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Die neue Produktsicherheitsverordnung: Was sie für Händler bedeutet?

Neue EU-Produktsicherheitsverordnung: Handlungsbedarf für Wirtschaftsakteure! Die GPSR stellt Hersteller, Händler und Importeure vor erweiterte Compliance-Anforderungen. Erfahren Sie, welche Pflichten auf Sie zukommen, wie Sie Haftungsrisiken minimieren und welche Prozesse Sie jetzt anpassen müssen. Von der Dokumentation bis zur Marktüberwachung – hier finden Sie alle relevanten Informationen für die rechtssichere Umsetzung der GPSR in Ihrem Unternehmen.

Übersicht:

Produktsicherheitsverordnung: Was bedeutet die GPSR für Händler?
Symbolfoto: Flux gen.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

Zeitplan & Geltungsbereich

  • Inkrafttreten: 12. Juni 2023
  • Verbindliche Geltung: 13. Dezember 2024
  • Übergangsfrist: 18 Monate zwischen Inkrafttreten und verbindlicher Geltung
  • Betroffen: Alle Wirtschaftsakteure in der EU (Hersteller, Importeure, Händler)
  • Produkte: Sämtliche Verbraucherprodukte, sofern keine spezifischen EU-Regelungen gelten

Kernpflichten für Hersteller

  • Durchführung und Dokumentation einer Risikoanalyse
  • Eindeutige Produktkennzeichnung mit Herstellerangaben
  • Erstellung und 10-jährige Aufbewahrung technischer Dokumentation
  • Sofortige Meldung bei Sicherheitsrisiken
  • Rückverfolgbarkeit durch Chargen- oder Seriennummern

Wichtige Händlerpflichten

  • Überprüfung der Konformitätskennzeichnungen
  • Kontrolle der Herstellerangaben und Warnhinweise
  • Sicherstellung ordnungsgemäßer Lagerung und Transport
  • Mitwirkung bei Rückrufaktionen
  • Informationsweitergabe bei Sicherheitsrisiken

Neue Anforderungen für Online-Handel

  • Erweiterte Verantwortung für Online-Marktplätze
  • Prüfpflichten für importierte Produkte
  • Spezielle Kennzeichnungspflichten im Online-Shop
  • Kontaktperson für Produktsicherheit in der EU

Sanktionen & Haftung

  • Erhebliche Bußgelder bei Verstößen
  • Mögliche Verkaufsverbote und Rückrufanordnungen
  • Produkthaftung nach neuer EU-Richtlinie 2024/2853
  • Beweiserleichterungen für Geschädigte

Sofortmaßnahmen für Unternehmen

  • Überprüfung und Anpassung der Qualitätssicherungsprozesse
  • Aktualisierung der Produktdokumentation
  • Schulung der verantwortlichen Mitarbeiter
  • Einrichtung von Meldesystemen für Produktrisiken
  • Review der Lieferantenverträge und Handelsbeziehungen

Einführung zur Produktsicherheitsverordnung

Die Produktsicherheitsverordnung (General Product Safety Regulation, kurz GPSR) stellt einen zentralen Rechtsrahmen dar, um sichere Waren und Verbrauchsgüter auf dem Markt zu gewährleisten. Hersteller und Händler werden dadurch verpflichtet, einheitliche Mindeststandards einzuhalten, damit potenzielle Gefahren bestmöglich ausgeschlossen sind. Dies stärkt das Vertrauen der Verbraucher und fördert den reibungslosen Warenverkehr innerhalb der Europäischen Union.

Definition und Zweck der Produktsicherheitsverordnung

Die EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) umfasst Bestimmungen, die sicherstellen, dass Verbraucherprodukte beim Inverkehrbringen keine Gefahren für Gesundheit und Sicherheit darstellen. Wesentliches Ziel ist, dass nur Produkte, die den vorgeschriebenen Sicherheitsanforderungen genügen, zum Verkauf gelangen. Die Verordnung soll zudem Regelungslücken schließen, die in einzelnen Mitgliedstaaten bestehen könnten, und so für einen einheitlichen Rechtsrahmen sorgen.

Eine weitere wichtige Funktion liegt in der regelmäßigen Überwachung des Marktes durch nationale Behörden und EU-Institutionen. Dies dient dazu, Gefährdungspotenziale früh zu erkennen und effektive Maßnahmen zu ergreifen. Beispielsweise kann die Behörde das Rückrufsverfahren anordnen, um unsichere Produkte schnellstmöglich vom Markt zu entfernen.

Bedeutung für den Verbraucherschutz und den EU-Binnenmarkt

Die Produktsicherheitsverordnung schützt Verbraucher vor gesundheitlichen und materiellen Schäden, indem sie ein hohes Sicherheitsniveau vorschreibt. Damit wird das Risiko verringert, dass mangelhafte oder fehlerhafte Produkte in Umlauf geraten. Für die Bevölkerung entsteht so mehr Vertrauen in die Qualität der angebotenen Waren.

Ebenso stellt die Verordnung einen wichtigen Pfeiler des EU-Binnenmarkts dar. Einheitliche und transparent geregelte Anforderungen erleichtern den grenzüberschreitenden Handel, weil Unternehmen ihre Produkte nach identischen Standards fertigen und vertreiben können. Die Mitgliedstaaten haben dadurch ein gemeinsames Verständnis zu Prüf- und Sicherheitsmaßnahmen, was den freien Warenverkehr unterstützt und potenzielle Handelshemmnisse minimiert.

Anwendungsbereich und Geltungsrahmen der Produktsicherheitsverordnung

Die Produktsicherheitsverordnung (GPSR) legt grundlegende Anforderungen fest, denen Unternehmen beim Inverkehrbringen von Waren gerecht werden müssen. Sie soll sicherstellen, dass Verbraucher vor unsicheren Produkten und möglichen Gesundheitsgefahren geschützt werden. Rechtsfolgen und Kontrollmechanismen sind auf alle relevanten Wirtschaftsakteure zugeschnitten, um die Sicherheit von Produkten über den gesamten Lebenszyklus zu gewährleisten – von der Herstellung bis zum Vertrieb.

Relevante Produkte und Ausnahmen im Kontext der Produktsicherheit

Die GPSR erfasst alle Verbraucherprodukte, die für Verbraucher bestimmt sind oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen von diesen genutzt werden könnten. Hierzu zählen unter anderem Elektrogeräte, Spielwaren, Küchenutensilien und Haushaltsartikel. Wesentlich ist, dass das Produkt bei üblicher oder vorhersehbarer Verwendung keine Gefährdung für den Nutzer darstellt. Ausnahmen bestehen insbesondere für Waren, die bereits von spezifischen Richtlinien oder Regelwerken erfasst werden.

Häufig fallen Pharmaprodukte, Lebensmittel oder auch Medizinprodukte unter andere Rechtsvorschriften mit spezielleren Sicherheitsstandards. In diesen Fällen hat die Produktsicherheitsverordnung nachrangige Bedeutung oder findet nur ergänzend Anwendung. Rechtlich verbindliche Etikettierungs- und Kennzeichnungspflichten, zum Beispiel für Gefahrstoffe, ergeben sich in diesen Ausnahmefällen meist aus spezielleren Vorschriften.

Praktisches Beispiel: Typischer Online-Shop-Verkauf von generalüberholter Elektronik

Bei wiederaufbereiteten oder generalüberholten Elektrogeräten muss die Einhaltung der geltenden Sicherheitsnormen weiterhin gewährleistet sein. Händler tragen dafür die Verantwortung, dass Gebrauchsspuren, veränderte Akkukapazitäten oder eingebaute Ersatzteile nicht zu Sicherheitslücken führen. Mit Blick auf Gebrauchsanweisungen und Produktkennzeichnungen sind stets die Anforderungen der GPSR und etwaige Sonderregelungen für elektrische Geräte zu beachten.

Ein typisches Beispiel ist der Verkauf eines zurückgesendeten und erneuerten Smartphones in einem Online-Shop. Trotz generalüberholter Teile und möglicherweise fehlender Originalverpackung darf die Sicherheit für den Verbraucher nicht beeinträchtigt sein. Essentielle Kontrollen und Funktionsprüfungen dürfen nicht entfallen.

Unter Umständen sind zusätzliche Hinweise anzubringen, wenn wesentliche Komponenten ausgetauscht oder repariert wurden. Auch beim Online-Vertrieb gelten Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten, damit mögliche Mängel rückverfolgt und notwendige Maßnahmen rechtzeitig ergriffen werden können.

Pflichten der Wirtschaftsakteure gemäß der Produktsicherheitsverordnung

Die neue EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) richtet sich an alle an der Lieferkette beteiligten Wirtschaftsakteure. Ziel ist, ein einheitliches Schutzniveau für Verbraucher und andere Endnutzer zu gewährleisten, indem klare Vorgaben für Kennzeichnung, Konformität und Informationspflichten geschaffen werden.

Die Verordnung ist seit dem 13. Dezember 2024 in allen EU-Mitgliedsstaaten unmittelbar anzuwenden und gilt für alle Produkte, die ab diesem Datum in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden, sofern keine spezifischen EU-Regelungen zutreffen.

Hersteller- und Importeurpflichten (Kennzeichnung, Konformitätserklärung)

Hersteller tragen die Hauptverantwortung für die Produktsicherheit. Wesentliche Pflichten umfassen:

  • Kennzeichnung: Anbringung von Herstellername, Produktbezeichnung und ggf. Chargen- oder Seriennummer zur eindeutigen Identifikation. Bei eventuellen Warnhinweisen oder Sicherheitshinweisen ist auf eine leicht verständliche Form zu achten.
  • Technische Dokumentation und Risikoanalyse: Erstellung und Pflege einer vollständigen technischen Dokumentation einschließlich Risikoanalyse, die die Einhaltung aller Sicherheitsanforderungen nachweist.
  • Risikobewertung und technische Dokumentation: Untersuchung potenzieller Gefahren, die vom Produkt ausgehen könnten. Die Ergebnisse sind in einer technischen Dokumentation festzuhalten, um jederzeit Nachweise über die Sicherheitsbewertung vorlegen zu können.

Importeure müssen vor dem Inverkehrbringen gewährleisten, dass das Produkt allen anwendbaren Vorschriften entspricht. Wichtige Aspekte sind:

  • Überprüfung der Herstellerangaben: Kontrolle, ob alle erforderlichen Kennzeichnungen und Warnhinweise vollständig lesbar und korrekt sind.
  • Dokumentationspflicht: Sicherstellung, dass die technischen Unterlagen des Herstellers vorliegen und das Produkt zulassungskonform ist.
  • Informationsweitergabe: Unterrichtung der Behörden sowie der Händler oder Fulfillment-Dienstleister bei festgestellten Sicherheitsmängeln.

Händler- und Fulfillment-Dienstleisterpflichten (Kontrollen, Informationsweitergabe)

Händler müssen sich vergewissern, dass ausschließlich konforme Produkte angeboten werden. Zentrale Aufgaben umfassen:

  • Eingangskontrolle: Sichtprüfung der Produkte auf ordnungsgemäße Kennzeichnungen und Begleitinformationen (wie Bedienungsanleitungen, Warnhinweise).
  • Einhaltung von Lager- und Transportbedingungen: Vermeidung von Schäden, die Auswirkungen auf die Produktintegrität haben könnten. Bei Verstößen sind unverzüglich entsprechende Maßnahmen einzuleiten.
  • Weitergabe sicherheitsrelevanter Informationen: Bei Beanstandungen oder Produktrückrufen sind betroffene Käufer oder Behörden zu informieren.

Fulfillment-Dienstleister übernehmen häufig Lagerung, Verpackung oder Versand. Für diese gelten die allgemeinen Pflichten zur Einrichtung interner Verfahren zur Gewährleistung der Produktsicherheit, jedoch keine spezifischen Verpflichtungen wie im bisherigen Produktsicherheitsgesetz.

Praktisches Beispiel: Zusammenarbeit bei der Produktauszeichnung zwischen Hersteller und Händler

Ein Hersteller elektronischer Haushaltsgeräte unterzieht seine neuen Produkte einer umfassenden Gefährdungsbeurteilung. Die Ergebnisse fließen in eine technische Dokumentation ein, die später auch dem Importeur ausgehändigt wird. Der Hersteller versieht jedes Gerät mit einer eindeutigen Chargennummer und erstellt eine schriftliche Konformitätserklärung.

Ein Händler bestellt diese Geräte und prüft bei Wareneingang, ob sämtliche Kennzeichnungen – etwa Herstellername, Konformitätskennzeichnung und Sicherheitswarnhinweise – sichtbar und gut lesbar sind. Stellt der Händler Mängel fest, kontaktiert er den Hersteller, um rechtzeitig für eine Korrektur zu sorgen oder die Ware vorübergehend aus dem Verkauf zu nehmen.

Auf diese Weise bleibt die Lieferkette lückenlos informiert und gewährleistet, dass nur sichere und vorschriftskonforme Produkte an Endnutzer gelangen.

Risikobewertung und Konformitätsüberprüfung nach der Produktsicherheitsverordnung

Die Europäische Union hat mit der Verordnung (EU) 2023/988 (GPSR) einen einheitlichen Rahmen für die Sicherheit von Produkten geschaffen. Diese Vorschriften enthalten spezielle Vorgaben zur systematischen Ermittlung möglicher Gefahren und definieren Anforderungen für Hersteller, Händler und Importeure. Ein zentrales Element bildet die Risikobewertung, deren Ergebnisse die Grundlage für die anschließende Konformitätsüberprüfung darstellen.

Anforderungen an Risikobewertungsverfahren und Dokumentation

Hersteller müssen alle vorhersehbaren Risiken eines Produkts ermitteln, bewerten und geeignete Schutzmaßnahmen festlegen. Händler und Importeure haben ebenfalls Pflichten bezüglich der Produktsicherheit, jedoch in geringerem Umfang. Dieser Prozess sollte in Schritten erfolgen, um sicherzustellen, dass jede relevante Gefahrenquelle (z. B. elektrische, chemische oder mechanische Risiken) erfasst wird.

Wichtige Aspekte:

  • Systematische Identifizierung von Gefährdungen unter Berücksichtigung der geplanten und vorhersehbaren Anwendung eines Produkts.
  • Einschätzung des Schweregrads und der Wahrscheinlichkeit möglicher Schäden.
  • Dokumentation der Ergebnisse in einer Risikobewertungsakte, die regelmäßig aktualisiert wird.
  • Festlegung geeigneter Maßnahmen zur Risikominimierung, etwa Warnhinweise, technische Änderungen oder Gebrauchsanleitungen.

Besondere Pflichten bestehen vor allem für Hersteller, die die Ergebnisse ihrer Risikoanalyse dokumentieren und auf Anfrage den Marktüberwachungsbehörden zur Verfügung stellen müssen. Dies trägt dazu bei, die Einhaltung der Anforderungen über die gesamte Lieferkette hinweg sicherzustellen.

Gesetzliche Grundlagen (Verordnung (EU) 2023/988, einschlägige Normen)

Die Verordnung (EU) 2023/988 (GPSR) regelt die grundlegenden Anforderungen an die Produktsicherheit und stellt europaweit unmittelbar geltende Standards bereit. Hersteller, Importeure, Händler und Online-Marktplätze tragen die Verantwortung, dass diese Anforderungen erfüllt und kontinuierlich überwacht werden.

Zentrale Vorschriften:

  • Allgemeine Produktanforderungen: Produkte müssen sicher sein und dürfen keine Gefahren für Gesundheit und Sicherheit bergen – sowohl bei bestimmungsgemäßer als auch bei vernünftigerweise vorhersehbarer Nutzung.
  • Kennzeichnungspflichten: Pflichtangaben umfassen Herstellername, EU-Kontaktadresse, elektronische Adresse sowie bei Risikoprodukten eindeutige Warnhinweise.
  • Technische Dokumentation: Hersteller müssen eine interne Risikoanalyse durchführen und technische Unterlagen erstellen, die mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden.

Unterstützende Normen wie EN-Normen geben Leitlinien für die Sicherheitsbewertung. Die GPSR verweist auf harmonisierte Normen gemäß Verordnung (EU) 1025/2012, die bei Einhaltung die Konformitätsvermutung auslösen.

Praktisches Beispiel: Prüfablauf für Spielwaren nach EU-Spielzeugverordnung

Für die Prüfung von Spielwaren nach der EU-Spielzeugverordnung ist folgender Ablauf vorgeschrieben:

  1. Identifikation möglicher Gefahrenquellen: Prüfung auf verschluckbare Kleinteile, scharfe Kanten oder gesundheitsschädliche Substanzen.
  2. Recherche vorhandener Richtlinien: Heranziehen allgemein anerkannter Standards (z. B. DIN-Normen für Kinderspielzeug) und Branchenleitfäden, um Sicherheits- und Qualitätsanforderungen zu beurteilen.
  3. Festlegung von Prüfmethoden: Durchführung physikalischer und chemischer Tests, beispielsweise Materialanalysen oder Belastungstests, um mechanische Stabilität und Unbedenklichkeit zu belegen.
  4. Dokumentation und Bewertung der Ergebnisse: Erfassung aller relevanten Informationen gemäß den aktuellen Dokumentationsanforderungen, zukünftig im digitalen Produktpass.
  5. Umsetzung von Schutzmaßnahmen: Anpassung des Spielzeugdesigns, Ergänzung von Warnhinweisen oder Restriktion bestimmter Substanzen bei Bedarf.

Diese Vorgehensweise entspricht den grundlegenden Anforderungen der aktuellen EU-Spielzeugrichtlinie und berücksichtigt die kommenden Änderungen der neuen EU-Spielzeugverordnung.

Marktüberwachung und behördliche Zusammenarbeit im Bereich der Produktsicherheit

Produkte dürfen in der Europäischen Union nur dann bereitgestellt werden, wenn sie den geltenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen. Behörden kontrollieren, ob die Vorgaben eingehalten werden, und greifen bei Verstößen ein. Hersteller und Händler müssen ihre Prozesse so ausrichten, dass sie Risiken frühzeitig erkennen und vermeiden.

Zuständigkeiten und Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden

Marktüberwachungsbehörden überprüfen, ob Produkte den einschlägigen Vorgaben des europäischen Produktsicherheitsrechts genügen. Zuständigkeiten können national unterschiedlich geregelt sein, wobei in vielen Mitgliedstaaten auf Landesebene spezialisierte Stellen agieren. Verantwortlich sind meist Ministerien oder Kontrollinstanzen, die stichprobenartig Produkte testen oder bei konkretem Verdacht Untersuchungen durchführen.

Befugnisse reichen von der Anforderung technischer Dokumentationen bis zur Beschlagnahme von Produkten. Bei festgestellten Mängeln können Behörden Abhilfemaßnahmen anordnen, etwa Änderungen an der Produktkennzeichnung, Einschränkungen beim Inverkehrbringen oder vollständige Marktentnahmen. Darüber hinaus ist es üblich, dass die Kommunikation zwischen zuständigen Stellen europaweit vernetzt ist, um Risiken zu erkennen und grenzüberschreitend Maßnahmen zu koordinieren.

Meldepflichten und Rückrufverfahren bei unsicheren Produkten

Meldepflichten greifen, sobald ein Produkt ein erhebliches Sicherheits- oder Gesundheitsrisiko aufweist. Die primäre Meldepflicht liegt beim Hersteller, seinem Bevollmächtigten und dem Importeur, die dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitteilen müssen. Wichtig ist, dass alle relevanten Informationen über das Produkt, die konkrete Gefahr und bereits ergriffene Gegenmaßnahmen übermittelt werden.

Beim Rückrufverfahren werden die betroffenen Waren aus dem Vertriebsnetz genommen. Abhängig vom Gefährdungspotenzial können Kunden und Endverbraucher aufgefordert werden, das Produkt nicht weiter zu verwenden und an den Händler oder Hersteller zurückzugeben. In vielen Ländern gelten genaue Vorgaben, wie eine Rückrufaktion abzulaufen hat, damit Verbraucher effektiv informiert und mögliche Schadensfälle verhindert werden.

Ein typisches Beispiel ist der Rückruf elektrischer Geräte bei Verdacht auf Brandgefahr. Wirtschaftsbeteiligte müssen sicherstellen, dass ihre Kommunikationskanäle effizient genug sind, um Verbraucher rechtzeitig zu erreichen. Behörden verlangen häufig eine detaillierte Dokumentation zu Umfang und Erfolg des Rückrufs.

Praktisches Beispiel: Notfallmaßnahme bei Verdacht auf gefährliches Haushaltsgerät

Bei Anzeichen, dass ein Haushaltsgerät erhebliche Sicherheitsmängel aufweist, kann eine Sofortmaßnahme notwendig werden. Typischer Ablauf beginnt mit einem Hinweis von Verbrauchern, etwa auf starke Überhitzung oder elektrische Funkenbildung. Der Händler informiert die zuständige Behörde und prüft die zugrunde liegende Ursache. Stellen sich die Bedenken als berechtigt heraus, muss das Gerät ggf. unverzüglich aus dem Verkauf entfernt werden.

Die Behörde kann eine Notfallanordnung erlassen und den Vertriebsstopp sowie die Information der bereits belieferten Kunden vorschreiben. In dringenden Fällen fordern Behörden zusätzlich unabhängige Prüfgutachten an oder ordnen eine öffentliche Warnung an. Diese raschen Kooperations- und Kommunikationsmechanismen zwischen Behörden und Unternehmern sollen verhindern, dass Verbrauchern weitere Risiken entstehen.

Rechtsdurchsetzung und Sanktionen bei Verstößen gegen die Produktsicherheitsverordnung

Verstöße gegen die neue EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) unterliegen behördlichen Kontrollen und können erhebliche Folgen nach sich ziehen. Marktüberwachungsbehörden setzen die Vorschriften durch und greifen auf verschiedene administrative Maßnahmen und Ordnungswidrigkeitenverfahren zurück.

Bußgelder, Strafvorschriften und mögliche Untersagungsverfügungen

Behörden können bei Verstößen gegen die GPSR Bußgelder verhängen. Die Höhe hängt dabei von der Schwere des Verstoßes ab und orientiert sich an Kriterien wie dem Ausmaß der Gefährdung und dem wirtschaftlichen Vorteil, der durch die Verletzung erzielt wird. Bei vorsätzlichen oder wiederholten Zuwiderhandlungen kommen Strafvorschriften in Betracht, sofern eine entsprechende nationale Rechtsgrundlage besteht.

Zusätzlich können Untersagungsverfügungen erlassen werden, um den weiteren Vertrieb oder das Bereitstellen eines unsicheren Produkts auf dem Markt zu unterbinden. In schwerwiegenden Fällen können Behörden anordnen, bereits ausgelieferte Produkte vom Markt zu nehmen oder einen Rückruf zu veranlassen.

Anspruchsgrundlagen bei Verstößen (zivil- und verwaltungsrechtlich)

Zivilrechtliche Ansprüche können sich insbesondere aus Haftungsregeln ergeben, wenn Personen durch ein unsicheres Produkt zu Schaden kommen. Geschädigte Verbraucher haben dann häufig Anspruch auf Schadensersatz, sofern ein direkter Zusammenhang zwischen Produktfehler und Schaden besteht.

Verwaltungsrechtliche Ansprüche resultieren typischerweise aus Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörden. Diese können Betriebe beispielsweise verpflichten, gesetzliche Vorgaben unverzüglich umzusetzen oder ergänzende Unterlagen vorzulegen. Bei Nichtbeachtung drohen Zwangsgelder und weitere behördliche Anordnungen.

Praktisches Beispiel: Vorgehen bei Verstoß gegen Kennzeichnungspflichten

Kennzeichnungspflichten sind ein zentraler Bestandteil der GPSR. Ein häufiges Beispiel ist das Fehlen eindeutiger Herstellerangaben auf dem Produkt oder der Verpackung. Die zuständigen Marktüberwachungsbehörden können durch verschiedene Wege auf Verstöße aufmerksam werden, einschließlich Hinweisen von Verbrauchern oder durch eigene Kontrollen.

Bei Feststellung eines Verstoßes können die Behörden verschiedene Maßnahmen ergreifen. Diese können von der Aufforderung zur Korrektur der Kennzeichnung bis hin zu strengeren Sanktionen reichen. Bleibt eine Reaktion des Herstellers aus oder wird die Kennzeichnung nicht korrigiert, drohen Verwarnungen und Bußgelder. Bei anhaltender Weigerung folgt meist eine Untersagungsverfügung, durch die das weitere Inverkehrbringen untersagt werden kann.

Haftung und Streitverfahren im Produktsicherheitsrecht

Zahlreiche europäische Rechtsvorschriften legen konkrete Anforderungen an die Produktsicherheit fest. Hersteller, Händler und Importeure tragen deshalb gemeinsam die Verantwortung, dass Waren die geltenden Sicherheitsstandards erfüllen. Verletzungen dieser Pflicht können erhebliche Haftungsrisiken auslösen und nicht nur zivilrechtliche Auseinandersetzungen, sondern auch verwaltungsrechtliche Sanktionen nach sich ziehen.

Haftungsrisiken für Hersteller, Händler und Importeure

Hersteller sind grundsätzlich verpflichtet, technisch einwandfreie Produkte auf den Markt zu bringen. Ergänzend dazu müssen Händler bei offensichtlichen Mängeln prüfen, ob Produkte den einschlägigen Vorgaben entsprechen. Importeuren obliegt es, die Konformität von Waren außerhalb der Europäischen Union mit den unionsrechtlichen Vorschriften sicherzustellen.

  • Hersteller tragen das Haupthaftungsrisiko, weil sie für die Konzeption und Fertigung der Produkte verantwortlich sind. Ihre Pflichten erstrecken sich von der Auswahl geeigneter Materialien bis zur umfassenden Dokumentation sicherheitsrelevanter Daten.
  • Händler werden in die Verantwortung genommen, wenn sie fehlerhafte Waren nicht vom Markt nehmen oder wenn sie trotz deutlicher Anzeichen eines Sicherheitsmangels ihre Aufklärungspflicht vernachlässigen.
  • Importeure müssen Produkte, die sie in der EU einführen, vor dem Inverkehrbringen prüfen. Bei Verstößen gegen Sicherheitsanforderungen bestehen umfangreiche Haftungsansprüche, insbesondere wenn der Hersteller rechtlich nicht greifbar ist.

Bei Personenschäden oder Sachschäden profitieren Geschädigte von Beweiserleichterungen nach der neuen EU-Produkthaftungsrichtlinie 2024/2853. Innerhalb der Europäischen Union wird die Haftung durch die neue Produkthaftungsrichtlinie 2024/2853 geprägt, die in den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt wird.

Verfahrensfragen in Zivil- und Verwaltungsprozessen

Zivilrechtliche Ansprüche aus Produkthaftung werden in vielen Mitgliedstaaten vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht. Dort klären die Parteien, ob ein Produktfehler vorliegt und ob dieser den entstandenen Schaden verursacht hat. In der Regel tragen Geschädigte die Darlegungs- und Beweislast, wobei es eine teilweise Beweislastumkehr und spezifische Beweiserleichterungen gibt. Spezifische nationale Vorschriften können den Umfang der Beweiserleichterungen regeln.

Verwaltungsrechtliche Verfahren kommen ins Spiel, wenn Behörden über die Einhaltung allgemeiner Sicherheitsstandards wachen. Hier prüfen Marktüberwachungsstellen, ob Produkte die notwendigen Konformitätskennzeichnungen tragen und ob der Hersteller oder Importeur alle Dokumentationspflichten erfüllt. Bei Verstößen drohen Maßnahmen wie Rückrufe, Verkaufsverbote oder Bußgelder. Diese Verfahren hängen oft eng mit den zivilrechtlichen Klagen zusammen, können aber eigenständig von den zuständigen Behörden eingeleitet werden.

Praktisches Beispiel: Produkthaftungsklage wegen mangelhafter Sicherheitsstandards

Ein Hersteller von elektrischen Küchengeräten bringt eine neue Kaffeemaschine in Europa auf den Markt. Nach kurzer Zeit treten elektrische Defekte auf, die zu Funkenbildung und mehreren Brandschäden führen. Ein Geschädigter fordert daraufhin Schadenersatz, weil sein Sachschaden auf den Produktfehler zurückzuführen sei.

  • Zivilrechtliche Klage: Der Betroffene muss nachweisen, dass ein Produktfehler vorliegt und dieser für den Schaden ursächlich ist. Der Hersteller argumentiert, dass die unsachgemäße Bedienung verantwortlich sei. Das Gericht holt ein technisches Gutachten ein, das einen Montagefehler an der Heizspirale feststellt.
  • Verwaltungsverfahren: Zeitgleich prüft die zuständige Überwachungsbehörde, ob der Hersteller seine Sicherheits- und Dokumentationspflichten erfüllt hat. Bei Feststellung systematischer Mängel kann sie einen Rückruf oder weitergehende Maßnahmen anordnen.

In dieser Konstellation haften Hersteller meist direkt, sofern sie den Fehler nicht bestreiten können und kein Ausschlussgrund (wie etwa eine nachweisbare Manipulation durch Dritte) vorliegt. Händler und Importeure können zusätzlich in die Pflicht genommen werden, wenn sie ihre Prüf- und Warnpflichten verletzt haben.

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