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Dienstvertrag – Zahlungsrückstand als Grund für außerordentliche Kündigung

OLG Stuttgart, Az.: 19 U 57/15, Urteil vom 10.12.2015

I.

Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil der 38. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 11.03.2015 – Az.: 38 O 8/14 KfH – aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 112.813,76 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

aus 42.543,27 € vom 18.02.2013 bis zum 15.04.2013,

aus 88.382,97 € vom 16.04.2013 bis zum 12.08.2013,

aus 99.838,21 € vom 13.08.2013 bis zum 25.07.2013 und

aus 112.813,76 € seit dem 26.07.2013

zu zahlen, sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 1.286,20 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.04.2013 zu zahlen.

2. Die Widerklage wird abgewiesen.

II.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 38. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart 11.03.2015 – Az.: 38 O 8/14 KfH – wird

zurückgewiesen.

III.

Von den Kosten in 1. Instanz tragen die Klägerin 9% und die Beklagten 91 % als Gesamtschuldner. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.

IV.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

A.

Die Klägerin macht gegen die Beklagten Ansprüche auf Vergütung von Dienstleistungen geltend. Die Beklagten rechnen mit behaupteten Schadensersatzansprüchen auf. Die Beklagte Ziff. 1 erhebt zudem Widerklage und beansprucht von der Klägerin Schadensersatz.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.

Das Landgericht verurteilte die Beklagten zur Zahlung in Höhe von 99.838,21 € sowie vorgerichtlicher Kosten nebst Zinsen und wies die darüber hinausgehende Klage und die Widerklage ab.

Gegen dieses Urteil, auf dessen rechtliche Begründung der Senat außerdem Bezug nimmt, wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung.

Unter Aufrechterhaltung ihres erstinstanzlichen Rechtsstandpunktes begehren die Beklagten weiter Klagabweisung und Stattgabe der Widerklage.

Das Landgericht habe zu Unrecht die außerordentliche Kündigung des Dienstleistungsvertrages durch die Klägerin für wirksam erachtet. Insbesondere lasse das Urteil die notwendige Interessenabwägung vermissen.

Die Beklagten beantragen, das am 11. März 2015 verkündete Urteil des Landgerichts Stuttgart (38 O 8/14 KfH)

1. aufzuheben und die Klage abzuweisen;

2. die Klägerin auf die Widerklage der Beklagten zu 1) zu verurteilen, an die Beklagte zu 1)

a. 299.000,33 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

aus 101.550,71 EUR vom 13.08.2013 bis 4.9.2013,

aus 120.988,19 EUR vom 5.9.2013 bis 11.10.2013,

aus 140.425,67 EUR vom 12.10.2013 bis 3.1.2014,

aus 179.300,63 EUR vom 4.1.2014 bis 15.1.2014,

aus 198.738,11 EUR vom 16.1.2014 bis 19.2.2014,

aus 218.175,59 EUR vom 20.2.2014 bis 17.3.2014,

aus 237.613,07 EUR vom 18.3.2014 bis 11.4.2014,

aus 256.229,06 EUR vom 12.4.2014 bis 13.5.2014,

aus 272.503,97 EUR vom 14.5.2014 bis 16.6.2014,

aus 285.752,15 EUR seit dem 17.6.2014 und

aus 299.000,33 EUR seit Rechtshängigkeit sowie weitere

b. 3.416,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

Dienstvertrag - Zahlungsrückstand als Grund für außerordentliche Kündigung
Symbolfoto: fizkes/Bigstock

3. festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten zu 1) sämtliche über die Widerklageanträge zu 2 a) und 2 b) hinausgehenden Schäden aus und in Zusammenhang mit der Kündigung des Dienstleistungsvertrages vom 24.09./10.10.2012 zu ersetzen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt insoweit das landgerichtliche Urteil.

Mit ihrer Anschlussberufung verfolgt die Klägerin den abgewiesenen Teil ihrer Klage in Höhe von 12.975,55 EUR weiter.

Das Landgericht habe diesen kündigungsbedingten Schaden zu Unrecht mit der im Dienstleistungsvertrag vereinbarten Vergütung als abgegolten angesehen.

Im Wege der Anschlussberufung beantragt die Klägerin,

1. Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11.03.2015, Az. 38 O 8/14 KfH, wird aufgehoben.

2. Auf die Anschlussberufung der Klägerin werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 112.813,76 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

aus 42.543,27 € vom 18.02.2013 bis zum 15.04.2013,

aus 88.382.97 € vom 16.04.2013 bis zum 12.08.2013,

aus 99.838,21 € vom 13.08.2013 bis zum 25.07.2013 und

aus 112.813,76 € seit dem 26.07.2013 zu zahlen,

sowie vorgerichtlich Kosten in Höhe von 1.286,20 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.04.2013 zu zahlen.

3. Die Widerklage wird abgewiesen.

Hilfsweise:

Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11.03.2015, Az. 38 O 8/14 KfH, wird aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Stuttgart zurückverwiesen, soweit die Klage in einem Umfang von 12.975,55 € abgewiesen worden ist.

Die Beklagten beantragen, die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Mangels einer Berechtigung zur fristlosen Kündigung stehe der Klägerin keinerlei Schadensersatz zu.

Wegen des weiteren Berufungsvorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 26.11.2015 verwiesen.

Entscheidungsgründe

B.

Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg.

Die Anschlussberufung der Klägerin ist begründet.

I.

Berufung der Beklagten

Die von der 1. Instanz der Klägerin zugesprochenen 99.838,21 € sind unstreitig.

Die von den Beklagten zur Aufrechnung gestellten und die von der Beklagten Ziff.1 per Widerklage geltend gemachten Gegenforderungen sind unbegründet. Die wirksame Kündigung der Klägerin vom 08.04.2013 (Anlage K 10) beendete das Vertragsverhältnis der Parteien mit sofortiger Wirkung. Die nachfolgende außerordentliche Kündigung der Beklagten Ziff. 1 ging ins Leere, so dass der Beklagten Ziff. 1 keine kündigungsbedingten Schadensersatzansprüche gemäß §§ 628 Abs. 2, 249, 252 BGB zustehen.

Die Beklagten rügen zu Unrecht eine rechtsfehlerhafte Anwendung der Kündigungsvorschriften (§§ 626, 314 BGB) durch das Landgericht.

1.

Der Dienstleistungsvertrag (Anlage K 2) hat eine Dienstleistung im Sinne von § 611 BGB zum Gegenstand, wie sich aus der Tätigkeitsbeschreibung in Anlage K 3 ergibt.

Die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung der Klägerin ist deshalb ausschließlich am Maßstab des § 626 BGB als Spezialregelung gegenüber § 314 BGB zu messen (Palandt-Weidenkaff, BGB, 74. Aufl., § 626 Rz. 18).

2.

Die Januarrechnung der Klägerin vom 04.02.2013 (Anlage K 5) über 46.164,64 € war fällig.

Der Beklagten Ziff. 1 stand kein Zurückbehaltungsrecht bis zur Erstellung einer Rechnung über den von ihr für berechtigt gehaltenen Betrag zu.

Mit Kurzbrief vom 11.02.2013 (Anlage B 11) kürzte die Beklagte zu 1) die Januarrechnung nach Prüfung wegen behaupteter inhaltlicher Unrichtigkeit auf 42.543,27 € (vgl. hierzu auch Anlage K 6 und B 15).

Des Einwandes der fehlenden Prüffähigkeit hat sich die Beklagte zu 1) damit begeben (BGH, Urteil vom 22.04.2010 – VII ZR 48/07, MDR 2010, 859).

Hat der Vertragspartner nämlich eine Rechnung geprüft und deren objektiv fehlende Prüffähigkeit nicht beanstandet, sondern nur gegen die Richtigkeit gerichtete, sachliche oder überhaupt keine Einwendungen erhoben, so ist er mit dem Einwand der fehlenden Prüffähigkeit ausgeschlossen. Die Fälligkeit der Forderung, die auf Grundlage einer nicht prüffähigen Rechnung erhoben wird, tritt ein, wenn das Ergebnis der Prüfung mitgeteilt wird, soweit keine Beanstandungen zur Prüffähigkeit erhoben werden (BGH a.a.O. Rz. 18).

Die weiteren in der Berufungsbegründung hierzu vorgetragenen Erwägungen sind deshalb unbeachtlich.

3.

Das Landgericht hat im Ergebnis auch zu Recht in der beharrlichen Verweigerung der Begleichung zumindest des unstreitigen Teils der Januarrechnung in Höhe von 42.543,27 € einen wichtigen Grund zur Kündigung gesehen.

Ein Zahlungsrückstand vermag dann einen wichtigen Grund darzustellen, wenn der Zahlungsrückstand eine nicht unerhebliche Höhe erreicht hat oder sich der Zahlungsverzug über einen längeren Zeitraum erstreckt und der Dienstverpflichtete diesen Fehler abgemahnt hat (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.07.2008 – 8 AZR 796/06, MDR 2008, 157; vgl. Münchner Kommentar-Gaier, 6. Aufl. 2012, § 314 Rz. 11 f.). Die trotz viermaliger Mahnung nicht erfolgte Zahlung des unstreitigen Teils der Januarrechnung in Höhe von 42.543,27 € stellt einen nicht unerheblichen Zahlungsrückstand dar.

Die Klärung der Frage, ob der zwischen der mit Schreiben der Beklagten vom 11.02.2013 (Anlagen B 11, K 6) eingetretenen Fälligkeit und der Kündigung vom 08.04.2013 verstrichene Zeitraum von fast 2 Monaten einen längeren Zeitraum darstellt, kann folglich dahinstehen (wäre aber mit dem Landgericht zu bejahen).

4.

Einer Abmahnung bedurfte es im konkreten Fall nicht.

Zwar verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch im Rahmen von § 626 BGB in der Regel eine Abmahnung vor dem Ausspruch der außerordentlichen Kündigung (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.07.2007 – 8 AZR 796/06; Palandt-Weidenkaff a.a.O., vor § 620 BGB, Rz. 41; § 626 Rz. 18).

Eine Abmahnung ist jedoch dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn eine Verhaltensänderung nicht zu erwarten ist (Bundesarbeitsgericht NZA 2010, 1348; Bundesarbeitsgericht MDR 2008, 152; Palandt-Weidenkaff a.a.O., vor § 620 Rz. 41; 626 Rz. 18). So liegt der Fall hier. Die Beklagte Ziff. 1 hat trotz vierer Zahlungsaufforderungen der Klägerin gegenüber unmissverständlich und zu Unrecht klargestellt, dass sie ohne Ausstellung einer ermäßigten Rechnung nicht gewillt ist, den unstreitigen Betrag aus der Januarrechnung in Höhe von 42.543,27 € zu bezahlen.

5.

Zu Recht weist die Berufung allerdings darauf hin, dass die in § 626 BGB normierte Interessenabwägung im angefochtenen Urteil unterblieben ist.

Die vom Berufungsgericht nachzuholende Abwägung der Interessen beider Vertragsteile führt indes zu keinem anderen Ergebnis.

Dem Argument der Beklagten, zu berücksichtigen sei ihr Interesse, lediglich eine Vergütung in korrekter Höhe leisten zu müssen, ist entgegenzuhalten, dass die Beklagte Ziff. 1 auch nicht den unstreitigen, weit überwiegenden Teil der fälligen Januarrechnung in Höhe von 42.543,27 € beglichen hat. Weshalb das Interesse der Klägerin an der überwiegenden Bezahlung ihrer Vorleistung demgegenüber zurückzutreten hätte, ist weder dargetan noch ersichtlich.

Das Gleiche gilt bzgl. des Einwandes der Beklagten Ziff. 1, wegen der Komplexität des Bauvorhabens habe sie ein besonderes Interesse am Einsatz des spezialisierten Personals der Klägerin gehabt. Spezialisiertes Personal, das für das Bauvorhaben wichtig ist und von der Klägerin vorgehalten wurde, muss eben auch bezahlt werden. Hinzu kommt, dass die Beklagte Ziff. 1 fast 2 Monate Zeit für die Bezahlung wenigstens des unstreitigen Teils hatte und dass sie auch die Februarrechnung vom 04.03.2013 nicht wie in § 5 Abs. 2 des Dienstvertrages vereinbart (vgl. Anlage K 2) am 18.03.2013, sondern verspätet erst am 25.03.2013 bezahlte.

6.

Die Klägerin hat bei ihrer fristlosen Kündigung auch die 2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt (vgl. Anlagen K 9, K 10).

7.

Zutreffend weist die Berufung darauf hin, dass sich aus den Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Urteils nicht ergibt, wie sich der zugesprochene Betrag der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Klägerin errechnet. Dies ist jedoch unschädlich. Die Beklagte Ziff. 1 war bereits mit Schreiben der Klägerin vom 11.04.2013 (Anlage K 12) über die Höhe der außergerichtlichen Kosten der Klägerin und deren Errechnung unterrichtet worden. Das Landgericht hat den Betrag auch rechtsfehlerfrei festgestellt. Der Zinssatz rechtfertigt sich aus § 288 Abs. 2 BGB.

II.

Anschlussberufung der Klägerin:

Die in Höhe von 12.975,55 € eingelegte Anschlussberufung der Klägerin ist begründet.

Von der Rechnung der Klägerin vom 11.07.2013 (Anlage K 14) über 24.049,43 € werden nur noch die Reise- und Mietkosten (ohne Verzugszinsen) geltend gemacht, die für die Zeit nach der vorzeitigen Beendigung des Dienstleistungsvertrages schon angefallen waren.

Es handelt sich insoweit um einen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 628 Abs. 2, 249 BGB. Deshalb verfängt die Begründung des Landgerichts, wonach diese Kosten nach § 4 des Dienstleistungsvertrages mit der vereinbarten Vergütung abgegolten sind, nicht.

Zu Recht weist die Klägerin darauf hin, dass die Beklagten erstinstanzlich die Höhe nicht bestritten hatten. Die Beklagten wenden sich auch im Berufungsverfahren ausschließlich gegen den Grund des Anspruches, indem sie der Klägerin die Berechtigung zur außerordentlichen Kündigung absprechen.

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Da – wie unter I. ausgeführt – auch das für einen Anspruch aus § 628 BGB notwendige Auflösungsverschulden der Beklagten Ziff. 1 im Sinne von §§ 276, 278 BGB vorliegt, ist die Anschlussberufung begründet.

III.

Die Nebenforderungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, § 543 Abs. 2 ZPO.

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