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Die Probezeit: Was junge Fahrzeugführer beachten sollten


Der folgende Beitrag beschäftigt mit der Fahrerlaubnis auf Probe. Es wird dargestellt, wann es zu einer Verlängerung der Probezeit kommt und welche weiteren Folgen die Verlängerung hat.


Im Straßenverkehrsrecht gelten während der Probezeit einige Besonderheiten. Mittlerweile allgemein bekannt dürfte das absolute Alkoholverbot für unter 21jährige und für Inhaber der Fahrerlaubnis auf Probe sein. Es gibt jedoch einige weitere Sonderregeln.
Besonders interessant ist es für Fahranfänger zu erfahren, wann eine Verlängerung der Probezeit und ein Aufbauseminar drohen. Da es für den juristischen Laien aufgrund der Tatsache, dass sich dies aus einem Zusammenspiel zahlreicher Normen verschiedener Gesetze ergibt, praktisch unmöglich ist zu beurteilen, soll dieser Artikel dazu einen Überblick bieten. Ferner soll ein Blick auf die Folgen der Probezeitverlängerung und eventueller weiterer Verkehrsverstöße nach der Verlängerung geworfen werden.

Wie lang dauert die Probezeit?

Die Dauer der Probezeit ergibt sich aus § 2a Absatz 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes. Demnach dauert die Probezeit ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis zwei Jahre.

Werden Verkehrsverstöße in der Probezeit strenger geahndet als außerhalb der Probezeit?

Dies lässt sich pauschal nicht beantworten. Hinsichtlich der Höhe des Verwarn- oder Bußgeldes für einzelne Verstöße und hinsichtlich der „Punkte“, die man für einen Verstoß erhält, bestehen aber keine Unterschiede. Jedoch stellt beispielsweise das Fahrzeugführen mit einer Blutalkoholkonzentration mit 0,2 Promille in der Probezeit eine Ordnungswidrigkeit dar, außerhalb der Probezeit hingegen nicht. Dies ergibt sich aus § 24a des Straßenverkehrsgesetzes und aus § 24c des Straßenverkehrsgesetzes.

Wann kommt es zu einer Verlängerung der Probezeit?

Gemäß § 2a des Straßenverkehrsgesetzes kommt es zu einer Verlängerung der Probezeit, wenn jemand eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.

Was ist darunter zu verstehen?

Gemäß § 34 der Fahrerlaubnisverordnung bestimmt sich die Bewertung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten in der Probezeit nach Anlage 12 der Verordnung. Anlage 12 unterscheidet wiederum zwischen schwerwiegenden Verstößen (so genannte „A-Verstöße“) und weniger schwerwiegenden Verstößen (so genannte „B-Verstöße“). Bereits bei einem A-Verstoß ist der „Lappen weg“. Gleiches gilt bei Begehung von zwei B-Verstößen innerhalb der Probezeit. Wer einen „B-Verstoß“ begeht, erhält also gewissermaßen die gelbe Karte. Bei einer weiteren gelben Karte erfolgt der Platzverweis bzw. die Verlängerung der Probezeit. Derjenige, der einen „A-Verstoß“ begeht, erhält hingegen direkt die rote Karte. Die Probezeit verlängert sich also sofort.

Wann liegt ein A-Verstoß, wann ein B-Verstoß vor?

Zunächst kommen nur Verstöße in Betracht, welche in das Verkehrszentralregister in Flensburg eingetragen werden. Alle Verstöße, welche zu einem Verwarngeld vo

n unter 40 Euro geführt haben, stellen keinen A- oder B-Verstoß dar und führen folglich nicht zu einer Verlängerung der Probezeit. Es ist also im Hinblick auf die Probezeit unproblematisch mehrmals wegen einer nur ganz geringfügigen Geschwindigkeitsüberschreitung „geblitzt“ zu werden.

Ob im Einzelfall ein A- oder ein B-Verstoß vorliegt, ist nicht immer ganz einfach zu beurteilen. Die folgende Tabelle soll – in Anlehnung an Anlage 12 der Fahrerlaubnisverordnung – eine beispielhafte Übersicht bieten:

a b verstoesse

Eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 21 km/h mit einem PKW stellt folglich einen A-Verstoß dar. Diese führt folglich zur Verlängerung der Probezeit und zur Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar.

Kann man gleichzeitig mehrere Verstöße begehen?

Ja! Darin ist eine besondere Gefahr für Fahranfänger zu sehen. Durch die gleichzeitige Begehung zweier weniger schwerwiegender Verstöße kann es schnell zu einer Probezeitverlängerung kommen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn jemand von der Polizei wegen „Telefonieren am Steuer“ angehalten wird und diese sodann eine unzulässige Veränderung am Fahrzeug, wie etwa zu breite Reifen, die zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen, entdeckt und ahndet.

Welche Kosten kommen bei einer Verlängerung der Probezeit auf den Fahranfänger zu?

Selbstverständlich muss das jeweilige Bußgeld bezahlt werden. Hinzu treten jedoch weitere Kosten. Es wird nicht nur die Probezeit um zwei Jahre verlängert, es ist zusätzlich an einem Aufbauseminar teilzunehmen. Die Preise für ein solches Aufbauseminar schwanken beträchtlich. Regelmäßig ist aber mit Kosten von deutlich über 300 Euro zu rechnen. Wer am Seminar nicht teilnimmt, muss mit dem Entzug der Fahrerlaubnis rechnen.

Wie gestaltet sich das Aufbauseminar?

Der vorgeschriebene Ablauf des Aufbauseminars ergibt sich aus §§ 35 und 36 der Fahrerlaubnisverordnung. Der Ablauf ist abhängig von den Verstößen, die zur Verlängerung der Probezeit geführt haben. Beispielsweise findet bei Verstößen im Zusammenhang mit Alkohol ein besonderes Aufbauseminar statt.

Das gewöhnliche Aufbauseminar umfasst vier Sitzungen mit einer Dauer von jeweils 135 Minuten und eine 30minütige Fahrprobe.

Was passiert, wenn es zu weiteren Verstößen kommt?

Nach einem weiteren „A-Verstoß“ oder zwei weiteren „B-Verstößen“ wird der Fahrzeugführer verwarnt und ihm die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Berat

 

ung innerhalb von zwei Monaten angeraten. Die Teilnahme ist freiwillig und mit weiteren Kosten von ca. 300 Euro verbunden.
Kommt es zu einem weiteren „A-Verstoß“ oder zwei weiteren „B-Verstößen“ kommt es zum Entzug der Fahrerlaubnis und der Verhängung einer Sperrzeit.
Dies ergibt sich aus § 2a Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes.

Ich habe einen Bußgeldbescheid erhalten, was sollte ich tun?

Gerade in Fällen, in denen eine Verlängerung der Probezeit droht, lohnt es sich häufig sich von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen. Nicht wenige Bußgeldbescheide sind fehlerhaft. Ein Einspruch kann hier häufig lohnen und die Verlängerung der Probezeit verhindern. Rechtsanwalt Dr. Christian Gerd Kotz steht Ihnen als Fachanwalt für Verkehrsrecht diesbezüglich gern mit Rat und Tat zur Seite!

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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