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Leistungsfreiheit Versicherung bei Diebstahl – Stehlgutliste, falsche Quittung

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN

Az.: 3 U 102/99

Verkündet am 20.07.2000

Vorinstanz: LG Frankfurt am Main – Az.: 2/14 O 388/98


In dem Rechtsstreits hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 08.06.2000 für Recht erkannt:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 14. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29.4.1999 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger ist in Höhe von 19.727.- DM beschwert.

Entscheidungsgründe

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden kann (§ 543 Abs. 1 ZPO), abgewiesen.

Die Berufung veranlasst keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

1.)

Mit dem Landgericht kann offen bleiben, ob sich der gemeldete Einbruch am 25.1.1998 tatsächlich ereignet und ob dabei die als gestohlen gemeldeten Gegenstände tatsächlich abhanden gekommen sind. Denn die Beklagte ist jedenfalls deshalb leistungsfrei, weil der Kläger versucht hat, sie arglistig über Tatsachen zu täuschen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind (§ 22 Abs. 1 VHB 92).

a)

Die falsche Angabe muß einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgen, ohne dass dabei eine Bereicherungsabsicht des Versicherungsnehmers vorausgesetzt wird. Es genügt vielmehr das Bestreben, Schwierigkeiten bei der Durchsetzung berechtigter Deckungsansprüche zu beseitigen. Falsche Angaben über die Originalität von Rechnungen und Einkaufsbelegen erfüllen deshalb regelmäßig die objektiven Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung (Prölss/Martin/-Knappmann, VVG, 26. Aufl. § 22 VHB 84 Rdnr. 1; OLG Hamm RuS 1988, 373; 1995, 187; OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 756).

In subjektiver Hinsicht arglistig handelt der Versicherungsnehmer bereits dann, wenn er sich bewußt ist, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen kann (BGH NJW 1986, 1100).

b)

Nach diesen Grundsätzen erfüllt das Verhalten des Klägers den Tatbestand der arglistigen Täuschung. Denn der Kläger übersandte der Beklagten mit Schreiben vom 4.3.1998 neben der Aufstellung der beschädigten und entwendeten Gegenstände auch eine das Datum vom 15.6.1997 sowie einen Quittungsvermerk des Zeugen … aufweisende Rechnung über verschiedene zu einer Fotoausrüstung gehörende Gegenstände und einen Gesamtbetrag von 8.120.- DM.

Unstreitig handelte es sich dabei nicht um die Originalrechnung, sondern um eine von dem Zeugen … auf Bitte des Klägers nach dem Versicherungsfall angefertigte „Ersatzrechnung“.

Es kommt nach den dargestellten Grundsätzen nicht darauf an, ob der Inhalt der Quittung wahr ist, ob also der Kläger die dort aufgeführten Gegenstände zu den dort genannten Preisen tatsächlich im Juni 1997 von dem Zeugen … erworben hatte. Entscheidend ist, dass der Beleg nicht als „Ersatzrechnung“ deklariert worden ist (OLG Düsseldorf, NJW – RR 1999, 756,757).

c)

Dass der Kläger dabei in Täuschungsabsicht gehandelt hat, ergibt sich zur Überzeugung des Senats auch aus der Formulierung des Schreibens vom 4.3.1998. Darin heißt es: „Belege habe ich größtenteils nicht mehr, da der Kauf in der Regel schon lange zurückliegt“. Wenn dem Schreiben dann ohne weitere Bemerkung eine aus dem Juni 1997 „datierende“ Rechnung beigefügt wird, so kann der Adressat dies nur so verstehen, dass es sich dabei um die einzige noch vorhandene (Original-) Rechnung handelt.

Der Kläger, der die Belege als echt vorgelegt hat, wollte damit auf die Entschließung der Beklagten einwirken. Denn er ging mindestens davon aus, dass es bei der Regulierung zu Schwierigkeiten kommen könnte, wenn er eine verhältnismäßig wertvolle Fotoausrüstung als gestohlen meldet, ohne hierzu irgendwelche Belege vorlegen zu können. Er hat in der Berufungsbegründung selbst vorgetragen, er habe den Zeugen … um eine Ersatzquittung gebeten, um ein gesondertes Sachverständigenverfahren wegen der Fotoausrüstung zu ersparen.

Wenn er dann die „Ersatzrechnung“ zur Schadensregulierung vorlegt, ohne darauf hinzuweisen, dass es sich nicht um einen Originalbeleg handelt, sondern sogar den Eindruck zu erwecken versucht, es handele sich um die Originalrechnung, so kann sein Verhalten nur als der Versuch einer arglistigen Täuschung aufgefasst werden.

d)

Da gem. § 22 Abs. 1 VHB 92 bereits der Versuch einer arglistigen Täuschung sanktioniert ist, kommt es nicht darauf an, ob der Kläger später gleich zu Beginn des Regulierungsgesprächs am 22.4.1998 von sich aus darauf hingewiesen hat, dass es sich bei der übersandten Rechnung nicht um das Original handelt, oder ob er dies erst auf Nachfrage des Regulierungsbeauftragten eingeräumt hat, wie die Beklagte behauptet.

2.)

Die vollständige Leistungsfreiheit ist auch nicht unbillig gem. § 242 BGB. Das kann zwar ausnahmsweise der Fall sein, wenn die Täuschung nur einen geringen Teil des geltend gemachten Schadens betrifft und die Versagung des Versicherungsschutzes, den Versicherungsnehmer in seiner Existenz bedrohen würde. Beide Voraussetzungen sind jedoch nicht gegeben.

Nachdem der Gesamtschaden mit knapp 20.000.- DM ermittelt wurde, handelt es sich bei dem Betrag von 8.120.- DM nicht um einen geringen Teil. Das gilt selbst dann, wenn man die Schadensbezifferung des Klägers – rund 31.000.- DM – zugrunde legt. Denn in jedem Fall betraf die Täuschungshandlung deutlich mehr als 20% des Gesamtschadens. Von einem geringen Teil kann indes allenfalls noch bei einem Anteil von nicht mehr als 5% – 10% die Rede sein (vgl. auch Senatsurteil v. 27.1.2000 – 3 U 243 1 98; OLG Hamm VersR 1986, 1177).

Der Kläger hat nicht ausreichend dargelegt, dass die Leistungsablehnung für ihn zu einer existenziellen Bedrohung führen würde. Sein Vortrag, die Entscheidung sei für ihn von großer wirtschaftlicher Tragweite, ist ohne Substanz.

Die Beklagte ist darüber hinaus aber auch leistungsfrei geworden, weil der Kläger seine Obliegenheit zur unverzüglichen Einreichung der Stehlgutliste verletzt hat (§§ 21 Nr. 1 c VHB 92, .6 Abs. 3 VVG).

Den Versicherungsnehmer trifft die Obliegenheit, bei Eintritt des Versicherungsfalles der zuständigen Polizeidienststelle unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen (Stehlgutliste) einzureichen. Der Kläger hat am 18.3.1998, also fast 8 Wochen nach dem angeblichen Einbruch, eine Stehlgutliste bei der Polizei eingereicht. Die Vorlage einer Stehlgutliste bei der Polizei 8 Wochen nach dem Schadensfall ist grds. nicht mehr unverzüglich i. S. § 21 Nr.1 c) VHB 92.

In der Rechtsprechung – auch des Senats – ist anerkannt, dass die Vorlage der Stehlgutliste innerhalb weniger Tage erfolgen muss, wenn sie ihren Zweck, die möglichst rasche Aufklärung der Tat und die Sicherstellung des Diebesgutes, erfüllen soll. Ohne besondere Umstände und Erschwernisse wird eine Stehlgutliste deshalb spätestens binnen 5-10 Tagen nach dem Diebstahl oder Einbruch bei der Polizei einzureichen sein.

Eines besonderen Hinweises des Versicherers auf die Notwendigkeit, bei der Polizei eine Stehlgutliste einzureichen, bedarf es nicht, weil die Obliegenheit in den Versicherungsbedingungen enthalten ist ( OLG Köln, VersR 1985, 462).

2.)

Gem. § 6 Abs. 3 VVG ist von Vorsatz des Versicherungsnehmers auszugehen. Der Versicherungsnehmer muss vortragen und ggfs. beweisen, dass ihn kein Verschulden oder ein geringerer Grad als grobe Fahrlässigkeit trifft. (Römer/Langheid, VVG, § 6 Rdnr. 83

a)

Der Kläger hat jedenfalls die Vermutung grob fahrlässigen Verhaltens nicht widerlegt.

Der Kläger hat sich nicht darauf berufen, dass ihm die Obliegenheit zur unverzüglichen Einreichung einer Stehlgutliste nicht bekannt gewesen sei, sondern behauptet, die Verzögerung habe darauf beruht, dass er sich zur Erstellung der Stehlgutliste erst noch Belege im Ausland habe beschaffen müssen. Damit kann der Kläger den erheblichen Zeitablauf bis zur Einreichung der Stehlgutliste nicht rechtfertigen und die Verzögerung nicht entschuldigen. Denn die Stehlgutliste muss keine – exakte -Wertangabe, sondern nur eine möglichst genaue Beschreibung der abhanden gekommenen Gegenstände enthalten. Weder waren deshalb Anfragen im Ausland nach dem Wert bestimmter Schmuckstücke, noch die Beschaffung einer „Ersatzrechnung“ für die Fotoausrüstung erforderlich, um durch eine möglichst genaue Beschreibung der abhanden gekommenen Gegenstände den Anforderungen an eine Stehlgutliste gerecht zu werden. Dass der Kläger eine solche Beschreibung nicht innerhalb weniger Tage hätte abgeben können, ist weder vorgetragen, noch ersichtlich.

Ebenso wenig ist ersichtlich, dass dem Kläger von der Polizei oder seitens der Beklagten gesagt worden wäre, die bei der Polizei einzureichende Schadensaufstellung müsse genaue Wertangaben und Belege hinsichtlich der einzelnen Gegenstände enthalten (vgl. auch OLG Hamm VersR 95, 289).

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Nach allem ist davon auszugehen, dass gerade der Kläger als ehemaliger Polizeibeamter wissen musste, dass eine schnelle und erschöpfende Aufklärung der Poli-

zei für die Aufklärung des Diebstahls erforderlich war, dass es für diesen Zweck aber (noch) nicht auf genaue Wertangaben und -belege ankam.

b)

Bei grober Fahrlässigkeit entfällt die Leistung des Versicherers, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung Einfluss weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch des Umfangs der dem Versicherer obliegenden Leistung hatte.

Diesen Beweis hat der Kläger nicht geführt. Trotz der allgemein schlechten Aufklärungsquote bei Diebstählen läßt sich nämlich nicht ausschließen, dass bei unverzüglicher Einreichung einer Stehlgutliste die entwendeten Gegenstände oder Teile davon hätten sichergestellt werden können (OLG Gelle, ZfS 1996, 307; OLG Köln, VersR 1996, 1143). Etwas anderes kann zwar gelten, wenn es sich bei den abhanden gekommenen Gegenständen um Allerweltsartikel handelte, bei denen ein Fahndungserfolg von vornherein unrealistisch erscheint (OLG Köln, VersR 1996, 323, OLG Koblenz, VersR 1988, 25; OLG Hamm, RuS 1986,235).

Bei den von dem Kläger als gestohlen gemeldeten Gegenständen handelte es sich aber nicht um Allerweltsgegenstände, sondern u.a. um individualisierbare Schmuckgegenstände und Teile einer Fotoausrüstung.

c)

Was den zweiten Interessenbereich der Beklagten angeht, dem die Obliegenheit Rechnung trägt, nämlich die frühzeitige Festlegung des Versicherungsnehmers auf einen bestimmten Schaden, ist das Verhalten des Klägers ebenfalls nicht folgenlos geblieben. Zwischen den Parteien ist Streit über die Höhe des Schadens entstanden, weil die Angaben des Klägers über den Umfang der abhanden gekommenen Gegenstände in der Stehlgutliste und die Angaben unmittelbar nach der Anzeige des Einbruchdiebstahls erheblich auseinanderfallen.

Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass die Beklagte ihre Leistungspflicht anlässlich des Regulierungsgesprächs am 22.4.1998 anerkannt hat. In dem an diesem Tag erstellten Schadensprotokoll heißt es ausdrücklich: „Eintrittspflicht und Höhe der Schadensregulierung sind Direktionsentscheidung. Auf die Obliegenheitsverletzung zur Stehlgutliste wurde verwiesen“.

Daraus ergibt sich ohne Zweifel, dass eine vorbehaltlose Regulierungszusage gerade nicht erfolgt ist.

IV.

Die nach allem erfolglose Berufung war mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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