblick auf eine aufschiebende Bedingung, unter welcher der Kaufvertrag abgeschlossen wurde, nämlich die Förderfähigkeit im Rahmen der Corona-Überbrückungshilfe. Ein ausreichender Sachvortrag sowie ein Beleg für die Behauptung, die Geräte mit der Bezeichnung … seien in jeder Hinsicht förderfähig im Sinne eines Anspruchs auf Förderhilfe ist damit nicht erbracht.
Da die Beklagte eine allgemeine Förderfähigkeit ihres Produkts nicht darlegen und glaubhaft machen konnte, ist davon auszugehen, dass die Behauptung jedenfalls irreführend ist.
Die unzutreffenden Angaben der Beklagten sind auch geeignet Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer zu täuschen und zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er ansonsten nicht getroffen hätte (§ 5 Absatz 1 Satz 1 UWG).
Der Verfügungsgrund wird gemäß § 12 Abs. 1 UWG vermutet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Festsetzung des Streitwerts erfolgte nach § 3 ZPO mit einem angemessenen Abschlag von 1/4 wegen des vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahrens (vergl. § 51 Abs. 4 GKG).
Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant
- Wettbewerbsrecht: Das Wettbewerbsrecht ist das Hauptrechtsgebiet, das in diesem Urteil angesprochen wird. Der Kern des Falls betrifft eine mögliche irreführende Werbung, die von einem Staubsaugerhersteller ausgeht. Der Streitpunkt hier ist, ob die Angaben des Herstellers in der Werbung irreführend waren, insbesondere hinsichtlich der Förderfähigkeit seines Produkts im Rahmen der Corona-Überbrückungshilfe III. Wenn es tatsächlich irreführend ist, dann könnte dies gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen.
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG): Im Kontext des deutschen Wettbewerbsrechts ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) besonders relevant. Der § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG, der in diesem Fall erwähnt wird, verbietet irreführende geschäftliche Handlungen, einschließlich falscher oder irreführender Angaben. Im vorliegenden Fall wird die Beklagte beschuldigt, durch die Behauptung, ihr Produkt sei förderfähig, eine irreführende Angabe gemacht zu haben, die gegen diese Bestimmung verstoßen könnte.
- Richtlinien der Corona-Überbrückungshilfe III: Diese Richtlinien legen fest, welche Produkte und Dienstleistungen für eine Förderung im Rahmen der Corona-Überbrückungshilfe III in Frage kommen. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob das Produkt des Beklagten die in den Richtlinien festgelegten Kriterien für förderfähige Hygienemaßnahmen erfüllt. Wenn das Produkt des Beklagten nicht die erforderlichen Eigenschaften aufweist, könnte die Behauptung der Förderfähigkeit als irreführend angesehen werden.
- Zivilprozessrecht: Da es sich um ein Gerichtsverfahren handelt, in dem ein Kläger die Unterlassung einer bestimmten Handlung (in diesem Fall der irreführenden Werbung) fordert, ist das Zivilprozessrecht ebenfalls relevant. Insbesondere die Bestimmungen über die Erhebung einer Klage, die Beantragung einstweiliger Verfügungen und die Kostentragungspflicht sind in diesem Kontext von Bedeutung.
FAQ: Häufig gestellte Fragen
1. Was ist irreführende Förderfähigkeit im Wettbewerbsrecht?
Irreführende Förderfähigkeit im Wettbewerbsrecht bezieht sich auf die Situation, in der ein Unternehmen ein Produkt oder eine Dienstleistung fälschlicherweise als förderfähig bewirbt, obwohl es die notwendigen Kriterien für eine solche Förderung nicht erfüllt. Diese Art der falschen Darstellung kann potenzielle Käufer in die Irre führen und ist somit wettbewerbswidrig.
2. Was passiert, wenn ein Unternehmen falsche Werbung betreibt?
Wenn ein Unternehmen falsche oder irreführende Werbung betreibt, kann es von Wettbewerbsverbänden oder Konkurrenten auf Unterlassung verklagt werden. In einigen Fällen kann das Gericht eine einstweilige Verfügung erlassen und das Unternehmen dazu verpflichten, die falsche Werbung zu stoppen und die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Was ist die Rolle der Corona-Überbrückungshilfe III in Bezug auf die Förderfähigkeit von Produkten?
Die Corona-Überbrückungshilfe III ist eine staatliche Fördermaßnahme zur Unterstützung von Unternehmen während der COVID-19-Pandemie. Sie deckt unter anderem bestimmte Hygienemaßnahmen ab, die Teil eines schlüssigen Hygienekonzepts sind. Produkte, die diese Kriterien erfüllen, können als förderfähig beworben werden. Allerdings können Produkte, die diese Kriterien nicht erfüllen, nicht als förderfähig beworben werden, da dies als irreführend gilt.
4. Wie wird die Wahrheit und Transparenz in der Werbung gewährleistet?
Wahrheit und Transparenz in der Werbung werden durch eine Reihe von gesetzlichen Regelungen und branchenspezifischen Richtlinien gewährleistet. Unternehmen müssen sicherstellen, dass ihre Werbung nicht irreführend ist und dass sie die Wahrheit über ihre Produkte und Dienstleistungen genau darstellen. Bei Verstößen gegen diese Regelungen können rechtliche Schritte eingeleitet werden.
5. Was sind die Folgen eines Urteils wegen irreführender Werbung?
Die Folgen eines Urteils wegen irreführender Werbung können erheblich sein. Neben der Anordnung, die irreführende Werbung zu stoppen, kann das Unternehmen auch dazu verpflichtet werden, die Kosten des Verfahrens zu tragen. Darüber hinaus kann das Unternehmen im Rahmen einer einstweiligen Verfügung dazu verpflichtet werden, ein Ordnungsgeld zu zahlen oder Ordnungshaft zu erleiden, wenn es die Anordnung nicht befolgt.