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Dienstherrhaftung wegen Mobbings und nicht amtsangemessener Beschäftigung einer Beamtin

Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 1 L 72/19 – Urteil vom 08.10.2020

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten, ihrer früheren Dienstherrin, immateriellen Schadensersatz wegen einer Verletzung ihrer Gesundheit sowie ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts und begehrt darüber hinaus die Feststellung einer Ersatzpflicht der Beklagten für ihr aus der geltend gemachten Persönlichkeitsrechtsverletzung künftig entstehende Schäden.

Die Klägerin stand bis zum Jahr 2017 als Beamtin im Dienst der Beklagten und hatte zuletzt das Statusamt einer Stadtverwaltungsoberrätin (Besoldungsgruppe A 14 LBesO LSA) inne. Seit dem 1. September 2007 war ihr die Leitung des verschiedene Sachgebiete umfassenden Fachbereichs III „Bürgerdienste, Recht und Ordnung“, eines von vier Fachbereichen, übertragen. Durch Dienstanweisung über die Organisation der Stadtverwaltung vom 8. Juli 2014 verfügte der bei den Kommunalwahlen am 25. Mai 2014 wiedergewählte Oberbürgermeister der Beklagten mit Wirkung vom 15. Juli 2014 eine Änderung des Verwaltungsaufbaus mit einer Reduzierung auf drei Fachbereiche, einer damit verbundenen Neuzuordnung der Sachgebiete zu den Fachbereichen und der Neubildung einer ihm als „Stabsstelle Recht“ unmittelbar unterstellten Organisationseinheit. Gleichzeitig setzte er die Klägerin unter Entziehung ihrer Position als Fachbereichsleiterin und Zuweisung einer weiteren Mitarbeiterin als Sachbearbeiterin für Haftpflicht- und Versicherungsangelegenheiten als Leiterin der Stabsstelle ein.

Die Klägerin war zum Zeitpunkt dieser Maßnahmen (Umstrukturierung und Umsetzung), die ihr vom Oberbürgermeister telefonisch angekündigt wurden und gegen die sie mit Schreiben vom 14. Juli 2014 Widerspruch erhob, seit mehreren Wochen und ununterbrochen bis zum 15. August 2014 (einem Freitag) krankheitsbedingt nicht im Dienst.

Während dieser Abwesenheit wurden – nach telefonischer Ankündigung durch den Leiter des Sachgebiets Personal – ihr bisheriges Dienstzimmer beräumt und darin befindliche Möbel und weitere Gegenstände in ein anderes, schon früher von ihr genutztes Dachgeschossbüro im Seitentrakt des Rathauses verbracht. Mit Schreiben vom

Dienstherrhaftung wegen Mobbings und nicht amtsangemessener Beschäftigung einer Beamtin
(Symbolfoto: Von Photographee.eu/Shutterstock.com)

13. September 2010 hatte das Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt die Beklagte zur Durchsetzung des Arbeitsschutzes darauf hingewiesen, dass in diesem Seitentrakt die „sehr steilen“ Treppen wie auch der über eine schmale Leiter führende zweite gekennzeichnete Fluchtweg nicht sicher begehbar seien. Mit Hausmitteilungen an den Oberbürgermeister vom 8. September, 10. November und 9. Dezember 2014 wandte sich die Klägerin, zuletzt unter Androhung gerichtlicher Schritte, gegen die Zuteilung des neuen Büros und die Unterbringung ihrer Mitarbeiterin in einem Nachbarbüro. Der Oberbürgermeister teilte der Klägerin daraufhin mit, sie könne bei dem zuständigen Arbeitsschutzbeauftragten, der vor kurzem eine erneute Kontrolle des Fluchtwegs über den Dachboden durchgeführt habe, Einsicht in sämtliche Unterlagen nehmen. Im Juni 2015 erhielten die im Seitentrakt untergebrachten Bediensteten der Beklagten andere Dienstzimmer.

Unter dem 13. Juli 2014 wurde eine (erste) Beschreibung des der Klägerin übertragenen neuen Dienstpostens erstellt und als dessen Aufgaben – mit Zeitanteilen von 10, 70 und 20 v. H. – die „Leitung der Stabsstelle“, „Rechtsberatung und Bearbeiten von Rechtsstreitigkeiten sowie Bearbeitung von Versicherungsangelegenheiten grundsätzlicher Art“ und „Prozessführung vor sämtlichen Gerichten (einschl. OVG, BVerwG und LVerfG)“ bestimmt. Die zugehörige Dienstpostenbewertung vom 19. September 2014 ordnete die Stelle der Besoldungsgruppe A 14 zu.

Nach einer eidesstattlichen Versicherung der Klägerin vom 10. September 2014 erklärte ihr der Oberbürgermeister im Rahmen eines Vier-Augen-Gesprächs am 8. September 2014 auf Nachfrage, dass er aufgrund privater, ihm von dritter Seite zugetragener Äußerungen der Klägerin während des Wahlkampfs um das Oberbürgermeisteramt im Frühjahr 2014 das Vertrauen zu ihr verloren habe. Er habe jedoch mit niemandem „draußen“ über die Vorkommnisse gesprochen. Die Umstrukturierung der Stadtverwaltung sei erfolgt, um die Rechtsberatung von einer sonstigen fachlichen Verantwortung zu trennen, und habe hiermit nichts zu tun.

Auf Eilantrag der Klägerin vom 13. August 2014 verpflichtete das Verwaltungsgericht Halle mit Beschluss vom 18. Dezember 2014 – 5 B 187/14 HAL – die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung, die Klägerin amtsangemessen zu beschäftigen. Das weitergehende (Haupt-) Begehren der Klägerin, die Beklagte zu verpflichten, ihre Umsetzung sowie die „Abschaffung“ des vormaligen Fachbereichs III bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über ihren Widerspruch rückgängig zu machen, lehnte das Verwaltungsgericht ab. Die gegen die Teilablehnung eingelegte Beschwerde der Klägerin wurde zurückgewiesen (Senatsbeschluss vom 1. April 2015 – 1 M 7/15 -).

Nachdem die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 6. Januar 2015 aufgefordert hatte, ihr mitzuteilen, wie sie künftig amtsangemessen beschäftigt werden solle, wurden für die Funktion der Leitung der Stabsstelle Recht eine detailliertere Neubeschreibung und eine Neubewertung gefertigt (Stellenbeschreibung vom 8. Januar 2015, Dienstpostenbewertung vom 15. Januar 2015). Letztere führte unverändert zu einer Einstufung in die Besoldungsgruppe A 14. In einer Dienstanweisung des Oberbürgermeisters vom 27. April 2015, geändert durch Dienstanweisung vom 14. November 2016, wurde eine nähere Regelung zur Beteiligung der Stabsstelle Recht in den Bereichen Rechtsberatung und Prozesshandlungen getroffen.

Am 2. Juni 2015 bat die Klägerin den Oberbürgermeister um eine schriftliche Einschätzung ihrer dienstlichen Leistungen „als Fachbereichsleiterin III aus Anlass der Umsetzung“, die sie gegebenenfalls „auch bei Bewerbungen“ vorlegen könne (Email der Klägerin an den Oberbürgermeister vom 7. Juli 2015). Mit Dienstzeugnis vom 1. Juli 2015 bescheinigte der Oberbürgermeister der Klägerin unter anderem, dass ihre Leistungen als Fachbereichsleiterin stets seine volle Zufriedenheit gefunden hätten und dass sie über ein sehr gutes analytisch-konzeptionelles Urteils- und Denkvermögen sowie über ein fundiertes Fachwissen in allen für eine Kommunalverwaltung wesentlichen Rechtsgebieten verfüge. Abschließend heißt es, die Klägerin habe ein „Dienstzeugnis gemäß § 62 Landesbeamtengesetz“ verlangt, weil sie eine Bewerbung bei einem anderen Dienstherrn oder außerhalb des öffentlichen Dienstes beabsichtige.

Nach Aushändigung des Zeugnisses am 2. Juli 2015 zeigte die Klägerin dem Oberbürgermeister am 7. Juli 2015 an, dass „wir uns am 2.6.2015 offenbar missverstanden haben“, und ersuchte (nochmals) um Erteilung einer „Anlassbeurteilung über die Zeit als Vorgesetzte von ca. 50 Mitarbeitern über zwei Ebenen“. Unter dem 8. Juli 2015 legte sie Widerspruch gegen das Dienstzeugnis ein und rügte in der Begründung vom 24. September 2015 insbesondere Verstöße gegen das Gebot der Zeugnisklarheit. Mit Email vom 18. November 2015 übersandte der Leiter des Sachgebiets Personal der Beklagten dem sachbearbeitenden bevollmächtigten Rechtsanwalt der Klägerin den Entwurf eines zwischenzeitlich überarbeiteten Dienstzeugnisses und bat im Interesse einer schnellen Erledigung des Vorgangs um Prüfung, „ob wir uns darauf einigen können“.

Mit Beschluss vom 7. Juli 2015 – 5 D 129/15 HAL – verfügte das Verwaltungsgericht auf Antrag der Klägerin vom 29. April 2015 die Vollstreckung aus dem Beschluss vom 18. Dezember 2014 und drohte der Beklagten die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 5.000 € an, wenn sie nicht innerhalb von drei Wochen nach Beschlusszustellung der Verpflichtung zur amtsangemessenen Beschäftigung der Klägerin nachkomme. Auf die Beschwerde der Beklagten lehnte der Senat durch Beschluss vom 27. August 2015 – 1 O 147/15 HAL – unter Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung den Vollstreckungsantrag der Klägerin ab. Die einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2014 sei nicht mehr vollstreckbar und damit gegenstandslos geworden, weil die Klägerin die durch Zustellung am 30. Dezember 2014 in Lauf gesetzte einmonatige Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO habe verstreichen lassen.

Am 6. Oktober 2015 erhob die Klägerin beim Verwaltungsgericht Klage und erwirkte, nachdem eine neue (dritte) Stellenbeschreibung vom 27. Oktober 2015 mit (ergebnisgleicher) Bewertung vom 5. November 2015 in das Verfahren eingeführt worden war, durch Urteil vom 9. Dezember 2015 – 5 A 219/15 HAL – die Verurteilung der Beklagten, sie amtsangemessen zu beschäftigen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Klägerin sei nach wie vor kein Dienstposten übertragen worden, dessen Wertigkeit ihrem Statusamt entspreche. Auch die von der Beklagten zuletzt vorgelegte Stellenbeschreibung sei nicht realitätsgerecht und insgesamt ungenügend. Die der Klägerin tatsächlich zugewiesenen Arbeiten blieben in ihren Anforderungen deutlich hinter den Aufgaben zurück, die ein Rechtsamtsleiter einer Kommune vergleichbarer Größe typischerweise zu erfüllen habe. So verfüge die Klägerin selbst im Rahmen der Prozessvertretung über keine eigenen Sachentscheidungsbefugnisse und sei in ihren Erklärungen gegenüber den Gerichten an die Vorgaben auch solcher Mitarbeiter gebunden, die einer niedrigeren Besoldungs- oder Entgeltgruppe angehörten. Selbst bei Zugrundelegung der fehlerhaften Dienstpostenbeschreibung stelle sich die gefundene Bewertung mit der Besoldungsgruppe A 14 zudem als erkennbar überhöht dar. Die auf jedenfalls nicht durchweg oder deutlich höher bewerteten Dienstposten beschäftigten Fachbereichsleiter trügen ungleich mehr Verantwortung und hätten wesentlich schwierigere Aufgaben zu bewältigen als die Klägerin. Bei sachgerechter Bewertung erscheine für die Funktion der Klägerin eher eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 12 gerechtfertigt.

Auf die öffentliche Berichterstattung über die gerichtliche Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten reagierte der Personalrat der Beklagten mit einer Pressemitteilung, die in einem mit der Überschrift „Personalrat fragt nach der Moral“ versehenen Artikel am 12. Dezember 2015 in der M. Zeitung/C-Stadter Tageblatt im Wortlaut abgedruckt wurde. In der Pressemitteilung wird der Klägerin unter anderem vorgeworfen, sie habe „sich über Monate bei voller Besoldung als Chefjuristin der Verwaltung in ,Krankheit´“ geflüchtet. Die Beklagte nahm den Artikel, in dem weiter ausgeführt wird, das Verwaltungsgericht habe die Verwaltung zur amtsangemessenen Beschäftigung der Klägerin verpflichtet, weil „nach einer Umstrukturierung Arbeit von ihr ferngehalten worden sei“, und der Oberbürgermeister habe in dem Verfahren „wegen Nichterscheinens eine Geldstrafe von 500 Euro erhalten“, auf ihre Website auf.

Den Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 9. Dezember 2015 lehnte der Senat mit Beschluss vom 31. März 2016 – 1 L 19/16 – ab. Am 9. Mai 2016 fand unter Beteiligung der Klägerin und des Oberbürgermeisters eine Besprechung zu den Voraussetzungen für die Gewährleistung einer amtsangemessenen Beschäftigung der Klägerin statt, bei der erneut Meinungsunterschiede in der Frage der Gestaltung der künftigen Zusammenarbeit sichtbar wurden.

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Mit Schreiben vom 25. Mai 2016 bat die Beklagte die Klägerin, sich zur Überprüfung ihrer Dienstfähigkeit mit dem Gesundheitsamt des Landkreises B. in Verbindung zu setzen. Da die Klägerin infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan habe, sei durch eine amtsärztliche Untersuchung zu klären, ob sie als dienstunfähig anzusehen sei. Mit Schreiben vom 31. Mai 2016 machte die Klägerin geltend, dass die Untersuchungsaufforderung nicht den an eine derartige Anordnung zu stellenden (Bestimmtheits-)Erfordernissen gerecht werde. In einem Schreiben vom 13. Juni 2016 teilte die Beklagte dem Gesundheitsamt des Landkreises B. mit, dass der Klägerin seit dem 1. Juni 2016 neben der Bearbeitung von Rechtsangelegenheiten auch Strategie- und Steuerungsaufgaben übertragen seien und ihr außerdem ein „kleiner Stab“ von fünf Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unterstellt sei. Angesichts der gleichwohl fortdauernden Krankschreibung der Klägerin werde um Überprüfung gebeten, ob die Erkrankung psychische oder physische Ursachen habe und ob die Krankheitsursache überhaupt mit der Übertragung eines anderen Dienstpostens im Juli 2014 zusammenhänge.

In ihrer Stellungnahme vom 5. Juli 2016 stellte die Amtsärztin aufgrund einer am 21. Juni 2016 stattgefundenen Begutachtung der Klägerin eine Erkrankung mit Leistungseinschränkungen in Form von Störungen des Konzentrationsvermögens, leichter Ermüdbarkeit, Antriebs- und Aktivitätsminderung, verbunden mit Erschöpfungszuständen, Schlafstörungen, Stimmungsschwankungen und Freudlosigkeit fest. Die Krankheitsursache stehe aus ärztlicher Sicht im Zusammenhang mit der Übertragung des anderen Dienstpostens im Juli 2014. Die damit einhergehenden Einschränkungen der „persönlichen fachlichen Entfaltungs- und Wirkungsmöglichkeiten“ seien ein wesentlicher Auslöser der Erkrankung gewesen. Nach Angaben der zu Begutachtenden seien die dienstlich begründeten Umstände für die Erkrankung so schwerwiegend, dass ohne Lösung der dienstlichen Belange eine Genesung nicht möglich sei. Amtsärztlich werde zunächst eine psychosomatische stationäre Rehabilitationsbehandlung empfohlen.

Mit Schreiben vom 13. Juli 2016 forderte die Klägerin von der Beklagten für ihr entstandene materielle und immaterielle Schäden die Zahlung von Schadensersatz, darunter Ersatz von Anwaltskosten in Höhe von rund 14.000 € und Schmerzensgeld in Höhe von 12.000 €, sowie eine Geldentschädigung. Die Beklagte wies mit Schreiben vom 25. Juli 2016 sämtliche Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach zurück.

Mit Beschluss vom 12. Dezember 2016 – 5 D 403/16 HAL – erklärte das Verwaltungsgericht auf Antrag der Klägerin vom 29. Juni 2016 die Vollstreckung aus seinem Urteil vom 9. Dezember 2015 für zulässig und setzte gegenüber der Beklagten, die zuvor erfolglos eine Befangenheit der an der Urteilsfindung beteiligten Richter gerügt hatte, unter Ablehnung des weitergehenden Vollstreckungsantrags der Klägerin ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 € fest, wenn sie der Klägerin nicht innerhalb von drei Wochen einen amtsangemessenen Dienstposten übertrage. Zwar habe die Beklagte eine weitere (vierte) Dienstpostenbeschreibung vom 2. Mai 2016 für die Leitung der nunmehr so bezeichneten Stabsstelle „Strategische Planung und Recht“ erstellt und sei die darauf bezogene Bewertung (vom Juli 2016) mit der Besoldungsgruppe A 14 als solche nicht zu beanstanden. Da es an einer „umfassende[n] Darlegung der tatsächlich anfallenden Aufgaben und deren Erledigung während der Erkrankung der Vollstreckungsgläubigerin“ durch die Beklagte fehle, sei jedoch für das Gericht nicht feststellbar, dass die beschriebenen Tätigkeiten auch wirklich auf dem Dienstposten wahrzunehmen seien.

Mit Beschluss vom 16. Januar 2017 – 1 O 172/16 – wies der Senat die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss vom 12. Dezember 2016 zurück. Mit Wirkung vom 16. Januar 2017 wurde die Klägerin an den Landkreis B. abgeordnet, bei dem sie am selben Tag im Rahmen einer am 28. Februar 2017 erfolgreich beendeten Wiedereingliederung ihren Dienst antrat. Mit Schriftsatz vom 18. Januar 2017 erklärte die Klägerin im Beschwerdeverfahren die Rücknahme des Vollstreckungsantrags.

Durch Verfügung der Beklagten vom 20. Juni 2017 wurde die Klägerin auf ihren Antrag mit Wirkung vom 1. Juli 2017 an den Landkreis B. versetzt.

Im Jahr 2014 war die Klägerin unter anderem elf Tage im April, vom 14. bis zum 28. Mai (mit anschließendem Urlaub) und vom 11. Juni bis zum 15. August wegen Erkältungskrankheiten und infolge mehrerer gynäkologischer Operationen nicht im Dienst. Im Jahr 2015 war sie unter anderem vom 11. bis zum 29. Mai krankgeschrieben. Seit dem 8. Juni 2015 tat sie aufgrund durchgehender, nur durch Urlaub und Freistellung unterbrochener Erkrankungszeiten keinen Dienst mehr bei der Beklagten. Die für sie ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom 24. Februar, 11. und 19. Mai 2015 weisen als Diagnose eine Chronische Sinusitis (Nasenneben- bzw. Kieferhöhlenentzündung) und eine sonstige, nicht näher bezeichnete Infektionskrankheit aus. In der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 8. Juni 2015 werden ein Kontaktanlass „mit Bezug auf das Berufsleben“ sowie eine Anpassungsstörung diagnostiziert. Die Diagnose der Anpassungsstörung wurde durch eine psychotherapeutisch tätige Ärztin in einer schriftlichen Stellungnahme vom 23. Juni 2015 bestätigt. In dem Befundbericht eines die Klägerin seit dem 24. August 2015 behandelnden Psychotherapeuten vom 5. Oktober 2015 wird neben einer Anpassungsstörung ein Burnout als Diagnose genannt.

Zur Begründung ihrer bereits am 19. Oktober 2016 beim Verwaltungsgericht erhobenen Klage hat die Klägerin im Wesentlichen vorgetragen:

Aus dem Verhalten des Oberbürgermeisters ergebe sich eine Fürsorgepflichtverletzung der Beklagten gegenüber der Klägerin. Es handele es sich um einen Fall des Mobbings. Der Oberbürgermeister habe die Klägerin aus Gründen der persönlichen Befindlichkeit und in dem Bestreben, seinem persönlichen Referenten einen Fachbereichsleiterposten zu verschaffen, schwerwiegend in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt. Er habe der Klägerin bereits im September 2014 deutlich gemacht, dass er infolge eines Vertrauensverlusts nicht mehr mit ihr zusammenarbeiten wolle. Sachliche Erwägungen habe er hierfür nicht angeben können. Stattdessen seien zahlreiche Umstände zu Tage getreten, die den Mobbingvorwurf rechtfertigten. Der Klägerin seien nach dem Dienstpostenwechsel teilweise gar keine Aufgaben, teilweise unterwertige oder sinnlose Beschäftigungen sowie ein unwürdiger und ungeeigneter Arbeitsplatz zugewiesen worden. Die Ausstellung eines Dienstzeugnisses anstelle einer Anlassbeurteilung sei der Unterbreitung eines Auflösungsvertrags gleichzusetzen. Das Aufdrängen der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses sei als Mobbinghandlung einzuordnen. Schon vor der Umsetzung im Sommer 2014 seien der Klägerin Informationen, die sie für ihren Dienstbereich benötigt habe, vorenthalten worden. Immer wieder habe die Beklagte die Klägerin anschließend gezwungen, Rechtsmittelverfahren zu betreiben. Der Oberbürgermeister habe die Stellungnahme des Personalrats vom Dezember 2015 nicht verhindert, sondern mitgetragen und auch darüber hinaus versucht, die Klägerin bei Mitgliedern des Stadtrats in ein schlechtes Licht zu rücken. Die Gesamtschau dieser Vorkommnisse zeige, dass der Oberbürgermeister die Klägerin systematisch in einer Weise behandelt habe, die ihr die Erfüllung ihrer Dienstpflichten unmöglich gemacht oder sie bei der Arbeit behindert habe. Mit seinem Vorgehen habe der Oberbürgermeister das Ziel verfolgt, die von ihm als illoyal betrachtete Klägerin aus verantwortlicher Position in der Stadtverwaltung zu entfernen und für seinen persönlichen Referenten eine Fachbereichsleiterstelle freizumachen. Ungeachtet seiner Bindung an Recht und Gesetz habe er sich sogar dazu entschlossen, die zugunsten der Klägerin ergangenen gerichtlichen Entscheidungen zu ignorieren und die Angelegenheit zu verzögern. Die Klägerin habe dadurch eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung und einen Gesundheitsschaden erlitten. Dass sie sich gegen die Maßnahmen zur Wehr gesetzt habe, habe die Beklagte nicht davon abgehalten, die Rechtsverletzung aufrechtzuerhalten. Der Feststellungsantrag sei erforderlich, weil sich gegenwärtig noch nicht absehen lasse, ob der Klägerin durch das Verhalten der Beklagten auch noch in Zukunft weitere materielle oder immaterielle Schäden entstehen würden.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von 12.000 € jedoch nicht unterschreiten soll, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin eine angemessene Entschädigung für die schwere Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts in Höhe eines Betrags, der in das Ermessen des Gerichts gestellt ist, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen,

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus der in den Jahren 2014 bis heute durch die Beklagte begangenen schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung noch entstehen werden.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist dem Vorbringen der Klägerin im Einzelnen entgegengetreten.

Mit Urteil vom 27. März 2019 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 23.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Oktober 2016 zu zahlen, und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin alle materiellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus der in den Jahren 2014 bis 2016 durch die Beklagte begangenen Verletzung des Beamtenverhältnisses zwischen der Klägerin und der Beklagten noch entstehen würden. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Die Klägerin sei einem Mobbing im Sinne eines systematischen Anfeindens, Schikanierens und Diskriminierens (vor allem) durch den Oberbürgermeister ausgesetzt gewesen, dessen vorsätzliches Handeln sich die Beklagte zurechnen lassen müsse. Zahlreiche Verhaltensweisen des Oberbürgermeisters gegenüber der Klägerin seien als miteinander im Zusammenhang stehende Mobbinghandlungen einzustufen.

Offenbleiben könne, ob die Klägerin bereits vor der Umorganisation der Stadtverwaltung von innerbetrieblichen Informationen abgeschnitten und hinsichtlich der personellen Ausstattung, der Beteiligung an der Haushaltsaufstellung und der Mitwirkung bei Umsetzungen von Mitarbeitern anders behandelt worden sei als die anderen Fachbereichsleiter. Ebenso könne offenbleiben, ob die Schaffung eines Verwaltungsaufbaus mit drei statt vier Fachbereichen eine (auch) gegen die Klägerin gerichtete Maßnahme gewesen sei. Die Umsetzung der Klägerin auf die Stabsstelle Recht könne in der gewählten Form nur als Schikane verstanden werden. Der Klägerin sei kein amtsangemessener Aufgabenbereich verblieben. Vielmehr seien die ihr zugewiesenen Dienstaufgaben gegenüber ihrem Statusamt deutlich unterwertig gewesen. Auch die Art und Weise der Stellenzuteilung sei mangels Anhörung als diskriminierend zu bewerten.

Zugleich habe die Klägerin ein unwürdiges, nämlich sowohl unansehnliches wie abgelegenes Büro erhalten. Nach den vorgelegten Lichtbildern mache der teilweise nur künstlich zu beleuchtende Raum einen heruntergekommenen Eindruck. Überdies liege er in einem Bereich des Rathauses, der nach den Feststellungen des Landesamts für Verbraucherschutz in Bezug auf die Beschaffenheit und Beleuchtung der Treppe sowie des zweiten Fluchtwegs den arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen nicht entsprochen habe. Dass weitere Mitarbeiter dort untergebracht gewesen seien und die Klägerin früher in demselben Dienstzimmer gearbeitet habe, lasse den Sachverhalt nicht in einem milderen Licht erscheinen. Als Stadtverwaltungsoberrätin habe die Klägerin zur Führungsebene der Verwaltung gehört und darum ohnehin Anspruch auf eine bessere Unterbringung gehabt als ein normaler Sachbearbeiter. Die Zuweisung des Büros sei sinnfälliger Ausdruck einer den Status der Klägerin missachtenden Degradierung.

Die Beklagte sei der Verpflichtung, die Klägerin amtsangemessen zu beschäftigen, ungeachtet des rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Eilbeschlusses vom 18. Dezember 2014 nicht nachgekommen. Auch nachfolgende gerichtliche Entscheidungen hätten nicht zu einem ernsthaften Bemühen geführt, die Klägerin tatsächlich mit amtsangemessenen Aufgaben zu betrauen. Verändert worden seien jeweils nicht die Aufgaben, sondern lediglich deren Beschreibung. Auf diese Weise habe eine Papierlage geschaffen werden sollen, nach der die gerichtlich aufgezeigten Defizite behoben worden seien. Die von der Beklagten insoweit beigebrachten Dienstpostenbeschreibungen und Dienstpostenbewertungen hätten sich nicht am realen Zuschnitt des der Klägerin übertragenen Dienstpostens orientiert, sondern die wahren Verhältnisse nur verschleiern sollen. Durch das „Ignorieren“ der Gerichtsentscheidungen, darüber hinaus aber auch durch die dilatorische Einlegung von Rechtsmitteln und das Stellen von Befangenheitsanträgen habe der Klägerin vermittelt werden sollen, dass sich ihre Lage auch durch die Inanspruchnahme von Rechtsschutz nicht verbessern werde. Hinter diesem systematischen Vorgehen habe die Absicht des Oberbürgermeisters gestanden, die Klägerin dazu zu bringen, ihr Beamtenverhältnis zu der Beklagten zu beenden.

Die Klägerin sei nicht nur amtsunangemessen, sondern auch mit unsinnigen Aufgaben beschäftigt worden. So habe sie im Auftrag des Oberbürgermeisters Satzungsentwürfe prüfen sollen, obwohl von vornherein klar gewesen sei, dass das Prüfungsergebnis in den Beratungen des Stadtrats nicht mehr habe berücksichtigt werden können.

Weiter habe die Beklagte durch die ihr zuzurechnende, in der M. Zeitung abgedruckte Pressemitteilung ihres Personalrats öffentlich den Eindruck erweckt, die Klägerin drücke sich vor der Arbeit, und habe die dadurch bewirkte Rechtsverletzung noch vertieft, indem sie den Artikel auf ihre Website aufgenommen und so einem weiteren Personenkreis als den Zeitungslesern zugänglich gemacht habe. Auch rechtlich als solche zulässige Äußerungen könnten die Fürsorgepflicht verletzen. Der Dienstherr dürfe genauso wenig wie der Beamte selbst die Flucht in die Öffentlichkeit antreten.

Das von der Beklagten insgesamt verfolgte übergeordnete Ziel lasse sich auch daran ablesen, dass der Klägerin auf ihre Bitte um eine Anlassbeurteilung ein Dienstzeugnis erteilt worden sei. Dieses Zeugnis habe der Klägerin das Ende ihres Beamtenverhältnisses bescheinigen sollen. Dass es sich um ein Missverständnis gehandelt habe, stelle eine Schutzbehauptung der Beklagten dar. Die Anfertigung eines Dienstzeugnisses sei ohne einen bereits vorliegenden Entlassungsantrag sinnlos. Die Beklagte habe gewusst, dass es einen solchen Antrag nicht gebe. Eine Anlassbeurteilung für die Klägerin habe die Beklagte bis zum Termin der mündlichen Verhandlung nicht erstellt.

Die Klägerin habe einen Schaden erlitten. Wie die von ihr auszugsweise zitierte gutachterliche Stellungnahme der Amtsärztin des B.-Landkreises belege, sei sie in ihrer Gesundheit geschädigt worden. An der Sachkunde der Gutachterin bestünden keine Zweifel. Die Einholung eines anderweitigen Gutachtens sei nicht veranlasst, wenngleich die amtsärztliche Bescheinigung, die sich im Besitz der Beklagten befinde, dem Gericht nicht vorgelegt worden sei. Aus dem auszugsweise mitgeteilten Gutachtenergebnis folge der Zusammenhang zwischen dem Mobbing und der Erkrankung der Klägerin. Wenn ein mobbingtypisches Erkrankungsbild festzustellen sei, das sich von früheren gesundheitlichen Beeinträchtigungen deutlich unterscheide, sei die Annahme einer Kausalität naheliegend. Durch die Umsetzung in die Beschäftigungslosigkeit oder Unterbeschäftigung sei die Klägerin ferner in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt.

Der Klägerin könne nicht vorgehalten werden, dass sie den Schaden durch Gebrauch von Rechtsmitteln habe abwenden können. Sie habe die ihr zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe ausgeschöpft. Aus der Aufhebung des Vollstreckungsbeschlusses vom 7. Juli 2015 wegen Verstreichens der Vollziehungsfrist sei nichts Gegenteiliges zu schließen. Einem Sekundäranspruch eines Beamten könne nicht entgegengehalten werden, ihm sei es nicht gelungen, den gerichtlich festgestellten Primäranspruch im Vollstreckungsweg durchzusetzen, weil sich der Dienstherr nicht nur geweigert habe, die gerichtliche Entscheidung umzusetzen, sondern auch noch erfolgreich gegen die Vollstreckung vorgegangen sei. Nicht jeder prozessuale Fehler im primären Rechtsschutz führe zum Wegfall des Schadenersatzanspruchs. Die Beklagte könne sich nicht auf eigenes rechtswidriges Verhalten berufen und daraus Rechtsvorteile ableiten. Davon abgesehen sei davon auszugehen, dass auch ein erfolgreich durchgeführtes Vollstreckungsverfahren voraussichtlich nur zu einer Anpassung der Beschreibung des Dienstpostens, nicht jedoch der tatsächlich zugewiesenen Aufgaben geführt hätte.

Zum Ausgleich der Persönlichkeitsrechtsverletzung und Gesundheitsschädigung infolge des Mobbings habe die Klägerin Anspruch auf Schmerzensgeld. Bei dessen Bemessung seien für den Zeitraum von der Umsetzung vom 8. Juli 2014 bis zum Ergehen des Eilbeschlusses vom 18. Dezember 2014 (etwa sechs Monate) monatlich 250 € in Ansatz zu bringen. Für die (abgerundet) 24 Monate ab dem Beschluss vom 18. Dezember 2014, mit dem der Beklagten der Rechtsverstoß vor Augen geführt worden sei, bis zur Abordnung der Klägerin an den B. seien 500 € pro Monat angemessen. Hinzu komme ein weiterer Monatsbetrag von 500 € für die Zeit der Erkrankung der Klägerin ab dem 8. Juni 2015 bis zur Abordnung (ungefähr 19 Monate).

Auch dem Feststellungsantrag sei zu entsprechen. Dass der Gesundheitsschaden endgültig überwunden sei, stehe nicht fest. Insbesondere die Entstehung weiterer Behandlungskosten sei möglich. Weitere Ansprüche der Klägerin bestünden nicht. Nach der Bestimmung des Schmerzensgeldes bestehe kein Genugtuungsbedarf mehr.

Mit Beschluss vom 9. September 2019, der Beklagten am 10. September 2019 zugestellt, hat der Senat auf Antrag der Beklagten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, soweit der Klage stattgegeben wurde, wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zugelassen. Zur Begründung der Berufung führt die Beklagte – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist durch den Senatsvorsitzenden bis Sonntag, den 10. November 2019 – mit am 11. November 2019 eingegangenem Schriftsatz gleichen Datums im Wesentlichen aus:

Die Klägerin könne von der Beklagten keinen Schadensersatz wegen einer Fürsorgepflichtverletzung beanspruchen. Weder sei der Beklagten als Dienstherrin ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen noch bestehe der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen etwaigen, ihr zuzurechnenden Pflichtverletzungen und den von der Klägerin behaupteten Rechts- oder Rechtsgutsbeeinträchtigungen. Das Verwaltungsgericht habe Sachverhalte zum Nachteil der Beklagten gewertet, aus denen sich keine Pflichtverletzungen der Beklagten ergäben und die nicht als gegen die Klägerin gerichtete Mobbinghandlungen einzustufen seien. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe der Oberbürgermeister nicht für jegliches Verwaltungshandeln der Beklagten einzustehen. Den Zeitraum des vermeintlichen Mobbings (8. Juli 2014 bis 13. Januar 2017) habe das Verwaltungsgericht schon deshalb fehlerhaft bestimmt, weil die Klägerin bis zum 15. August 2014 längere Zeit und wiederum seit dem 11. Mai 2015 nahezu ununterbrochen dienstunfähig erkrankt gewesen sei.

Auch wenn das Verwaltungsgericht rechtskräftig die nicht amtsangemessene Beschäftigung der Klägerin festgestellt habe, sei ihre Umsetzung auf den Dienstposten der Stabsstellenleiterin keine Schikane gewesen. Grund der Maßnahme sei die auf Empfehlungen der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) beruhende Umstrukturierung der gesamten städtischen Verwaltung mit einer Fusionierung der Fachbereiche III und IV und der Errichtung einer Stabsstelle zur Stärkung der Rechtsberatung gewesen. Diese Änderungen seien durch die Organisationsgewalt des Dienstherrn gedeckt gewesen und, da sie sich bewährt hätten, auch nach der Versetzung der Klägerin beibehalten worden. Dabei sei die Beklagte „nach bestem Gewissen“ davon ausgegangen, dass die neue Funktion dem Statusamt der Klägerin angemessen gewesen sei. Die Klägerin habe als einzige Bedienstete ihrer Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe über die Befähigung zum Richteramt verfügt. Auch seien die späteren Stelleninhaber durch die ihnen übertragenen Aufgaben der Rechtsberatung voll ausgelastet gewesen. Eine Unterwertigkeit des der Klägerin zugewiesenen Aufgabenbereichs sei von der Beklagten weder gewollt noch für sie offensichtlich gewesen.

Die Klägerin sei auch nicht durch die Art und Weise der Umsetzung diskriminiert worden. Die Strukturänderung sei nur deshalb während der krankheitsbedingten Abwesenheit der von ihr unmittelbar betroffenen Klägerin ins Werk gesetzt worden, weil im Juli 2014 nicht absehbar gewesen sei, zu welchem Zeitpunkt die Klägerin ihren Dienst wieder würde aufnehmen können. Um sie nicht zu „überrumpeln“, habe der Oberbürgermeister sie Anfang Juli 2014 telefonisch von dem Vorhaben in Kenntnis gesetzt.

Die Beklagte habe der Klägerin auch nicht – und erst recht nicht willkürlich – ein unwürdiges Büro zugeteilt. Die Neuzuteilung der Büroräume sei der allgemein angespannten Raumsituation der Beklagten geschuldet gewesen. Nur vorübergehend – bis zu einem in Aussicht genommenen Umzug der Verkehrsbehörde – habe die Klägerin im Seitentrakt des Rathauses untergebracht werden sollen. Die Beklagte habe sich insoweit davon leiten lassen, dass die Klägerin bereits bis zum Jahr 2008 als Stadtverwaltungsoberrätin in dem fraglichen Büro gearbeitet habe. Dieser Raum vermittele im Übrigen keineswegs den Eindruck eines gänzlich unansehnlichen, abgelegenen Dienstzimmers. Das der Klägerin von Anfang an zugedachte Büro in einem anderen Gebäudeteil sei ihr nach dem Auszug der Verkehrsbehörde unverzüglich zugewiesen worden.

Entgegen der Kritik des Verwaltungsgerichts habe die Beklagte auch versucht, den wiederholten gerichtlichen Beanstandungen der nicht amtsangemessenen Beschäftigung der Klägerin Rechnung zu tragen. Mehrfach habe sie die Beschreibung der Aufgaben des Dienstpostens nachgebessert und die Stelle einer Neubewertung unterzogen. In Reaktion auf das Leistungsurteil vom 9. Dezember 2015 sei der Zuschnitt der Funktion noch im Mai 2016 substantiell angereichert worden. Eine Diskrepanz zwischen der Stellenbeschreibung und den tatsächlich wahrzunehmenden Aufgaben habe nicht bestanden. In der Dienstausübung der Funktionsnachfolger der Klägerin habe die Stellenbeschreibung vom 2. Mai 2016 auch ihre praktische Bestätigung gefunden.

Dass die Beklagte die gegen sie ergangenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts mit Rechtsmitteln angefochten und einen Befangenheitsantrag gestellt habe, könne ihr nicht zum Nachteil gereichen. Aus der bloßen Wahrnehmung prozessualer Rechte dürfe nicht auf eine Verzögerungsabsicht oder ein Mobbing geschlossen werden.

Die Pressemitteilung des Personalrats sei der ihm als gleichberechtigter Partner gegenüberstehenden Dienststelle weder nach personalvertretungsrechtlichen Regelungen noch nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuchs zuzurechnen. Für die gegen die Klägerin zielenden Äußerungen des Personalrats müsse die Beklagte daher nicht haftungsrechtlich einstehen. Auch sei dem Oberbürgermeister kein pflichtwidriges Unterlassen vorzuwerfen. Zwar habe ihn der Vorstand des Personalrats über die Absicht der Veröffentlichung eines den Konflikt mit der Klägerin betreffenden Leserbriefs informiert. Er habe aber weder an der Erstellung des Leserbriefs mitgewirkt noch dessen ihm gar nicht bekannten Inhalt gebilligt, sondern vielmehr dem Personalrat mitgeteilt, dass er die Auseinandersetzung mit der Klägerin nicht öffentlich führen wolle. Mehr habe er in dieser Richtung nicht tun müssen und angesichts des Verbots einer unzulässigen Behinderung der Personalratsarbeit auch nicht tun dürfen. Ein Recht zur vorbeugenden Überprüfung und Unterbindung der Verlautbarungen habe ihm nicht zugestanden. Die Einstellung des Zeitungsartikels auf der Website der Beklagten habe allein deren Pressesprecher veranlasst und der damals üblichen Praxis entsprochen.

Die Ausstellung des Dienstzeugnisses anstelle einer Anlassbeurteilung habe nicht bezweckt, der Klägerin zu bescheinigen, dass ihr Beamtenverhältnis beendet werden solle, sondern auf einem schlichten Missverständnis beruht. Das habe die Klägerin in ihrer Email an den Oberbürgermeister vom 7. Juli 2015 auch selbst so bestätigt.

Fehle es danach bereits sowohl an schikanösen Einzelhandlungen der Beklagten als auch an der für einen Mobbingsachverhalt erforderlichen Systematik, komme hinzu, dass eine Kausalität zwischen dem angeblichen Mobbing und den gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin nicht feststellbar sei. Die amtsärztliche Stellungnahme vom 5. Juli 2016, die zwar Leistungseinschränkungen aufliste, indes keine Diagnose enthalte, gebe hierfür nichts her, weil die Erkrankung der Klägerin darin nur allgemein auf den Dienstpostenwechsel im Juli 2014 zurückgeführt werde. Dass die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin in den Jahren 2015 bis 2017 mit den Geschehnissen zusammenhänge, die das Verwaltungsgericht als Mobbing gewertet habe, sei nicht nachgewiesen, zumal die Klägerin schon zuvor oft krank gewesen sei und der überwiegende Teil der gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten in die Zeit nach dem Beginn der ununterbrochenen Fehlzeiten ab dem 8. Juni 2015 falle. Zwar komme durchaus in Betracht, dass die Klägerin ihre Umsetzung als persönliche Herabsetzung empfunden und dies letztlich zu einer Burnout-Erkrankung geführt habe. Eine Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen Mobbings begründe sich daraus aber nicht.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle – 5. Kammer – vom 27. März 2019 zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt insoweit unter Wiederholung und Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Durch ihre Unterbeschäftigung und die weiteren gegen sie ausgeübten Repressalien habe sie seit Juni 2015 an einem Boreout-Syndrom gelitten, das zu ihrer Dienstunfähigkeit geführt habe.

Darüber hinaus hat die Klägerin, der die Berufungsbegründungschrift am 13. November 2019 zugestellt worden ist, mit am 12. Dezember 2019 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz Anschlussberufung eingelegt und zur Begründung ausgeführt: Das Verwaltungsgericht habe der Klägerin zwar ein Schmerzensgeld wegen einer Gesundheitsschädigung zugesprochen. Soweit die Klägerin daneben allerdings eine Geldentschädigung dafür erstrebt habe, dass sie durch den Oberbürgermeister auch in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt worden sei, habe es die Klage abgewiesen. Von der Schadensersatzpflicht des Dienstherrn bei Verletzung der Fürsorgepflicht gegenüber einem Beamten sei auch eine solche der Genugtuung des Opfers und der Prävention dienende Entschädigung umfasst. Sie sei wegen der von der Klägerin erlittenen Schmähungen, Kränkungen und Herabwürdigungen auch geboten.

Die Klägerin beantragt, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Halle vom 27. März 2019 insoweit, wie es die Klage abgewiesen hat, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin eine angemessene Entschädigung in Höhe eines weiteren Betrags, der in das Ermessen des Gerichts gestellt ist und einen Betrag in Höhe von 31.000 € nicht unterschreitet, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die geltend gemachte weitere Zahlung. Insbesondere sei sie nicht infolge einer nicht amtsangemessenen Beschäftigung oder Unterbeschäftigung erkrankt, sondern allenfalls deshalb, weil sie nicht imstande gewesen sei, die ihr übertragene Funktion als Stabsstellenleiterin innerlich zu akzeptieren.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie der Verfahren 5 B 187/14 HAL und 5 A 219/15 HAL Bezug genommen. Die Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

1. Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht teilweise stattgegeben, soweit es die Beklagte verurteilt hat, an die Klägerin 23.000 € nebst Rechtshängigkeitszinsen zu zahlen, und die Verpflichtung einer Ersatzpflicht der Beklagten für künftige materielle Schäden der Klägerin festgestellt hat.

a) Die dem Zahlungsausspruch des angefochtenen Urteils zugrunde liegende Klage ist zwar als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch sonst zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 – 2 A 3.17 -, juris Rn. 25). Mit diesem Ausspruch hat das Verwaltungsgericht, wie den Gründen seiner Entscheidung zu entnehmen ist, der Klägerin eine (Gesamt-) Geldleistung als „Schmerzensgeld“ sowohl wegen einer Verletzung ihrer Gesundheit als auch wegen einer Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts zugesprochen. Damit hat es das Begehren der Klägerin auf immateriellen Schadensersatz, wenngleich die Klägerin insoweit zwei getrennte Zahlungsanträge formuliert hat, zutreffend als einheitlichen Streitgegenstand gewürdigt.

Mit dem Klageantrag zu 1 hat die Klägerin von der Beklagten die Zahlung eines (angemessenen) Schmerzensgelds wegen einer Verletzung ihrer Gesundheit begehrt und damit gemäß § 253 Abs. 2 BGB wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist (immaterieller Schaden), eine billige Entschädigung in Geld gefordert. Mit dem Klageantrag zu 2 hat sie darüber hinaus eine (angemessene) Geldentschädigung wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung geltend gemacht. Bei diesem Anspruch handelt es sich anerkanntermaßen nicht um einen Schmerzensgeldanspruch, sondern um einen Entschädigungsanspruch eigener Art, der auf den Schutzauftrag aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG zurückgeht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. Februar 1973 – 1 BvR 112/65 -, juris Rn. 13, und vom 8. März 2000 – 1 BvR 1127/96 -, juris Rn. 9; OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juni 2016 – I-16 U 89/15 -, juris Rn. 156; OLG Hamm, Urteil vom 20. Februar 2017 – I-3 U 138/15 -, juris Rn. 106 f.). Zwar betreffen der Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgelds einerseits und derjenige auf Zahlung einer Geldentschädigung andererseits verschiedene Anspruchsgrundlagen mit nicht deckungsgleichen Voraussetzungen. Gleichwohl stellen diese Ansprüche in einem Fall der vorliegenden Art keine verschiedenen und das Gericht in diesem Sinne bindenden Streitgegenstände dar (§ 88 VwGO), sondern es geht nur um unterschiedliche rechtliche Bewertungen desselben Streitgegenstands (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 20. Februar 2017, a. a. O. Rn. 41). Nach dem sog. zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Streitgegenstand zum einen durch die mit dem Klageantrag erstrebte Rechtsfolge und zum anderen durch den Klagegrund, d. h. den Lebenssachverhalt, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll, bestimmt; ein einheitlicher Streitgegenstand liegt mithin auch dann vor, wenn sich das aus einem einheitlichen Klagegrund hergeleitete Begehren rechtlich auf mehrere Anspruchsgrundlagen stützen lässt (materielle Anspruchsnormenkonkurrenz; vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2019 – 1 C 47.18 -, juris Rn. 17 m. w. N.). Hier sind die Anträge der Klägerin bei verständiger Würdigung nur auf Zahlung eines (unbezifferten, in das gerichtliche Ermessen gestellten) Geldbetrags gerichtet. Auch liegt dem Begehren der Klägerin ein einheitlicher, zusammengehöriger Lebenssachverhalt ihrer – nach eigener Anschauung – fortgesetzten Diskriminierung und Degradierung als Beamtin der Beklagten zugrunde. Auch wenn die mit der Klage angeprangerten Verhaltensweisen sowohl das allgemeine Persönlichkeitsrecht als auch die Gesundheit der Klägerin betreffen, weshalb sie sich mit den Rechtsinstituten der Geldentschädigung und des Schmerzensgelds auch auf zwei verschiedene materiell-rechtliche Anspruchsgrundlagen berufen kann, steht ein einheitlicher immaterieller Schaden in Rede. Die beiden Rechts- bzw. Rechtsgutsverletzungen und deren Auswirkungen lassen sich nämlich nicht trennscharf voneinander abgrenzen, sondern überschneiden sich vielmehr (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 20. Februar 2017, a. a. O. Rn. 44). So wären bei beiden Anspruchsgrundlagen die Gesamtumstände jedenfalls auf der Rechtsfolgenseite zur Bemessung des erforderlichen Geldbetrags umfassend zu berücksichtigen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 20. Februar 2017, a. a. O. Rn. 45 m. w. N.).

Soweit das Verwaltungsgericht der Klägerin auch zum Ausgleich der Folgen für die Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts eine von ihm als „Schmerzensgeld“ bezeichnete Geldleistung zuerkannt hat, hat es den Begriff des Schmerzensgelds offenkundig als juristisch unpräzises Synonym für einen immateriellen Schadensersatz verwendet.

Die fehlende genaue Bezifferung der von der Klägerin erstrebten Entschädigungsleistung steht der hinreichenden Bestimmtheit ihres Klageantrags (§ 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO) nicht entgegen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 20. Februar 2017, a. a. O. Rn. 48).

b) Die Zahlungsklage ist jedoch unbegründet, weil der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte als ihrer früheren Dienstherrin nicht zusteht. Die Vorkommnisse, auf die sich die Klage im Einzelnen stützt, sind weder für sich betrachtet noch in der Gesamtschau geeignet, Schmerzensgeld- und Geldentschädigungsansprüche gegen die Beklagte auf beamtenrechtlicher Grundlage auszulösen.

Der von der Rechtsprechung entwickelte sog. beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch findet seinen Rechtsgrund im Beamtenverhältnis und begründet einen unmittelbar gegen den Dienstherrn gerichteten Ersatzanspruch für Schäden, die aus einer Verletzung der aus dem Beamtenverhältnis folgenden Pflichten entstehen. Als im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis wurzelndes und insofern „quasi-vertragliches“ Institut gewährleistet der beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch Sekundärrechtsschutz für Pflichtverletzungen aus dem Beamtenverhältnis, wie dies § 280 Abs. 1 BGB für vertragliche Schuldverhältnisse vorsieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2018 – 2 C 19.17 -, juris Rn. 9 m. w. N.). Der beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch war ursprünglich auf Verletzungen der Fürsorgepflicht bezogen, ist in der Rechtsprechung nachfolgend aber auch auf andere Pflichtverletzungen ausgedehnt worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2018, a. a. O. Rn. 10). Er setzt hiernach voraus, dass der Dienstherr eine ihm gegenüber dem Beamten obliegende Verpflichtung schuldhaft verletzt hat, diese Verletzung einen Schaden des Beamten verursacht hat und der Beamte es nach dem Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 BGB nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 12. Juni 1979 – 2 C 19.75 -, juris Rn. 26, vom 13. November 1997 – 2 A 4.97 -, Rn. 21, und vom 17. November 2017 – 2 A 3.17 -, juris Rn. 26, und vom 15. Juni 2018, a. a. O. Rn. 11; Beschluss vom 3. November 2014 – 2 B 24.14 -, juris Rn. 6).

aa) Nach der auf mittelbare Landesbeamte wie die Klägerin gemäß § 1 BeamtStG anwendbaren Regelung des § 45 BeamtStG hat der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses unter anderem für das Wohl der Beamtinnen und Beamten zu sorgen (Satz 1) und schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung (Satz 2). Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach § 45 BeamtStG erstreckt sich auch auf den Schutz der Gesundheit und des durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Beamten vor rechtswidrigen persönlichen Angriffen durch Vorgesetzte und Mitarbeiter. Damit kommt ein Schadensersatzanspruch wegen Fürsorgepflichtverletzung in Betracht, wenn der Dienstherr seinen Beamten Verhaltensweisen aussetzt oder nicht gegen Verhaltensweisen in Schutz nimmt, die dem Begriff des Mobbings unterfallen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 2013 – 1 A 71/11 -, juris Rn. 52; BayVGH, Beschluss vom 12. März 2014 – 6 ZB 12.470 -, juris Rn. 8).

(1) Unter Mobbing wird in der Rechtsprechung ein systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Beschäftigten untereinander oder durch Vorgesetzte verstanden, das über gewöhnliche‚ von jedermann zu bewältigende berufliche Schwierigkeiten hinausgeht und eine mehr oder weniger schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts‚ der Ehre und/oder der Gesundheit des Betroffenen darstellen kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Juni 2002 – 2 WD 38.01 -, juris Rn. 21, vom 15. Dezember 2005 – 2 A 4.04 -, juris Rn. 36, vom 28. September 2018 – 2 WD 14.17 -, juris Rn. 86, und vom 5. Dezember 2019 – 2 WD 29.18 -, juris Rn. 26; BGH, Beschluss vom 1. August 2002 – III ZR 277/01 -, juris Rn. 17; BAG, Beschlüsse vom 15. Januar 1997 – 7 ABR 14/96 -, juris Rn. 16, und vom 14. Januar 2015 – 7 ABR 95/12 -, juris Rn. 18, sowie Urteile vom 16. Mai 2007 – 8 AZR 709/06 -, juris Rn. 58, 60, und vom 24. April 2008 – 8 AZR 347/07 -, juris Rn. 29; OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 2013, a. a. O. Rn. 42; BayVGH, Beschluss vom 12. März 2014, a. a. O. Rn. 9; OLG Stuttgart, Urteil vom 28. Juli 2003 – 4 U 51/03 -, juris Rn. 26 f.; OLG Saarbrücken, Urteil vom 11. April 2018 – 5 U 28/17 -, juris Rn. 35). Die rechtliche Besonderheit der als Mobbing bezeichneten tatsächlichen Erscheinungen besteht dabei darin‚ dass die Verletzungshandlung in einem bestimmten Gesamtverhalten liegt. Der Anfeindung‚ Schikane etc. müssen fortgesetzte‚ aufeinander aufbauende und ineinander übergreifende Verhaltensweisen zugrunde liegen. Diese müssen darüber hinaus nach Art und Ablauf im Regelfall einer übergeordneten‚ von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sein. Anknüpfungspunkt ist somit das als Mobbing umschriebene Gesamtverhalten‚ welches seine Prägung insbesondere aus der zugrunde liegenden Systematik des Vorgehens sowie der in der Regel auch vorhandenen ungesetzlichen Zielsetzung erhält. Nicht hingegen sind dies in der Regel einzelne abgrenzbare Handlungen‚ die für sich genommen „neutral“ sein bzw. wirken können (vgl. BAG, Urteile vom 16. Mai 2007, a. a. O., vom 24. April 2008, a. a. O., und vom 15. September 2016 – 8 AZR 351/15 -, juris Rn. 38; OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 2013, a. a. O. Rn. 44; BayVGH, Beschluss vom 12. März 2014, a. a. O.).

Ob in diesem Sinn ein systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren vorliegt‚ hängt immer wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei ist eine Abgrenzung zu dem in einem Betrieb allgemein üblichen oder rechtlich erlaubten und deshalb hinzunehmenden Verhalten erforderlich. Nicht jede Auseinandersetzung oder Meinungsverschiedenheit mit Kollegen oder Vorgesetzten erfüllt bereits den Begriff des Mobbings. Kurzfristigen Konfliktsituationen mit Vorgesetzten oder Kollegen fehlt in der Regel schon die notwendige systematische Vorgehensweise. Auch wenn einzelne Handlungen für sich den Begriff des Mobbings nicht erfüllen‚ kann möglicherweise die Gesamtheit der Handlungen als solches anzusehen sein. Es muss jedoch zwischen den einzelnen Handlungen im juristischen Sinn ein Fortsetzungszusammenhang bestehen (vgl. BAG, Urteil vom 15. September 2016, a. a. O. Rn. 36 ff.; OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 2013, a. a. O. Rn. 48, und Beschluss vom 16. Juli 2012 – 6 A 2612/11 -, juris Rn. 4 ff.; BayVGH, Beschluss vom 12. März 2014, a. a. O. Rn. 10; OLG Stuttgart, Urteil vom 28. Juli 2003, a. a. O. Rn. 27; OLG Saarbrücken, Urteil vom 11. April 2018, a. a. O.).

(2) In Anwendung dieser Grundsätze ist nicht festzustellen, dass die Klägerin ab dem Jahr 2014 bis zu ihrer Abordnung an den Landkreis B. im Januar 2017 Opfer eines Mobbings (insbesondere des Oberbürgermeisters) der Beklagten war.

Nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils hat der Oberbürgermeister der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zwar eingeräumt, aufgrund des von der Klägerin im Wahlkampf um das Amt des Oberbürgermeisters im Frühjahr 2014 gezeigten Verhaltens das Vertrauen zu ihr verloren zu haben. Von einem solchen Vertrauensverlust, in dem eine plausible Motivation für eine Ausgrenzung und Diskriminierung liegen könnte, soll der Oberbürgermeister nach dem Inhalt der eidesstattlichen Versicherung der Klägerin vom 10. September 2014 auch in einem Gespräch mit ihr am 8. September 2014 gesprochen haben. Zudem liegt die Annahme einer Fürsorgepflichtverletzung durch Mobbing im Verhältnis des Vorgesetzten zum Untergebenen – wie hier – näher als bei Kollegen untereinander, die nicht in einem Verhältnis der Über- und Unterordnung zueinander stehen (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 11. April 2018, a. a. O. Rn. 36, 48). Aus einem denkbaren Beweggrund des Oberbürgermeisters für eine Benachteiligung der Klägerin und seiner Vorgesetztenstellung ihr gegenüber kann indes nicht geschlossen werden, dass dienstliche Maßnahmen, die seit dem Jahr 2014 durch ihn veranlasst worden sind und mit einer faktischen Belastung der Klägerin verbunden waren, gezielte Angriffe auf ihre Person darstellten.

Die Beklagte hat nicht dadurch ihre Fürsorgepflicht gegenüber der Klägerin verletzt, dass ihr Oberbürgermeister mit Wirkung vom 15. Juli 2014 die Anzahl der Fachbereiche reduziert und die Errichtung einer ihm unmittelbar unterstellten Stabsstelle Recht angeordnet sowie die Klägerin als Leiterin der Stabsstelle vorgesehen hat. Es ist nicht erkennbar, dass dieser grundlegende Verwaltungsumbau – wie die Klägerin meint – bezweckt hätte, sie in ihrer Zugehörigkeit zur Führungsebene der Stadtverwaltung zu degradieren und strukturell zu isolieren. Die Untergliederung der Verwaltung in mit bestimmten Sachaufgaben ausgestattete Einheiten (Fachbereiche, Sachgebiete, Stabsstellen etc.) und deren Zuordnung liegen im organisatorischen Ermessen des Dienstherrn zur Sicherstellung einer zweckmäßigen Aufgabenerfüllung. Die vom Oberbürgermeister verfügte Maßnahme erfasste die gesamte kommunale Verwaltung und betraf nicht nur den Dienstposten der Klägerin, sondern auch zahlreiche andere Funktionsstellen. Sie ging auf Empfehlungen eines kommunalen Fachverbands zurück und wurde auch nach der Abordnung und Versetzung der Klägerin im Jahr 2017 beibehalten. Ihr lag das Anliegen zugrunde, die Rechtsberatung von einer sonstigen fachlichen Verantwortung zu trennen. Dass einer der vier zuvor als Fachbereichsleiter eingesetzten Bediensteten bei Einführung der dreigliedrigen Fachbereichsstruktur seine mit hervorgehobenen Weisungs-, Aufsichts- und Haushaltsbefugnissen versehene Position verlieren und damit – womöglich – auch an Einfluss und Prestige einbüßen würde, war notwendige und unvermeidbare Folge der Organisationsänderung. Gegen seine Umsetzung kann ein Beamter grundsätzlich nicht geltend machen, der Dienstherr habe seine besondere Eignung für die bisher wahrgenommenen Aufgaben oder sein besonderes Interesse an der Ausübung der bisherigen Tätigkeit nicht bedacht. Besonderheiten des bisherigen Aufgabenbereichs des dem Beamten übertragenen Amts, wie beispielsweise der Vorgesetztenfunktion, Beförderungsmöglichkeiten oder einem etwaigen gesellschaftlichen Ansehen, kommt keine das Ermessen des Dienstherrn bei der Änderung des Aufgabenbereichs einschränkende Wirkung zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 2017 – 2 BvR 2524/16 -, juris Rn. 42; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 3. April 2019 – OVG 4 B 15.18 -, juris Rn. 28). Dass mit der Organisationsänderung die Voraussetzung dafür geschaffen wurde, der Klägerin die Fachbereichsleitung zugunsten der Stabsstellenleitung zu entziehen, macht sie nicht zu einer Schikanehandlung.

Auch die Umsetzung gerade der Klägerin auf den Dienstposten der Stabsstellenleiterin ist als solche nicht als schikanöser, diskriminierender Akt zu werten. Es spricht zunächst nichts dafür, dass nach den Verhältnissen der Beklagten die Leitung einer dem Oberbürgermeister unmittelbar zugeordneten, (vor allem) mit der Bearbeitung von Rechtsfragen befassten Stabsstelle per se zu einer nicht amtsangemessenen Beschäftigung der Klägerin als Stadtverwaltungsoberrätin (Besoldungsgruppe A 14 LBesO LSA) führen musste. Der Beamte muss Änderungen seines dienstlichen Aufgabenbereichs durch organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe seines Amts im statusrechtlichen Sinne grundsätzlich hinnehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 2017, a. a. O.; BVerwG, Urteile vom 23. Mai 2002 – 2 A 5.01 -, juris Rn. 12, und vom 17. November 2016 – 2 C 23.15 -, juris Rn. 31 m. w. N.). Da die Klägerin über das zweite juristische Staatsexamen verfügte, bis zum Jahr 2007 Leiterin des Rechtsamts der Beklagten gewesen war und anschließend den unter anderem für Rechtsangelegenheiten zuständigen Fachbereich geleitet hatte, waren auch sachliche Gründe gegeben – und durfte es der Beklagten sogar naheliegend erscheinen -, ihr die Leitung der Stabsstelle Recht zuzuweisen. Ob zum damaligen Zeitpunkt auch andere Bedienstete für die Funktion in Betracht kamen, ist angesichts der ausbildungsmäßigen Qualifikation und langjährigen beruflichen Erfahrung der Klägerin in diesem Kontext ohne Relevanz.

Auch die Modalitäten, unter denen über die Umgestaltung der Verwaltungsorganisation und die Einsetzung der Klägerin zur Stabsstellenleiterin entschieden wurde, rechtfertigen den Mobbingvorwurf nicht. Der Einwand einer nicht ordnungsgemäßen Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten und des Personalrats führt unabhängig davon, dass eine Unterrichtung dieser Stellen durch den Oberbürgermeister am 9. Juli 2014 und mithin jedenfalls noch vor dem Wirksamwerden der Maßnahmen am 15. Juli 2014 erfolgte, nicht zur Annahme eines schikanierenden Vorgehens gegen die Klägerin. Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen die aus dem beamtenrechtlichen Fürsorgegebot folgende Anhörungspflicht rügt, wurde sie nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten Anfang Juli 2014 – während ihrer mehrwöchigen Krankschreibung zwischen Juni und August 2014 – vom Oberbürgermeister fernmündlich über das Vorhaben in Kenntnis gesetzt. Auch wenn dieses Gespräch allein ihrer Information gedient haben sollte („damit sie es nicht aus der Presse erfahren müsse“), hatte sie danach Gelegenheit, sich gegenüber dem Oberbürgermeister zum maßgeblichen Sachverhalt zu äußern und ihre subjektive Sicht der Dinge darzustellen oder zumindest darum zu bitten, ihr eine gegebenenfalls kurzfristige schriftliche Stellungnahme einzuräumen (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 11. April 2018, a. a. O. Rn. 45). Für eine Zielrichtung der Schikanierung ergibt sich daraus nichts. Das Gleiche gilt im Hinblick darauf, dass im Juli 2014 für den Dienstposten der Stabsstellenleitung (Aufgabenbeschreibung vom 13. Juli 2014, vom Oberbürgermeister am 28. August 2014 unterzeichnet) noch keine Bewertung existierte. Insoweit bestand zum einen wegen der fortdauernden Erkrankung der Klägerin, die erst am 18. August 2014 in den Dienst zurückkehrte, kein vordringlicher Handlungsbedarf. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Dienstherr bei der Erstellung von Aufgabenbeschreibungen und Dienstpostenbewertungen im Rahmen seiner Organisationsgewalt und damit in einem Bereich handelt, in dem subjektive Rechte des Beamten grundsätzlich nicht betroffen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 – 2 A 2.14 -, juris Rn. 19 f.). Die Bereitstellung und Ausgestaltung von Stellen und deren Bewirtschaftung dienen grundsätzlich allein dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben; hierdurch nimmt der Dienstherr keine Verpflichtung gegenüber seinen Beamten wahr (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016, a. a. O. Rn. 20). Zum anderen trägt die Klägerin selbst vor, dass auch bezüglich der Zuständigkeiten anderer von der Umstrukturierung unmittelbar berührter Funktionen (Sachgebietsleiter Recht, Mitarbeit bei der Vergabestelle, Sekretariat des Fachbereichs III) Unklarheiten entstanden und Anpassungen an die neuen Organisationsvorgaben versäumt worden seien. Dies weist auf mehr oder weniger gravierende Umstellungsschwierigkeiten in der „Anlaufzeit“ des neuen Verwaltungsaufbaus hin, nicht aber auf eine zielgerichtete und systematische Anfeindung oder Verfolgung der Klägerin.

Soweit das Verwaltungsgericht keinen Grund für eine „besondere Eilbedürftigkeit“ des Verwaltungsumbaus und für die „Notwendigkeit der sofortigen Schaffung einer neuen Struktur“ zu erkennen vermocht hat, kommt es darauf nicht an. Die Beklagte hat den Zeitpunkt der Vornahme und des Inkrafttretens der Änderungen plausibel damit erklärt, dass der Oberbürgermeister im Nachgang zu seiner Wiederwahl am 25. Mai 2014 ein politisches Zeichen der Handlungsfähigkeit der Verwaltung habe setzen wollen, deren Arbeitsweise im Wahlkampf kritisiert worden sei. Ebenso wenig kann die Klägerin eine Willkür zu ihren Lasten daraus ableiten, dass es nach ihrem Dafürhalten vorzugswürdig gewesen hätte, den Wegfall der vierten Fachbereichsleiterstelle mit dem Ruhestandseintritt eines anderen Fachbereichsleiters im November 2015 zusammenfallen zu lassen. Die Klägerin setzt hiermit lediglich ihre eigenen Zweckmäßigkeitserwägungen an die Stelle des dem Dienstherrn vorbehaltenen organisatorischen Ermessens. Aus Gründen der Fürsorge war die Beklagte weder verpflichtet, mit der Neuorganisation der Verwaltung zuzuwarten, bis eine Fachbereichsleiterstelle „für die Klägerin“ frei wurde, noch war sie im Weiteren gehalten, eine solche Stelle mit der Klägerin zu besetzen.

Ein Mobbingverhalten der Beklagten ist auch nicht darin zu sehen, dass die Klägerin nach ihrer Umsetzung auf die Stelle der Stabsstellenleiterin nicht mehr amtsangemessen beschäftigt wurde. Zwar ist davon auszugehen, dass die Beklagte die Klägerin durch eine tatsächlich nicht amtsangemessene Beschäftigung in ihren subjektiven Rechten verletzt hat. Der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung als ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG richtet sich darauf, dass ein Beamter in Ausübung seines Amts grundsätzlich nur solche Tätigkeiten zu verrichten hat, die seinem Status entsprechen, und schützt ihn insbesondere vor einer unterwertigen Beschäftigung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – 2 BvR 1958/13 -, juris Rn. 37; BVerwG, Urteil vom 19. Mai 2016 – 2 C 14.15 -, juris Rn. 20, und Beschluss vom 15. April 2019 – 2 B 51.18 -, juris Rn. 12). Der Beamte hat Anspruch auf Übertragung eines Aufgabenkreises, der überhaupt seine Arbeitskraft beansprucht, und zudem auf Zuweisung eines Dienstpostens, in dem Aufgaben solcher Qualität zusammengefasst sind, die hinsichtlich ihrer Wertigkeit seinem statusrechtlichen Amt entsprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2002, a. a. O.).

Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte mit rechtskräftigem Urteil vom 9. Dezember 2015 zur amtsangemessenen Beschäftigung der Klägerin verurteilt und eine dahin lautende Verpflichtung der Beklagten bereits durch rechtskräftigen Beschluss vom 18. Dezember 2014 im Wege der einstweiligen Anordnung ausgesprochen. Aufgrund der durch die Rechtskraft bewirkten Bindung der Beteiligten, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist (§ 121 Nr. 1 VwGO), kann sich die Beklagte im vorliegenden Verfahren nicht darauf berufen, dass schon vor den genannten Entscheidungen übersehene oder nicht zutreffend gewürdigte Umstände vorgelegen hätten, die zu dem Schluss führen würden, in Wirklichkeit habe sie den Anspruch der Klägerin auf amtsangemessene Beschäftigung erfüllt. Den rechtskräftig festgestellten prozessualen Anspruch der Klägerin kann die Beklagte nicht in Frage stellen (vgl. hierzu Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 121 Rn. 5).

Dass die Beklagte die Klägerin nicht amtsangemessen beschäftigt hat, bedeutet aber nicht, dass sie die Nichtübertragung adäquater Aufgaben in einem Mobbingzusammenhang als Mittel eingesetzt hätte, um die Klägerin zu schikanieren und sie in ihrer Würde zu beeinträchtigen. Da die Stabsstelle im Juli 2014 erst geschaffen wurde, bedurfte der Tätigkeitsbereich des Stabsstellenleiters – wie der Senat bereits in seinem zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss vom 16. Januar 2017 angemerkt hat – zwangsläufig einer näheren Ausformung in der Praxis, wobei von der Klägerin erwartet werden konnte, dass sie an der Definition der von ihr zu erfüllenden Aufgaben gerade in der Phase des Aufbaus der neuen Organisationseinheit in verstärktem Maß mitwirken würde. Demgegenüber konnte die Klägerin nicht zuletzt mit Blick auf die bei einer Beamtin mit ihrem Status vorauszusetzenden Selbständigkeit und Eigeninitiative nicht erwarten, bei einem sonst nicht zu verzeichnenden Arbeitsanfall von dem ihr übergeordneten Oberbürgermeister kontinuierlich bestimmte Aufgaben zur Erledigung zugeteilt zu bekommen. Wenn der Oberbürgermeister nicht in eigener Person der Klägerin qualitativ und quantitativ ausreichende Arbeitsaufgaben zugewiesen hat, kann vor diesem Hintergrund nicht auf eine bei ihm vorhandene Diskriminierungsabsicht gefolgert werden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass andere Mitarbeiter der Beklagten, namentlich die Fachbereichsleiter, in einer derartigen Absicht davon abgesehen hätten, sich in größerem Umfang als geschehen mit Rechtsfragen an die Stabsstelle zu wenden, oder der Oberbürgermeister in Einzelfällen klärungsbedürftiger Rechtsfragen interveniert hätte, um Arbeit von der Klägerin fernzuhalten und sie beschäftigungslos zu lassen.

Des Weiteren kann der Beklagten entgegen dem angefochtenen Urteil nicht unterstellt werden, sie habe den wiederholten gerichtlichen Beanstandungen der nicht amtsangemessenen Beschäftigung bewusst nicht Rechnung tragen, sondern die Klägerin vielmehr durch eine Strategie der Untätigkeit und Verzögerung zermürben und auf diese Weise eine Beendigung des Beamtenverhältnisses mit ihr erreichen wollen. Für ausdrückliche oder stillschweigende Absprachen in dieser Richtung zwischen den mit Personalangelegenheiten befassten Bediensteten der Beklagten (einschließlich des Oberbürgermeisters) fehlt jeglicher Anhaltspunkt. Auch ist nicht zu übersehen, dass die Beklagte in Reaktion auf die vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Defizite die ursprüngliche Aufgabenbeschreibung für den Dienstposten mehrfach (in den Jahren 2015 und 2016 insgesamt dreimal) nachgebessert und den Dienstposten daraufhin jeweils neu bewertet hat. Dass sie damit zunächst nur auf eine Änderung der Papierlage hingewirkt hat, findet eine Erklärung darin, dass sich auch das Verwaltungsgericht in den Ausführungen seines Eilbeschlusses vom 18. Dezember 2014 zur Verletzung des Beschäftigungsanspruchs der Klägerin ausschließlich – oder jedenfalls ganz wesentlich – auf eine Analyse der als unzureichend und nicht aussagekräftig angesehenen Stellenbeschreibung gestützt hat. Eine nachhaltige praktische „Erprobung“ der Aufgabenwahrnehmung auf dem Dienstposten nach Maßgabe der zugrunde liegenden Beschreibungen wurde durch die häufigen und längeren Ausfallzeiten der Klägerin seit August 2014 und durchgehend seit Juni 2015 erschwert bzw. unmöglich gemacht. Der Klägerin und dem Verwaltungsgericht ist daher nicht darin zu folgen, dass die von der Beklagten angefertigten Stellenbeschreibungen und -bewertungen statt zur Herstellung rechtmäßiger Zustände nur zur „Tarnung der tatsächlichen Verhältnisse“ hätten dienen sollen und Teile einer gegen die Klägerin gerichteten Mobbingkampagne waren.

Der Beklagten kann auch nicht als Schikanierung der Klägerin angelastet werden, dass sie gegen die von der Klägerin erwirkten erstinstanzlichen Entscheidungen Rechtsmittel eingelegt und in einem Vollstreckungsverfahren eine Befangenheit der Richter des Verwaltungsgerichts gerügt hat. Es ist allgemein anerkannt, dass die Einleitung oder das Betreiben eines gesetzlich geregelten Verfahrens der Rechtspflege grundsätzlich kein rechtwidriges Verhalten darstellt (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 11. April 2018, a. a. O. Rn. 43 m. w. N.). Gerade im Rahmen prozessualer Auseinandersetzung ist zu berücksichtigen, dass Parteien zur Verteidigung von Rechten schon im Hinblick auf das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) alles vortragen dürfen, was als rechts-, einwendungs- oder einredebegründender Umstand prozesserheblich sein kann (vgl. LAG RP, Urteil vom 4. April 2019 – 5 Sa 105/18 -, juris Rn. 127). Dass die Beklagte die sie beschwerenden Entscheidungen der Verwaltungsgerichts in dem beamtenrechtlichen Konflikt der Beteiligten durch ihr nach der Rechtsordnung eröffnete Rechtsmittel angefochten hat, kann nicht auf unlautere Schädigungs- und Verschleppungsabsichten zurückgeführt werden, zumal die Beklagte mit ihren Rechtsmitteln teilweise Erfolg hatte und auch die Klägerin ihrerseits Rechtsmittelverfahren gegen die Beklagte eingeleitet und im Übrigen schwerwiegende Anschuldigungen gegen sie bzw. ihren Oberbürgermeister erhoben hat. Ein prozessual missbräuchliches Verhalten der Beklagten lässt sich darin nicht festmachen. Nicht anders ist die Stellung des Befangenheitsantrags zu beurteilen. Unabhängig davon, dass das Verwaltungsgericht erst am 12. Dezember 2016 und damit mehr als drei Monate nach Ablehnung des Befangenheitsantrags (am 1. September 2016) über das Vollstreckungsgesuch der Klägerin vom 29. Juni 2016 entschieden hat, ist aus der Unbegründetheit des Antrags (gerade) nichts für die Annahme zu gewinnen, er wäre von einer Verzögerungsintention getragen gewesen.

Ein Akt systematischer Schikane liegt auch nicht darin, dass die Beklagte der Klägerin nach ihrer Umsetzung mit der Zuweisung eines Dachgeschossbüros im Seitentrakt des Rathauses keinen angemessenen Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt hätte. Die Klägerin hatte weder Anspruch auf eine bestimmte Bürogröße noch auf eine ihren Vorstellungen entsprechende „günstige“ Lage ihres Büros im Dienstgebäude. Soweit das Verwaltungsgericht beanstandet hat, der Raum sei „unansehnlich“ und mache einen „heruntergekommenen Eindruck“, vermag der Senat diese Einschätzung anhand der von der Beklagten zur Akte gereichten Farblichtbilder und der daraus ersichtlichen Mobiliarausstattung nicht ansatzweise zu teilen. Dem entspricht es, dass auch in den Hausmitteilungen, in denen die Klägerin – erstmals am 8. September 2014, nachdem sie das Büro bereits seit dem 18. August 2014 ohne expliziten Widerspruch genutzt hatte – um ein anderes Dienstzimmer bat, mit keinem Wort von einem schlechten oder gar unwürdigen Raumzustand die Rede ist, sondern allein Sicherheitsbedenken geäußert werden.

Für die Berechtigung dieser Bedenken spricht zwar das von der Klägerin angeführte Schreiben des Landesamts für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt vom 13. September 2010, das arbeitsschutzrechtliche Hinweise zum „Seitentrakt Rathaus“ enthält (allerdings keineswegs eine Unzulässigkeit der Büronutzung feststellt). Eine gegen die Klägerin gerichtete Anfeindung oder Herabwürdigung ergibt sich aus der Bürozuteilung gleichwohl nicht. So waren in dem Seitentrakt, wie auch der Hausmitteilung der Klägerin vom 9. Dezember 2014 zu entnehmen ist, außer ihr sowohl die ihr unterstellte Mitarbeiterin als auch Mitarbeiter anderer Sachgebiete untergebracht. Wenn das Verwaltungsgericht diesem Aspekt keine Bedeutung beimessen will, weil er „den Verstoß gegen das Arbeitsschutzrecht nicht besser, sondern noch schlimmer“ mache, verkennt es, dass die Unterbringung weiterer Bediensteter in demselben Gebäudeteil dem Charakter einer eigens auf die Person der Klägerin zielenden Diskriminierung und Erniedrigung entgegensteht. Außerdem handelte es sich um ein Büro, in dem die Klägerin schon bis zum Jahr 2008 als Stadtverwaltungsoberrätin und Fachbereichsleiterin gearbeitet hatte. Dass die Nutzung des Seitentrakts, wie die Beklagte geltend macht, einer angespannten Raumsituation geschuldet war und nur von vorübergehender Dauer sein sollte, bis ein Umzug der Verkehrsbehörde abgeschlossen war, wird durch den Umstand bestätigt, dass die betreffenden Bediensteten im Juni 2015 andere Dienstzimmer erhielten. Dass auch der neue Büroraum ungeeignet oder unangemessen für sie gewesen wäre, behauptet auch die Klägerin nicht. Da sie im Juli 2014 erkrankt und darum nicht in der Lage war, selbst ihre dienstlichen und persönlichen Gegenstände in das Dachgeschossbüro zu verbringen, war es (nach telefonischer Ankündigung) auch gerechtfertigt, dass die Beklagte den Bürowechsel in ihrer Abwesenheit realisierte.

Auch die Erteilung des Dienstzeugnisses vom 1. Juli 2015 durch den Oberbürgermeister kann nicht als Mobbing aufgefasst werden. Dass dieses Zeugnis wegen der darin enthaltenen Aussagen und Formulierungen darauf angelegt gewesen wäre, die Klägerin zu schikanieren, lässt sich nicht feststellen (vgl. zum zulässigen Wohlwollenscharakter des Dienstzeugnisses BVerwG, Urteil vom 7. Mai 2019 – 2 A 15.17 -, juris Rn. 42). Sie kann auch nicht darauf verweisen, dass ihr zu Unrecht keine Anlassbeurteilung erteilt worden sei. Entgegen ihrer Rechtsansicht konnte sie eine (zumal auf eine Bewertung ihrer früheren Leistungen als Fachbereichsleiterin beschränkte) Anlassbeurteilung nicht beanspruchen. Denn es bestand kein besonderer Anlass im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 2 LBG LSA, der eine solche innerdienstliche Bedarfsbeurteilung, etwa im Hinblick auf eine von der Beklagten in Aussicht genommene Personalentscheidung, erforderte. Von einer dienstlichen Beurteilung unterscheidet sich das Dienstzeugnis (§ 62 LBG LSA) grundlegend dadurch, dass es grundsätzlich zur Information möglicher künftiger Arbeitgeber oder neuer Dienstherren bestimmt ist und sein Zweck damit außerhalb des Beamtenverhältnisses liegt, für das es ausgestellt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 1995 – 2 A 2.94 -, juris Rn. 14, und Beschluss vom 20. November 1990 – 2 B 51.90 -, juris Rn. 3). Soweit das Verwaltungsgericht ausführt, ein Dienstzeugnis mache „ohne einen bereits vorliegenden Entlassungsantrag keinen Sinn“, lässt es außer Acht, dass schon eine Bewerbung, nicht erst ein feststehender Wechsel des Beamten auf eine andere Stelle ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Dienstzeugnisses nach § 62 Satz 1 LBG LSA begründen kann. Gänzlich unplausibel erscheint auch der vorinstanzliche Befund, der Klägerin habe mit der Erteilung des Dienstzeugnisses anstelle einer Anlassbeurteilung „das Ende ihres Beamtenverhältnisses bescheinigt“ werden sollen, „eine Rechtsfolge, die die Beklagte ohne einen Antrag der Klägerin auf Entlassung nicht hätte erreichen können.“ Dass die Beklagte in der Erteilung eines Dienstzeugnisses und der Nichterteilung einer Anlassbeurteilung ein geeignetes (psychologisches) Mittel erblickt haben könnte, um die Klägerin aus dem zu ihr bestehenden Dienstverhältnis zu drängen, ist fernliegend und lebensfremd. In dem Dienstzeugnis heißt es, dass die Klägerin es verlangt habe, weil sie eine Bewerbung bei einem anderen Dienstherrn oder außerhalb des öffentlichen Dienstes beabsichtige. In ihrer Email vom 7. Juli 2015 spricht die Klägerin – ohne spürbare Ironie, wie von ihr in der mündlichen Verhandlung reklamiert – davon, dass es offenbar zu einem Missverständnis mit dem Oberbürgermeister gekommen sei. Das zeigt, dass auch sie selbst nicht davon ausgegangen ist, ihr habe mit dem Zeugnis Schaden zugefügt werden sollen. Für ein „gewolltes Missverstehen“ ist deshalb nichts ersichtlich.

Die am 12. Dezember 2015 in der M. Zeitung im Wortlaut wiedergegebene Pressemitteilung des Personalrats sowie die Aufnahme des Zeitungsartikels auf der Website der Beklagten (unter der Rubrik „Presse“) sind ihr gleichfalls nicht als Mobbing anzulasten. Ein (kollusives) Zusammenwirken von Personalrat und Oberbürgermeister mit dem Ziel, die Klägerin in der Öffentlichkeit als „Simulantin auf Kosten des Steuerzahlers“ hinzustellen und sie in ihrer Ehre und Würde anzugreifen, ist nicht erkennbar. Wie die Beklagte sowohl erstinstanzlich als auch im Berufungsverfahren vorgetragen hat, war dem Oberbürgermeister zwar die Äußerungsabsicht des Personalrats, nicht hingegen der Inhalt der umstrittenen Pressemitteilung im Vorhinein bekannt. Zudem habe der Oberbürgermeister bei der Unterredung mit den Personalratsvertretern am 10. Dezember 2015 deutlich gemacht, dass er die rechtliche Auseinandersetzung mit der Klägerin nicht öffentlich führen wolle; schließlich sei nicht er es gewesen, der die Presse über den am Vortag stattgefundenen Verhandlungstermin beim Verwaltungsgericht informiert habe. Für die These, der Oberbürgermeister habe die Klägerin mit Hilfe des Personalrats mobben wollen, gibt es nach dieser schlüssigen Darstellung selbst dann keinen konkreten Anhalt, wenn der Oberbürgermeister es in Kenntnis des vom Personalrat verfassten Textes oder zumindest in Kenntnis der Tendenz des vom Personalrat eingenommenen Standpunkts unterlassen hätte, die Persönlichkeitsrechte der Klägerin mit hinreichendem Nachdruck zu verteidigen. Angesichts der von ihm – unbestrittenermaßen – artikulierten Ablehnung eines Führens der Auseinandersetzung in der Öffentlichkeit wäre dieses Versäumnis nicht für sich genommen, sondern nur in Verbindung mit anderen Handlungsweisen – an denen es indes fehlt – geeignet, auf ein Mobbing hinzuweisen. Dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag der Klägerin zur Frage des Kenntnisstands des Oberbürgermeisters war daher mangels Erheblichkeit der Beweistatsache für die Feststellung eines Mobbings nicht zu entsprechen. Ebenso wenig ist erkennbar, dass der Personalrat sich mit seinem Tätigwerden, unabhängig davon, ob darin eine Überschreitung seiner gesetzlichen Befugnisse gelegen hat, aus eigenem Antrieb an einer systematischen, schikanierenden Behandlung der Klägerin durch andere Bedienstete der Beklagten hätte beteiligen wollen. Auch der vom Verwaltungsgericht insoweit angenommene Zurechnungszusammenhang besteht nicht. Gestützt auf das Beamtenverhältnis kann der Beamte von seinem Dienstherrn Ersatz eines ihm entstandenen Schadens nur unter der Voraussetzung verlangen, dass ein für den Dienstherrn handelnder Amtswalter oder eine andere Person, deren sich der Dienstherr bedient, um seiner Fürsorge- und Schutzpflicht zu genügen, eben diese Pflicht verletzt hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Oktober 1966 – 6 C 39.64 -, juris Rn. 34, und vom 13. November 1997 – 2 A 4.97 -, juris Rn. 21; OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2007 – 1 A 1920/06 -, juris Rn. 34; BayVGH, Beschluss vom 12. März 2014, a. a. O. Rn. 8; zur Erfüllungsgehilfenhaftung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer s. auch BAG, Urteil vom 15. September 2016, a. a. O. Rn. 32). Hier hat die Beklagte aber weder den Personalrat als Gremium noch einzelne Personalratsmitglieder als Gehilfen zum Zweck der Wahrnehmung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht gegenüber der Klägerin eingesetzt, so dass ihr die Abfassung und Veröffentlichung der Pressemitteilung nicht entsprechend § 278 Satz 1 BGB wie eigenes schuldhaftes Handeln zugerechnet werden kann (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 19. Januar 2011 – 13 K 4141/10 -, juris Rn. 30). Auch eine Zurechnung in analoger Anwendung der Grundsätze der Organhaftung nach § 89 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 BGB kommt im Verhältnis zwischen Beklagter und Personalrat nicht in Betracht.

Die Einstellung des Artikels bzw. der Pressemitteilung auf der Website der Beklagten beruhte nach deren unwidersprochener Darstellung auf einer eigenständigen Entscheidung des Pressesprechers, in die der Oberbürgermeister nicht involviert war, und entsprach der seinerzeit gängigen Verwaltungspraxis zur Verbreitung von Beiträgen zur Arbeit der Stadtverwaltung oder zu anderen kommunalpolitischen Themen. Auch insoweit hat die Beklagte nicht durch ein Verhalten ihrer Organe oder Hilfspersonen eine systematische Diskriminierung und Schikanierung der Klägerin begangen.

Auch andere von der Klägerin zur Untermauerung ihrer Klage herangezogenen Umstände und Vorfälle während ihrer Tätigkeit als Fachbereichs- und Stabsstellenleiterin (wie die Nichteinladung zu Beratungen und Sitzungen, die mangelnde Informierung über von ihr bearbeitete Angelegenheiten, „suggestive Wortwahl“ bei der Urlaubsgewährung etc.) sind nach ihrer Art und ihrem Gewicht sowie nach ihrer Zielsetzung nicht geeignet, die behauptete Mobbingsituation zu belegen. Eine gezielte, fortgesetzte Behinderung oder Schlechterstellung der Klägerin, die auch schon im Zeitraum von Februar bis Juni 2014 erhebliche Ausfallzeiten aufwies, sind nicht greifbar. Auch dem Umstand, dass die Beklagte am 25. Mai 2016 die amtsärztliche Untersuchung der Klägerin angeordnet hat, können nicht der Vorwurf einer nur vorgespiegelten Dienstunfähigkeit und das Ziel beigelegt werden, die Klägerin aus sachfremden Erwägungen zusätzlich unter Druck zu setzen. Da die Klägerin infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hatte, hatte die Beklagte berechtigten Grund zu einer Überprüfung ihrer Dienstfähigkeit (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG LSA).

Erfüllt danach keiner der von der Klägerin geschilderten Einzelaspekte den Begriff des Mobbings, kommt der Senat ferner auch in der gebotenen Gesamtbetrachtung zu dem Ergebnis, dass kein als Mobbing zu qualifizierendes Verhalten der Beklagten feststellbar ist. Ob selbst bei Annahme von Mobbinghandlungen eine beamtenrechtliche Schadensersatzpflicht der Beklagten abzulehnen wäre, bedarf mithin keiner Erörterung.

bb) Mit der Verneinung eines Mobbingsachverhalts ist allerdings nicht gesagt, dass die Klägerin nicht zumindest wegen der Verletzung ihres Anspruchs aus Art. 33 Abs. 5 GG auf amtsangemessene Beschäftigung durch die Beklagte einen immateriellen Schadensausgleich fordern könnte. Auch ein derartiger Anspruch besteht indes nicht.

(1) Die Klägerin kann eine Entschädigung wegen der von ihr geltend gemachten psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung (Boreout-Syndrom) schon deshalb nicht verlangen, weil nicht erwiesen ist, dass sie aufgrund einer nicht amtsangemessenen Beschäftigung eine solche Schädigung erlitten hat. Die von ihr vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom 24. Februar, 11. und 19. Mai 2015, die verschiedene körperliche Beschwerden benennen, sind dafür unergiebig. Soweit die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 8. Juni 2015 einen Kontaktanlass „mit Bezug auf das Berufsleben“ sowie eine Anpassungsstörung diagnostiziert, ist auch daraus nichts für einen Zusammenhang mit einer unterwertigen oder mengenmäßig nicht auslastenden Beschäftigung abzuleiten. In der schriftlichen Stellungnahme der von der Klägerin am 22. Juni 2015 aufgesuchten psychotherapeutisch tätigen Ärztin vom 23. Juni 2015, die die Diagnose der Anpassungsstörung bestätigt, wird lediglich referiert, dass die Klägerin eine „seit 2014 bestehende zunehmend belastende Arbeitssituation mit nicht amtsangemessenem Arbeitseinsatz, dem Gefühl der beruflichen Unterforderung“ beschreibe und angebe, dass sie kaum noch Aufgaben habe und sich degradiert fühle. Es handelt sich mithin um eine bloße (als solche kenntlich gemachte) Wiedergabe der von der Klägerin angeführten Leidensursachen. Dies trifft auch auf den Befundbericht des die Klägerin seit dem 24. August 2015 behandelnden Psychotherapeuten vom 5. Oktober 2015 zu, der neben einer Anpassungsstörung ein „Burnout“ als Diagnose ausweist und dem zufolge die Klägerin bekundet habe, ihre Symptome würden „vor allem dann in den Vordergrund treten, wenn [sie] mit ihrer Arbeitstätigkeit konfrontiert würde, allein schon die gedankliche Beschäftigung mit der Arbeit würde eine Verschlimmerung der Symptomatik auslösen.“ Soweit schließlich nach der amtsärztlichen – mangels spezifizierter Diagnose nach anerkannten ICD-Klassifikationen aber ohnehin nur begrenzt aussagekräftigen (vgl. zu diesem Plausibilisierungserfordernis BVerwG, Urteil vom 31. August 2017 – 2 A 6.15 -, juris Rn. 65, und vom 16. November 2017 – 2 A 5.16 -, juris Rn. 29) – Stellungnahme vom 5. Juli 2016 der (vermeintlichen) „Erkrankung“ der Klägerin ein „Zusammenhang mit der Übertragung des anderen Dienstpostens im Juli 2014“ sowie „die mit diesem Dienstposten verbundenen Einschränkungen der persönlichen fachlichen Entfaltungs- und Wirkungsmöglichkeiten“ zugrunde liegen, wurde auch damit nicht festgestellt, dass eine nicht amtsgemäße Beschäftigung und nicht etwa der als Herabsetzung und Entwürdigung empfundene Verlust der Fachbereichsleitung krankheitsursächlich gewesen wäre. Beweiserleichterungen kommen der Klägerin nicht zugute (vgl. LAG RP, Urteil vom 11. September 2019 – 7 Sa 56/19 -, juris Rn. 153).

Die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung beantragte Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und Zeugenvernehmung wäre nicht geeignet gewesen, den erforderlichen Kausalitätsbeweis zu erbringen. Würde sich in einer Beweisaufnahme die Behauptung der Klägerin bestätigen, dass sie durch eine „belastende Arbeitssituation“, „insbesondere“ ihre amtsunangemessene Beschäftigung“, aber auch aufgrund einer Reihe weiterer Umstände, erkrankt wäre, stünde damit weder fest, dass die nicht amtsgemäße Verwendung nicht hinweggedacht werden könnte, ohne dass die Erkrankung entfiele, noch dass die nicht amtsgemäße Verwendung die Erkrankung auch ohne die weiteren Umstände hervorgerufen hätte.

(2) Ungeachtet dessen würde ein diesbezüglicher Anspruch der Klägerin auch an dem auf den beamtenrechtlichen Schadensersatz anwendbaren Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 BGB scheitern. Nach dieser Vorschrift tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. § 839 Abs. 3 BGB ist eine besondere Ausprägung des Mitverschuldensprinzips, das in allgemeiner Form in § 254 BGB niedergelegt ist und für das gesamte private und öffentliche Haftungsrecht anerkannt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2018, a. a. O. Rn. 23, und Beschluss vom 3. November 2014, a. a. O. Rn. 7). Zugleich ist die Vorschrift Ausdruck des Grundsatzes, dass der Primärrechtsschutz Vorrang vor dem Sekundärrechtsschutz hat: Bei rechtswidrigem Handeln des Staates soll der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz im Vordergrund stehen. Dem Betroffenen soll die von der Rechtsordnung missbilligte Wahlmöglichkeit genommen werden, entweder den rechtswidrigen Hoheitsakt mit ordentlichen Rechtsschutzmitteln anzugreifen oder aber ihn zu dulden und zu liquidieren, d. h. untätig zu bleiben und sich den Schaden finanziell abgelten zu lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2018, a. a. O. Rn. 24, und Beschluss vom 3. November 2014, a. a. O.). Rechtsmittel im Sinne von § 839 Abs. 3 BGB sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie des Bundesgerichtshofs alle (auch formlosen) Rechtsbehelfe, die sich gegen eine Amtspflichtverletzung richten und sowohl deren Beseitigung oder Berichtigung als auch die Abwendung oder Verringerung des Schadens zum Ziel haben und herbeizuführen geeignet sind; der Begriff ist in einem weiten Sinne zu verstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2018, a. a. O. Rn. 26). Er erfasst auch Vollstreckungsmaßnahmen gegen eine Behörde (vgl. Sprau, in: Palandt, BGB, 79. Aufl. 2020, § 839 Rn. 69 m. w. N.).

Zwar ist die Klägerin mit einem am 13. August 2014 beim Verwaltungsgericht anhängig gemachten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO gegen ihre nicht amtsangemessene Beschäftigung vorgegangen. Nach Erlass der die Beklagte verpflichtenden einstweiligen Anordnung vom 18. Dezember 2014 hat die Klägerin, die für das Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten einzustehen hat (§ 278 Satz 1 BGB, § 85 Abs. 2 ZPO), es jedoch schuldhaft versäumt, innerhalb der nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 929 Abs. 2 ZPO geltenden Monatsfrist, die infolge der am 30. Dezember 2014 bewirkten Beschlusszustellung mit Ablauf des 30. Januar 2015 (eines Freitags) endete, eine Vollziehungsmaßnahme zu ergreifen; durch dieses Unterlassen hat sie die Anordnung – wie vom Senat bereits in seinem Beschluss vom 27. August 2015 festgestellt – endgültig unvollziehbar und damit gegenstandslos werden lassen. Dass eine erstinstanzlich erlassene einstweilige Anordnung gegenstandslos wird, wenn sie nicht innerhalb der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO durch Parteizustellung (vgl. §§ 922 Abs. 2, 936 ZPO) oder durch eine andere, ähnlich formalisierte oder urkundlich belegte Maßnahme vollzogen wird, musste der Klägerin bzw. ihren Bevollmächtigten aufgrund der veröffentlichten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts bekannt sein (vgl. OVG LSA, Beschlüsse vom 16. Februar 2009 – 4 M 463/08 -, juris Rn. 5 ff., vom 16. November 2011 – 4 M 92/11 -, juris Rn. 3 ff., und vom 20. Januar 2014 – 1 M 132/13 -, juris Rn. 3 ff.). Sie kann sich auch nicht auf einen entschuldbaren Rechtsirrtum im Hinblick darauf berufen, dass das Verwaltungsgericht in seinem kollegialgerichtlichen Beschluss vom 7. Juli 2015 gemeint hat, die Vollziehungsfrist habe mit der Zustellung der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 1. April 2015, mit der die Beschwerde der Klägerin gegen die nicht ihren Beschäftigungsanspruch betreffende Teilablehnung ihres Eilantrags zurückgewiesen wurde, „neu zu laufen“ begonnen. Denn ein Ausschluss des Verschuldens in Anlehnung an die sog. Kollegialgerichtsregel setzt voraus, dass die in Rede stehende gerichtliche Entscheidung auf einer umfassenden und sorgfältigen Prüfung der Sach- und Rechtslage beruht. Daran fehlt es, wenn das Kollegialgericht seiner rechtlichen Würdigung einen unzureichend ermittelten Sachverhalt zugrunde gelegt oder den festgestellten Sachverhalt nicht sorgfältig und erschöpfend gewürdigt hat, wenn es bereits in seinem Ausgangspunkt von einer verfehlten Betrachtungsweise ausgegangen ist, wesentliche rechtliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen oder eine eindeutige Bestimmung handgreiflich falsch ausgelegt hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. August 2005 – 2 C 37.04 -, juris Rn. 30, und vom 9. Mai 2019 – 2 C 1.18 -, juris Rn. 28). Indem das Verwaltungsgericht einen Neubeginn des Fristlaufs nach § 929 Abs. 2 ZPO wegen der Bitte der Klägerin vom 6. Januar 2015 um Mitteilung, „wann mit dem Erlass des Abhilfebescheides zu rechnen ist“, des angeblichen Zwangs zu „widersprüchlichem Handeln“ und der Gefahr einer Schadensersatzpflicht nach § 945 ZPO an die Zustellung der Beschwerdeentscheidung geknüpft hat, hat es die Anwendung der gesetzlichen Regelung mit offenkundig nicht tragfähigen Argumenten negiert und demnach wesentliche rechtliche Gesichtspunkte verkannt (vgl. Senatsbeschluss vom 27. August 2015 – 1 O 147/15 -, BA S. 3 ff.). Hätte die Klägerin unter Verdeutlichung ihres Anliegens, nicht nur nominell größere Kompetenzen als Stabsstellenleiterin zu erhalten, sondern insbesondere auch in höherer Zahl mit anspruchsvolleren Rechtsprüfungen befasst zu werden, gegen die Beklagte fristgerecht die Vollstreckung der einstweiligen Anordnung vom 18. Dezember 2014 betrieben, kann davon ausgegangen werden, dass die Beklagte ihr innerhalb weniger Wochen zur Vermeidung von Zwangsgeldern entsprechende Arbeitsaufgaben übertragen hätte. Dass sich die Beklagte einer tatsächlichen Zuweisung solcher Aufgaben verweigert und die Klägerin auch mit gerichtlicher Hilfe eine baldige Verbesserung ihrer Beschäftigungssituation schlechterdings nicht hätte erreichen können, kann mangels Schikanewillens nicht angenommen werden. Da die psychischen Beschwerden der Klägerin infolge ihrer nicht amtsgemäßen Beschäftigung auch nach eigenem Vortrag erst „ab Juni 2015“ aufgetreten sind, war die nicht rechtzeitige Vollziehung der einstweiligen Anordnung für ihr Entstehen ursächlich.

(3) Die Klägerin hat auch keinen Entschädigungsanspruch gegen die Beklagte wegen einer durch ihre nicht amtsangemessene Beschäftigung hervorgerufenen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann jedenfalls nur dann einen Anspruch auf eine Geldentschädigung begründen, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen (vgl. etwa BGH, Urteile vom 24. Mai 2016 – VI ZR 496/15 -, juris Rn. 9, und vom 14. November 2017 – VI ZR 534/15 -, juris Rn. 19; BAG, Urteil vom 15. September 2016, a. a. O. Rn. 35).

Nach diesen Maßgaben ist bei der gebotenen Gesamtwürdigung die Zahlung einer Geldentschädigung an die Klägerin nicht erforderlich. Auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass es die Klägerin durch die von ihr erwirkte einstweilige Anordnung vom 18. Dezember 2014 und die damit verbundenen Vollstreckungsmöglichkeiten in der Hand hatte, die Beeinträchtigungen ihrer nicht amtsangemessenen Beschäftigung teilweise aufzufangen und weitere Schäden ab diesem Zeitpunkt zu verhindern (vgl. § 839 Abs. 3 BGB). In dem davor liegenden, wenige Monate umfassenden Zeitraum seit Übertragung der Stabsstellenleitung war ihr Dienst durch zahlreiche Krankheits- und Urlaubstage unterbrochen, in denen sie einer konkreten Verletzung ihres Beschäftigungsanspruchs nicht ausgesetzt war. Weiter war die Klägerin in diesem Zeitraum zwar bei ihrer Dienstverrichtung nicht hinreichend und angemessen ausgelastet, andererseits aber auch nicht gänzlich ohne Aufgaben und völlig beschäftigungslos. Besondere Bedeutung für die Gewichtung des Eingriffs besitzt daneben der Umstand, dass die nicht amtsangemessene Beschäftigung der Klägerin auf die von ihr gerichtlich angefochtene und nicht ohne praktische Anlaufschwierigkeiten zu verwirklichende grundlegende Umstrukturierung der Verwaltungsorganisation der Beklagten mit der Neuerrichtung der Stabsstelle Recht sowie darauf zurückzuführen ist, dass die Klägerin von Anfang an keinen Zweifel an ihrer mangelnden Bereitwilligkeit zur Übernahme der Stabsstellenleitung anstelle der bisher innegehabten Fachbereichsleitung gelassen hatte. Ein Angriff des Oberbürgermeisters oder anderer Bediensteter der Beklagten auf die Würde und Ehre der Klägerin, die wegen ihrer Besoldung keine finanzielle Unsicherheiten zu befürchten hatte, lag in ihrer ungenügenden Beschäftigung nicht. Genugtuungs- und Präventionsgesichtspunkte erfordern hiernach im Streitfall keine Geldentschädigung.

c) Aus dem Dargelegten ergibt sich im Hinblick auf den Feststellungsantrag der Klägerin, soweit ihm das Verwaltungsgericht stattgegeben hat, dass die Beklagte der Klägerin auch nicht zum Ersatz künftiger materieller Schäden aus einer in den Jahren 2014 bis 2016 begangenen Verletzung des Beamtenverhältnisses zu ihr verpflichtet ist. Im Hinblick auf die Feststellung einer Ersatzpflicht für künftige immaterielle Schäden hat das Verwaltungsgericht die Klage entweder in der Sache abgewiesen oder versehentlich nicht beschieden, ohne dass die Klägerin innerhalb von zwei Wochen nach Urteilszustellung eine Ergänzung der Entscheidung gemäß § 120 VwGO beantragt hat.

2. Die Anschlussberufung, mit der die Klägerin für die geltend gemachte schwere Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts die Zahlung einer um mindestens 31.000 € höheren als der ihr erstinstanzlich zugesprochenen Entschädigung begehrt, ist zulässig, aber unbegründet.

a) Die Klägerin hat die Anschlussberufung am 12. Dezember 2019 und damit fristgemäß innerhalb eines Monats nach der am 13. November 2019 erfolgten Zustellung der Berufungsbegründungsschrift beim Oberverwaltungsgericht eingelegt (§ 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Die Anschlussberufung wurde in der Ausschlussschrift begründet (§ 127 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Ihrer Zulässigkeit steht die auf den stattgebenden Teil des verwaltungsgerichtlichen Urteils beschränkte Zulassung der Berufung durch den Senatsbeschluss vom 9. September 2019 nicht entgegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2012 – 3 B 20.12 -, juris Rn. 7). Auch ohne vorherigen Zulassungsantrag ermöglicht die Anschlussberufung im Fall einer wirksam eingelegten Berufung eine volle Überprüfung des erstinstanzlichen Streitstoffs, auch wenn insoweit ein Zulassungsantrag nicht gestellt war; es besteht keine Beschränkung auf den Rahmen der Zulassung (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. April 2002 – 4 C 4.01 -, juris Rn. 14, und vom 1. März 2012 – 10 C 5.11 -, juris Rn. 10; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 37. EL Juli 2019, § 127 Rn. 6a). Soweit für die Anschließung zwar keine Streitgegenstandsidentität, zumindest aber ein unmittelbarer rechtlicher oder wirtschaftlicher (sachlicher) Zusammenhang mit den im Wege der Hauptberufung verfolgten Ansprüchen gefordert wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. April 2002, a. a. O. Rn. 17, und vom 1. März 2012, a. a. O.), beziehen sich die Hauptberufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin hier sogar auf denselben prozessualen Anspruch.

b) Die Anschlussberufung ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte nach den voranstehenden Ausführungen schon dem Grunde nach keinen Anspruch auf eine Entschädigung wegen der Geschehnisse, in denen sie eine schwere Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts sieht.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO sowie – hinsichtlich der Kosten der unselbständigen Anschlussberufung – auf § 154 Abs. 2 VwGO analog.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

5. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 125 Abs. 2 Satz 4, § 132, § 191 Abs. 2 VwGO, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG, § 127 BRRG).

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