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Dienstunfall – posttraumatische Belastungsstörung

Verwaltungsgericht Mainz

Az: 7 K 354/07.MZ

Urteil vom 30.04.2008


In dem Verwaltungsrechtsstreit w e g e n Dienstunfall hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Februar 2008 für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

Der im Jahr 1951 geborene Kläger ist Kriminalhauptkommissar und arbeitete seit 1988 als verdeckter Ermittler. Er wurde nach eigenen Angaben in der Zeit bis 1996 in über 80 Einsätzen zur verdeckten Ermittlung zur Bekämpfung der Rauschgiftkriminalität und anderer Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität eingesetzt. 1996 wurde er aus dem Dezernat herausgelöst, weil er den mit den verdeckten Ermittlungen verbundenen Belastungen nicht mehr gewachsen war. Im Frühjahr 1998 diagnostizierte Dr. XXXXXX beim Kläger eine posttraumatische Belastungsstörung. Vom 01. September bis zum 27. Oktober 1998 befand er sich in stationärer Behandlung in der Fachklinik für Psychotherapie und Psychosomatik XXXXXX-XXXXX-XXXXXXXX, Klinik XXXXX. Dr. XXXXXXXX bescheinigte dem Kläger im Entlassungsbericht vom 21. Dezember 1998 ein depressives Syndrom mit chronischen Schlafstörungen, Angstgefühlen und rezidivierenden depressiven Verstimmungen auf dem Hintergrund einer narzisstischen Persönlichkeit.

Mit Schreiben vom 20. Januar 2000 beantragte der Kläger die Anerkennung eines Dienstunfalls, da seine zur Dienstunfähigkeit führende Erkrankung auf die Tätigkeit als verdeckter Ermittler zurückgehe. Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens legte er eine ärztliche Bescheinigung von Dr. XXXXXX vom 17. Oktober 2000 vor, wonach der Kläger seit dem 01. April 1998 wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung in ihrer Behandlung sei, die auf eine hochgradige psychosoziale Belastung in den vergangenen Berufsjahren als verdeckter Ermittler zurückzuführen sei und auch durch eine zweieinhalbjährige Psychotherapie nicht habe adäquat verarbeitet werden können. Der Kläger ist seit dem 02. Juli 1999 dienstunfähig.

In der Stellungnahme seines ehemaligen Dezernatsleiters Freund vom 27. Juli 2000 führte dieser aus, dass der Kläger während seiner Tätigkeit als verdeckter Ermittler keine erhöhte Belastung mitgeteilt habe und eine solche auch nicht sonst erkennbar gewesen sei. Ein derartiger Fall sei bei verdeckten Ermittlern bisher im Bundesgebiet auch nicht bekannt geworden. Die Ärztin des Amtes für Veterinär- und Gesundheitswesen der Kreisverwaltung Mainz-Bingen teilte mit Schreiben vom 05. Februar 2001 mit, dass sie nach ihrer amtsärztlichen Untersuchung unter Einsichtnahme in die vorgelegten Unterlagen weder das Vorliegen einer Berufskrankheit noch Folgen eines Dienstunfalls bestätigen könne.

Mit Bescheid vom 21. Februar 2001 lehnte das damals zuständige Landeskriminalamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung einer bestehenden psychosomatischen Erkrankung als Dienstunfall/ Dienstkrankheit ab. Das Widerspruchsverfahren wurde zunächst auf Antrag des Klägers ausgesetzt, da dieser sich um ein Gutachten zur Frage der posttraumatischen Belastungsstörung als anzuerkennende Berufskrankheit bemühen wollte. Er legte sodann eine ärztliche Stellungnahme der Ärztin Dr. XXXXXX vom 18. Februar 2002 vor und befand sich in der Zeit vom 29. April bis zum 24. Juni 2004 in der Fachklinik der Barmherzigen Brüder Saffig. In deren Entlassungsbericht vom 24. Juni 2004 stellten Dr. XXXXXX und Dr. XXXX-XXXXX im Rahmen des Krankheitsverlaufs und der Epikrise fest: Von Seiten der posttraumatischen Störung gebe es sowohl intrusive Symptomatik als auch Vermeidung. Eine ausreichend zeitnahe Verarbeitung sei mangels Aussprache nicht erfolgt und die Störung sei zwischenzeitlich chronifiziert. Eine begründete Aussicht auf Wiederherstellung der Dienstfähigkeit bestehe nicht. Frau Dr. XXXXXX wiederholte ihren ärztlichen Befund in ihrer Bescheinigung vom 05. Dezember 2006.

Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16. April 2007 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Ein Dienstunfall liege mangels eines plötzlichen die Schädigung auslösenden Ereignisses nicht vor, und eine Berufskrankheit könne nicht anerkannt werden, da eine Erkrankung aus dem psychosomatischen Formenkreis in der Berufskrankheitsverordnung nicht enthalten sei. An einer in der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung aufgeführten Krankheit sei der Kläger nicht erkrankt.

Der Kläger hat am 30. April 2007 Klage erhoben.

Er trägt vor: Es liege ein Dienstunfall vor, da auch psychische Erkrankungen körperliche Schäden im Sinne des § 31 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG – (BVerwGE 35,133) sein könnten. Auch psychische Störungen könnten als Folge eines Dienstunfalls durch äußere Einwirkungen und plötzliche Ereignisse hervorgerufen werden. Auch die Aneinanderreihung plötzlicher Ereignisse sei im Sinne dieser Vorschrift als Dienstunfall anzuerkennen. Eine solche Reihung habe bei ihm im Rahmen der Tätigkeit als verdeckter Ermittler zur posttraumatischen Belastungsstörung geführt. Jedenfalls sei seine Erkrankung als Berufskrankheit anzuerkennen, da die posttraumatische Belastungsstörung nach ICD 10 F 43.1 entsprechend den modernen wissenschaftlichen Erkenntnissen als Berufskrankheit einzuordnen sei und in analoger Anwendung des § 9 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch zu einer Erweiterung der in der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung aufgeführten Krankheiten führe. Dies sei aus verfassungs- und europarechtlichen Gesichtspunkten geboten, um eine Gleichbehandlung der Beschäftigten und Beamten zu erreichen und auch um der Fürsorgepflicht des Dienstherrn zu genügen. Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein in einer Entscheidung die posttraumatische Belastungsstörung als Dienstunfall anerkannt.

Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landeskriminalamtes Rheinland-Pfalz vom 21. Februar 2001 und des Widerspruchsbescheids der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion B-Stadt vom 16. April 2007 zu verpflichten, die bei dem Kläger bestehende Erkrankung des psychosomatischen Formenkreises als Dienstunfall anzuerkennen.

Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf seine bisherigen Ausführungen,
die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Nach § 113 Abs. 5 VwGO spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Der Bescheid vom 21. Februar 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2007 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung seiner Erkrankung aus dem psychosomatischen Formenkreis als Folge eines Dienstunfalls.

Nach § 31 Abs. 1 S. 1 Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Februar 1987 und seither unverändert, ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Auch wenn eine posttraumatische Belastungsstörung als Körperschaden im Sinne dieses Gesetzes zu betrachten ist, so fehlt es hier an einem feststellbaren, auf äußere Einwirkung beruhenden, plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren Ereignis. Ein solches hat der Kläger nicht vorgetragen und auch nicht gemäß § 45 BeamtVG als Unfall gemeldet. Soweit der Kläger auf eine Aneinanderreihung von plötzlichen Ereignissen abstellen will, kann dahinstehen, inwieweit nicht in einem solchen Fall jedes einzelne Ereignis als Dienstunfall anzuerkennen wäre. Jedenfalls hat der Kläger kein solches plötzliches nach Zeit und Ort bestimmbares von außen auf ihn einwirkendes Ereignis im Rahmen der Ausschlussfrist des § 45 BeamtVG gemeldet. Darüber hinaus sind auch die beispielhaft im gerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 27.Juni 2007 erstmals benannten Ereignisse nicht ausreichend substantiiert, um konkrete Anhaltspunkte dafür zu begründen, dass das behauptete posttraumatische Belastungssyndrom (ärztliche Bescheinigung vom 17. Oktober 2000, Dr. XXXXXX) auf ein bestimmtes Ereignis oder mehrere bestimmte Ereignisse zurückzuführen ist. Vielmehr heißt es in dem Attest der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie – Psychotherapie – vom 17. Oktober 2000: „Das Krankheitsbild entstand aufgrund der hochgradigen psychosozialen Belastung der vergangenen Berufsjahre als verdeckter Ermittler, die auch mit Hilfe einer zweieinhalbjährigen stationären und ambulanten Psychotherapie nicht adäquat verarbeitet werden konnte“. Dr. XXXXXXXX, Facharzt für Innere Medizin und Psychotherapeutische Medizin bescheinigte dem Kläger im Entlassungsbericht vom 21. Dezember 1998 ein depressives Syndrom mit chronischen Schlafstörungen, Angstgefühlen und rezidivierenden depressiven Verstimmungen vor dem Hintergrund einer narzisstischen Persönlichkeit. Anknüpfungspunkte an Einzelereignisse sind auch den übrigen ärztlichen Stellungnahmen nicht zu entnehmen.

Der maßgebliche Gesichtspunkt, auf den sich der Kläger stützt, ist auch nach seiner Rechtsauffassung, dass seine psychosomatische Erkrankung als eine Erkrankung im Sinne des § 31 Abs. 3 BeamtVG unter analoger Anwendung des § 9 Abs. 2 Sozialgesetzbuch VII. Buch (SGB VII) als Berufskrankheit anzuerkennen sei.

Hiermit kann der Kläger jedoch nicht durchdringen. Nach § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG gilt als Dienstunfall, wenn ein Beamter, der nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit erkrankt, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. § 31 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG schränkt die in Betracht kommenden Krankheiten jedoch auf solche Krankheiten ein, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats bestimmt hat. Gemäß § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 31 des BeamtVG (Bestimmung von Krankheiten für die beamtenrechtliche Unfallfürsorge) – BeamtVG § 31 DV – (BGBl. I 1977, 1004) werden als Krankheiten im Sinne des § 31 Abs. 3 des BeamtVG die in der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort im einzelnen bezeichneten Maßgaben bestimmt. In der bis zur Dienstunfähigkeit des Klägers geltenden Fassung der Berufskrankheitenverordnung ist die Erkrankung des Klägers ebenso wenig aufgeführt, wie in der zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gültigen.

Die vom Kläger vertretene Auffassung, dass § 9 Abs. 2 SGB VII auf das Dienstunfallrecht der Beamten entsprechende Anwendung findet, trifft nicht zu. Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 16. Februar 1996 (2 A 11573/95.OVG) auch im Hinblick auf die vom Kläger angemahnte Gleichbehandlung der Beschäftigten und Beamten des öffentlichen Dienstes zutreffend dargelegt, dass die enumerative Umschreibung der für den sozialversicherungsrechtlichen Unfallschutz normierten Liste der Berufskrankheiten im Dienstunfallrecht der Beamten abschließend ist. Das Oberverwaltungsgericht hat überzeugend ausgeführt:

Der Gesetzgeber ging insoweit von dem Grundsatz aus, dass die Folgen schicksalhafter – d.h.: von niemand verschuldeter – schädlicher Einwirkungen von dem Geschädigten selbst zu tragen sind und nicht auf einen schuldlosen Dritten (den Dienstherrn) abgewälzt werden sollen. Nur für einen eng umgrenzten Bereich wurde davon eine Ausnahme gemacht; greift sie tatbestandlich nicht ein, kommt Dienstunfallfürsorge selbst dann nicht in Betracht, wenn die gesundheitsschädigende Dauereinwirkung der dienstlichen Sphäre entstammt. Soweit der Kläger hierzu unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 26. Februar 1992 – 9 ARV 4/91 – einen abweichenden Rechtsstandpunkt vertritt, übersieht er, dass das Beamtenversorgungsrecht in diesem Punkt eine besondere Regelung trifft. Sie rechtfertigt sich daraus, dass der Beamte auch ohne Dienstunfallfürsorge nicht in Not gerät, denn der Dienstherr hat ihn ohnehin zu alimentieren, ihm unter Fürsorgegesichtspunkten Beihilfe zu leisten und ggf. – wenn durch einen schuldhaften Verstoß gegen eine Fürsorge- oder Schutzpflicht einen Schaden des Beamten verursacht worden ist – Schadensersatz zu gewähren.

Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 12. September 1995 (2 B 61/95 in JURIS) überzeugend dargelegt, dass die Beschränkung der Anerkennung von Berufskrankheiten auf die in der Berufskrankheitenverordnung enumerativ aufgeführten Krankheiten mit Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz vereinbar ist, und zwar sowohl hinsichtlich der Anwendbarkeit dieser Verordnung innerhalb der Gruppe der Beamten als auch hinsichtlich der verschiedenen Behandlung von Arbeitnehmern und Beamten. Die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 18. März 1998 – 2 BVR 2459/95 – nicht zur Entscheidung angenommen.

Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die sofortige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergeht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

Die Berufung war hier gemäß § 124 Abs. 2 VwGO nicht zuzulassen, da von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts nicht abgewichen wurde und aufgrund der geklärten Rechtslage auch keine Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen.

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B e s c h l u s s der 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 13.02.2008

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG). Anhaltspunkte für den Wert der erstrebten Unfallfürsorge zuzüglich des Wertes nach Ziffer 10.4. wie es der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom .7/8. Juli 2004 vorsieht, sind hier nicht gegeben.

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