Amtsgericht Osnabrück
Az.: 14 C 40/97
Im Namen des Volkes!
wegen Forderung hat das Amtsgericht Osnabrück im schriftlichen Verfahren für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist nicht begründet.
Der Klägerin stehen Ansprüche aus dem im wesentlichen unstreitigen Nutzungsvertrag gegen den Beklagten nicht zu, weil dieser zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt war. Die zum Zwecke der Markteinführung veranlaßte Werbung der Klägerin ruft bei dem durchschnittlichen Kunden bestimmte Vorstellungen über das Preisleistungsverhältnis bei der Klägerin hervor, die den potentiellen Kunden veranlassen sollendem Angebot der Klägerin den Vorzug vor anderen Mitbewerbern, insbesondere dem eingeführten Unternehmen Telekom zu geben. Der von der Klägerin suggerierte Preisvergleich erstreckt sich dabei jedenfalls auf die zunächst vereinbarte Nutzungszeit in ihrer gesamten Menge. Das die Klägerin dabei zum Zwecke der Markteinführung den Erwerb des Gerätes subventioniert, ist allein ihre Sache.
Kommt wie im vorliegenden Falle das von der Klägerin gelieferte Gerät dem Kunden ohne dessen Verschulden abhanden, dann setzt sich die Klägerin in Widerspruch zu ihrem durch die Werbung zum Ausdruck gelangten Verhalten, wenn sie nunmehr für die Beschaffung eines Ersatzgerätes einen Preis fordert, der das Preisleistungsverhältnis während der Einführungsphase grundliegend zum Nachteil des Kunden verändert. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Klägerin in ihrer Werbeaktion nicht deutlich auf diese Möglichkeit hingewiesen hat. Ohne einen ,solchen ausdrücklichen Hinweis ist der Kunde zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt. Das die Klägerin den vom Beklagten geschilderten und belegten Diebstahl des Gerätes vorsorglich bestritten hat, ist für das Gericht unbeachtlich, weil die ZPO, nach der jede Partei zur vollständigen wahrheitsgemäßen Erklärung über tatsächliche Umstände verpflichtet ist, den Begriff des vorsorglichen Bestreitens nicht kennt.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits und die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 91,708 Nr. 11, 713 ZPO.
Kommentierung des Urteils:
a. Bei dem oben genannten Urteil, handelt es sich um ein Urteil eines Amtsgerichts und nicht eines Obergerichts (wie: Oberlandesgerichte, Bundesgerichtshof). Es hat insoweit keinerlei Bindungswirkung für andere Gerichte! Diese können ohne weiteres von diesem Urteil abweichen.
b. Im oben genannten Urteil ging es vornehmlich um den Kaufpreis für ein Ersatzmobilfunkgerät, welches von der Fa. Mannesmann zu einem überhöhten Preis angeboten wurde. Ist der Preis für ein solches Ersatzgerät zu hoch, besteht möglicherweise ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Mobilfunkvertrages.