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Dienstliche Beurteilung durch voreingenommenen Vorgesetzten

VG Augsburg – Az.: Au 2 K 11.785 – Urteil vom 29.03.2012

I. Der Beklagte wird unter Aufhebung der dienstlichen Beurteilung vom 2. Juni 2009 und des Widerspruchbescheids vom 3. Mai 2011 verpflichtet, den Kläger für den Zeitraum 1. Juni 2006 bis 31. Mai 2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der am … 1957 geborene Kläger steht als Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 11) im Dienst des Beklagten. Er war vom 1. Juni 2005 bis 31. Mai 2008 bei der ehemaligen Polizeidirektion … als Sachbearbeiter des gehobenen Dienstes (Waffen- und Geräte) tätig. Bedingt durch die Polizeireform wird er seit 1. Juni 2008 im Sachgebiet „Einsatztechnik“ des Polizeipräsidiums … eingesetzt.

Der Kläger wurde am 2. Juni 2009 für den Zeitraum vom 1. Juni 2006 bis 31. Mai 2009 periodisch dienstlich beurteilt. Die dienstliche Beurteilung schließt mit einem Gesamturteil von 12 Punkten. Sie wurde ihm am 11. August 2009 eröffnet.

Die ebenfalls in der Besoldungsgruppe A 11 erfolgte vorhergehende periodische dienstliche Beurteilung vom 2. Juni 2006 lautete ebenfalls auf 12 Punkte.

Mit Schreiben vom 20. April 2010 erhob der Kläger Einwendungen und für den Fall deren Zurückweisung Widerspruch gegen die dienstliche Beurteilung. Während des Beurteilungszeitraums seien seine dienstlichen Leistungen nie kritisiert, sondern ausschließlich gelobt worden. Im Jahr 2007 habe er wegen seiner außerordentlichen Leistungen eine Prämie in Höhe von 500,– EUR erhalten. Es sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass er sich als stellvertretender Sachbereichsleiter engagiert und eigenverantwortlich eingebracht habe. Ihm dränge sich jedoch der Eindruck auf, dass die gegen ihn geführten Ermittlungs- bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahren in die dienstliche Beurteilung eingeflossen seien, obwohl beide Verfahren folgenlos eingestellt worden seien.

Die Einwendungen wurden mit Schreiben des Polizeipräsidiums … vom 9. Juni 2010 zurückgewiesen.

Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 18. April 2011 den Erlass eines Widerspruchsbescheides angemahnt und vorsorglich (erneut) Widerspruch erhoben hatte, wurde der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid des Polizeipräsidiums … vom 3. Mai 2011 zurückgewiesen. Der Kläger sei im Quervergleich der Beamten in Besoldungsgruppe A 11 zu beurteilen gewesen. Dabei habe sich der Beurteiler im Wesentlichen auf die Beiträge der Vorgesetzten gestützt. Der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers habe der dienstlichen Beurteilung zugestimmt. Die vergebenen Einzelpunktwerte stünden mit dem vergebenen Gesamturteil von 12 Punkten in Einklang.

Daraufhin erhob der Kläger am 3. Juni 2011 Klage. Er beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung der dienstlichen Beurteilung vom 2. Juni 2009, des Einwendungsablehnungsschreibens vom 9. Juni 2010 und des Widerspruchsbescheids vom 3. Mai 2011 zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen.

Der Beklagte wandte sich mit Schreiben des Polizeipräsidiums … vom 7. Juni 2011 gegen das Klagebegehren. Die angegriffene dienstliche Beurteilung vom 2. Juni 2009 sei rechtmäßig zustande gekommen. Sachfremde Erwägungen seien nicht eingeflossen.

Der Kläger legte zur Begründung seiner Klage mit Schriftsatz vom 5. August 2011 dar, die dienstliche Beurteilung entspreche nicht den Vorgaben der §§ 57 ff. LbV (a.F.), da diese nicht vom Leiter des Polizeipräsidiums erstellt worden sei. Die Sitzungen mit den Dienststellen- bzw. Sachgebietsleitern seien vom damaligen Polizeivizepräsidenten … geleitet worden. Der Polizeipräsident habe lediglich einen Beurteilungsentwurf erhalten. Zudem seien die „Ergänzenden Bemerkungen“ zu pauschal gefasst, da nicht ausgeführt werde, inwieweit die doppelt gewichteten Einzelmerkmale für das konkrete Amt als Sachbearbeiter Kfz/WuG von Bedeutung seien.

Mit Schreiben des Polizeipräsidiums … vom 27. September 2011 ist beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Kläger sei bei der präsidiumsweiten Reihung der 191 Beamten in Besoldungsgruppe A 11 mit 23 anderen Beamten auf dem 67. Platz eingestuft worden. Bei der dienststelleninternen Reihung der fünf Beamten in Besoldungsgruppe A 11 habe der Kläger den dritten Platz belegt. Die Stellungnahme des unmittelbaren Vorgesetzten zu den Leistungen des Klägers sei berücksichtigt worden. Dieser habe im Übrigen der dienstlichen Beurteilung zugestimmt. Die Beurteilung sei vom zuständigen Polizeipräsidenten erstellt worden, wobei eine Delegation von Verfahrensschritten zulässig sei. Es bleibe dem Beurteiler überlassen, wie er sich seine Kenntnis über die Leistungsfähigkeit des zu beurteilenden Beamten verschaffe. Der Beurteiler habe mehrere Beurteilungsgespräche geleitet. Außerdem sei ihm der Kläger auch persönlich bekannt gewesen.

Der Kläger äußerte sich hierzu mit Schriftsatz vom 18. November 2011. Tatsächlich zeichne Polizeivizepräsident … für die Beurteilung verantwortlich. Dieser habe bei den Sitzungen der Beurteilungskommission deutlich gezeigt, dass er die ihm vom unmittelbaren Vorgesetzten und anderen einbezogenen Personen zugedachte Bewertung nicht zukommen lassen wolle.

Am 29. März 2012 fand mündliche Verhandlung statt. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einvernahme des Beurteilers, Polizeipräsident a.D. …, und des unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers, EPHK …, als Zeugen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der weiteren mündlichen Verhandlung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der vorliegenden Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 2. Juni 2009 und der Widerspruchsbescheid des Polizeipräsidiums … vom 3. Mai 2011 sind rechtsfehlerhaft und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Er hat deshalb Anspruch auf die Erstellung einer neuen dienstlichen Beurteilung für den Zeitraum 1. Juni 2006 bis 31. Mai 2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 VwGO analog).

Die dienstliche Beurteilung von Beamten ist nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung – die im Übrigen vom Bundesverfassungsgericht für unbedenklich gehalten wird (vgl. hierzu BVerfG vom 29.5.2002 DÖD 2003, 82; vom 6.8.2002 ZBR 2003, 31) – ihrem Wesen als persönlichkeitsbedingtes Werturteil entsprechend nur beschränkt überprüfbar (BVerwG vom 21.3.2007 DÖD 2007, 281; vom 19.12.2002 Buchholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1; vom 13.11.1997 DVBl 1998, 638; BayVGH vom 17.3.2011 Az. 3 ZB 10.1242 <juris> RdNr. 6). Allein der Dienstherr bzw. der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung ein persönliches Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den – ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden – fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle ist in Anbetracht der den normativen Regelungen des Beurteilungsverfahrens immanenten Beurteilungsermächtigung darauf beschränkt, zu überprüfen, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Dies schließt die Ermächtigung ein, zu kontrollieren, ob dadurch gegen Verfahrensvorschriften verstoßen wurde, dass ein voreingenommener Vorgesetzter an der Beurteilung mitgewirkt hat (BVerfG vom 6.8.2002 a.a.O.) Sie kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche oder persönliche Beurteilung des Beamten durch den Dienstherrn in vollem Umfang nachvollzieht oder diese durch eine eigene Beurteilung ersetzt (vgl. z.B. BVerwG vom 26.6.1980 BVerwGE 60,245 = BayVBl 1981, 54; BayVGH vom 25.10.1995 Az. 3 B 95.534; VG Augsburg vom 7.7.2011 Az. Au 2 K 09.1684 <juris> RdNr. 14).

Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abfassung der dienstlichen Beurteilung erlassen hat, ist vom Gericht zudem zu prüfen, ob diese – vermittels Art. 3 Abs. 1 GG den Dienstherrn gegenüber den Beamten rechtlich bindenden – Richtlinien eingehalten sind und ob die Richtlinien mit den normativen Regelungen über die dienstliche Beurteilung – speziell denen der Laufbahnverordnung in der zum Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung geltenden Fassung – im Einklang stehen (BVerwG vom 21.3.2007 a.a.O.; vom 19.12.2002 a.a.O.; vom 30.4.1981 DVBl 1981, 1062 = NVwZ 1982, 101).

Gemessen an diesen Vorgaben leidet die streitgegenständliche dienstliche Beurteilung des Klägers vom 2. Juni 2009 an einem durchgreifenden, von Gerichts wegen nachprüfbaren Rechtsfehler. Auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung vom 29. März 2012 und der zur Überzeugung des Gerichts feststehenden Gesamtumstände beim Zustandekommen der dienstlichen Beurteilung muss hier vom Vorliegen einer – die Mitwirkung im Beurteilungsverfahren zwingend ausschließenden – Voreingenommenheit des tatsächlich maßgeblich an der Erstellung der streitgegenständlichen Beurteilung beteiligten Abteilungsleiters des Klägers, Polizeivizepräsident …, ausgegangen werden. Damit stellen sich sowohl der Ablauf des Beurteilungsverfahrens als auch die dienstliche Beurteilung vom 2. Juni 2009 als rechtsfehlerhaft dar.

Ein zur Aufhebung der Beurteilung und Verpflichtung zur neuen Beurteilung führender Verfahrensfehler liegt u.a. dann vor, wenn ein befangener oder voreingenommener Vorgesetzter beurteilt hat oder sich der Hilfe von befangenen oder voreingenommenen Fachvorgesetzten bedient hat (vgl. BVerfG vom 6.8.2002 a.a.O.; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 7. Aufl. 2011, § 10 RdNr. 70). Entscheidend ist dabei nicht die aus der subjektiven Sicht des Beurteilten begründete Besorgnis der Befangenheit des Beurteilers, sondern maßgeblich ist die Voreingenommenheit, die objektiv festzustellen ist (vgl. BVerwG vom 12.3.1987 DVBl 1987, 1159; OVG SA vom 31.5.2011 <juris> RdNr. 57). Mangelnde Objektivität und Voreingenommenheit gegenüber dem zu beurteilenden Beamten sind also nicht aus dessen Sicht, sondern aus der Sicht eines objektiven Dritten festzustellen. Die Voreingenommenheit kann sich aus der Beurteilung selbst, aber auch aus dem Verhalten des Beurteilers in Angelegenheiten des zu beurteilenden Beamten oder diesem gegenüber ergeben (BVerwG vom 29.4.1999 ZBR 1999, 348). In der Rechtsprechung und Literatur ist dazu geklärt, dass ein Vorgesetzter nur dann als voreingenommen angesehen werden kann, wenn er nicht willens oder nicht in der Lage ist, den Beamten sachlich und gerecht zu beurteilen (BVerwG vom 23.9.2004 Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 43). Er darf nicht schon deshalb als voreingenommen gelten, weil er die Arbeitsweise und/oder das sonstige dienstliche Verhalten des durch ihn Beurteilten kritisch einschätzt oder diesen zuvor auf Mängel bei der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben hingewiesen hat. Ein Vorgesetzter ist auch nicht allein deshalb wegen Voreingenommenheit an der Beurteilung gehindert, weil es zwischen ihm und dem Beurteilten schon einmal Streitigkeiten gegeben hat, es sei denn, dass es hierdurch zu einer nachhaltigen, fortwirkenden Störung des zwischenmenschlichen Verhältnisses gekommen ist. Gründe für eine Voreingenommenheit können verifizierbare Aversionen oder ernstzunehmende unsachliche oder ehrverletzende Äußerungen des Beurteilers sein, sei es, dass sich diese in der dienstlichen Beurteilung finden, sei es, dass sie während des Beurteilungsverfahrens oder anderweitig gefallen sind (vgl. VG Lüneburg vom 15.12.2006 <juris> RdNr. 23).

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Nach diesen Maßgaben ist hier von einer die gebotene objektive Beurteilung des Leistungsvermögens des Klägers ausschließenden Voreingenommenheit des Polizeivizepräsidenten … auszugehen. Dieser war der unmittelbar Betroffene der unerlaubten, auf außerdienstlichen, rein persönlichen Beweggründen beruhenden Datenabfrage des Klägers, die den Gegenstand von zu diesem Zeitpunkt noch laufenden Ermittlungs- bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahren bildete. Gleichwohl war ihm als vorgesetztem Abteilungsleiter durch die beurteilungsverfahrensrechtlich vorgesehene Mitwirkung im Beurteilungsverfahren und der damit eröffneten Möglichkeit der maßgeblichen Beteiligung an der Erstellung des Beurteilungsvorschlags für den Kläger die Rolle eines „Richters in eigener Sache“ zugewiesen worden (s. hierzu auch KG Berlin NStZ 2000, 111/112).

Abgesehen davon, dass diese Konstellation per se geeignet ist, einen die Objektivität der Amtsausübung des Polizeivizepräsidenten im verfahrensgegenständlichen Beurteilungsverfahren nicht mehr gewährleistenden Interessenkonflikt zu begründen, der eine Mitwirkung im Beurteilungsverfahren ausschließt (Art. 21 Abs. 1 BayVwVfG), hat dieser nach den Angaben des Zeugen …, des damaligen unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers und Teilnehmers an der Beurteilungsbesprechung, bei der Reihung der Beamten in der Besoldungsgruppe A 11 auf Abteilungsebene auch erklärt, für das, was der (der Kläger) gemacht habe, könne es nicht mehr als 12 Punkte geben. Da damit nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen die vom Kläger vorgenommene unerlaubte Recherche im polizeilichen EDV-System gemeint war, ist darauf zu schließen, dass sich der Polizeivizepräsident von dem objektiv bestehenden Interessenkonflikt auch subjektiv nicht freimachen konnte und die zur Erlangung der über ihn dort polizeilich gespeicherten Daten erfolgte rechtswidrige Abfrage der ausschlaggebende Grund für die im vorliegenden Kontext Sanktionscharakter erhaltende Festlegung der niedrigeren Punktzahl gegenüber dem Vorschlag des unmittelbaren Vorgesetzten war.

Der seinerzeit in seiner Funktion als Polizeipräsident für die Beurteilung des Klägers zuständige Zeuge … hat diesen auf Abteilungsebene zustande gekommenen Beurteilungsvorschlag letztlich ohne Änderung übernommen. Nach seinen Angaben hat er die von den Abteilungen erarbeiteten Vorschläge nur auf besondere Unregelmäßigkeiten überprüft. Da ihm hier keine solchen aufgefallen seien, habe er keinen Anlass zu einer Änderung des Beurteilungsentwurfs gesehen.

Da nicht ausgeschlossen ist, dass der Beurteilungsvorschlag, der auf Abteilungsebene gefertigt wurde, ohne Mitwirkung des voreingenommenen Beamten mit einem höheren Gesamturteil abgeschlossen hätte, hat sich die rechtliche Fehlerhaftigkeit des Beurteilungsverfahrens auf Abteilungsebene in seiner Wirkung bis zur Erstellung der endgültigen dienstlichen Beurteilung durch den Beurteiler, Polizeipräsident a.D. …, perpetuiert.

Die an einem relevanten rechtlichen Mangel leidende streitgegenständliche Beurteilung und der den Widerspruch zurückweisende Widerspruchsbescheid konnten folglich keinen Bestand haben. Der Kläger hat deshalb einen Anspruch auf die Erstellung einer (neuen) dienstlichen Beurteilung für den Beurteilungszeitraum 1. Juni 2006 bis 31. Mai 2009 ohne Mitwirkung des voreingenommenen (früheren) vorgesetzten Abteilungsleiters.

Eines Eingehens auf die sonstigen Rügen des Klägers bedurfte es daher nicht (mehr).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe, die Berufung nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

 

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