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Dienstwagen – Vorenthaltung und Nutzungsentschädigung für Arbeitnehmer

LAG Mainz

Az: 3 Sa 552/11

Urteil vom 31.01.2012


Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 16.06.2011 – 11 Ca 156/11 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger ein Anspruch wegen Vorenthaltung der privaten Dienstwagennutzung zusteht.

Der Kläger war vom 15. Mai bis 31. Dezember 2010 bei der Beklagten als Fachbauleiter aufgrund Arbeitsvertrags vom 12. März 2010 beschäftigt. Auf der Grundlage einer Zusatzvereinbarung vom 12. März 2010 wurde dem Kläger ein Dienstfahrzeug (Skoda Superb) auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt. Die Überlassung wurde als geldwerter Vorteil in der Lohnabrechnung mit 321,00 EUR monatlich steuerlich berücksichtigt. Wegen der weiteren Einzelheiten der vereinbarten Arbeitsbedingungen wird auf den Arbeitsvertrag der Parteien vom 12. März 2010 nebst der Zusatzvereinbarung vom gleichen Tag Bezug genommen (Bl. 4 bis 11 d.A.).

Nach Aufnahme seiner Tätigkeit als Fachbauleiter am Standort C-Stadt zum 15. Mai 2010 wurde der Kläger ab dem 12. Juni 2010 in Finnland eingesetzt. Auf Bitte des Geschäftsführers der Beklagten reiste er mit seinem Dienstfahrzeug nach Finnland. Das Fahrzeug wurde dann in Finnland auch angemeldet und verblieb seitdem dort. Der Kläger reiste in den Zeiten vom 30. Juni bis 5. Juli, 28. Juli bis 2. August, 18. August bis 23. August, 10. September bis 16. September, 30. September bis 10. Oktober, 15. Oktober bis 25. Oktober, 10. November bis 15. November und 10. Dezember bis 31. Dezember 2010 jeweils von Finnland mit dem Flugzeug nach Deutschland zu seiner Familie, so dass ihm das in Finnland verbliebene Firmenfahrzeug zu diesen Zeiten während seiner Freizeit nicht zur privaten Nutzung zur Verfügung stand. Dem Kläger wurde dann in Deutschland ein Mietwagen (Opel Corsa) auf Kosten der Beklagten zur Verfügung gestellt, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ab wann dies der Fall war.

Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete durch ordentliche Kündigung des Klägers vom 14. November 2010 zum 31. Dezember 2010. Unter dem 9. Dezember 2010 erstellte der Kläger ein Fahrzeug-Übergabeprotokoll, das von seinem Kollegen, Herrn M., anlässlich der Übernahme des Firmenfahrzeugs unterzeichnet worden ist und u.a. folgende Bemerkung enthält: „Das o.g. Fahrzeug wurde ausschließlich nur zu Fahrten zum Flughafen oder zum Arbeitsplatz – Dienstwohnung in Finnland bewegt“ (Bl. 37 bis 39 d.A.).

Mit anwaltlichem Schreiben vom 2. Februar 2011 (Bl. 12, 13 d.A.) machte der Kläger gegenüber der Beklagten geltend, dass ihm die private Nutzung des Firmenfahrzeugs ab dem 12. Juni 2010 de facto nicht mehr möglich gewesen sei, so dass ihm der hierfür als geldwerte Vorteil einbehaltene Betrag von monatlich 321,00 EUR netto für die Zeit von Juni bis Dezember 2010 in Höhe von insgesamt 2.247,00 EUR (7 Monate x 321,00 EUR) zu erstatten sei.

Mit seiner Klage vom 17. Februar 2011, die am 21. Februar 2011 beim Arbeitsgericht Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – eingegangen und der Beklagten am 1. März 2011 zugestellt worden ist, verfolgt der Kläger diesen Zahlungsanspruch in Höhe von 2.247,00 EUR netto weiter.

Er hat erstinstanzlich vorgetragen, gemäß dem Übergabeprotokoll vom 9. Dezember 2010 habe er das Firmenfahrzeug in Finnland nur für berufliche Zwecke genutzt. Bereits vor Abschluss des Arbeitsvertrages habe der Geschäftsführer der Beklagten ihn darauf hingewiesen, dass er für ca. sechs Wochen nach Finnland reisen sollte, um dort „nach dem Rechten“ zu schauen und dabei insbesondere auch das „Betriebsklima“ zu prüfen. Dabei sei er ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass diese „Prüfung“ insbesondere auch „persönliche Besuche“ der übrigen „kasernierten“ Mitarbeiter beinhalten sollte. Diese Tätigkeit in Finnland habe ca. sechs Wochen dauern sollen, wobei er alle zwei Wochen mit dem Flugzeug nach Hause fliegen sollte. Nach ca. sechs Wochen sei ihm jedoch mitgeteilt worden, dass sein Dienst in Finnland sich noch eine Weile hinauszögern würde und das Fahrzeug dort dauerhaft als Poolfahrzeug genutzt werden würde. Während der Zeiten, in denen er sich zu Hause in Deutschland befunden habe, sei sein Dienstfahrzeug von seinem Arbeitskollegen, Herrn M., sowohl dienstlich als auch privat über Wochen hinweg genutzt worden. Erst nach mehrfachen Bitten sei ihm dann ein Opel Corsa als Mietwagen zur Verfügung gestellt worden, der als Fahrzeug der Kleinwagenklasse mit dem Firmenfahrzeug (Skoda Superb Kombi) als Fahrzeug der Oberklasse überhaupt nicht vergleichbar sei. Der Anschaffungspreis eines Opel Corsa liege bei etwa einem Drittel des Anschaffungspreises des Skoda Superb Kombi, so dass er dementsprechend auch nur ein Drittel hätte versteuern müssen. Im Endeffekt habe er ein tatsächlich von ihm nicht für private Zwecke nutzbares Fahrzeug, das im Übrigen als Poolfahrzeug genutzt worden sei und offensichtlich auch heute noch genutzt werde, über die sog. 1%-Regelung mitfinanziert. Im Hinblick darauf, dass die Möglichkeit der privaten Nutzung des Firmenfahrzeugs als geldwerter Vorteil tatsächlich nur bis zum 12. Juni 2010 bestanden habe, sei der Teileinbehalt des Lohnes in Höhe von monatlich 321,00 EUR netto ab diesem Zeitpunkt zu Unrecht erfolgt, so dass die Beklagte für die Monate Juni bis Dezember 2010 zur Rückerstattung des geltend gemachten Gesamtbetrags in Höhe von 2.247,00 EUR verpflichtet sei.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.247,00 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Februar 2011 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat erwidert, der Kläger habe den ihm überlassenen Dienstwagen auch in Finnland zu Privatfahrten genutzt, z.B. für Besuche bei Kollegen außerhalb der Arbeitszeit. Entgegen der Darstellung des Klägers habe sie diesen nicht in Finnland eingesetzt, um altgediente Kollegen in deren Freizeit zu „überprüfen“. Der Kläger sei vereinzelt von seinem Arbeitskollegen, Herrn M., vom Flughafen abgeholt worden. Beide seien gemeinsam zum Flughafen gefahren und Herr M. habe das Fahrzeug des Klägers dann wieder zurückgefahren, damit es nicht mehrere Tage kostenpflichtig am Flugplatz stehe. Für Privatfahrten habe Herr M. das Fahrzeug nicht verwendet, weil er sein eigenes Motorrad vor Ort gehabt habe und auf Poolfahrzeuge habe zurückgreifen können. Zwischen den Parteien sei von Anfang an vereinbart gewesen, dass der Kläger nach kurzer Einarbeitung in C-Stadt zunächst in Finnland arbeiten solle. Dabei sei auch das Fahrzeug mit nach Finnland verschifft worden, um dort vom Kläger auch privat genutzt zu werden, wie dies von Anfang an vereinbart gewesen sei. Hintergrund dafür, dass der Kläger mit dem Flugzeug seine Familienheimfahrten unternommen habe, sei gewesen, dass eine Reise mit dem Pkw von Finnland nach Deutschland fast zwei Tage gedauert hätte, was für beide Parteien unwirtschaftlich und auf Dauer unpraktikabel gewesen wäre. Infolgedessen sei mit dem Kläger vereinbart worden, dass er statt mit dem Pkw die Reisen mit dem Flugzeug durchführe und ihm als Ausgleich für die Nichtnutzung des Dienstwagens in dieser Zeit stets ein Mietwagen zur Verfügung gestellt werde. Entsprechend dieser Vereinbarung sei dann auch verfahren worden. Dass der zur Verfügung gestellte Mietwagen eine andere Typenklasse als der Dienstwagen gehabt habe, sei mit dem Kläger ausdrücklich vereinbart worden. Bei der Übernahme des Dienstwagens habe Herr M. vor allem auf die Kontrolle des Fahrzeugs selbst Wert gelegt und den vom Kläger vorformulierten Satz hinsichtlich der Nutzung des Dienstwagens übersehen. Entscheidend sei allein, dass der Kläger über den gesamten Zeitraum seiner Tätigkeit die Möglichkeit gehabt habe, den überlassenen Pkw zu nutzen und dies auch getan habe. Hiervon ausgenommen seien lediglich die Zeiten seiner „Familienheimfahrten“, für die zwischen den Parteien eine eigenständige Regelung getroffen worden sei. Infolge der steuerlichen Einordnung des Pkw als Dienstwagen sei sie zu der vorgenommenen Abrechnung verpflichtet gewesen.

Das Arbeitsgericht – Auswärtige Kammer Bad Kreuznach – hat mit Urteil vom 16. Juni 2011 – 11 Ca 156/11 – die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne, dass dem Kläger ein Nutzungsausfallschaden zustehe. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs spreche der Beweis des ersten Anscheins für eine auch private Nutzung des überlassenen Dienstwagens, wenn kein Fahrtenbuch geführt werde und deshalb der tatsächliche Umfang der Nutzung des Dienstwagens durch den Arbeitnehmer nicht feststehe. Die lohnsteuerrechtlichen Grundsätze seien entsprechend auch bei der zivilrechtlichen Frage anzuwenden, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Fahrzeug zur Privatnutzung überlassen habe, wofür die 1%-Regelung in der Lohnabrechnung zu berücksichtigen wäre. Selbst wenn die durch einen Mitarbeiter der Beklagten in Form des Übergabeprotokolls unterschriebene Urkunde die Richtigkeit der Behauptung des Klägers grundsätzlich vermuten lassen könnte, sei die Kammer im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung nicht von der inhaltlichen Richtigkeit der Urkunde überzeugt. Es sei nicht nachvollziehbar, wie der Kläger in Finnland ohne eigenes Fahrzeug zur Privatnutzung seinen täglichen Lebensbedarf befriedigt haben wolle, wenn sogar schon dessen Arbeitskollege M. dieses privat genutzt haben solle. Selbst wenn der Kläger den – bestrittenen – Auftrag erhalten haben sollte, das Betriebsklima vor Ort zu prüfen, schließe dies nicht aus, dass der Kläger auch unabhängig davon an privaten Veranstaltungen teilgenommen habe, zu denen er mit seinem Fahrzeug gefahren sei. Daher könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger zumindest auch den Skoda Superb privat in Finnland genutzt habe. Soweit das Fahrzeug nicht nur vom Kläger, sondern auch von dessen Arbeitskollegen M. privat genutzt worden sei, hätte dies allein steuerrechtliche Konsequenzen. Einen Schaden aufgrund einer fehlerhaften steuerrechtlichen Bewertung habe der Kläger nicht dargestellt und mit seiner Klage auch nicht verfolgt. Weiterhin sei dem Kläger während seinen privaten Aufenthalten in Deutschland ein Mietwagen auf Kosten der Beklagten zur Verfügung gestellt worden. Falls diese Überlassung wegen der niedrigeren Kategorie des Fahrzeugs nicht vertragsgemäß gewesen sei, wäre ihm bezüglich dieser Zeiträume allenfalls ein steuerlicher Schaden entstanden, den der Kläger nicht eingeklagt habe.

Gegen das ihm am 12. September 2011 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 27. September 2011, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 28. September 2011 eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 28. September 2011, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 4. Oktober 2011 eingegangen, begründet.

Der Kläger trägt vor, das Arbeitsgericht sei rechtsfehlerhaft zu der Annahme gelangt, dass er nicht habe nachweisen können, dass er das Fahrzeug ausschließlich dienstlich und nicht auch für private Zwecke in Finnland genutzt habe. Im vorliegenden Fall sei es zu einer Umkehr der Beweislast gekommen, weil die Beklagte durch das vorgelegte Übergabeprotokoll selbst bestätigt habe, dass er das Fahrzeug ausschließlich für dienstliche Zwecke genutzt habe. Wenn die Beklagte nun behaupte, dass es sich insoweit um ein Versehen gehandelt und er das Fahrzeug in Finnland auch für private Zwecke genutzt habe, liege es an ihr, dies nachzuweisen. Das Arbeitsgericht habe rechtsfehlerhaft die hierzu beiderseits benannten Zeugen nicht vernommen und stattdessen rein spekulative Ausführungen gemacht, wonach es lebensfremd sei, dass er das Fahrzeug nicht auch für private Zwecke genutzt habe. Hierzu habe aber aufgrund der genannten und vorgetragenen Beweismittel keine Veranlassung bestanden. Vielmehr hätten die Zeugen gehört werden müssen.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 16. Juni 2011 – 11 Ca 156/11 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.247,00 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Februar 2011 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie erwidert, entgegen der Ansicht des Klägers komme es vorliegend nicht darauf an, ob er den Pkw nur zu dienstlichen Zwecken genutzt habe, was im Übrigen auch nicht der Fall gewesen sei. Entscheidend sei vielmehr, dass er den Dienstwagen auch zu privaten Zwecken hätte nutzen können. Auch die Berufungsbegründung enthalte keinen brauchbaren Vortrag hinsichtlich einer denkbaren Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Die gemäß § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO).

Die Berufung hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung des geforderten Betrags in Höhe von 2.247,00 EUR wegen des behaupteten Wegfalls einer privaten Nutzungsmöglichkeit des ihm überlassenen Dienstwagens in der Zeit von Juni bis Dezember 2010.

I. Der Kläger hat keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte nach §§ 280 Abs. 1 Satz 1, 283 Satz 1 BGB auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung für den streitgegenständlichen Zeitraum (zur schadensrechtlichen Anspruchsbegründung vgl. BAG 19. Dezember 2006 – 9 AZR 294/06 – Rn. 41 und 42, NZA 2007, 809).

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Ein Anspruch des Klägers auf Nutzungsausfallentschädigung in der geltend gemachten Höhe der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit setzt nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB voraus, dass die Beklagte eine ihr obliegende Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis verletzt hat und dem Kläger hierdurch ein Nutzungsausfallschaden wegen der ihm entgangenen privaten Gebrauchsmöglichkeit entstanden ist (vgl. BAG 19. Dezember 2006 – 9 AZR 294/06 – Rn. 41, NZA 2007, 809; 13. April 2010 – 9 AZR 119/09 – Rn. 54, NZA-RR 2010, 457).

Im Streitfall kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit der Kläger den ihm überlassenen Dienstwagen im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich privat genutzt hat. Jedenfalls hat die Beklagte die ihr nach der Zusatzvereinbarung zum Anstellungsvertrag vom 12. März 2010 obliegende Pflicht, dem Kläger einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung zu stellen, nicht verletzt.

Nach Ziffer 1 der Zusatzvereinbarung wird dem Kläger zur Erfüllung seiner Dienstobliegenheiten ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt. Das Dienstfahrzeug steht dem Kläger nach Ziffer 2 der Zusatzvereinbarung auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Dieser Überlassungsverpflichtung ist die Beklagte nachgekommen.

Dem Kläger stand der ihm überlassene Dienstwagen auch während seines Einsatzes in Finnland ab dem 12. Juni 2010 zur Verfügung, so dass er ihn dort sowohl zur Erfüllung seiner Dienstobliegenheiten als auch für private Zwecke nutzen konnte. Unstreitig hat es eine anderslautende Weisung oder bestimmte Vorgaben der Beklagten, wonach der Kläger den ihm überlassenen Dienstwagen während seines beruflichen Aufenthalts in Finnland nicht für Privatfahrten nutzen sollte, nicht gegeben. Zwischen den Parteien war abgesprochen, dass der Kläger nach Aufnahme seiner Tätigkeit in C-Stadt kurzfristig nach Finnland reisen sollte. Die Beklagte war nach Ziffer 1 des Arbeitsvertrags der Parteien berechtigt, den Kläger auch an einem anderen Ort im In- und Ausland einzusetzen. Dementsprechend hat auch der Kläger die rechtliche Zulässigkeit seines Einsatzes in Finnland nicht in Zweifel gezogen. Da der Kläger seine Dienstobliegenheiten im streitgegenständlichen Zeitraum in Finnland zu erfüllen hatte und ihm dort der Dienstwagen auch zur privaten Nutzung uneingeschränkt zur Verfügung stand, hat die Beklagte die ihr nach der Zusatzvereinbarung obliegende Überlassungspflicht nicht verletzt. Die Parteien haben in der Zusatzvereinbarung nicht vereinbart, dass dem Kläger – unabhängig von seinen Dienstpflichten – ein eigener Privatwagen in Deutschland zusteht, sondern vielmehr, dass ihm zur Erfüllung seiner Dienstobliegenheiten ein „Dienstwagen“ zur Verfügung gestellt wird, der ihm „auch“ zur privaten Nutzung zur Verfügung steht. Im Hinblick darauf, dass der Kläger weisungsgemäß mit dem ihm überlassenen Dienstwagen nach Finnland gereist ist und dort die ihm obliegende Arbeitstätigkeit verrichtet hat, war die Beklagte nach der geschlossenen Zusatzvereinbarung nicht verpflichtet, dem Kläger neben dem in Finnland befindlichen Dienstwagen zusätzlich noch ein weiteres Fahrzeug in Deutschland zur Privatnutzung zur Verfügung zu stellen. Soweit der Kläger von der ihm von Seiten der Beklagten angebotenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, mit dem Flugzeug zu seiner Familie nach Deutschland zu reisen, und seine Freizeit nicht in Finnland, sondern in Deutschland verbracht hat, begründet dies keinen Anspruch auf Überlassung eines weiteren Fahrzeugs in Deutschland zur reinen Privatnutzung. Im Streitfall ist unerheblich, ob und inwieweit der Kläger von der während seines Einsatzes in Finnland bestehenden Möglichkeit, den ihm überlassenen Dienstwagen auch privat zu nutzen, tatsächlich Gebraucht gemacht hat. Jedenfalls hat die Beklagte dem Kläger die ihm mit der Überlassung des Dienstwagens eingeräumte private Nutzungsmöglichkeit weder vertragswidrig entzogen noch beschränkt. Mangels Pflichtverletzung der Beklagten besteht kein Anspruch des Klägers auf die geforderte Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von monatlich 321,00 EUR für die Zeit von Juni bis Dezember 2010.

II. Entgegen der Annahme des Klägers hat die Beklagte auch nicht zu Unrecht einen

Betrag in Höhe von 321,00 EUR netto monatlich von seiner abgerechneten Vergütung einbehalten.

Die Beklagte hat vielmehr den Wert der privaten Nutzung als geldwerten Vorteil vereinbarungsgemäß (Ziffer 8 der Zusatzvereinbarung) nach der sog. 1%-Regelung dem steuerpflichtigen Arbeitseinkommen des Klägers zugerechnet und dementsprechend von dem auf dieser Grundlage ermittelten Nettoeinkommen wieder in Abzug gebracht. Die Gerichte für Arbeitssachen sind nicht befugt, die Berechtigung der vorgenommenen Abzüge für Steuern zu überprüfen. Legt der Arbeitgeber – wie hier – nachvollziehbar dar, dass er bestimmte Abzüge für Steuern einbehalten und abgeführt hat, kann der Arbeitnehmer die nach seiner Auffassung unberechtigt einbehaltenen und abgeführten Beträge nicht erfolgreich mit einer Vergütungsklage geltend machen. Er ist vielmehr auf die steuerrechtlichen Rechtsbehelfe beschränkt, es sei denn, für den Arbeitgeber wäre aufgrund der für ihn zum Zeitpunkt des Abzugs bekannten Umstände eindeutig erkennbar gewesen, dass eine Verpflichtung zum Abzug nicht bestand. Anderenfalls tritt die Erfüllungswirkung ein (BAG 30. April 2008 – 5 AZR 725/07 – NZA 2008, 1044). Im Streitfall konnte die Beklagte in Anbetracht der für den Kläger auch in Finnland bestehenden privaten Nutzungsmöglichkeit nicht eindeutig erkennbar davon ausgehen, dass mangels tatsächlicher Privatnutzung keine Verpflichtung zur Abführung bestand. Im Übrigen hat der Kläger mit seiner Klage auch nicht geltend gemacht, dass er mit zu hohen Abgaben von seinem Bruttoentgelt belastet worden sei oder ihm aufgrund einer fehlerhaften steuerrechtlichen Bewertung ein bestimmter Steuerschaden entstanden sei. Vielmehr hat er einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung in Höhe des nach der 1%-Regelung als geldwerter Vorteil angesetzten Betrags von monatlich 321,00 EUR mit der Begründung geltend gemacht, dass ihm im streitgegenständlichen Zeitraum ab dem 12. Juni 2010 die private Nutzung des Firmenfahrzeugs de facto nicht mehr möglich gewesen sei. Dieser Klageanspruch ist gemäß den obigen Ausführungen nicht begründet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Eine Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

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