LAG Berlin-Brandenburg
Az: 10 Sa 2171/06
Urteil vom 19.02.2007
In Sachen hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 10. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 19.02.2007 für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 07.12.2006 – 18 Ga 21676/06 – abgeändert:
Dem Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Zwangsgeldes bis zu 50.000,00 EUR bzw. Zwangshaft den Dienstwagen Pkw Marke Mercedes C 220 CDI, Fahrgestellnummer WDB……….. mit dem amtlichen Kennzeichen B -….. an die Verfügungsklägerin herauszugeben.
II. Die Kosten der ersten Instanz trägt die Verfügungsklägerin. Die Kosten der Berufung hat der Verfügungsbeklagte zu tragen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Herausgabe eines dem Verfügungsbeklagten von der Verfügungsklägerin überlassenen PKW Mercedes C 220 CDI.
Der Verfügungsbeklagte ist seit dem 1. Juli 2004 bei der Verfügungsklägerin aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 7. Juli 2004 beschäftigt. Er ist Mitglied des Betriebsrates. In § 4 Abs.2 des Arbeitsvertrages haben die Parteien vereinbart:
„Die Gesellschaft stellt dem Mitarbeiter für die Dauer des Anstellungsvertrages einen angemessenen Dienstwagen zur Verfügung, der auch zu Privatfahrten benutzt werden kann. Betriebs- und Unterhaltskosten trägt die Gesellschaft. Die Versteuerung des geldwerten Vorteils für die private Nutzung trägt der Mitarbeiter. Es gilt die Dienstwagenregelung in der jeweils aktuellen Version.“
Entsprechend hat die Verfügungsklägerin dem Verfügungsbeklagten einen PKW Mercedes C 220 CDI überlassen.
In der Dienstwagen-Regelung der Verfügungsklägerin wird zwischen dem Leasing-Vertrag (Vertrag zwischen der Verfügungsklägerin und dem Leasinggeber) und dem Nutzungsvertrag (Vertrag zwischen den Parteien) unterschieden. Nach § 7 der Dienstwagen-Regelung endet der Nutzungsvertrag, wenn der Leasingvertrag endet.
Nachdem der Verfügungsbeklagte zunächst im Außendienst der Verfügungsklägerin beschäftigt war, wurde er mit Zustimmung des Betriebsrates mit Wirkung vom 1. November 2006 in den Innendienst versetzt. Über die Frage der Wirksamkeit dieser Versetzung streiten die Parteien derzeit erstinstanzlich vor dem Arbeitsgericht Berlin.
Danach forderte die Verfügungsklägerin den Verfügungsbeklagten mehrfach zur Herausgabe des PKWs auf, vorprozessual zuletzt mit anwaltlichem Schreiben vom 8. November 2006.
Der Verfügungsbeklagte war seit dem 1. Oktober 2006 arbeitsunfähig erkrankt. Nachdem er am 13. November 2006 einen Tag gearbeitet hatte, erkrankte er erneut. Sein Anspruch auf Entgeltfortzahlung endete am 26.12.2006. Nach einer Mitteilung des Verfügungsbeklagten vom 14. Februar 2007 ist er weiterhin – voraussichtlich bis 28. Februar 2007 – arbeitsunfähig krank.
Mit ihrem am 30. November 2006 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat die Verfügungsklägerin die Herausgabe des Fahrzeugs verlangt. Der Verfügungsbeklagte ist dem Antrag entgegengetreten.
Von der weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 69 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) abgesehen.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag mit am 7. Dezember 2006 verkündetem Urteil zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Wortlaut des Arbeitsvertrages nicht die von der Verfügungsklägerin angenommene Auslegung zulasse, dass der Dienstwagen nur für die Dauer der Außendiensttätigkeit überlassen worden sei. Andere Anspruchsgrundlagen für das Verlangen einer vorzeitigen Rückgabe des Fahrzeugs lägen nicht vor. Eine vorzeitige Herausgabe des Fahrzeugs sei nur für den Fall der Kündigung des Arbeitsverhältnisses sowie bei Beendigung des Nutzervertrages gemäß § 7 der Dienstwagenregelung denkbar. Letzteres sei nach § 8 Nr.1 der Dienstwagenregelung nur bei der der Verfügungsklägerin gestatteten vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages der Fall. Das Vorliegen eines solchen Falles behaupte die Verfügungsklägerin aber nicht.
Gegen dieses der Verfügungsklägerin am 13. Dezember 2006 zugestellte Urteil legt diese am 19. Dezember 2006 Berufung ein und begründete diese auch sogleich.
Mit Schreiben vom 8. Dezember 2006 an die D. AG Niederlassung D., Herrn M. G., hatte die Verfügungsklägerin den Leasingvertrag über das dem Verfügungsbeklagten überlassene Fahrzeug gekündigt. Der Inhalt des Schreibens lautet im Wesentlichen:
„Sehr geehrter Herr G.,
wir kündigen mit sofortiger Wirkung den o.g. Leasing-Vertrag.
Bitte teilen Sie uns den Termin der Abholung sowie den Übergabeort mit und bestätigen uns den Eingang der Kündigung schriftlich.“
Dieses Schreiben hat die Verfügungsklägerin in Kopie vorgelegt. Mit einem nicht unterzeichneten Schreiben der D.Leasing vom 21. Dezember 2006 an die Verfügungsklägerin teilte diese mit:
„unter Bezugnahme auf Ihr Schreiben vom 08.12.2006 bestätigen wir die Vertragsbeendigung zum 30.12.2006“.
Sodann waren in diesem Schreiben Abrechnungsmodalitäten aufgeführt. Das Schreiben endet mit einer Unterschriftenzeile und dem davor stehenden Text:
„Mit der vorzeitigen Vertragsauflösung zu den oben genannten Bedingungen bin ich einverstanden.“
Der Verfügungsbeklagte hat das Fahrzeug bisher nicht herausgegeben.
In der Berufung setzte die Verfügungsklägerin sich einerseits mit der Auslegung der Vertragsklausel auseinander und verwies im Übrigen auf die zwischenzeitlich erfolgte Kündigung des Leasingvertrages. Darüber hinaus hat die Verfügungsklägerin vorgetragen, dass der Verfügungsbeklagte das Fahrzeug auch herauszugeben habe, weil er nach Auslaufen der Entgeltfortzahlung am 26. Dezember 2006 keinen Anspruch auf den mit der Fahrzeugüberlassung verbundenen geldwerten Vorteil mehr habe.
Der Verfügungsgrund werde durch den Verfügungsanspruch indiziert, weil der Herausgabeanspruch auf den Besitzschutzanspruch zur Abwehr verbotener Eigenmacht gestützt werde. Daneben müsse die Verfügungsklägerin die Leasingraten bis zur Rückgabe des Fahrzeugs an die Leasinggesellschaft weiterzahlen.
Die Verfügungsklägerin und Berufungsklägerin beantragt,
Das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin (Az.: 18 Ga 21676/06) vom 7. Dezember 2006 wird abgeändert.
Dem Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Zwangsgeldes bis zu 50.000,00 Euro bzw. Zwangshaft, den Dienstwagen PKW, Marke Mercedes C 220 CDI, Fahrgestellnummer WDB…….., mit dem amtlichen Kennzeichen B-…, an die Antragstellerin herauszugeben.
Der Verfügungsbeklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Verfügungsbeklagte hält die Kündigung des Leasingvertrages nicht für wirksam. Herr G. sei nicht zum Empfang von Kündigungen berechtigt. Leasingverträge würden auch nicht über die D.AG, sondern über die D. Services und die D. Bank abgewickelt. Das seien andere juristische Personen.
Ein Verfügungsgrund sei nicht gegeben, weil die Verfügungsklägerin keinerlei Interesse an der vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages habe.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsbegründung vom 19. Dezember 2006, der Berufungsbeantwortung vom 5. Februar 2007, sowie des Schriftsatzes der Verfügungsklägerin vom 15. Februar 2007 jeweils nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung der Verfügungsklägerin ist form- und fristgerecht im Sinne der §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 Zivilprozessordnung (ZPO) eingelegt und begründet worden.
II.
Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg.
Der Leasingvertrag ist durch die Kündigung seitens der Verfügungsklägerin vom 8. Dezember 2006 beendet worden. Dem gekündigten Leasing-Vertrag folgt nach der im Arbeitsvertrag der Parteien in Bezug genommenen Dienstwagen-Regelung die Herausgabeverpflichtung für den Verfügungsbeklagten.
1.
Ein Verfügungsanspruch ist gegeben.
1.1
Zutreffend hat das Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass die vertragliche Regelung der Parteien zur Überlassung des Dienstwagens lediglich an das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses geknüpft ist. In einem vergleichbaren Fall hat das Bundesarbeitsgericht eine nahezu wortgleiche vertragliche Regelung entsprechend gewürdigt (BAG, Urteil vom 16. November 1995 – 8 AZR 240/95). Dem folgt auch die erkennende Kammer.
1.2
Danach hat der Verfügungsbeklagte grundsätzlich einen vertraglichen Anspruch auf die Überlassung eines Firmen-PKW auch zur privaten Nutzung entsprechend § 4 Ziffer 2 des Anstellungsvertrages. Grundsätzlich hat der Verfügungsbeklagte auch mindestens Anspruch auf die Zurverfügungstellung eines Dienstwagens vom Typ Mercedes C 220 CDI T Avantgarde, 110 kW, Automatik, da die Dienstwagen-Regelung in § 4 lediglich zwei Fahrzeug-Kategorien beinhaltet und es sich bei dem Mercedes C 220 CDI um die kleinste Kategorie handelt.
1.3
Ob das Herausgabeverlangen der Verfügungsklägerin dennoch allein deshalb schon gerechtfertigt ist, weil ihre Entgeltfortzahlungspflicht gegenüber dem Verfügungsbeklagten derzeit beendet ist, bedarf in diesem einstweiligen Verfügungsverfahren keiner abschließenden Entscheidung. Allerdings neigt die Kammer dazu, nicht allein aus dem Wegfall der Entgeltfortzahlung die Herausgabeverpflichtung anzunehmen. Fischer hatte dazu in einem Aufsatz „Der privat genutzte Dienstwagen und das Ende des Entgeltfortzahlungszeitraumes“ (Fachanwalt Arbeitsrecht 2003, 105, 107) ausgeführt:
„Die Rechtslage ist ähnlich, wie im Falle der Überlassung einer Werkdienstwohnung. In der Entscheidung vom 11. 10. 2000 (5 AZR 240/99) hat das BAG ausdrücklich entschieden, dass für die Betrachtung von Nutzungsrechten an Firmenfahrzeugen auch die Lage bei Werkmiet- oder bei Werkdienstwohnungen vergleichend herangezogen werden kann. Das BAG weist zu Recht auf den oben schon angesprochenen Gesichtspunkt hin, dass Sachbezüge eben nicht nur unter finanziellen Gesichtspunkten, sondern auch unter Gesichtspunkten der Lebensführung zu betrachten sind. Niemand käme z. B. auf den Gedanken, anzunehmen, dass mit Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraumes ein Arbeitnehmer verpflichtet wäre, aus einer Werkmiet- oder Werkdienstwohnung auszuziehen und diese an den Arbeitgeber zurückzugeben, um dann nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit wieder einzuziehen. Ähnliche Überlegungen gelten, wenn der Arbeitgeber arbeitsvertraglich eine freie Unterkunft zur Verfügung stellt. Hier wird zutreffend angenommen, dass ein solcher Anspruch auch über den Entgeltfortzahlungszeitraum hinaus fortbesteht. Für eine andere rechtliche Bewertung im Rahmen des hier erörterten Problems ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte. Im Gegenteil, maßgeblich ist die Anbindung des Besitzrechtes an den Bestand des Arbeitsverhältnisses. Da das Arbeitsverhältnis auch bei längerer Erkrankung und bei Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraumes nicht endet, ja nicht einmal ruhend gestellt wird, sondern fortbesteht, lediglich die beiden Hauptleistungspflichten sind nicht mehr relevant, bleibt das Besitzrecht des Arbeitnehmers bestehen.
Somit ist ein Herausgabeanspruch des Arbeitgebers, entgegen der oben zitierten bisher allgemein formulierten Auffassung, nicht existent.“
1.4
Allerdings hat der Verfügungsbeklagte das Fahrzeug herauszugeben, weil die Verfügungsklägerin den Leasingvertrag gekündigt hat.
1.4.1
Die Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige unwiderrufliche Willenserklärung. Abgegeben ist die Erklärung, wenn der Erklärende seinen rechtsgeschäftlichen Willen so geäußert hat, dass an der Endgültigkeit der Äußerung kein Zweifel möglich ist.
Die Erklärung muss grundsätzlich an den Erklärungsempfänger gerichtet werden. Allerdings finden die von Rechtsprechung und Schrifttum zu § 130 BGB entwickelten Rechtsgrundsätze über den Zugang von Willenserklärungen im Falle der Abgabe gegenüber einem Abwesenden entsprechende Anwendung. Eine Kündigung kann deshalb mit ihrer Abgabe gegenüber einer als Empfangsbote in Betracht kommenden Person zugleich als einem anderen zugegangen angesehen werden, wenn sie an den anderen gerichtet ist.
1.4.2
Der kaufmännische Leiter Schmidt und die Personalleiterin E. haben unter Hinweis auf ihre Prokura die Kündigungserklärung unterzeichnet. Dass diese beiden Personen solche Erklärungen im Namen der Verfügungsklägerin abgeben dürfen, hat der Verfügungsbeklagte nicht in Zweifel gezogen und war deshalb anzunehmen.
Die Kündigungserklärung ist auch eindeutig. Sie ließ keinerlei Zweifel offen, dass die Verfügungsklägerin mit sofortiger Wirkung den Leasing-Vertrag über das dem Verfügungsbeklagten überlassene Fahrzeug gekündigt hat.
Adressiert war die Kündigungserklärung an die D. AG, Niederlassung D. zu Händen M. G.. Wie die Verfügungsklägerin im Kammertermin ausgeführt hat, ist Herr G. nach ihrer Ansicht der Ansprechpartner der Verfügungsklägerin in allen Kfz-Leasing-Angelegenheiten.
Die Kammer ging davon aus, dass es im Geschäftsleben durchaus üblich ist, dass ein Ansprechpartner in einer Gesellschaft als Empfangsbote auch für Willenserklärungen, die gegenüber anderen verbundenen Gesellschaften abgegeben werden, fungiert. Letztlich kann aber dahinstehen, ob Herr G. tatsächlich für die verschiedenen D.-Gesellschaften eine solche Funktion innehatte. Denn allein aufgrund des Inhalts des Kündigungsschreibens war offensichtlich, dass es sich an die D.-Gesellschaft richtete, die Vertragspartner des Leasingvertrages mit der Verfügungsklägerin war. Dass das Kündigungsschreiben letztlich auch die D. Leasing GmbH erreicht hat, ergibt sich aus dem Schreiben dieser Gesellschaft vom 21.12.2006 an die Verfügungsklägerin. Insofern war jedenfalls zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht die Kündigung dem richtigen Adressaten zugegangen.
Es kann dahinstehen, ob das Schreiben der D. Leasing GmbH vom 21.12.2006 die Kündigung bestätigt hat und die Verfügungsklägerin lediglich noch ihr Einverständnis mit der Vereinbarung über die Rückgabemodalitäten geben sollte oder ob, wie vom Verfügungsbeklagten angenommen, noch eine Aufhebungsvereinbarung zum Leasing-Vertrag geschlossen werden sollte. Denn die Kündigung ist wie vorstehend ausgeführt wirksam erklärt worden.
Ob die Kündigung des Leasing-Vertrages im Verhältnis der Verfügungsklägerin zum Leasinggeber gegebenenfalls nach gerichtlicher Prüfung rechtlich Bestand hat, ist für die Berechtigung des Herausgabeverlangens gegenüber dem Verfügungsbeklagten unerheblich. Denn nach § 8 der Dienstwagenregelung führt die vorzeitige Beendigung des Leasing-Vertrages zur vorzeitigen Beendigung des Nutzervertrages. Gerade aus § 8 Ziffer 1 Satz 2 der Dienstwagen-Regelung, wonach die Verfügungsklägerin in einem solchen Fall „alle finanziellen Konsequenzen“ gegenüber dem Leasinggeber trägt, ergibt sich, dass die Kündigung des Leasing-Vertrages allein ausreichend für eine Beendigung des Nutzervertrages ist. Auf eine rechtliche Beständigkeit dieser Beendigung kommt es nicht an.
Bei dieser Regelung handelt es sich auch nicht um eine unangemessene Benachteiligung des Verfügungsbeklagten. Denn der Anspruch auf (erneute) Fahrzeugüberlassung ist von dieser Regelung unberührt.
2.
Auch der notwendige Verfügungsgrund ist gegeben.
2.1
Wird im Rahmen der einstweiligen Verfügung die Herausgabe eines Dienstwagens, der dem Arbeitnehmer auch zur Privatnutzung zur Verfügung steht, an den Arbeitgeber verlangt, handelt es sich um eine so genannte Leistungs- oder Befriedungsverfügung. Nach den allgemeinen Grundsätzen ist diese nur ausnahmsweise zulässig, wenn der Antragsteller auf die sofortige Erfüllung so dringend angewiesen ist, dass er ein ordentliches Verfahren nicht abwarten kann. Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass eine spätere Rückgabe auch über die Gewährung von Schadenersatz geregelt werden kann. Es ist allgemein anerkannt, dass ein Gläubiger sich im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nicht auf mögliche Schadensersatzansprüche verweisen lassen muss (vgl. Sch., Die Sicherung des Herausgabeanspruchs am Dienstwagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mittels einstweiliger Verfügung, BB 2002, 992, 995).
2.2
Die Verfügungsklägerin hat die Kündigung des Leasing-Vertrages dargelegt. Damit ist offensichtlich, dass sie das Fahrzeug zur Rückgabe an den Leasinggeber benötigt. Demgegenüber hat der Verfügungsbeklagte keine besonderen Gründe über den vertraglichen Anspruch an sich hinaus vorgetragen, dass er dringend und zwar auf gerade dieses Fahrzeug angewiesen ist.
Deshalb führt auch eine Interessenabwägung zu keinem anderen Ergebnis. Nach § 8 der Dienstwagenregelung führt die vorzeitige Beendigung des Leasing-Vertrages zur vorzeitigen Beendigung des Nutzervertrages. Und bei dieser Regelung handelt es sich, wie bereits ausgeführt, auch nicht um eine unangemessene Benachteiligung des Verfügungsbeklagten. Denn der Anspruch auf (erneute) Fahrzeugüberlassung ist von dieser Regelung unberührt.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 91, 96 ZPO. Als unterlegene Partei hat der Verfügungsbeklagte grundsätzlich die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Da die Verfügungsklägerin jedoch erst nach Verkündung der angefochtenen Entscheidung den Leasing-Vertrag gekündigt hat und ihre Angriffe gegen das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der Auslegung von § 4 Abs.2 des Arbeitsvertrages erfolglos waren, waren ihr die Kosten der ersten Instanz aufzuerlegen.