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Dienstwagenprivatnutzung – geldwerter Vorteil und pfändung

Landesarbeitsgericht Niedersachsen

Az: 12 Sa 1208/05

Urteil vom 19.12.2006


In dem Rechtsstreit hat die 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 2006 für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Celle vom 09.06.2005 – 1 Ca 284/04 – teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger für die Monate Dezember 2003, Januar und Februar 2004 sowie April, Mai und Juni 2004 734,54 EUR netto nebst Zinsen i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.09.2004 zu zahlen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Kläger für die Zeit der Beschäftigung des Streitverkündeten bei ihr bis zum 31.07.2005 auf den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Celle vom 24.11.2003 – Az.: 28 M 33038/03 – weitere 2.912,00 EUR netto zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen bei einem Wert von 29.778,41 EUR die Kläger zu 74 % und die Beklagte zu 26 %. Die Kosten des Berufungsrechtsstreits tragen bei einem Wert von 4.320,84 EUR die Kläger zu zu 20 % und die Beklagte zu 80 %.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Rahmen einer Drittschuldnerklage über die Verpflichtung der Beklagten, gepfändete Gehaltsbestandteile des Streitverkündeten an die Klägerin zu 1) und den Kläger zu 2) zu entrichten.

Die im Jahr 1990 geborene Klägerin zu 1) und der im Jahr 1993 geborene Kläger zu 2) sind Kinder des Streitverkündeten, G.. Ihnen stehen aus dem am 15.02.2002 vor dem Amtsgericht Walsrode geschlossenen Vergleich vom 22.05.2002 Unterhaltsansprüche in Höhe von 135 % des jeweiligen Regelbetrages – derzeit insgesamt monatlich 556,00 EUR – zu. Der Streitverkündete ist EDV-Berater und war jedenfalls in den Jahren 1999, 2000 und 2001 freiberuflich tätig. Seit dem Jahre 2002 ist der Streitverkündete Lebensgefährte der Inhaberin der Beklagten; seit Mai 2003 lebt er mit ihr in einer gemeinsamen Wohnung. Die Inhaberin der Beklagten ist in ihrem Ausbildungsberuf als Arzthelferin vollschichtig beschäftigt. Die Beklagte wurde zum 01.07.2003 gegründet. Auf der Basis des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 10.07.2003 war der Streitverkündete dort vom 01.07.2003 bis zum 31.07.2005 der einzige Beschäftigte. Zum 31.07.2005 wurde das Arbeitsverhältnis gekündigt.

Ausweislich des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 10.07.2003 war zunächst eine monatliche Vergütung von 2.000,00 EUR bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden vereinbart. Zudem erhielt der Streitverkündete ein Weihnachtsgeld in Höhe von 250,00 EUR netto.

Am 26.11.2003 wurde der Beklagten ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über den laufenden Unterhalt der Kläger in Höhe von monatlich 556,00 EUR nebst den aufgelaufenen Unterhaltsrückständen zugestellt. Der Selbstbehalt für den Streitverkündeten war in dem Beschluss des Amtsgerichts Celle vom 24.11.2003 auf 700,00 EUR pro Monat festgelegt. Mit Schreiben vom 21.12.2003 anerkannte die Beklagte die Forderung mit der vorgefertigten Drittschuldnererklärung (Bl. 22 d. A.). Mit Wirkung zum 05.04.2004 schlossen der Streitverkündete und die Beklagte einen modifizierten Arbeitsvertrag, nach welchem dem Streitverkündeten bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 28 Stunden ein Bruttogehalt von 2.146,00 EUR zustehen sollte. Ausweislich der ab Mai 2004 erteilten Abrechnungen der Brutto-, Nettobezüge (Bl. 131 f.) wurde von dem Gehalt ein Betrag von 146,00 EUR im Rahmen einer Direktversicherung als betriebliche Altersvorsorge abgeführt.

Inzwischen hat die Beklagte auf den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 24.11.2003 insgesamt einen Betrag von 3.466,28 EUR an die Kläger abgeführt. Zum 08.07.2004 wurde ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Streitverkündeten eröffnet. In diesem Verfahren hat am 12.09.2005 der Schlusstermin stattgefunden (AG Celle 33 IN 49/04). Die Wohlverhaltensphase wurde auf 6 Jahre festgesetzt.

Mit der der Beklagten am 04.06. 2004 zugestellten Klage begehren die Kläger die Abführung von weiteren 4.320,84 EUR als gepfändete Gehaltsbestandteile.

Die Kläger haben vorgetragen, dass angesichts der beruflichen Qualifikation und seines bisherigen beruflichen Werdeganges für die Tätigkeit des Streitverkündeten einschließlich von Sonderleistungen ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 5.400,00 EUR angemessen sei. Daraus ergebe sich ein pfändbarer Betrag von 2.701,69 EUR netto. Der dem Kläger auch zur privaten Nutzung überlassene BMW 530 i sei mit 400,00 EUR brutto entsprechend 1 Prozent des Listenwertes gehaltssteigernd zu berücksichtigen. Pfändbar seien auch die ab April 2004 gezahlten weiteren 146,00 EUR. Eine Vereinbarung über eine Gehaltsumwandlung habe die Beklagte nicht vorlegen können. Eine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses im Zeitraum März/April 2004 haben die Kläger mit dem Hinweis darauf bestritten, dass der Streitverkündete in diesem Zeitraum zumindest Vorbereitungsarbeiten für kommende Aufträge erledigt haben müsse.

Die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) haben erstinstanzlich zuletzt beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen an die Kläger für die Monate Dezember 2003 bis einschließlich Juni 2004 einen Betrag in Höhe von 4.320,84 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klagerweiterung zu zahlen,

2. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger für die Zeit der Beschäftigung des Streitverkündeten bei ihr rückwirkend ab 01.07.2004 bis zur Erfüllung des Anspruchs aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtgerichts Celle vom 24.11.2003 – Az.: 28 M 33038/03 – monatlich weitere 224,00 EUR zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, dass die in den Arbeitsverträgen vom 10.07.2003 und 05.04.2004 getroffenen Vergütungsvereinbarungen dem tatsächlichen Marktwert der vom Streitverkündeten erbrachten Tätigkeiten entspreche. Die abgeschlossene Direktversicherung im Umfange von 146,00 EUR monatlich müsse bei dem pfändbaren Einkommen unberücksichtigt bleiben. Im Januar 2004 habe der Streitverkündete unbezahlten Urlaub genommen. Vom 1. März bis zum 4. April 2004 sei das Arbeitsverhältnis mangels des Vorliegens von Aufträgen unterbrochen gewesen. In den Monaten Januar und Februar 2004 hätten zudem entsprechend der Vereinbarung in § 11 des Arbeitsvertrages vom 05.04.2004 Abzüge wegen der Bearbeitung anderer Pfändungs-Angelegenheiten gemacht werden müssen. Der BMW 530 i sei vom Kläger ganz überwiegend dienstlich genutzt worden. Im Übrigen werde er von der Beklagten wegen etwaiger eigener Privatnutzung entsprechend versteuert. Das am 08.07.2004 eröffnete Insolvenzverfahren über das Vermögen des Streitverkündeten stehe der Klagforderung entgegen, da die Gehaltsbestandteile des Beklagten wegen des Vollstreckungsverbotes des § 89 InsO nicht gepfändet werden dürften.

Das Arbeitsgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Zur Begründung hat es u. a. darauf abgestellt, dass die Privatnutzungsmöglichkeit des Dienstfahrzeuges (BMW 530 i) mit 1 Prozent des Listenwertes pro Monat angemessen zu berücksichtigen sei. Bei den ab April 2004 zusätzlich vereinbarten 146,00 EUR pro Monat handele es sich um pfändbares Einkommen, so dass ab dem 01.04.2004 von einem Nettoeinkommen von 1.572,10 EUR zu Gunsten der Kläger auszugehen sei. Den Klägern sei es aber nicht gelungen, den Nachweis zu führen, dass für die Tätigkeiten des Streitverkündeten tatsächlich ein Bruttogehalt von 5.000,00 EUR angemessen sei. Hierzu wird auf die Entscheidungsgründe des am 09.06.2005 verkündeten arbeitsgerichtlichen Urteils (Bl. 243 – 248 d. A.) verwiesen.

Das am 09.06.2005 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Celle ist der Beklagten am 20.06.2005 zugestellt worden. Hiergegen hat die Beklagte mit einem am 19.07.2005 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese im selben Schriftsatz begründet.

Die Beklagte trägt vor, dass die Kläger nicht aktivlegitimiert seien, dies ergebe sich aus § 89 InsO. Durch die Berücksichtigung der Privatnutzung des BMW 530 i mit 400,00 EUR habe sich das Arbeitsgericht über ausdrückliche vertragliche Absprachen hinweggesetzt. Die Nutzung des Fahrzeuges durch den Streitverkündeten sei weit überwiegend dienstlicher Natur gewesen. Für etwaige Privatnutzungen habe der Streitverkündete der Beklagten ab Februar 2005 monatlich 75,00 EUR erstattet. Die Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses im März/April 2004 sei dadurch belegt, dass der Streitverkündete im Zeitraum vom 01.03. bis zum 04.04.2004 insgesamt 1.043,00 EUR Arbeitslosengeld bezogen habe. Die Abzüge wegen Verwaltungsaufwandes in den Monaten und Januar und Februar 2004 seien durch zahlreiche erforderlich gewordene Schreiben gerechtfertigt (vgl. Bl. 183 d. A.).

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgericht Celle vom 09.06.2005 – 1 Ca 284/04 – abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Kläger tragen vor, dass sich die Beklagte nicht auf die Gewährung unbezahlten Urlaubs an den Streitverkündeten im Januar 2004 berufen könne, da der Streitverkündete zu diesem Zeitpunkt bereits den vollen Urlaubsanspruch erworben habe, widerspreche eine solche Absprache den gesetzlichen Regelungen und sei allein zur Benachteiligung der Kläger getroffen worden. Die Kläger bestreiten eine Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses im Zeitraum vom 01.03. bis zum 04.04.2004. In dieser Zeit müsse der Streitverkündete zumindest mit Verwaltungsaufgaben und der Akquise neuer Projekte beschäftigt gewesen sein. Selbst wenn die Beklagte dem Kläger zusätzlich eine betriebliche Altersversorgung in Höhe von 146,00 EUR gewähre, so müsse berücksichtigt werden, dass ausweislich des Arbeitsvertrages vom 05.04.2004 seit April 2004 das Grundgehalt bereits 2.146,00 EUR brutto betrage.

Entscheidungsgründe:

I.

Die von der Beklagten frist- und formgerecht eingelegte und insgesamt zulässige Berufung ist nur teilweise begründet.

1.

Das Urteil des Arbeitsgerichts ist zutreffend, soweit die Beklagte verurteilt wird, für den Zeitraum für Dezember 2003 bis einschließlich Juli 2005 weitere 3.646,54 EUR an die Kläger zu zahlen. In diesem Umfang war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

a)

Den Klägern fehlt es nicht – wie die Beklagte auf Seite 2 und 3 der Berufungsbegründung vom 18.07.2005 meint – an der Aktivlegitimation. Die Kläger sind Gläubiger ihrer eigenen Unterhaltsansprüche. Eine Abtretung oder einen anderweitigen Übergang dieser Ansprüche auf einen Dritten hat selbst die Beklagte nicht behauptet. Klagen die aus dem Rechtsverhältnis (hier: familienrechtlicher Unterhaltsanspruch) sachlich Berechtigten (hier: die Kinder des Streitverkündeten), ist es, soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, der Lebenserfahrung nach anzunehmen, dass ihnen auch das Prozessführungsrecht zusteht (Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach ZPO Grundz. § 50 Rn. 25).

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b)

Gegen die Pfändung der ausgeurteilten Beträge ergeben sich auch aus der Insolvenzordnung keine Einwände. Weder die Kläger noch die Beklagte sind von der Insolvenz betroffen. Lediglich über das Vermögen des Streitverkündeten ist am 08.07.2004 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Das Vollstreckungsverbot des § 89 InsO berührt die bis zum Juni 2004 bereits gepfändeten Forderungen nicht, da das Vollstreckungsverbot erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens greift. Die bis Juni 2004 wirksam gepfändeten Gehaltsbestandteile werden auch nicht zu Insolvenzforderungen, da sie bereits vorher durch die wirksame Pfändung dem Vermögen des Streitverkündeten entzogen worden sind. Die Insolvenzmasse ist somit nicht betroffen. Ab Juli 2004 gepfändete Gehaltsbestandteile des Streitverkündeten unterfallen zu Gunsten der Unterhaltsgläubiger der Ausnahmen des § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO.

c)

Durch die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die Beklagte am 26.11.2003 sind alle Gehaltsbestandteile der Vergütung des Streitverkündeten gepfändet worden, die über den festgelegten Selbstbehalt von 700,00 EUR pro Monat hinausgehen. Dieser Selbstbehalt des Streitverkündeten ist in dem Beschluss des Amtsgerichts Celle vom 24.11.2003 (28 M 33038/03) gemäß § 850 d Abs. 1 ZPO festgesetzt worden. Einwendungen gegen das Vorliegen der formellen Voraussetzungen für eine wirksame Pfändung der darüber hinaus gehenden Beträge hat die Beklagte auch zweitinstanzlich nicht erhoben.

d)

Zugrunde zu legen war ein monatliches Nettoeinkommen des Streitverkündeten von 1.471,89 EUR. Dies ergibt sich aus dem in den Arbeitsverträgen von 10.07.2003 und 04.04.2004 vereinbarten Grundgehalt von 2.000,00 EUR brutto zuzüglich 400,00 EUR brutto für die Möglichkeit der Privatnutzung primär als Dienstwagen überlassenen BMW 530 i. Dieses Bruttogehalt von 2.400,00 EUR monatlich war um folgende Abzüge zu verringern: 416,58 Lohnsteuer, 14,73 EUR Solidaritätszuschlag, 234,00 EUR Rentenversicherung, 78,00 EUR Arbeitslosenversicherung, 164,40 EUR Krankenversicherung und 20,40 EUR Pflegeversicherung.

e)

Zu Recht hat schon das Arbeitsgericht die Möglichkeit der Privatnutzung des Dienstfahrzeuges mit 400,00 EUR brutto monatlich bewertet. Die dagegen gerichteten Angriffe der Berufung bleiben ohne Erfolg.

Dass der Streitverkündete die Möglichkeit zur Privatnutzung des BMW 530 i hatte und hiervon in gewissen Umfang Gebrauch gemacht hat, räumt die Beklagte in der Berufungsbegründung vom 18.07.2005 auf Seite 6 ausdrücklich ein. Dort heißt es: „Es wurde erstinstanzlich bereits vorgetragen, dass der Streitverkündete nur gelegentlich den BMW auch privat genutzt hat. (…) Der Streitverkündete mit dem BMW lediglich gelegentlich kürzere Fahrten unternommen hat, wie z. B. das Abholen und Wegbringen der Kinder, Einkaufsfahrten und Verwandtenbesuche mit der Beklagten selbst.“ (Bl. 279 d. A.). In den schriftlichen Arbeitsverträgen vom 10.07.2003 und 05.04.2004 gibt es keine Vereinbarung zum Umfang der zulässigen Privatnutzung des Dienstwagens. Es ist daher zulässig und erforderlich, den Wert dieser zusätzlichen Leistung an den Streitverkündeten nach allgemeinen Kriterien zu schätzen. Die Kammer schließt sich insofern der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 10.04.1991 (2 [16] Sa 619/90, LAGE § 850e ZPO Nr. 2) an. Danach ist zur Berechung des pfändbaren Arbeitseinkommens das in Geld gezahlte Einkommen mit dem geldwerten Vorteil der Privatnutzung des vom Arbeitgeber unentgeltlich zur Verfügung gestellten Firmenfahrzeuges zusammenzurechnen (§ 850 e Nr. 3 Satz 1 ZPO). Bei der Ermittlung des maßgeblichen Nettowertes sind auch Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge vom geldwerten Bruttovorteil in Abzug zu bringen. Wegen der Schwierigkeiten der Ermittlung der tatsächlichen Gesamtkosten kann der geldwerte Vorteil der Privatnutzung entsprechend den lohnsteuerrechtlichen Verwaltungsvorschriften bemessen werden (§ 287 Abs. 2 ZPO). Dann ist der geldwerte Bruttovorteil für Privatfahrten im Regelfall mit monatlich 1 von 100 des auf volle 100 aufgerundeten Verkaufslistenpreises zuzüglich der Sonderausstattung und Mehrwertsteuer zu veranschlagen. So wird auch im vorliegenden Fall verfahren. Soweit die Beklagte später den Nachweis erbracht hat, dass der Streitverkündete für die Monate Februar, März und April 2005 jeweils 75,00 EUR für die Möglichkeit der Privatnutzung des Fahrzeuges erstattet hat, wurden diese zu Gunsten der Beklagten von der pfändbaren Summe in Abzug gebracht. Diese drei Zahlungen ersetzen jedoch nicht den Nachweis einer von vornherein bestehenden entsprechenden vertraglichen Regelung zwischen dem Streitverkündeten und der Beklagten. Die Kammer geht davon aus, dass es sich nicht um einen Zufall handelt, dass diese drei Teilerstattungen erstmalig zu einem Zeitpunkt erfolgten, als die Beklagte dessen gewahr wurde, dass die Überlassung des hochwertigen Dienstfahrzeuges auch zu Privatfahrten im Rahmen der bereits laufenden Drittschuldnerklage berücksichtigt werden würde. Es handelt sich hierbei um einen Anwendungsfall des § 850 a ZPO (verschleiertes Arbeitseinkommen). Gerade in dem auch hier gegebenen Fall der großen persönlichen Nähe zwischen dem Streitverkündeten und der durch die Pfändung in Anspruch genommenen Beklagten ist das Gericht bei der Anwendung des § 850 a nicht allein an die in Papierform vorgelegten Verträge gebunden. Unter Würdigung aller Indizien des Einzelfalles ist vielmehr im Rahmen des § 850 a ZPO eine angemessene Lösung zu suchen. Diese besteht in der Berücksichtigung des Vorteils der Privatnutzung des Dienstfahrzeugs mit monatlich einem Prozent des Listenwertes.

f)

Vermindert wird das pfändbare Einkommen des Streitverkündeten nicht durch die von der Beklagten behauptete Gewährung unbezahlten Urlaubs im Januar 2004. In diesem Punkt wird auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts Celle in den dortigen Entscheidungsgründen S. 9/10 Bezug genommen.

g)

Die von der Beklagten in den Abrechnungen Januar und Februar 2004 gemachten Abzüge wegen zu bearbeitender Pfändungen und dem Hinweis „Kürzung Anwalt“ können nicht zu Lasten der Kläger berücksichtigt werden, weil die entsprechende Passage in § 11 des Formular-Arbeitsvertrages gemäß § 309 Nr. 5 BGB unwirksam ist.

h)

Ausgehend von dem normativ zu Grunde zu legenden monatlichen Nettoeinkommen des Streitverkündeten von 1.471,89 EUR für den Zeitraum von Dezember 2003 bis einschließlich Juli 2004 ist abzüglich des Selbstbehaltes bis Juni 2004 monatlich ein Betrag von 771,89 EUR pfändbar. Für sieben Monate ergäbe dies einen Gesamtbetrag von 5.403,23 EUR. Dieser war jedoch zu verringern um einen Betrag von 968,41 EUR für den bezügelosen Zeitraum vom 01.03. bis 04.04.2005 (dazu näher unter I. 2. b), die erstatteten 225,00 EUR für die Privatnutzung des PKW in den Monaten Februar, April und Mai sowie die inzwischen unstreitig abgeführten 3.466,28 EUR. Abzuführen ist daher für den Zeitraum von Dezember 2003 bis Juli 2004 noch ein Betrag von 734,54 EUR nebst den gesetzlichen Verzugszinsen (§§ 291, 288 Abs. 1 BGB). Für die 13 Monate Juli 2004 bis einschließlich Juli 2005 waren noch einmal jeweils 224,00 EUR monatlich – insgesamt also weitere 2.912,00 EUR an die Kläger abzuführen. Zinsen auf diesen weiteren Betrag waren nicht beantragt.

2.

Begründet ist die Berufung der Beklagten soweit das Arbeitsgericht die Beklagte zur Auskehr von insgesamt mehr als 3.646,54 EUR verurteilt hat – also in einem Umfange von 674,30 EUR.

a)

Nicht der Pfändung unterliegen die ab April 2004 zusätzlich monatlich gezahlten 146,00 EUR brutto. Die Kläger konnten nicht den Nachweis erbringen, dass diese 146,00 EUR jeden Monat quasi doppelt gezahlt werden: Einmal als zusätzlicher Bestandteil des Grundgehaltes und zum andere zusätzlich als Direktversicherung. Auszugehen ist mit den vorgelegten Abrechnungen der Brutto-Netto-Bezüge (Bl. 131 f. d. A.) vielmehr davon, dass die vorgenommene Gehaltserhöhung um 146,00 EUR von Anfang an in eine Direktversicherung umgewandelt worden ist. Dann gilt jedoch im Anschluss an die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17.02.1998 (3 AZR 611/97, AP Nr. 14 zu § 850 ZPO) dass insoweit keine pfändbaren Ansprüche aus Arbeitseinkommen entstehen, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer ihre ursprüngliche Lohnvereinbarung dahingehend abändern, dass in Zukunft anstelle eines Teils des monatlichen Barlohns vom Arbeitgeber eine Versicherungsprämie auf eine Lebensversicherungsvertrag zu Gunsten des Arbeitnehmers (Direktversicherung) gezahlt werden soll (Gehaltsumwandlung).

b)

Durch Vorlage des Bescheides des Arbeitsamtes vom 08.04.2004 über das im Zeitraum vom 01.03. bis zum 04.04.2004 dem Streitverkündeten gewährte Arbeitslosengeld in Höhe von 1.043,00 EUR hat die Beklagte zweitinstanzlich eine ausreichenden Nachweis für die Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses in diesem Zeitraum erbracht. Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens nach §§ 117 ff. SGB III prüft die zuständige Bundesagentur, ob tatsächlich Arbeitslosigkeit im Sinne von § 119 SGB III eingetreten ist. Der Bescheid der Bundesagentur vom 08.04.2004 bestätigt das positive Ergebnis für den Zeitraum vom 01.03. bis zum 04.04.2004. Wenn die Kläger dem mit der Behauptung hätten entgegentreten wollen, dass hier seitens des Streitverkündeten explizit ein Betrug zu Lasten der Bundesagentur bei fortlaufender Arbeitsvergütung begangen worden sein soll, so hätten sie dies explizit vortragen und beweisen müssen. Da dies unterblieben ist, war für den genannten Zeitraum das pfändbare Entgelt um den Betrag von 968,41 EUR für einen Monat und weitere vier Kalendertage anteilig zu mindern.

d)

Schließlich führt Ziffer 1 b des arbeitsgerichtlichen Urteilstenors nicht zur vollständigen Befriedigung der Klagforderung, da das Arbeitsverhältnis zwischen dem Streitverkündeten und der Firma der Beklagten unstreitig zu Ende Juli 2005 beendet worden ist. Von dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 24.11.2003 können daher ab Juli 2004 nur noch weitere 13 Monatsbeträge bis Ende Juli 2005 erfasst werden. Die darüber hinaus gehende Klage war abzuweisen.

III.

Wegen der in erster Instanz erfolgten Klagrücknahmen in erheblichem Umfang und des teilweisen Erfolges der Berufung war auch die Kostenentscheidung für die erste Instanz abzuändern. Nach § 92 Abs. 1 ZPO ergibt sich eine Kostenquote von 74 % zu 26 % zu Lasten der Kläger. Hingegen trägt die Kosten des Berufungsverfahren (§§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO) überwiegend die Beklagte, da sie auf den Gegenstandswert des Berufungsverfahrens von 4.320,84 EUR eine Klagabweisung lediglich im Umfange von 674,30 EUR durchsetzen konnte.

Da der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und auch keine anderen Gründe im Sinne von § 72 Abs. 2 ArbGG vorliegen, war die Revision nicht zuzulassen.

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