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Amtsärztliche Untersuchung – Dienstfähigkeit von Beamten

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt

Az: 1 M 164/08

Beschluss vom 28.01.2009


Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg – 5. Kammer – vom 25. November 2008, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die von ihr fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt ist, ist begründet.

Das Verwaltungsgericht hat die (hilfsweise) begehrte aufschiebende Wirkung des Widerspruches des Antragstellers vom 6. Oktober 2008 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 2. Oktober 2008 zu Unrecht wiederhergestellt. Vielmehr bleibt sowohl dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als auch dem Hilfsantrag der Erfolg versagt.

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht vorliegend das Rechtsschutzbegehren anhand § 80 Abs. 5 VwGO geprüft, da die Antragsgegnerin die Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung als Verwaltungsakt in Gestalt eines Bescheides erlassen hat. Vorläufiger Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO, der anderenfalls statthaft wäre ( vgl. insoweit: OVG LSA, Beschluss vom 26. Juni 2007 – Az.: 1 M 103/07 -, veröffentlicht bei juris ), kommt daher im gegebenen Fall nicht in Betracht (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO).

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung im Falle des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei in jedem Falle eine eigene, originäre Entscheidung, und zwar eine Ermessensentscheidung nach denselben Gesichtspunkten wie die Widerspruchsbehörde (§ 80 Abs. 3 und 4 VwGO) über die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung.

Das Gericht hat bei seiner Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die Interessen des Antragstellers und des Antragsgegners sowie die betroffenen Interessen Dritter und der Allgemeinheit nach denselben Grundsätzen gegeneinander abzuwägen wie die Ausgangsbehörde und die Widerspruchsbehörde nach § 80 Abs. 4 VwGO. Bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Hauptsacheklage überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse, umgekehrt bei offensichtlicher Erfolgsaussicht der Hauptsacheklage das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Die offensichtliche Rechtmäßigkeit des zugrunde liegenden Verwaltungsaktes oder fehlende Erfolgsaussichten der Klage können allein das besondere Vollzugsinteresse jedoch nicht begründen, ersetzen oder entbehrlich machen, sondern nur zur Folge haben, dass vorhandene, ihrer Art nach dringliche Vollzugsinteressen grundsätzlich als schwerwiegender anzusehen sind als das Interesse der Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung. Bei der zu treffenden Abwägung der Interessen sind dabei vor allem die Natur, Schwere und Dringlichkeit der dem Bürger auferlegten Belastungen und die Möglichkeit oder Unmöglichkeit einer etwaigen späteren Rückgängigmachung der Maßnahme und ihrer Folgen zu berücksichtigen.

Im gegebenen Fall kann nach den vorstehenden Grundsätzen ein überwiegendes Aussetzungsinteresse des Antragstellers nicht festgestellt werden, da die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung ihrer Anordnung rechtsfehlerfrei angeordnet hat und ein überwiegendes Vollzugsinteresse besteht. Das Gericht trifft im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eine originäre, umfassend bewertende und abwägende Entscheidung. Die voraussichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsmittels zur Hauptsache sind einzubeziehen, dies allerdings dem Zweck des Eilverfahrens entsprechend in summarischer Prüfung. Einer Klärung des Sachverhaltes mittels einer Beweisaufnahme bedarf es regelmäßig nicht ( OVG LSA, Beschluss vom 5. September 2006 – Az.: 1 M 155/06 -, veröffentlicht bei juris [m. w. N.] ).

Insoweit ist zunächst die streitbefangene, auf §§ 42 Abs. 1 Satz 3, 42a Abs. 4 Satz 1, 45b, 7 Abs. 4 BG LSA gestützte Verfügung der Antragsgegnerin vom 2. Oktober 2008 nach summarischer Prüfung rechtlich nicht zu erinnern.

Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten, so ist dieser gemäß § 42 Abs. 1 Satz 3 BG LSA verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde amtsärztlich untersuchen zu lassen. Für die in § 42 BG LSA geregelte amtsärztliche Untersuchung gilt dabei gemäß § 45b BG LSA die Bestimmung des § 7 Abs. 4 BG LSA entsprechend. Daher kann gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 BG LSA der Amtsarzt erforderlichenfalls Fachärzte hinzuziehen. Die vorgenannte Pflicht besteht selbst dann, wenn der Beamte sich selbst für dienstfähig hält und seinen Dienst regelmäßig verrichtet ( so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 1980 – Az.: 2 A 4.78 -, Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 14 [m. w. N.]; OVG LSA, Beschluss vom 26. Juni 2007 – Az.: 1 M 103/07 -, veröffentlicht bei juris ). Insoweit besteht bereits eine allgemeine Verpflichtung des Beamten, an der für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes erforderlichen Klärung seines eigenen Gesundheitszustandes mitzuwirken, die in § 42 Abs. 1 Satz 3 BG LSA ihren kodifizierten Niederschlag gefunden hat ( vgl.: BVerwG, a. a. O. ). Der Beamte ist also zur Mitwirkung bei der Überprüfung seiner Dienstfähigkeit verpflichtet. Er muss daher seinen Teil dazu beitragen, seinen Dienstvorgesetzten die Überzeugung zu vermitteln, dass er voll dienstfähig ist ( so ausdrücklich: BVerwG, a. a. O. [m. w. N.] ). Die Mitwirkungspflicht umfasst dabei insbesondere die Offenlegung der gesamten Krankheitsgeschichte mit den dazugehörigen Unterlagen, wenn diese für den untersuchenden Amtsarzt entscheidende Bedeutung haben ( OVG LSA, Beschluss vom 26. Juni 2007, a. a. O.; Fürst; GKÖD, Band I, Teil 2a, K § 42 Rn. 22 ). Die Weisung des Dienstherrn an einen Beamten, sich wegen bestehender Zweifel an seiner Dienstfähigkeit untersuchen zu lassen, ist gesetzlich ausdrücklich vorgesehen und nicht diskriminierend. Krankheit und Zweifel an der Dienstfähigkeit begründen objektiv keinen Makel, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um eine psychische Erkrankung handelt ( vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 26. September 1988 – Az.: 2 B 132.88 -, Buchholz 237.1 Art. 56 BayLBG Nr. 1 [m. w. N.] ).

Die an den Beamten gerichtete Aufforderung, sich wegen Zweifeln an seiner Dienstunfähigkeit bzw. Dienstfähigkeit ärztlich untersuchen zu lassen, kann von den Verwaltungsgerichten nur darauf überprüft werden, ob sie ermessensfehlerhaft ist, insbesondere, ob sie willkürlich ist ( vgl.: BVerwG, Beschluss vom 17. September 1997 – Az.: 2 B 106.97 – zitiert nach juris.web [m. w. N.]; OVG LSA, Beschluss vom 26. Juni 2007, a. a. O. ). Dabei ist eine Weisung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, dann gerechtfertigt, wenn sich die Zweifel des Dienstherrn an der Dienstunfähigkeit des Beamten auf konkrete Umstände stützen und „nicht aus der Luft gegriffen“ sind (BVerwG, a. a. O. [m. w. N.]). Die eine Untersuchungsanordnung tragenden Zweifel des Dienstherrn können sich hierbei auch aus einer Summe von Umständen ergeben, die – je für sich gesehen – noch keinen hinreichenden Anlass zu Zweifeln im Sinne von § 42 Abs. 1 Satz 3 BG LSA bieten (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 1984 – Az.: 2 B 205.82 -, Buchholz 237.5 § 51 LBG HE Nr. 1). Art und Umfang einer – amtsärztlichen – Untersuchung sind dabei grundsätzlich der ärztlichen Entscheidung überlassen; das Ausmaß der ärztlichen Untersuchung muss indes durch den Anlass gerechtfertigt sein. Nur wenn dies nicht auf der Hand liegt und auch für einen Arzt nicht ohne weiteres erkennbar ist, bedarf es zudem eines entsprechenden Hinweises auf den Anlass für die dienstärztliche Untersuchung an den untersuchenden (Amts-) Arzt (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 1980, a. a. O.; OVG LSA, Beschluss vom 26. Juni 2007, a. a. O.).

Hieran gemessen liegen die Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 Satz 3 BG LSA i. V. m. §§ 7 Abs. 4 Satz 2, 45b BG LSA nach summarischer Prüfung im Falle des Antragstellers vor. Die von der Antragsgegnerin dargelegten Zweifel an der Dienst(un)fähigkeit des Antragstellers unterliegen keinen durchgreifenden Bedenken. Die Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung vom 2. Oktober 2008 erfolgte gemäß § 42 Abs. 1 Satz 3 BG LSA zum Zwecke der Feststellung der Dienstfähigkeit ausdrücklich aufgrund der „Erkrankung“ des Antragstellers, der seit dem 9. November 2006, mithin seit über zwei Jahren „ununterbrochen dienstunfähig erkrankt“ sei. Diese erheblichen Fehlzeiten aufgrund krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit geben dem Senat in keiner Weise Veranlassung zu der Annahme, die Aufforderung der Antragsgegnerin an den Antragsteller, sich wegen Zweifeln an seiner Dienstunfähigkeit bzw. Dienstfähigkeit – erneut – amtsärztlich untersuchen zu lassen, stütze sich nicht auf konkrete Umstände und sei gleichsam „aus der Luft gegriffen“. Dass diese Aufforderung dem Grunde nach also willkürlich ist, kann hiernach ausgeschlossen werden. Diese Bewertung wird nicht zuletzt auch dadurch bestätigt, dass sich der Antragsteller einer erneuten amtsärztlichen Untersuchung offensichtlich zu entziehen sucht, und zwar unabhängig vom Ausgang des Verfahrens 5 A 60/08 MD (hier: 1 L 140/08). Ob die verschiedenen körperlichen und möglichen seelischen Beeinträchtigungen des Antragstellers jeweils für sich genommen Zweifel an seiner Dienstfähigkeit zu tragen geeignet sind, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Denn die eine Untersuchungsanordnung tragenden Zweifel des Dienstherrn können sich – wie ausgeführt – auch aus einer Summe von Umständen ergeben, die – je für sich gesehen – noch keinen hinreichenden Anlass zu Zweifeln im Sinne von § 42 Abs. 1 Satz 3 BG LSA bieten. Das Verwaltungsgericht verweist insoweit selbst auf sein zwischen den hiesigen Beteiligten ergangenes – nicht rechtskräftiges – Urteil vom 26. August 2008 in dem Verfahren 5 A 60/08 MD (hier: 1 L 140/08). Darin hat das Verwaltungsgericht die Feststellung der Dienstunfähigkeit des Antragstellers als verfahrensfehlerhaft angesehen, indes gerade nicht eine bestehende Dienstfähigkeit des Antragstellers angenommen. Nicht unberücksichtigt bleiben kann ferner, dass nach der gegenwärtigen und vom Verwaltungsgericht als unzureichend erachteten amtsärztlichen Gutachtenlage ebenfalls nicht positiv von einer gegebenen Dienstfähigkeit des Antragstellers auszugehen ist. Der Antragsteller war und ist daher nach wie vor verpflichtet, an der für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes erforderlichen Klärung seines Gesundheitszustandes mitzuwirken. Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller selbst mit der Behauptung seiner Dienstfähigkeit um seine aktive dienstliche Verwendung nachsucht.

Der Senat vermag auch nicht nachzuvollziehen, dass der vom Verwaltungsgericht avisierten Anordnung der sofortigen Vollziehung der Zurruhesetzungsverfügung vom 28. Januar 2008 gegenüber der hier streitbefangenen Maßnahme der „Vorzug“ zu geben wäre. Die mit der vollziehbaren Zurruhesetzung einhergehenden (Rechts-)Folgen sind gravierender als diejenigen, die vorliegend mit der Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung verbunden sind. Auch nach der nunmehr unter dem 22. Dezember 2008 erfolgten Sofortvollzugsanordnung bezogen auf die Zurruhesetzungsverfügung vom 28. Januar 2008 hat die Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung nicht ihre Bedeutung verloren. Dies gilt umso mehr, als ein für den Antragsteller positives, d. h. seine gegenwärtige Dienstfähigkeit bestätigendes amtsärztliches Gutachten gegebenenfalls Anlass bieten könnte, die Anordnung der sofortigen Vollziehung auszusetzen und ihn wieder dienstlich zu verwenden. Die vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang angeführte Befürchtung, das noch nicht rechtskräftig entschiedene Hauptsacheverfahren 5 A 60/08 MD (hier: 1 L 140/08) könne durch eine erneute amtsärztliche Untersuchung „überholt“ werden, teilt der Senat nicht. Die hier streitbefangene Maßnahme und das Ergebnis der erneuten Begutachtung sind für die rechtliche Beurteilung der Zurruhesetzungsverfügung vom 28. Januar 2008 nämlich ohne Belang. Denn die Rechtmäßigkeit einer Zurruhesetzungsverfügung nach § 42 BG LSA beurteilt sich danach, ob die Behörde im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung nach den ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnissen annehmen durfte, dass der Beamte dauernd dienstunfähig ist, so dass danach eingetretene wesentliche Veränderungen nicht zu berücksichtigen wären ( vgl.: BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1997 – Az.: 2 C 7.97 -, BVerwGE 105, 267; OVG LSA, Beschluss vom 4. Januar 2006 – Az.: 1 L 181/05 -, veröffentlicht bei juris ). Ebenso wenig besteht nach summarischer Prüfung Grund zu der Annahme, der angeordnete Umfang der amtsärztlichen Untersuchung sei rechtswidrig.

Erweist sich nach der hier möglichen und gebotenen Prüfung der Sach- und Rechtslage die Verfügung der Antragsgegnerin vom 2. Oktober 2008 als voraussichtlich rechtmäßig, vermag der beschließende Senat ein – gleichwohl – bestehendes überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung des Suspensiveffektes seines Widerspruches gegen diese Verfügung nicht zu erkennen. Insofern muss das Interesse des Antragstellers, von der insoweitigen Untersuchung und der Freigabe der ihn betreffenden personenbezogenen Daten verschont zu bleiben, hinter dem Interesse des Dienstherrn und der Allgemeinheit, die – vom Antragsteller selbst geltend gemachte – Dienstfähigkeit positiv feststellen zu können, um die ordnungsgemäße Wahrnehmung der dem Beamten anvertrauten hoheitlichen Aufgaben künftig sicherstellen zu können, zurücktreten. Insoweit sind auch keine irrevisiblen Schäden des Antragstellers dargetan oder anderweitig ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47, 40, 53 Abs. 3 Nr. 1 und 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei der Wert im Hinblick auf die Vorläufigkeit der begehrten Regelung zu halbieren war ( vgl. Ziffer II., 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 2004, NVwZ 2004, 1327; vgl. auch: OVG LSA, Beschluss vom 26. Juni 2007, a. a. O. ).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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