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Dienstbarkeit (altrechtliche): Beeinträchtigung und Wegerecht

Oberlandesgericht Köln

Az.: 27 U 223/92

Urteil vom 03.11.1993

Vorinstanz: Landgericht Köln – Az.: 25 O 450/89


Das OLG Köln hat auf die mündliche Verhandlung vom 03.11.1993 für Recht erkannt:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 13. Oktober 1992 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 25 O 450/89 – wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien sind Eigentümer von Hausgrundstücken, die früher das einheitliche bäuerliche Anwesen I. bildeten, das im Jahre 1870 erstmals geteilt wurde und durch eine weitere Teilung in den Jahren 1892/93 die nunmehr bestehende Aufteilung in drei rechtlich selbständige Grundstücksparzellen erfuhr. Das Grundstück der Klägerin ist von der öffentlichen Straße I. nur über die Grundstücke der Beklagten zu 1-3) zu erreichen. In den Jahren 1974/75 gehörte das Grundstück der Familie K., die es mit ihrem daran angrenzenden Grundstück I. 10 verbunden hatten, so daß es von dort erschlossen wurde. Nach Erwerb durch die Klägerin erfolgte die Zuwegung über die Grundstücke der Beklagten, und zwar auch in der Weise, daß der jeweilige Mieter mit dem PKW bis auf die vor der Hauseingangstür gelegene gepflasterte Hoffläche fuhr und den PKW dort abstellte. Im Jahre 1988 erwarb der Beklagte zu 1) das Hausgrundstück I. 4 und errichtete entlang der Grenze zum Grundstück der Klägerin eine Pergola. Dadurch wurde die Zufahrt zum Grundstück der Klägerin versperrt. Es besteht nunmehr noch eine Zuwegung von – nach Feststellung des Senats – etwa 105 cm Breite, über die Mieter und Besucher das Wohnhaus des klägerischen Grundstücks zu Fuß oder mittels eines Zweirads erreichen können.

Die Klägerin meint, die Beklagten seien aufgrund altrechtlicher Dienstbarkeit, jedenfalls aber gemäß § 917 Abs. 1 BGB verpflichtet, die Zufahrt zu der gepflasterten Fläche vor der Vorderfront ihres Anwesens zu dulden. Nachdem sie erstinstanzlich erfolglos auf Beseitigung der vom Be- klagten zu 1) auf seinem Grundstück hergestellten Anschüttung und Feststellung geklagt hatten, daß die Beklagten verpflichtet seien, die Überfahrt über ihre Grundstücke zu dulden, beantragt sie nunmehr,

1. den Beklagten zu 1) zu verurteilen, die Zufahrt der Mieter, Besucher und Lieferan- ten der Klägerin zu der gepflasterten Fläche vor der Vorderfront des Anwesens I. 8 in —– B. über sein Hausgrundstück I. 4 zu dulden,

2. die Beklagten zu 2) und 3) zu verurteilen, über das in ihrem Eigentum stehende Grundstück I. 6 in —– B. die Zu- fahrt der Mieter, Besucher und Lieferanten zum Anwesen I. 8 mit Kraftfahrzeugen zu dulden,

3. den Beklagten anzudrohen, daß für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu einer Höhe von 500.000,– DM oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten gegen sie festgesetzt werde.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie treten der Berufung entgegen und verteidigen das angefochtene Urteil.

Wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf Tatbestand und Entscheidungs- gründe des angefochtenen Urteils sowie die im Berufungsrechtzug gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Augenscheinseinnahme der Lage der Grundstücke, deren Bebauung und Zuwegungen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die nach §§ 511, 511 a ZPO statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 516, 518, 519 ZPO) und damit zulässig. Sie ist sachlich jedoch nicht gerechtfertigt.

Die Ansprüche der Klägerin ergeben sich nicht aus §§ 1004, 1018, 1027 BGB, Art. 184 EGBGB wegen Beeinträchtigung einer altrechtlichen Dienstbarkeit, wobei offenbleiben kann, ob als rechtliche Grundlage für eine solche Dienstbarkeit der Code civil (C.c.) oder das Preußische Allgemeine Landrecht (PrALR) heranzuziehen ist.

Die Voraussetzungen für eine Grunddienstbarkeit in Form eines Fahrrechts nach Art. 690 C.c. sind nicht dargetan. Die Klägerin hat weder schlüssig behauptet, daß die Beteiligten vor Inkrafttreten des BGB eine solche Dienstbarkeit durch Vertrag begründet noch wenigstens durch konkludentes Verhalten anerkannt haben. Auch der Tatbestand des Art. 694 C.c. ist nicht dargetan. Es fehlt an einer Widmung (vgl. RGZ 2, 360, 362) oder sonstigem eindeutig, sichtbarem Zeichen, das auf ein Dienstbarkeitsverhältnis hinweist (vgl. RGZ 19, 387, 388). Es gibt keinen sicheren Hinweis, daß die behauptete Zuwegung vor 1900 überhaupt bestanden hat. Die Beklagten haben behauptet, in früherer Zeit sei die Erschließung durch „Tram- pelpfade“ erfolgt, deren genauer Verlauf sich verändert habe. Das hat die Klägerin nicht zu wi- derlegen vermocht.

Auch die Voraussetzungen für den Erwerb einer Dienstbarkeit nach § 13 I, 22 PrARG durch rechts- gültige Willenserklärung oder Verjährung (vgl. dazu BGH MDR 1972, 224) sind nicht dargetan. Wegen des Fehlens einer vertraglichen Begründung, sei es auch nur durch konkludentes Verhalten, kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Ein Verjährungserwerb scheitert schon daran, daß die Klägerin nicht die dafür erforderliche Dauer eines ununterbrochenen Besitzstandes seiner Rechtsvorgänger für 30 Jahre vor dem Inkrafttreten des BGB nachgewiesen hat (vgl. zu dieser Voraussetzung BGH a.a.O.). Es steht nicht einmal fest, daß das Grundstück der Klägerin vor der Teilung in den Jahren 1892/93 überhaupt im Rechtssinne existiert und eine eigene Zuwegung über die Nachbargrundstücke benötigt hat.

Die Klägerin kann ihre Ansprüche auch nicht mit Erfolg auf § 917 Abs. 1 BGB stützen.

Nach dieser Vorschrift kann der Eigentümer von den Nachbarn ein Notwegerecht beanspruchen, wenn seinem Grundstück die zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege fehlt. Im Streitfall fehlt zwar die notwendige Verbindung zur öffentlichen Straße I.; der Klägerin bzw. deren Mietern und deren Besuchern ist die Benutzung des Grundstücks indessen insoweit möglich, als sie das Anwesen fußläufig sowie mittels eines Zweirades erreichen können und es ihnen ferner gestattet ist, mittels eines Kraftfahrzeuges über die Grundstücke der Beklagten bis an die Grundstücksgrenze zu fahren, um dort Güter anzuliefern oder abzutransportieren und die Beklagten es darüber hinaus gestatten, daß im Notfall Rettungsdienste (Arzt, Feuerwehr o.ä.) bis an das Wohngebäude der Klägerin heranfahren. Weitergehende Rechte im Sinne ihrer Klageanträge kann die Klägerin nicht beanspruchen, weil die Zufahrtmöglichkeit mit Kraftfahrzeugen auf die gepflasterte Fläche vor der Eingangstür ihres Anwesens nicht zur ordnungsgemäßen Benutzung des Grundstücks notwendig ist. Der Senat folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 75, 315, 318), wonach ein Notwegeanspruch für das Überfahren fremder Grundstücke mit Kraftfahrzeugen dann nicht zugebilligt werden kann, wenn Kraftfahrzeuge auf der in der Nähe befindlichen Straße, jedenfalls aber in benachbarten Straßen abgestellt werden können. So liegt der Fall hier. Nach den Feststellungen des Senats besteht auf der vom Anwesen der Klägerin etwa 40 m entfernt verlaufenden Straße I. die Möglichkeit, Kraftfahrzeuge abzustellen, jedenfalls aber in weiterer Entfernung von 200 m – 300 m (Tennisanlage). Das ist den Benutzern zuzumuten. Die Straße I. ist beleuchtet und befestigt sowie beidseits be- baut, also voll erschlossen. Es kann danach keine Rede davon sein, daß es insbesondere weiblichen Personen nicht zumutbar ist, spätabends oder nachts dort eine relativ kurze Wegstrecke zu Fuß zurückzulegen.

Darüber hinaus darf im Streitfall nicht übersehen werden, daß die Klägerin das Grundstück in Kenntnis aller Umstände erworben hat. Sie wußte, daß ein dinglich gesichertes Fahrrecht nach dem Grundbuchinhalt nicht bestand. Sie mußte deshalb damit rechnen, daß die Nachbarn jederzeit die den Benutzern des Grundstücks der Klägerin eingeräumten Befugnisse beschneiden konnten, jedenfalls soweit ein Rechtsnachfolger der Nachbarn betroffen sein würde. Ihr Versäumnis, sich ein Fahrrecht einräumen zu lassen, kann nunmehr nicht zu Lasten der Nachbarn gehen. Vor allem der Beklagte zu 1) würde andernfalls in der Ausübung seiner Rechte erheblich beeinträchtigt sein, denn ihm würde die Abstellmöglichkeit für mindestens einen PKW verloren gehen, müßte er ein Überfahrrecht dulden.

Bei dieser Sachlage kann das von der Klägerin beanspruchte Recht auch nicht aus dem sogenannten nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis (§ 242 BGB) hergeleitet werden (vgl. dazu Parlandt-Bassenge, 52. Aufl., § 903 Rn. 7). § 917 BGB ist in- soweit die spezielle Norm. Der Beklagte zu 1) hat auch keinen Vertrauenstatbestand geschaffen, er werde das Überfahren seines Grundstücks dulden. Er hat vielmehr sofort nach Erwerb des Grundstücks mit der Umgestaltung der tatsächlichen Verhältnisse begonnen und so das weitere Überfahren unmöglich gemacht. Eine frühere Vereinbarung oder früheres Dulden seines Rechtsvorgängers braucht er sich nicht entgegenhalten zu lassen, weil derartige Absprachen nur schuldrechtlich inter partes wirken.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Wert der Beschwer: unter 60.000,– DM

Streitwert des Berufungsverfahrens: 6.000,– DM

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