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Dienstwagennutzung – während Arbeitsunfähigkeit

Landesarbeitsgericht Köln

Az: 7 Sa 788/09

Urteil vom 29.10.2009


Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.06.2009 in Sachen 8 Ca 3570/09 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin der ihr auch zur Privatnutzung überlassene Dienstwagen während einer langandauernden Arbeitsunfähigkeitsperiode auch nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums zur Verfügung zu stellen ist.

Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz und wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge wird auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 02.06.2009 Bezug genommen. Ergänzend wird auf den vollständigen Inhalt des Arbeitsvertrages der Parteien vom 29.03.2001, des Kraftfahrzeugnutzungsvertrages vom 13.07.2006 und das von der Klägerin als Aktenvermerk bezeichnete Schreiben vom 10.07.2006 (Bl. 27 d. A.) Bezug genommen. Wegen der Gründe, die das Arbeitsgericht Köln bewogen haben, die Klage vollständig abzuweisen, wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils vom 02.06.2009 verwiesen.

Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde der Klägerin am 17.06.2009 zugestellt. Sie hat hiergegen am 02.07.2009 Berufung eingelegt und diese am 20.07.2009 begründen lassen.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass aus dem so genannten Aktenvermerk vom 10.07.2006 deutlich werde, dass der besagte Dienstwagen gar keinen Gehaltsbestandteil darstelle. Die Klägerin beanstandet, das Arbeitsgericht habe übersehen, dass gemäß Ziffer 2 des Anstellungsvertrages der Parteien eine Verpflichtung der Beklagten besteht, ab Wegfall der gesetzlichen Entgeltfortzahlung für weitere 6 Wochen, längstens jedoch bis zur Beendigung des Vertragsverhältnisses, die Differenz zwischen dem letzten Nettoeinkommen der Klägerin und der von den Versicherungsträgern im Hinblick auf die Erkrankung geleisteten Entgeltersatzleistungen als Bruttozuschuss zu zahlen. Zu beachten sei auch, dass die Beklagte den Dienstwagen nicht nach Ablauf eines Entgeltfortzahlungszeitraumes von 6 Wochen zurückverlangt habe, sondern erst sehr viel später.

Weiter macht die Klägerin geltend, die Verpflichtung zur Überlassung eines Dienstwagens könne nicht einseitig widerrufen, sondern nur durch Änderungskündigung oder Vereinbarung beseitigt werden. Die in § 7 des Kraftfahrzeugnutzungsvertrages enthaltene Widerrufsregelung halte einer Inhaltskontrolle nach § 308 Nr. 4 BGB nicht stand. Ferner könne sie die Rückherausgabe des Dienstwagens schon deshalb verlangen, weil der Entzug des Dienstwagens ohne ihren Willen eine verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 BGB dargestellt habe.

Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt nunmehr, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.06.2009 – 8 Ca 3570/09 – abzuändern und nach den Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen, nämlich

1) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Dienstfahrzeug VW Golf Diesel mit dem amtlichen Kennzeichen Fahrzeug Ident.-Nr.: herauszugeben;

hilfsweise,

2) die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Dienstfahrzeug der Marke VW zur dienstlichen und privaten Nutzung zur Verfügung zu stellen.

Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte und Berufungsbeklagte hält die Berufung der Klägerin bereits wegen unzureichender Berufungsbegründung für unzulässig. Im Übrigen macht sie sich die Ausführungen des Arbeitsgerichts zu Eigen und führt aus, aus welchen rechtlichen Gründen ihrer Ansicht nach die Klage zu Recht abgewiesen worden sei.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.06.2009 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 Buchstabe b) ArbGG statthaft. Die Berufung der Klägerin wurde ferner innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet. Sie setzt sich in ausreichendem Maße mit den Entscheidungsgründen des arbeitsgerichtlichen Urteils auseinander.

II. Die Berufung der Klägerin konnte jedoch keinen Erfolg haben. Die 8. Kammer des Arbeitsgerichts Köln hat den Rechtsstreit im Ergebnis zutreffend entschieden und seine Entscheidung auch weitgehend überzeugend begründet.

1. Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer zur Ausübung seiner Dienstgeschäfte ein Dienstfahrzeug zur Verfügung und gestattet er ihm zugleich, dieses Dienstfahrzeug auch für private Zwecke zu nutzen, so handelt es sich bei der Gestattung der Privatnutzung um einen so genannten Sachbezug, der einen geldwerten Vorteil darstellt. Dieser Sachbezug ist Bestandteil der Gegenleistung, die der Arbeitgeber im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis für die vom Arbeitnehmer empfangene Arbeitsleistung zu erbringen hat.

2. Erkrankt ein Arbeitnehmer längerfristig mit der Folge der Arbeitsunfähigkeit, so regelt das Entgeltfortzahlungsgesetz, für welche Zeiträume er weiterhin die arbeitgeberseitige Gegenleistung aus dem Arbeitsvertrag beanspruchen kann. Die Gestattung der Nutzung eines Dienstwagens für private Zwecke gehört zu dem fortzuzahlenden „Arbeitsentgelt“ im Sinne von § 4 EFZG. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass der Arbeitnehmer bei einer länger andauernden Arbeitsunfähigkeitsperiode nur solange verlangen kann, dass ihm das Dienstfahrzeug zur weiteren privaten Nutzung zur Verfügung gestellt wird, solange er die Gegenleistung aus dem Arbeitsvertrag, mit anderen Worten die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, beanspruchen kann. Ist der Zeitraum des Entgeltfortzahlungsanspruchs beendet, entfällt somit zunächst auch der Anspruch auf private Nutzbarkeit des Dienstwagens (LAG Köln, NZA-RR 2001, 523; Erfurter Kommentar – Preis, § 611 BGB, Rdnr. 523; Küttner/Griese, Personalbuch 2009, Stichwort Dienstwagen, Rdnr. 3; Meyer, NZA 1997, 299). Ist der Anspruchszeitraum beendet, und der Anspruchsgrund damit entfallen, kann der Arbeitgeber die Herausgabe des Dienstfahrzeugs verlangen, bis die Gegenleistungspflicht aus dem Arbeitsverhältnis wieder auflebt.

3. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG besteht der reguläre Entgeltfortzahlungsanspruch zunächst für die Dauer von 6 Wochen. Da die Klägerin nach ihren eigenen Angaben in der Klageschrift seit dem 17.10.2008 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt ist, war der Entgeltfortzahlungszeitraum in dem Zeitpunkt, in welchem die Beklagte die Rückgabe des Dienstfahrzeugs verlangte, also im März 2009, längst abgelaufen.

4. Die Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, die sodann auch die Verpflichtung nach sich zieht, dem Arbeitnehmer die weitere private Nutzung des Dienstfahrzeugs zu gestatten, kann über die in § 3 EFZG gesetzlich geregelten Mindestzeiträume hinaus auch (arbeits-)vertraglich verlängert werden. Ob es sich bei der in Ziffer 2 Abs. 4 Satz 2 des Anstellungsvertrages vom 03.04.2001 getroffenen Regelung um eine solche Vereinbarung handelt, die auch die Verlängerung des Zeitraums der Gestattung der Privatnutzung des Dienstwagens im Krankheitsfall nach sich zieht, kann dahingestellt bleiben; denn auch der in Ziffer 2 Abs. 4 Satz 2 des Anstellungsvertrages vereinbarte Zeitraum, für den sich die Beklagte verpflichtet hatte, die Differenz zwischen dem letzten Nettoentgelt der Klägerin und den aufgrund der Erkrankung von Versicherungsträgern geleisteten Entgeltersatzleistungen als Bruttozuschuss weiter zu zahlen, war im März 2009 und erst recht im Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeugs im April 2009 ebenfalls längst abgelaufen. Der Verlängerungszeitraum im Sinne von Ziffer 2 Abs. 4 Satz 2 des Anstellungsvertrages ist nämlich mit „weiteren 6 Wochen“ vereinbart, „längstens jedoch bis zur Beendigung des Vertragsverhältnisses“. Mit anderen Worten beträgt die vertraglich vereinbarte Entgeltfortzahlungspflicht der Beklagten im Krankheitsfall im für die Klägerin günstigsten Fall unter Einbeziehung der Frist in § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG 12 Wochen, falls nicht das Arbeitsverhältnis schon vor Ablauf von 12 Wochen sein Ende gefunden hätte.

5. Die Parteien haben auch weder ausdrücklich noch konkludent eine für die Klägerin günstigere Vereinbarung getroffen. Insbesondere haben die Parteien nicht vereinbart, dass der Klägerin ein von ihren eigenen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen losgelöstes Recht zustehen solle, ein Kraftfahrzeug zur privaten Nutzung zu erhalten.

a. Im Gegenteil wird schon in § 1 Abs. 1 Satz 4 des Kraftfahrzeugnutzungsvertrages vom 13.07.2006 betont, dass die Nutzung des jeweiligen Kraftfahrzeuges für die Dauer der Ausübung der Tätigkeit als Key-Account-Managerin befristet sein soll. In § 1 Abs. 2 Satz 1 des Kraftfahrzugnutzungsvertrages heißt es, dass die Klägerin das Kraftfahrzeug „auch“ für Privatfahrten nutzen darf. Diese Regelungen zeigen in aller Deutlichkeit, dass die dienstliche Nutzung des der Klägerin überlassenen Fahrzeugs den eigentlichen Zweck der Fahrzeugüberlassung darstellen sollte und die Gestattung der Privatnutzung nur als eine diesem eigentlichen Zweck der Dienstleistung untergeordnete Leistung gedacht ist.

b. Dies wird noch durch die in § 7 Abs. 2 des Kraftfahrzeugnutzungsvertrages enthaltene Regelung bestätigt, wonach bei dem Wegfall der dienstlichen Notwendigkeit der Fahrzeugüberlassung die Beklagte berechtigt sein sollte, die Rückgabe des Fahrzeuges zu verlangen.

c. Die Beklagte hat sich in den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen und dem Kraftfahrzeugnutzungsvertrag somit keinesfalls losgelöst von dem in erster Linie dienstlichen Verwendungszweck des Dienstwagens verpflichten wollen, der Klägerin auch unabhängig von konkreten dienstlichen Belangen ein Kraftfahrzeug zur Privatnutzung zur Verfügung stellen zu wollen. Nur am Rande sei bemerkt, dass die Parteien in einem solchen Fall auch nicht von der privilegierten Möglichkeit einer pauschalierten Versteuerung des geldwerten Vorteiles hätten Gebrauch machen können, der in der Gestattung liegt, den Dienstwagen „auch“ privat zu nutzen.

6. Fehlt es somit an einer Vereinbarung, die der Kläger das Recht gäbe, die Privatnutzung des Dienstfahrzeuges auch dann zu verlangen, wenn ihr sonst keine Entgeltansprüche mehr zustehen, war die Verpflichtung der Beklagten, die private Nutzung des Fahrzeugs zu gestatten, im Zeitpunkt des Wegfalls der Entgeltfortzahlungspflicht im Krankheitsfall suspendiert. Schon deshalb kann die Klage keinen Erfolg haben. Ob ein etwaiges in § 7 Abs. 2 des Kraftfahrzeugnutzungsvertrages zu Gunsten der Beklagten vereinbartes Widerrufsrecht einer Kontrolle nach § 308 Nr. 4 BGB standhalten könnte, ist daher rechtlich unerheblich.

7. Wieso sich aus dem von der Klägerin vorgelegten und so genannten Aktenvermerk vom 10.07.2006 ergeben soll, „dass der besagte Dienstwagen gar kein Gehaltsbestandteil ist“, erschließt sich der Berufungskammer aus mehreren Gründen nicht.

a. Zum einen lässt sich dies aus dem sog. Aktenvermerk schon inhaltlich nicht entnehmen.

Die Klägerin gibt hierzu auch keine näheren Erläuterungen.

b. Zum anderen heißt es in dem Schreiben vom 10.07.2006, dass die Klägerin die Beklagte bezüglich der Sachverhalte unter Punkt 2 und 4 „um eine schriftliche Bestätigung“ bittet. Sie trägt aber nicht vor, dass eine solche Bestätigung tatsächlich erfolgt ist.

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c. Und schließlich stammt das Schreiben vom 10.07.2006, der Kraftfahrzeugnutzungsvertrag aber vom 13.07.2006. Im Zweifel kann nur die spätere Vereinbarung maßgeblich sein.

8. Der Beklagten kann auch nicht zum Nachteil gereichen, dass sie den Anspruch auf Rückgabe des Dienstfahrzeuges erst zu einem späteren Zeitpunkt geltend gemacht hat, als dies vertraglich möglich gewesen wäre. Wenn die Klägerin die „verspätete“ Rückgabeaufforderung beanstandet, will sie anscheinend auf den Gesichtspunkt der Verwirkung hinaus. Hierfür fehlt es aber sowohl am Zeit-, wie auch erst recht am Umstandsmoment.

9. Schließlich geht die Klägerin auch mit der Auffassung fehl, ein Anspruch auf weitere Privatnutzung des Dienstfahrzeugs während der fortdauernden Arbeitsunfähigkeit, lasse sich aus dem Aspekt einer verbotenen Eigenmacht i. S. v. § 858 BGB herleiten. Verbotene Eigenmacht lag schon tatbestandlich nicht vor. Ausweislich des Tatbestands des arbeitsgerichtlichen Urteils hat die Klägerin der Beklagten am 09.03.2009 das Fahrzeug selbst ausgehändigt. Dass dies auf Verlangen der Beklagten geschah, ist unerheblich. Zudem war das Herausgabeverlangen der Beklagten, wie sich aus den vorstehenden Entscheidungsgründen ergibt, berechtigt. Im Übrigen verstieße die Klägerin gegen den Grundsatz des § 242 BGB, wenn sie die Herausgabe eines Gegenstandes verlangte, den sie nach dem oben Gesagten auf das berechtigte Verlangen der Gegenseite hin sofort zurückgeben müsste.

III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision ist nicht gegeben.

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