BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 8 AZR 702/01
Urteil vom 05.09.2002
Das Bundesarbeitsgericht hat auf die mündliche Verhandlung vom 05.05.2002 für Recht erkannt:
1. Zur Entschädigung für die entgangene private Nutzung eines Dienstfahrzeugs.
2. Zum Begriff der vertragsgemäßen Abrechnung.
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 12. November 2001 – 8 Sa 77/01 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten Ersatz für die in den Monaten Juli, August und September 1999 vorenthaltene Nutzung eines PKW der Marke BMW 520.
Der Kläger war ab Februar 1989 für die Beklagte, die Frachttransporte mittels Seeschiffen vermittelt und organisiert, als Prokurist für ein- und ausgehende Linien tätig. Das Monatsgehalt betrug zuletzt 11.710,00 DM brutto.
In einer Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 11. Januar 1989 heißt es in Ziff. 4 wie folgt:
„Das Firmenfahrzeug ist von Herrn D. mit 1 % vom Anschaffungswert/monatlich plus gefahrene Kilometer Wohnung-Arbeitsstelle und retour zu versteuern. Die Verrechnung erfolgt über das monatliche Gehalt.
Herr D. erhält einen Personenkraftwagen zur dienstlichen und privaten Nutzung. Im Falle des Unterganges des Kraftfahrzeuges haftet Herr D. nur für Vorsatz.“
Mit Schreiben vom 24. Juni 1999 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis wegen Untreue fristlos auf. Der Kläger erhob hiergegen Klage. Anläßlich der Kündigung gab der Kläger das Dienstfahrzeug auf Aufforderung der Beklagten zurück.
Nach einem Hinweis auf die eingereichte Kündigungsschutzklage ließ der Kläger in einem Anwaltsschreiben vom 2. Juli 1999 erklären:
„Wir weisen … darauf hin, daß unser Mandant auch die Nutzung des PKWs weiter für sich beansprucht und insoweit seinen PKW nur unter Protest gegen die Rechtslage zurückgegeben hat.
Wir haben Sie auch insoweit aufzufordern, den PKW unserem Mandanten wieder zur Verfügung zu stellen, andernfalls wir insoweit Schadensersatz wegen vorgehaltener Nutzungen geltend machen werden.“
Das Berufungsverfahren im Kündigungsschutzprozeß (Landesarbeitsgericht Hamburg Aktenzeichen: 8 Sa 95/00) wurde am 6. Dezember 2000 durch Prozeßvergleich beendet. Der Vergleich lautet wie folgt:
„1. Die Parteien sind sich darüber einig, daß das Arbeitsverhältnis auf Veranlassung der Beklagten aus betrieblichen Gründen fristgemäß am 30. September 1999 geendet hat und daß die Beklagte mit dem Kläger bis dahin vertragsgemäß abrechnet.
2. Die Beklagte erteilt dem Kläger ein qualifiziertes berufsförderndes Zeugnis.
3. Damit sind alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und aus diesem Rechtsstreit erledigt.
4. Hinsichtlich der Kosten erster Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Arbeitsgerichts. Die Kosten der Berufungsinstanz werden gegeneinander aufgehoben.“
Bei der sodann vorgenommenen Abrechnung ließ die Beklagte die vorenthaltene Nutzung des Fahrzeugs außer Betracht.
Der Kläger hat gemeint, die Beklagte müsse die vorenthaltene private Nutzung abgelten. Nach der Entschädigungstabelle Sanden/Danner/Küppersbusch stünde ihm für die Zeit vom 1. Juli bis 30. September 1999, dh. für neunzig Tage, pro Tag eine Nutzungsentschädigung für einen BMW 520 i von 117,00 DM zu.
Auf diesen Abgeltungsanspruch habe er durch den Vergleich nicht verzichtet, denn der Anspruch falle unter Ziff. 1 des Prozeßvergleichs und nicht unter die Abgeltungsklausel der Ziff. 3. Es handele sich um einen kommerzialisierten Erfüllungsanspruch, der sich aus dem Arbeitsvertrag ergebe und über den „vertragsgemäß“ hätte abgerechnet werden müssen. Die Beklagte müsse den Kläger so stellen, wie er bei einer vertragsgemäßen Beendigung zum 30. September 1999 gestanden hätte. Dazu gehöre auch die Zuwendung des Naturallohns in Form der Gebrauchsüberlassung des Firmenwagens für private Zwecke. Dieser sei genauso abzurechnen wie ein Deputat. Könne eine Naturalleistung nicht mehr erbracht werden, sei ihr wirtschaftlicher Wert abzugelten.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.530,00 DM brutto nebst 9 % Zinsen seit dem 16. Februar 2001 zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, dem Kläger stehe kein vertraglicher Anspruch auf Entschädigung zu. Hinsichtlich des Nutzungsausfalls fehle es an einer eigenständigen arbeitsvertraglichen Regelung. Im Arbeitsvertrag sei nur der Anspruch auf tatsächliche private Nutzung des Dienstwagens geregelt worden. Vom Kläger werde nunmehr allenfalls ein „gesetzlicher“ Anspruch geltend gemacht, der nicht zur „vertragsgemäßen“ Abrechnung gehöre. Außerdem handele es sich um einen Schadensersatzanspruch, was auch der Kläger zunächst so gesehen habe. Das ergebe sich aus der Formulierung des Anwaltsschreibens vom 2. Juli 1999. Der Kläger habe bei Vergleichsabschluß keine anderen Vorstellungen gehabt haben können und gehabt als anläßlich des Schreibens vom 2. Juli 1999. Ein Schadensersatzanspruch werde aber von der Ausgleichsklausel in Ziff. 3 des Prozeßvergleichs vom 6. Dezember 2000 erfaßt, denn man sei bei Vergleichsabschluß übereinstimmend davon ausgegangen, daß auf etwa bestehende Schadensersatzansprüche beiderseits verzichtet werde. Soweit das Landesarbeitsgericht ausgeführt habe, daß sich aus der im Vergleich geregelten Abrechnungsverpflichtung kein Anspruch des Klägers ergebe, sei diese Auslegung für das Bundesarbeitsgericht bindend.
Im übrigen hat die Beklagte die Höhe der Klageforderung in Abrede gestellt. Sie hat vorgetragen, der Kläger könne allenfalls Schadensersatz in Höhe der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit verlangen.
Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen.
I. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, daß ein Entschädigungsanspruch nicht bejaht werden könne. Die vergleichsweise Verpflichtung, das Arbeitsverhältnis bis zum 30. September 1999 abzurechnen, könne nicht als Verpflichtung zur Zahlung von Nutzungsentschädigung ausgelegt werden, gerade auch, weil der Kläger sich zuvor diesbezüglicher Ansprüche berühmt habe und dennoch im Vergleichstext eine ausdrückliche Regelung fehle. In der Abgeltungsklausel habe der Kläger auf weitergehende Ansprüche verzichtet.
Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Entschädigung für die entgangene private Nutzung seines Dienstwagens für die Zeit vom 1. Juli bis 30. September 1999.
1. Ein solcher Anspruch auf Nutzungsentschädigung ergibt sich nicht aus dem Arbeitsvertrag selbst, da die Beklagte nach Ziff. 4 der Zusatzvereinbarung lediglich verpflichtet war, dem Kläger die tatsächliche Nutzungsmöglichkeit zu verschaffen.
2. Der Anspruch ergibt sich auch nicht aus der in Ziff. 1 des Prozeßvergleichs ergebenden Verpflichtung der Beklagten, das Arbeitsverhältnis bis zum 30. September 1999 vertragsgemäß abzurechnen. Das Landesarbeitsgericht hat diese Klausel dahingehend ausgelegt, daß nur Geldansprüche abzurechnen waren. Die Auslegung einer individuellen, sog. atypischen Willenserklärung unterliegt nur einer beschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Sie ist in der Revisionsinstanz nur daraufhin überprüfbar, ob sie gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verstößt oder wesentliche Umstände unberücksichtigt läßt und ob sie rechtlich möglich ist (st. Rspr. vgl. zB BAG 20. September 1984 – 2 AZR 73/83 – BAGE 46, 386 = AP BGB § 28 Nr. 1).
Der Prozeßvergleich der Parteien enthält insgesamt lediglich atypische Willenserklärungen. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, daß die Parteien die gelegentlich verwendete Floskel der vertragsgemäßen Abrechnung aufgegriffen haben.
Die Auslegung des Landesarbeitsgerichts hält dem eingeschränkten Prüfungsmaßstab stand. Sie verstößt nicht gegen die Auslegungsgrundsätze der §§ 133, 157 BGB und läßt auch keine wesentlichen Umstände unberücksichtigt. Es ist vom Wortsinn des Begriffs „Abrechnung“ möglich, hierunter nur eine Erfüllung der auf Zahlung gerichteten Ansprüche und nicht auch eine Erfüllung von Naturalleistungen, die nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr in Natur erfüllt werden können, zu verstehen.
Im allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet „abrechnen“ nämlich: Rechenschaft ablegen, eine (endgültige) Rechnung aufstellen und bezahlen, Rechenschaft über die Ausgaben ablegen (erhalten) und das nicht verbrauchte Geld zurückgeben (zurückerhalten) (vgl. Wahrig Deutsches Wörterbuch 6. Aufl. Begriff: abrechnen). Auch in der Rechtsprechung wird der Begriff im Sinne von „mit jemandem eine Geldangelegenheit in Ordnung zu bringen“ verstanden (vgl. LAG Köln 28. Oktober 1994 – 13 Sa 807/94 – NZA 1995, 739).
Das Landesarbeitsgericht hat darüber hinaus auch die Vorgeschichte des Vergleichsabschlusses berücksichtigt und ausgeführt, daß gerade die Tatsache, daß sich der Kläger im vorgerichtlichen Schreiben vom 2. Juli 1999 „Schadensersatzansprüche“ vorbehalten habe, dagegen spreche, unter den Begriff „Abrechnung“ ohne ausdrückliche Regelung im Vergleich auch die Ansprüche für die vorenthaltene private Nutzung des Dienstwagens zu fassen. Außerdem hat das Landesarbeitsgericht in den Entscheidungsgründen auch festgestellt, daß bei Vergleichsabschluß nicht über diese Ansprüche gesprochen worden ist. Diese Feststellung ist für das Revisionsgericht bindend.
Soweit der Kläger gegen die Auslegung des Berufungsgerichts einwendet, es habe als wesentlichen Auslegungsumstand nicht beachtet, daß sich ein vorenthaltener Naturalbezug in einem Abgeltungs- bzw. Wertersatzanspruch umwandle und daß es sich hierbei um den originären Anspruch auf die Gegenleistung des Arbeitgebers handele, so ist dies nicht zutreffend. Das Landesarbeitsgericht hat den Anspruch des Klägers auf private Nutzung als einen im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Anspruch auf Naturalvergütung angesehen. Im weiteren hat es zutreffend festgestellt, daß nach dem Vertrag nur die tatsächliche Nutzungsmöglichkeit und nicht eine Nutzungsentschädigung geschuldet gewesen sei. Im Falle der unterbliebenen Nutzung hat es dann zwar zunächst einen möglichen Anspruch als einen Schadensersatz-, und nicht als einen Abgeltungs- bzw. Wertersatzanspruch bewertet (unter 2. der Entscheidungsgründe). Unter 4. der Entscheidungsgründe hat das Landesarbeitsgericht aber weiter festgestellt, daß sich an der Auslegung auch dann nichts ändere, wenn sich ein Anspruch wegen vorenthaltener Nutzung des Fahrzeugs aus Annahmeverzug (§ 615 BGB) herleiten ließe. Das Landesarbeitsgericht hat also die vom Kläger für richtig gehaltene dogmatische Einordnung nicht übersehen, sondern in seine Auslegung einbezogen. Es ist zutreffend davon ausgegangen, daß es an Anhaltspunkten fehle, die vergleichsweise Verpflichtung zur Abrechnung bis 30. September 1999 habe den Kläger so stellen sollen, als habe das Arbeitsverhältnis tatsächlich durch eine ordentliche Kündigung geendet und es habe tatsächlich Annahmeverzug bestanden. Der Kündigungsgrund Untreue blieb vielmehr im Wege des gegenseitigen Nachgebens ungeklärt. Soweit das Landesarbeitsgericht angenommen hat, daß der Kläger deshalb nicht habe annehmen können, daß die Beklagte außer den Gehaltszahlungen auch noch Entschädigungsleistungen habe erbringen wollen, so ist eine solche Auslegung plausibel und nachvollziehbar.
Soweit der Kläger darauf hinweist, daß die Zurverfügungstellung eines Fahrzeugs nach heutiger Verkehrsanschauung kommerzialisiert sei und lediglich eine Gehaltsalternative darstelle, so mag dies zutreffen, dies führt aber nicht dazu, daß der von den Parteien in der Individualvereinbarung gewählte Begriff der ordnungsgemäßen Abrechnung automatisch auch eine finanzielle Abgeltung einer tatsächlich nicht mehr möglichen Nutzungsmöglichkeit beinhalten muß. Ein solcher Schluß ist jedenfalls nicht zwingend.
Soweit der Kläger zur Stützung seiner Auffassung auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22. September 1960 (- 2 AZR 507/59 – BAGE 10, 23 = AP BGB § 616 Nr. 27) verweist, wonach der Anspruch auf Fortgewährung der Vergütung im Krankheitsfall nach § 616 BGB bei solchen Angestellten, die gegen Gehalt und freie Verpflegung arbeiten, grundsätzlich auch die Gewährung einer Barabgeltung für die Kost umfasse, wenn der Angestellte infolge seiner Erkrankung gehindert ist, die Verpflegung entgegenzunehmen, so steht dies der vom Landesarbeitsgericht vorgenommenen Auslegung der konkreten, individuellen Abrede der Parteien nicht entgegen.
3. Der Anspruch ergibt sich weiter nicht aus § 615 Satz 1 BGB iVm. dem Arbeitsvertrag. Kommt ein Dienstberechtigter mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete nach dieser Vorschrift für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Die Parteien haben im Kündigungsschutzprozeß vergleichsweise vereinbart, daß das Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 24. Juni 1999, sondern auf Veranlassung der Beklagten erst am 30. September 1999 beendet worden ist. In den Monaten Juli bis September 1999 war die Beklagte demnach mit der Annahme der Dienste in Verzug (§§ 293, 295 BGB). Rechtsfolge des § 615 Satz 1 BGB ist, daß der Arbeitnehmer seinen Vergütungsanspruch in Art und Umfang wie vertraglich vereinbart „behält“. § 615 BGB ist damit keine eigenständige Anspruchsgrundlage, sondern hält den ursprünglichen Vergütungsanspruch, der sonst nach den §§ 275, 323 BGB aF untergegangen wäre, im Falle des Annahmeverzugs nur aufrecht. Der Anspruch ist nach allgemeiner Meinung ein Erfüllungs- und kein Schadensersatzanspruch (BGH 14. November 1966 – VII ZR 112/64 – NJW 1967, 248, 250; BAG 23. August 1990 – 2 AZR 156/90 – DB 1991, 445; ErfK/Preis 2. Aufl. § 615 BGB Rn. 75).
Die Verpflichtung, einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung zu stellen, hat Entgeltcharakter und ist Hauptleistungspflicht. Die Überlassung eines Firmenwagens auch zur privaten Nutzung stellt einen geldwerten Vorteil und einen Sachbezug dar. Sie ist steuer- und abgabenpflichtiger Teil des geschuldeten Arbeitsentgelts (BAG 16. November 1995 – 8 AZR 240/95 – BAGE 81, 294 = AP BGB § 611 Sachbezüge Nr. 4; 27. Mai 1999 – 8 AZR 415/98 – BAGE 91, 379 = AP BGB § 611 Sachbezüge Nr. 12; 2. Dezember 1999 – 8 AZR 849/98 – nv.; vgl. auch 11. Oktober 2000 – 5 AZR 240/99 – BAGE 96, 34 = AP BGB § 611 Sachbezüge Nr. 13, wonach der Dienstwagen sogar während der Mutterschutzfristen zur Nutzung weiter zu belassen ist). Mit dieser Feststellung ist aber noch nichts darüber ausgesagt, welche Rechtsfolgen bestehen, wenn eine Erfüllung dieser Hauptleistungspflicht in Natur nicht mehr möglich ist (vgl. BAG 2. Dezember 1999 – 8 AZR 849/98 – nv. unter Verweis auf Meier NZA 1999, 1083, 1084: Wertersatzanspruch direkt aus § 615 BGB; anders dagegen 27. Mai 1999 – 8 AZR 415/98 – aaO; 16. November 1995 – 8 AZR 240/95 – aaO: Schadensersatzanspruch; unklar dagegen 23. Juni 1994 – 8 AZR 537/92 – AP BGB § 249 Nr. 34 = EzA BGB § 249 Nr. 20 und 25. Januar 2001 – 8 AZR 412/00 – nv.).
Im Streitfall kann offenbleiben, ob sich der Anspruch auf Entschädigung für die vorenthaltene Nutzung eines Dienstwagens aus § 615 BGB oder aus schadensersatzrechtlichen Normen ergibt. Läßt sich der Anspruch auf § 615 BGB stützen, ist er vorliegend abbedungen. Denn das Landesarbeitsgericht hat in der für den Senat bindenden und rechtlich möglichen Auslegung festgestellt, daß die Parteien mit der in Ziff. 1 der Individualvereinbarung geregelten Verpflichtung der vertragsgemäßen Abrechnung keine Entschädigungsansprüche für die vorenthaltene Nutzung regeln wollten. Diese einzelvertragliche Regelung der Annahmeverzugsfolgen geht dann vor. Sie kann nämlich enger sein, als die gesetzliche nach § 615 BGB, denn § 615 BGB ist nach ganz hM abdingbar (Rückschluß aus § 619 BGB; vgl. BAG 6. Februar 1964 – 5 AZR 93/63 – BAGE 15, 258 = AP BGB § 615 Nr. 24; 8. Dezember 1982 – 4 AZR 134/80 – BAGE 41, 123 = AP BGB § 616 Nr. 58; ErfK/Preis 2. Aufl. § 615 BGB Rn. 8 mwN).
Gründet sich der Anspruch auf Unmöglichkeit, dh. auf einen Schadensersatzanspruch (jetzt § 280 BGB nF), so besteht im Streitfall ebenfalls kein Anspruch des Klägers, denn dann handelt es sich ohnehin nicht mehr um den vertraglichen und zur „Abrechnung“ gehörenden Primäranspruch, sondern um einen von der Abgeltungsklausel in Ziff. 3 des Vergleichs erfaßten und damit ausgeschlossenen Anspruch.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.