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Dienstpflichtverletzung – gravierende – Entfernung aus dem Polizeidienst

OVG Rheinland-Pfalz

Az: 3 A 11094/06.OVG

Urteil vom 25.10.2006

Vorinstanz: VG Trier – Az.: 3 K 1620/05.TR


In der Disziplinarsache w e g e n Disziplinarklage hat der 3. Senat – Senat für Landesdisziplinarsachen – des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2006 für Recht erkannt:
Die Berufung des Beklagten gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. Juli 2006 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

T a t b e s t a n d

Der Kläger betreibt die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst.

Der im Jahre 1955 geborene Beklagte ist zweimal geschieden und hat einen erwachsenen Sohn. Im Februar 1978 trat er als Polizeianwärter in den Polizeidienst des Landes Rheinland-Pfalz ein. Seine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit erfolgte im August 1986. Von Juli 1997 bis März 2004 war er als Sachbearbeiter im Wechselschichtdienst bei der Polizeiinspektion L. eingesetzt. Zu seinen Aufgaben gehörte neben der Bearbeitung von Strafanzeigen und Ordnungswidrigkeiten das unmittelbare Tätigwerden bei Verdachtsfällen und Gefahrenlagen innerhalb des gesamten polizeilichen Aufgabenbereiches. Auf diesem Dienstposten wurde er im Mai 1998 zum Polizeikommissar befördert. In seiner letzten dienstlichen Beurteilung wurden ihm durchschnittliche Leistungen bescheinigt.

Am 11. März 2004 entwendete der Beklagte in einem Drogerie-Markt in der Nähe seiner Dienststelle eine kosmetische Creme mit einem Warenwert von rund acht Euro. Das durch den Diebstahl betroffene Unternehmen zeigte den Beklagten noch am gleichen Tag an. Daraufhin leitete die Staatsanwaltschaft F. gegen ihn ein Strafverfahren und der Kläger das Disziplinarverfahren ein, das zunächst bis zum Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt wurde. Zugleich setzte er den Beklagten zur Polizeiinspektion F. um.

Am Sonntag, den 18. Juli 2004 nahm der Beklagte während seines Dienstes in der Polizeiinspektion F. den Anruf eines Bürgers entgegen, der ihm den Erhalt einer E-Mail mit kinderpornographischem Inhalt anzeigte. Der Beklagte unterließ weitere Maßnahmen und nahm auch nicht die Personalien des Anzeigers auf. Er verwies ihn lediglich an die seiner Auffassung nach zuständigen Beamten der Kriminalpolizei, die jedoch erst am darauf folgenden Werktag zur Verfügung stünden. Nachdem der Anzeiger am nächsten Tag auch bei der Kriminalpolizei keine weitere Sachbehandlung erfuhr, beschwerte sich dessen Ehefrau und informierte die örtliche Presse. In der Folge kam es zu einer dieses Verhalten missbilligenden Zeitungsveröffentlichung.

In Bezug auf den Vorfall im Drogerie-Markt wurde der Beklagte vom Amtsgericht L. wegen Diebstahls mit Waffen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die von ihm eingelegte Berufung wurde vom Landgericht F. durch Urteil vom 10. Oktober 2005 verworfen. Sowohl das Amtsgericht als auch das Berufungsgericht sahen es als erwiesen an, dass der Beklagte einen Ladendiebstahl begangen und dabei seine Dienstwaffe getragen habe. Während der Tat sei er sich auch des Tragens dieser Waffe bewusst gewesen. Medikamente, die der Beklagte einige Stunden vor dem Diebstahl wegen einer Mittelohrentzündung eingenommen habe, hätten nicht zu einer Beeinträchtigung seiner Schuldfähigkeit geführt. Gleiches gelte im Hinblick auf die emotionale Anspannungssituation, die er für den Tattag nach einem Telefonat mit seiner Lebensgefährtin geltend gemacht habe. Dieses Telefonat, in dem ihm seine Lebensgefährtin geschildert habe, sie sei von seiner damaligen Ehefrau beschimpft worden, habe ihn psychisch nicht so sehr belastet, dass hierdurch seine Schuldfähigkeit erheblich beeinträchtigt gewesen sei.

Das Urteil wurde rechtskräftig, nachdem der Beklagte seine hiergegen zunächst eingelegte Revision zurückgenommen hatte. Nach Abschluss des Straf- und Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens übermittelte der Kläger dem Beklagten das wesentliche Ergebnis seiner Ermittlungen, gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme und erhob die vorliegende Disziplinarklage mit dem Ziel den Beklagten aus dem Dienst zu entfernen.

Der Beklagte beantragte,
eine mildere Maßnahme zu verhängen, gegebenenfalls das Verfahren einzustellen.

Zur Begründung trug er – wie schon im Verlauf des Strafverfahrens – vor, er sei am Tag des Diebstahls wegen einer Mittelohrentzündung ärztlich behandelt worden und habe sich zudem in einem emotional stark aufgewühlten Zustand befunden. Bei dem Diebstahl handele es sich um einen einmaligen Vorfall. Die ihm vorgeworfene fehlerhafte Bearbeitung einer Anzeige sei zu relativieren, weil er mit dem Anrufer auch die Möglichkeit erörtert habe, einen Wagen vorbeizuschicken, der jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht zur Verfügung gestanden habe. Der Anrufer habe sich sodann damit einverstanden erklärt, am nächsten Tag zur Kriminalpolizei zu gehen. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass der Dienst bei der Rufannahme in der Polizeiinspektion F., anders als in seiner früheren Dienststelle, auch mit der Möglichkeit der Weiterleitung von Anrufen versehen worden sei. Dies habe für ihn eine erhebliche Umstellung bedeutet.

Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten aus dem Dienst entfernt. Er habe sich eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht, das zu einem endgültigen Vertrauensverlust seines Dienstherrn und der Allgemeinheit geführt habe. Durch die bindenden Feststellungen des Landgerichts F. stehe fest, dass der Beklagte eines Diebstahls mit Waffen schuldig geworden sei, als er im Drogerie-Markt in Dienstuniform und mit seiner Dienstwaffe eine kosmetische Creme an sich genommen habe. Eine Lösung von den Feststellungen des Landgerichts komme nicht in Betracht, da diese nicht offensichtlich unrichtig oder inzwischen als unzutreffend zu erkennen seien. Gründe, die gegen die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme sprächen, seien nicht ersichtlich. Zwar sei die vom Beklagten entwendete Sache als geringwertig anzusehen. Der Schwerpunkt des disziplinaren Vorwurfs liege jedoch im Tragen der Uniform und Führen seiner Dienstwaffe während der Tat, die überdies in unmittelbarer räumlicher Umgebung seiner Dienststelle stattgefunden habe. Allein durch dieses Verhalten habe er sich für einen weiteren Verbleib im Polizeidienst untragbar gemacht. Eine persönlichkeitsfremde Tat in einer psychischen Ausnahmesituation oder einer besonderen Versuchungssituation sei nicht gegeben. Schließlich zeigten die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkammer gemachten bagatellisierenden Äußerungen, dass er das Unrecht seiner Taten bislang nicht eingesehen habe. Eine negative Prognose sei auch wegen des Vorfalls im Zusammenhang mit der Anzeige eines Bürgers zu stellen. Sein hierbei gezeigtes Verhalten belege, dass er sich auch während des gegen ihn eingeleiteten Disziplinarverfahrens nicht mit aller Kraft um eine untadelige Pflichterfüllung bemüht habe. Darüber hinaus sei selbst ein beanstandungsfreies dienstliches Verhalten nicht geeignet gewesen, das bereits durch den Diebstahl zerstörte Vertrauen wieder herzustellen.

Mit seiner hiergegen rechtzeitig eingelegten Berufung macht der Beklagte geltend, ein endgültiger Vertrauensverlust sei nicht eingetreten. Dies werde schon dadurch belegt, dass er nach Bekanntwerden der Tat, wenn auch in einer anderen Polizeiinspektion, seinen Dienst weiter habe verrichten dürfen. Disziplinarrechtlich relevante Erschwerungsgründe wegen des Tragens seiner Uniform bzw. der Dienstwaffe lägen nicht vor, da beide Umstände den Tatablauf weder beeinflusst noch begünstigt hätten. Es sei reiner Zufall gewesen, dass er sich vor Betreten des Drogerie-Marktes seiner Dienstkleidung noch nicht vollständig entledigt habe. Das Verwaltungsgericht habe zudem nicht sein gesamtes Persönlichkeitsbild hinreichend berücksichtigt. Auch ein Diebstahl mit Waffen ziehe nicht in jedem Fall eine Dienstentfernung nach sich. Im Rahmen der erforderlichen umfassenden Würdigung des Einzelfalles habe sich die Vorinstanz nicht hinreichend mit den von ihm vorgetragenen Milderungsgründen auseinander gesetzt. Seit seinem Eintritt in den Polizeidienst habe er überdurchschnittliche Leistungen gezeigt und es sei vorher zu keinen disziplinarrechtlichen Vorfällen gekommen. Da er kurz vor dem Diebstahl noch bei einer Bankfiliale Bargeld abgehoben habe, müsse von einer Spontan- bzw. Gelegenheitstat ausgegangen werden. Hierfür sprächen auch seine Erkrankung sowie der emotional stark aufgewühlte Zustand, in dem er sich am Tattag wegen der Äußerungen seiner früheren Ehefrau gegenüber seiner Freundin befunden habe. Bei den vom Verwaltungsgericht als bagatellisierend gewerteten Äußerungen handele es sich allenfalls um missglückte Formulierungen. Er habe lediglich zum Ausdruck bringen wollen, dass ihm gerade die häufige Befassung der Gerichte mit dem Vorgang deutlich mache, wie schwerwiegend seine Verfehlung gewesen sei.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. Juli 2006 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Trier auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen,
hilfsweise,
das Verfahren einzustellen.

Der Kläger beantragt unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens, die Berufung zurückzuweisen. Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den von den Beteiligten vorgelegten Schriftsätzen sowie den beigezogenen Disziplinar-, Straf- und Personalakten (1 Ordner und 5 Bände). Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung hat keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht das Verhalten des Beklagten als Dienstvergehen im Sinne von § 85 Abs. 1 Landesbeamtengesetz – LBG – gewürdigt und deshalb unter dem Gesichtspunkt der schwerwiegenden Ansehens- und Vertrauensschädigung auf Entfernung aus dem Dienst erkannt (§ 8 Landesdisziplinargesetz – LDG –). Denn er hat durch seine Handlungen so gravierende Dienstpflichtverletzungen begangen, dass er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Gewichtige und durchgreifende Milderungsgründe, die das Vertrauen in den Beklagten als noch nicht vollständig zerstört erscheinen lassen und es demzufolge rechtfertigen würden, von seiner Entfernung aus dem Dienst abzusehen, sind nicht festzustellen. Die Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme ist auch nicht unverhältnismäßig.

Von entscheidender Bedeutung für die gerichtlich zu treffende Feststellung der endgültigen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Beklagten und seinem Dienstherrn bzw. der Allgemeinheit ist das objektive Gewicht des dem Beamten zur Last gelegten Dienstvergehens. Eine Entfernung aus dem Dienst ist nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 Satz 1 LDG zwingend auszusprechen, wenn ein Beamter nach der Schwere des von ihm begangenen Dienstvergehens und dem Gesamteindruck seiner Persönlichkeit das für ein Verbleiben im Amt notwendige Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in eine pflichtgemäße Amtsführung endgültig und unwiederbringlich verloren hat oder wenn das Dienstvergehen einen so großen Ansehensverlust bewirkt hat, dass eine Weiterverwendung als Beamter die Integrität des Beamtentums unzumutbar belastet (vgl. BVerwGE 43, 97 [98]; BVerfG, NVwZ 2003, 1504). Anders als bei den sonstigen Disziplinarmaßnahmen besteht bei einer derart negativen Prognose hinsichtlich der weiteren Vertrauenswürdigkeit des Beamten kein Ermessen bezüglich der zu verhängenden Maßnahme.

Vorliegend hat sich der Beklagte durch seine begangene Straftat in einem so hohen Maße disqualifiziert, dass dem Kläger eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Denn der Beklagte hat durch sein Verhalten nicht nur in schwerwiegender Weise gegen seine besonderen Pflichten als Polizeibeamter verstoßen (vgl. § 214 Satz 1 LBG), sondern zugleich dem Ansehen der Vollzugspolizei des Landes Rheinland-Pfalz einen ganz erheblichen Schaden zugefügt (vgl. §§ 64 Abs. 1 Satz 3, 214 Satz 2 LBG). Hierdurch ist ein endgültiger Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit eingetreten.

Nach den rechtskräftigen und gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 LDG im Disziplinarverfahren bindenden Feststellungen des Landgerichts F. im Urteil vom 10. Oktober 2005 hat der Beklagte am 11. März 2004 während seines Dienstes in einem Drogerie- Markt in unmittelbarer räumlicher Umgebung zu seiner Dienststelle eine Gesichtscreme entwendet. Die Creme war in einem mit Codestreifen versehenen Glasbehälter abgefüllt, der wiederum in einem Papierkarton verpackt war. Der Beklagte, der während der Tatbegehung seine Polizeiuniform trug, nahm zunächst den Glasbehälter aus dem Papierkarton, den er leer in das Regal zurück stellte.

Danach entfernte er den am Boden des Glasbehälters angebrachten zweiten Codestreifen, klebte diesen an das Warenregal und steckte den Glasbehälter in die rechte Außentasche seiner Polizeiuniform. Anschließend griff er nach einer weiteren Creme, die er an der Kasse bezahlte. Da er während des gesamten Vorgangs, bei dem er von einem Detektiv beobachtet worden war, seine Dienstwaffe bei sich führte, wurde er vom Landgericht wegen Diebstahls mit Waffen gemäß §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 1 a Strafgesetzbuch – StGB – schuldig gesprochen.

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Anlass, sich von diesen Feststellungen des Strafgerichts zu lösen, weil diese offensichtlich unrichtig oder inzwischen als unzutreffend erkannt worden sind (§ 16 Abs. 1 Satz 2 LDG), besteht nicht. Dies hat im Einzelnen bereits die Vorinstanz mit eingehender und zutreffender Begründung erschöpfend dargestellt. Der Senat schließt sich zur Vermeidung von Wiederholungen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts an und verweist gemäß § 21 LDG in Verbindung mit § 130 b Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils vom 6. Juli 2006. Hiernach kommt dem auch in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Senat vom Beklagten in Frage gestellten Tragen seiner Dienstwaffe keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Der Senat legt vielmehr, ebenso wie schon das Verwaltungsgericht, die vom Landgericht umfänglich und sorgfältig ermittelten äußeren und inneren Tatumstände im gleichen Umfang zugrunde. Danach hat der Beklagte seine Dienstwaffe bei dem Diebstahl nicht nur bei sich geführt; er war sich dieses Umstandes auch bewusst und nahm diesen Qualifizierungsgrund des § 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB zumindest billigend in Kauf. Der danach vorliegende Diebstahl in Uniform und mit bei sich geführter Dienstwaffe muss zu einer Dienstentfernung führen, weil die gesamten Tatumstände den Beklagten für ein weiteres Verbleiben im Polizeidienst schlichtweg untragbar gemacht haben.

Sowohl der Dienstherr als auch die Allgemeinheit erwarten zu Recht von einem Polizeibeamten, dass er die Rechtsordnung in besonderem Maße wahrt. Wenn ein Amtsträger, zu dessen zentralen Dienstpflichten es gehört, Straftaten zu verhindern, aufzuklären und zu verfolgen, innerhalb des Dienstes Eigentumsdelikte begeht, verletzt er in äußerst schwerwiegender Weise die ihm gemäß §§ 64 Abs. 1 Satz 3, 214 Satz 2 LBG obliegende Pflicht, der Achtung gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert. Hierdurch löst er sich zugleich innerlich von den an ihn zu stellenden Anforderungen als Polizeibeamter in einem solchen Maße, dass ihm nicht mehr das Vertrauen entgegengebracht werden kann, das zur Fortsetzung des Beamtenverhältnisses erforderlich ist (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1 LDG). Denn einem Polizeibeamten, der während des Dienstes, in Uniform sowie mit seiner geladenen Dienstwaffe einen Diebstahl begeht, glaubt man nicht, dass er sich sonst an Gesetz und Recht gebunden fühlen und sein Amt uneigennützig, ausschließlich nach bestem Gewissen und nur am Wohle der Allgemeinheit orientiert ohne jede Rücksicht auf eigenen materiellen Vorteil ausüben wird. Die Polizeiverwaltung, die nicht jedes Verhalten ihrer Beamten kontrollieren kann, ist jedoch auf deren Ehrlichkeit und Redlichkeit unabdingbar angewiesen. Wer innerhalb oder außerhalb des Dienstes Straftaten begeht, die sich gegen Eigentum und Vermögen anderer richten, erschüttert somit in der Regel das Vertrauen der Verwaltung in seine Integrität nachhaltig und stellt so die Grundlagen des Beamtenverhältnisses selbst in Frage.

Indem der Beklagte seine eigennützigen Motive über den ihm als Kernpflicht obliegenden Schutz der Eigentumsordnung stellte, hat er darüber hinaus dem Ansehen der Polizei des Landes in außergewöhnlich hohem Maße geschadet. Denn durch ein derart kriminelles Verhalten wird nicht nur die Integrität des betreffenden Beamten, sondern zugleich das Ansehen der gesamten Polizei schwer in Mitleidenschaft gezogen. Diese Ansehensschädigung ist gerade deshalb so schwerwiegend, weil der freiheitliche Rechtsstaat in besonderem Maße auf die Wahrung des Ansehens der Träger von hoheitlichen Aufgaben angewiesen ist, will er die ihm der Allgemeinheit gegenüber obliegenden Aufgaben auch weiterhin zweckgerecht und erfolgreich erfüllen (vgl. Urteil des Senats vom 20. Dezember 2004 – 3 A 11880/04.OVG – veröffentlicht in ESOVGRP).

Durchgreifende Milderungsgründe, die das Vertrauen in den Beklagten als noch nicht vollständig zerstört erscheinen lassen und es demzufolge rechtfertigen würden, von seiner Entfernung aus dem Dienst abzusehen, sind nicht anzuerkennen. Der Beklagte hat vielmehr bei Begehung der Tat eine ganz erhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt, die einen empfindlichen Mangel an Rechtsbewusstsein und damit eine bedeutende charakterliche Fehlhaltung erkennen lässt. So hat er nicht etwa den Papierkarton mit dem Glasbehälter, in dem sich die Creme befand, einfach an sich genommen. Vielmehr sprechen schon die äußeren Umstände der Tat, die sowohl durch eine überlegte Tathandlung (Entnahme des Glasbehälters und Entfernung des Codestreifens) als auch durch weitere Verdeckungshandlungen (Einstecken in die Uniformtasche und Vorzeigen einer weiteren Creme-Tube an der Kasse zur Ablenkung vom bereits vollzogenen Diebstahl) charakterisiert werden, für ein planvolles, überlegtes und gleichsam professionelles Vorgehen, das den Schluss auf ein Augenblicksversagen nicht mehr zulässt.

Anders als die Berufung meint, ist eine mildere Bewertung des disziplinarrechtlich zu würdigenden Fehlverhaltens auch nicht wegen der fehlenden Suspendierung des Beklagten angezeigt. Die vorübergehende Weiterbeschäftigung eines Beamten nach Aufdeckung des Dienstvergehens sagt für sich genommen nichts über den eingetretenen Vertrauensverlust aus und wirkt sich damit grundsätzlich nicht maßnahmemildernd aus. Die Frage der weiteren Tragbarkeit des Beamten ist von den Disziplinargerichten vielmehr nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Maßgeblich ist, ob dem Beamten bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens und Abwägung aller festgestellten belastenden und entlastenden Umstände noch zugetraut werden kann, seinen Dienst zukünftig pflichtgemäß zu verrichten. Der Dienstvorgesetzte besitzt insoweit keinen Beurteilungsspielraum. Es ist nicht entscheidend, wie dieser den Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens einschätzt. Die Weiterbeschäftigung durch ihn kann vielmehr auf Gründen beruhen, die disziplinarrechtlich nicht von Bedeutung sind. Der eingetretene Vertrauensverlust wird dadurch nicht nachträglich beseitigt (stRspr., vgl. BVerwG, Urteil vom23. Oktober 2002, BVerwG 1 D 5.02, Jurisdokument; OVG RP, Urteil vom 10. Mai 2006 – 11 A 11702/05.OVG – veröffentlicht in ESOVGRP).

So ist es auch hier. Denn die Weiterbeschäftigung erfolgte nach den Angaben des Klägers vor allem aus dienstlichen und fiskalischen Gründen, nämlich um zu verhindern, dass der Beklagte während des Straf- und Disziplinarverfahrens seine Dienstbezüge ohne eigene Dienstleistung erhielt und – auf der anderen Seite – seine Kollegen den von ihm zu erbringenden Dienst zusätzlich übernehmen mussten. Zudem wollte der Kläger, wie er dem Senat in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, zunächst den Ausgang des Strafverfahrens abwarten, bevor er zu der für den Beklagten einschneidenden Maßnahme der vorläufigen Dienstenthebung griff. Da sich diese Erwägungen noch im Rahmen des dem Dienstherrn in solchen Fällen zukommenden Ermessens halten (vgl. § 45 Abs. 1 LDG), ist das Disziplinargericht allein wegen der Weiterbeschäftigung des Beklagten nicht gehindert, den gleichwohl eingetretenen Vertrauensverlust festzustellen. Aus diesem Grund brauchte der Senat den vom Beklagten zum Beleg für seine Vertrauenswürdigkeit angeregten Beweiserhebungen (u. a. durch Vernehmungen seiner Kollegen und Vorgesetzten als Zeugen) nicht weiter nachzugehen.

Über diese Erwägungen hinaus muss das Verhalten des Beklagten hinsichtlich der unterbliebenen Aufnahme einer Anzeige und der Personalien des Empfängers einer kinderpornografischen E-Mail am 18. Juli 2004 zu seinen Lasten berücksichtigt werden. Auch wenn ihm zuzugeben ist, dass diesem Vorfall bei weitem nicht das disziplinare Gewicht des zuvor begangenen Diebstahls im Drogerie-Markt zukommt, zeigt sein Verhalten doch eine erheblich Nachlässigkeit gegenüber den Kernpflichten eines Polizeibeamten. Zwar kann eine fehlerhafte Sachbehandlung in der Hektik des Polizeivollzugsdienstes in einer Einsatzzentrale grundsätzlich vorkommen. Diese Rechtfertigung gilt für den Beklagten, gegen den erst wenige Monate zuvor das vorliegende Disziplinarverfahren eingeleitet worden war, aber nur in eingeschränktem Maße. In einem solchen Verfahrensstadium versteht es sich von selbst, wenn sich der unter einem derart schwer wiegenden Verdacht stehende Polizeibeamte in einem ganz besonderen Maße um einwandfreie Dienstverrichtung bemüht. Dass der Beklagte diese Vorgabe beachtet hätte, lässt sich aus seinem Verhalten jedoch gerade nicht ableiten. Der von ihm mit der Berufung geltend gemachte Milderungsgrund der erfolgreichen Nachbewährung (vgl. OVG RP, Urteil vom 10. Mai 2006 – 11 A 10045/06.OVG – veröffentlicht in ESOVGRP) steht ihm deshalb nicht mehr zur Seite.

Auch der disziplinar- und strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beklagten sowie seinen vor dem Diebstahl gezeigten Leistungen, die möglicherweise für seine Person sprechen könnten, kommen insofern keine entscheidende Bedeutung für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bei, zumal sich eine ordnungsgemäße, straffreie Dienstverrichtung für jeden Polizisten von selbst versteht.

Schließlich liegt der von der Rechtsprechung anerkannte Milderungsgrund des Handelns in einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation nicht vor. Insofern wird erneut auf die zutreffenden und erschöpfenden Gründe im Urteil des Verwaltungsgerichts verwiesen. Im Hinblick auf die Berufung sieht der Senat gleichfalls keinerlei Anhaltspunkte für eine psychische Ausnahmesituation wegen des vom Beklagten angegebenen Telefonats mit seiner Freundin am Tattag. Insofern hat bereits das Landgericht ausschließen können, dass sich der Beklagte in einem seine Schuld vermindernden Zustand befunden hat, nachdem ihm seine Freundin ihr Treffen mit seiner damaligen Ehefrau geschildert hatte. Diese Beurteilung gilt gleichermaßen für die hier zu treffende Disziplinarentscheidung, zumal der vom Verwaltungsgericht vernommene Zeuge, Polizeihauptkommissar R., auch in der mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkammer bestätigt hat, ihm sei am Tattag nichts aufgefallen, was auf eine besondere seelische Belastung des Beklagten hingedeutet hätte (vgl. die Sitzungsniederschrift vom 6. Juli 2006, S. 3).

Die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst erweist sich schließlich nicht als unverhältnismäßig. Insoweit sind die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses, zu der das Fehlverhalten geführt hat, und die Auswirkungen der verhängten Disziplinarmaßnahme in Beziehung zu setzen. Unter diesem Blickwinkel begegnet die gegen ihn verhängte Maßnahme keinen Bedenken. Ist ein Polizeibeamter, wie hier, durch ihm vorwerfbares Verhalten achtungsunwürdig geworden und fehlt damit eine entscheidende Grundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses, dann ist seine Entfernung aus dem Dienst die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte ist – auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten – für den Betroffenen nicht unverhältnismäßig, weil sie auf einem ihm zurechenbaren Verhalten beruht und einem der anerkannten Ziele des Disziplinarrechts, nämlich der Aufrechterhaltung der Integrität und Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums im Interesse der Allgemeinheit (BVerwGE 46, 64 [66]; 103, 183 [189]) dient.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 101 Abs. 1 LDG.

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