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Diebstahl mit einer Zange – gefährliches Werkzeug?


KG Berlin

Az.: (4) 161 Ss 208/13 (252/13)

Beschluss vom 02.12.2013


In der Strafsache wegen Diebstahls mit Waffen hat der 4. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 2. Dezember 2013 beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten R. wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 18. Juli 2013, auch soweit es sich gegen die Mitangeklagte N. richtet, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch

über die Kosten der Revision – an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Tiergarten zurückverwiesen.

G r ü n d e:

Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat die Angeklagten wegen Diebstahls mit Waffen jeweils zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt und ihnen gestattet, dieselbe in monatlichen Raten zu je 75 Euro zu zahlen. Hiergegen wendet sich die Angeklagte R. mit ihrer auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten (Sprung-)Revision.

1. Das form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel hat mit der – näher ausgeführten – Sachrüge (vorläufigen) Erfolg. Es führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit es die Beschwerdeführerin betrifft; die Urteilsaufhebung ist auf die nicht revidierende Angeklagte N. zu erstrecken.

a) Nach den Feststellungen des Amtsgerichts begaben sich die beiden eng befreundeten Angeklagten, die sich besuchsweise in Berlin aufhielten und am Abend gemeinsam eine Diskothek besuchen wollten, am 5. Januar 2013 in die Geschäftsräume der Firma K. am in Berlin, um Garderobe für sich zu kaufen. Sie wählten einige Kleidungsstücke aus den Auslagen und nahmen sie mit in eine Umkleidekabine, um sie anzuprobieren. Im Rahmen der Anprobe fanden beide Gefallen an mehreren der ausgewählten Kleidungsstücke, mussten jedoch feststellen, dass sie für deren Erwerb nicht genügend Geld hatten.

Weiter heißt es in den Feststellungen:

„Sie fassten daher den gemeinsamen Entschluss, die Kleidungsstücke zu entwenden, an welchen sie Gefallen gefunden hatten. Beiden Angeklagten war dabei klar, dass die Waren gesichert waren und sie die Sicherungs- und die Preisetiketten entfernen mussten. Gemeinschaftlich durchsuchten sie ihre mitgeführten Taschen nach Gegenständen, welche sie zum Zwecke der Entfernung der Sicherungs- und Preisetiketten benutzen könnten. In der Tasche der Angeklagten R. [die diese nur selten benutzt] wurden die Angeklagten fündig. In der Innentasche, welche durch einen Reißverschluss gesondert verschlossen war, fanden sie zwei Zangen. Beide Zangen haben eine Mindestlänge von 15 cm bzw. 20 cm, wobei eine der beiden Zangen kleiner und kompakter, mithin deutlich schwerer als die andere ist, welche wiederum eine ca. 5 cm lange, spitz zulaufende Kneiffläche hat. Mit einer dieser beiden Zangen entfernten sie die Sicherungs- und die Preisetiketten und verstauten die jeweils für sich ausgewählten Kleidungsstücke in den mitgeführten Taschen, um diese für sich zu behalten, ohne sie zu bezahlen. Die Angeklagte R. steckte anschließend die Zangen im Beisein der Angeklagten N. wieder in ihre Tasche, wobei sie diese wissentlich nicht mehr in der verschließbaren Innentasche, wo sie diese zuvor aufgefunden hatte, verstaute, sondern lose und griffbereit in die Tasche steckte. Die Angeklagte R. steckte zwei Kleider und eine Jacke zum Gesamtverkaufspreis von 319,85 Euro in ihre Tasche und die Angeklagte N. drei Kleider und eine Jacke zum Gesamtverkaufspreis von 469,80 Euro.“

Die abgetrennten Sicherungs- und Preisetiketten steckten die Angeklagten in ein Kleidungsstück, welches sie zurück auf den Kleiderständer taten. Dann begaben sie sich zum Ausgang der Filiale, wo sie von einem Ladendetektiv angesprochen wurden.

b) Diese Feststellungen des Amtsgerichts tragen den Schuldspruch wegen (gemeinschaftlichen) Diebstahls mit Waffen nicht; sie reichen nicht aus, um die Erfüllung des Tatbestandes des § 244 Abs. 1 Nr. 1a) StGB zu belegen.

Das Beisichführen eines „anderen gefährlichen Werkzeugs“ im Sinne dieser Vor-schrift setzt voraus, dass es sich um einen körperlichen Gegenstand handelt, der nach seiner objektiven Beschaffenheit geeignet ist, im Falle seines Einsatzes gegen Personen erhebliche – nach der von BGHSt 52, 257 zur Begründung der Interpretation dieses Tatbestandsmerkmals allein anhand objektiver Kriterien herangezogenen Absicht des Gesetzgebers schwere – Verletzungen herbeizuführen (vgl. BGHSt 52, 257; BGH NStZ 2012, 571 m.w.Nachw.; OLG Köln NStZ 2012, 327; OLG Schleswig NStZ 2004, 212). Dass es sich bei den von den Angeklagten zur Entfernung der Sicherungs- und Preisetiketten benutzten Zangen um solche, nach ihrer Beschaffenheit objektiv gefährliche Gegenstände gehandelt hat, hat das Amtsgericht nicht aus-reichend festgestellt.

Die Beschreibung der Zangen nach Gesamt- (15 bzw. 20 cm) und Kneifflächenlänge (ca. 5 cm) und durch Bezeichnung der Kneiffläche der einen (längeren) Zange als „spitz zulaufend“ sowie der anderen (kürzeren) Zange als „kleiner und kompakter, mithin deutlich schwerer als die andere“ (ohne das Gewicht der Zangen in absoluten Zahlen mitzuteilen) ist nicht geeignet, diese als „gefährliches“ Werkzeug im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1a) StGB zu qualifizieren und hinreichend von „sonstigen“ Werkzeugen im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1b) StGB abzugrenzen, bei denen eine Verwendungsabsicht des Täters zur Tatbestandsverwirklichung erforderlich ist.

Dass die von den Angeklagten mitgeführten Zangen, die als Gebrauchsgegenstand nicht von vorn herein zur Verwendung als Angriffs- oder Verteidigungsmittel bestimmt und daher keine Waffen im Sinne der genannten Vorschrift sind, zur Herbei-führung erheblicher Körperverletzungen objektiv geeignet wären, ergibt sich auch nicht aus ihrer bloßen Werkzeugeigenschaft. Zangen werden bestimmungsgemäß – anders als etwa ein (Taschen-)Messer – nicht zum Schneiden oder Stechen eingesetzt und auch nicht als Schlagwerkzeug (wie etwa ein Hammer oder Fäustel) gebraucht. Sie sind in vielen verschiedenen Formen in adäquatem Gebrauch und dienen regelmäßig zum Halten von Werkstücken (z.B. Schmiedezange) oder Befestigungsmaterial beim Verbinden oder Trennen von Werkstücken (z.B. Kneifzange, Kombizange) bzw. zum Durchtrennen von (zwischen die Kneifflächen gelegten) Metalldrähten oder Werkstücken geringerer Dicke oder zum Abisolieren von elektrischen Leitern (z.B. Kombizangen, Elektrikerzangen). In letzterer Eigenschaft, als Werkzeug zum Abtrennen der Warensicherung, haben die Angeklagten eine der beiden Zangen bei der Tatausführung auch verwendet. Ob die Zangen – wie vom Amtsgericht angenommen – darüber hinaus geeignet sind, als Stich- oder Schlagwerkzeug gegen eine Person eingesetzt zu werden und dabei erhebliche Verletzungen herbeizuführen, ist Frage ihrer – vom Amtsgericht nicht näher mitgeteilten – konkreten Beschaffenheit. Dass die eine (längere) Zange bei einem Einsatz als Stich-werkzeug objektiv geeignet wäre, mit ihr die menschliche Haut, Muskel-, Fett- oder Bindegewebe, Sehnen oder Blutgefäße ohne allzu großen Kraftaufwand zu durch-trennen, kann allein daraus, dass ihre ca. 5 cm lange Kneiffläche „spitz zulaufend“ ist, nicht gefolgert werden. Auch die Eignung der kleineren Zange, bei einem Einsatz als Schlagwerkzeug erhebliche Verletzungen, etwa durch Beeinträchtigung auch innerer Organe durch die Einwirkung stumpfer Gewalt, herbeizuführen, ist durch die Feststellungen nicht belegt.

c) Der aufgezeigte Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung des Urteils mit den Feststellungen (§ 349 Abs. 4 StPO). Gemäß § 357 Satz 1 StPO war das Urteil auch aufzuheben, soweit die Mitangeklagte N., die selbst keine Revision eingelegt hat, wegen Diebstahls mit Waffen verurteilt worden ist, da sich der aufgezeigte sachlich-rechtliche Mangel bei ihr in gleicher Weise ausgewirkt hat.

2. Der Senat verweist die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Ab-teilung des Amtsgerichts Tiergarten zurück.

Neben ergänzenden Feststellungen zur objektiven Verletzungseignung der beiden Zangen erscheinen auch solche zum diesbezüglichen Vorsatz der Angeklagten möglich. Letztere fehlen bislang vollständig, sind jedoch unabdingbar für den Tatnachweis im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1a) StGB, da sich der Vorsatz des Täters auf alle Merkmale des objektiven Tatbestandes, mithin auch auf die Gefährlichkeit des mitgeführten Werkzeugs in vorbeschriebenem Sinne beziehen muss (vgl. OLG Schleswig NStZ 2004, 212; OLG Köln NStZ 2012, 327). Hierbei reicht das allgemeine, noch auf keinen bestimmten Zweck gerichtete, während der Tatbegehung aktuelle Bewusstsein aus, ein funktionsbereites Werkzeug zur Verfügung zu haben, welches geeignet ist, erhebliche Verletzungen zu verursachen (vgl. KG, Urteil vom 17. April 2008 – (2) 1 Ss 394/07 (42/07) – m.w.Nachw.). Das Vorstellungsbild des Täters von der Gefährlichkeit und der Gebrauchsbereitschaft des Werkzeugs in seiner potentiellen Doppelfunktion als Werkzeug zur Entfernung der Sicherungsetiketten und als Nötigungsmittel muss danach den objektiven Gegebenheiten entsprechen. Er muss jedenfalls das Bewusstsein haben, dass das mitgeführte Werkzeug im Falle eines – wenn auch nicht von vornherein für möglich gehaltenen oder sogar höchst unerwünschten – Einsatzes gegen Menschen erhebliche Verletzungen verursachen kann. Es ist Aufgabe des Tatrichters, ausreichende Feststellungen zum Vorstellungsbild des Täters zu treffen, wobei die Anforderungen an diese Feststellungen umso niedriger sind, je gefährlicher und für einen Einsatz als potentielles Nötigungsmittel geeigneter, sprich waffenähnlicher der jeweilige Gegenstand ist. Umgekehrt ist es bei Alltags- und Berufsgegenständen, deren Beisichführen als sozialadäquat zu bewerten wäre, wenn der Täter nicht gerade eine Straftat beginge. Hier sind die Anforderungen an die Feststellungen zum Vorstellungsbild des Täters umso höher, je weniger der bestimmungsgemäße Gebrauch des Gegenstandes eine Zweckentfremdung als potentielles Nötigungsmittel nahe legt (vgl. OLG Schleswig a.a.O. m.w.Nachw.).

Soweit es die Feststellungen zur Beschaffenheit der Zangen angeht, wird der neue Tatrichter auch zu prüfen haben, ob ggf. von der Möglichkeit einer Bezugnahme nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Gebrauch gemacht werden kann.

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