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Dienstzeitverlängerung eines Lehrers über die gesetzliche Altersgrenze

Oberverwaltungsgericht Bremen – Az.: 2 B 241/10 – Beschluss vom 30.12.2010

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 6. Kammer – vom 24.08.2010 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 13.982,87 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1945 geborene Antragsteller, der bis zum Ende des Schuljahres 2009/2010 als Studienrat am Schulzentrum … beschäftigt war, begehrt die Verlängerung seiner Dienstzeit über die Altersgrenze von 65 Jahren hinaus.

Einen am 15.04.2009 gestellten Antrag lehnte die Senatorin für Bildung und Wissenschaft mit Bescheid vom 02.12.2009 ab. Dringende Gründe, die die Fortführung der Dienstgeschäfte durch den Antragsteller erforderten, lägen in seinem Fall nicht vor. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller Widerspruch, mit dem er darauf hinwies, dass die Begleitung mehrerer von ihm unterrichteter Klassen der Mittelstufe bis zur Lehrabschlussprüfung im Frühjahr 2011 aus Gründen der Kontinuität geboten sei. Damit seien dringende Gründe für die Fortführung der Dienstgeschäfte gegeben. Überdies stelle sich die Regelung des § 72 Abs. 1 BremBG als Altersdiskriminierung dar.

Am 29.01.2010 beantragte der Antragsteller erneut die Verlängerung seiner Dienstzeit über den 31.07.2010 hinaus bis zu maximal 3 Jahren. Mit Widerspruchsbescheid vom 05.05.2010 wies die Senatorin für Bildung und Wissenschaft den Widerspruch des Antragstellers als unbegründet zurück. Dienstliche Interessen im Sinne des nunmehr anzuwendenden § 35 Abs. 2 Nr. 2 BremBG i. d. F. vom 22.12.2009 stünden dem Antrag entgegen. Für die vom Antragsteller unterrichteten Fächer bestehe ein Überhang an Lehrkräften, der abgebaut werden müsse. Darüber hinaus stehe die Schule vor der Herausforderung, Lehrkräfte für die derzeitigen Mangelfächer im allgemeinbildenden Bereich wie Biologie, Deutsch, Mathematik und Fremdsprachen einzusetzen. Eine Weiterbeschäftigung des Antragstellers würde die Abdeckung dieses Bedarfs verhindern.

Am 03.06.2010 hat der Antragsteller Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Den am 15.06.2010 anhängig gemachten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Dienstzeitverlängerung eines Lehrers über die gesetzliche Altersgrenze
(Symbolfoto: Von insta_photos/Shutterstock.com)

Die mit der Beschwerde vorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen eine Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht.

Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er einen Anspruch auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand hat. Diesem Begehren des Antragstellers stehen dienstliche Interessen im Sinne von § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BremBG vom 22.12.2009 (BremGBl. 2010, Seite 17) entgegen.

Die Rüge des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe die Vorschrift des § 35 Abs. 2 Nr. 2 BremBG übersehen, geht fehl. Das Verwaltungsgericht hat das Begehren des Antragstellers nicht nach § 42 Abs. 3 BremBG a. F. beurteilt, wie dies die Antragsgegnerin zutreffenderweise in ihrem Bescheid vom 02.12.2009 getan hat. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung die gemäß Art. 21 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Beamtenrechts in der Freien Hansestadt Bremen (BremGBl. 2010, Seite 17) zum 01.02.2010 in Kraft getretene Vorschrift des § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BremBG ausdrücklich benannt und einen Anspruch aus dieser Vorschrift zutreffend verneint.

Anders als der Antragsteller meint, verleiht § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BremBG dem Beamten nicht einen Rechtsanspruch auf Hinausschieben der Altersgrenze, sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Das Ermessen der Antragsgegnerin ist eröffnet, wenn dienstliche Interessen dem Hinausschieben des Ruhestands nicht entgegenstehen.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht für den Inhalt des unbestimmten Rechtsbegriff „dienstliche Interessen“ die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dienstrechtlichen Vorschriften über die Genehmigung von Teilzeitbeschäftigung und Altersteilzeit herangezogen (vgl. u. a. BVerwG, U. v. 29.04.2004 – 2 C 21.03 – BVerwGE 120, 382 ff) und alle organisatorischen und personalwirtschaftlichen Aspekte, die eine sachgemäße und reibungslose Erfüllung der dienstlichen Aufgaben betreffen, als maßgebend und vor diesem Hintergrund dienstliche Interessen als einer Weiterbeschäftigung des Antragstellers entgegenstehend angesehen.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind die dienstlichen Interessen, die dem Hinausschieben der Altersgrenze entgegenstehen können, nicht allein auf den Beamten, dessen bisher geleistete Arbeit und seine Leistungsfähigkeit zu beziehen. Für dieses Verständnis gibt der weit gefasste Wortlaut der Vorschrift nichts her, vielmehr sind auch die Optimierung des Personaleinsatzes und des Geschäftsablaufs der Verwaltung in den Blick zu nehmen (vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer, BBG, § 41 BBG (alt) Rdnr. 4c; zum BayerischenBG: Summer in Zängl, BayBeamtenR, Art. 63 BayBG Rdnr. 6). Dienstliche Interessen i. S. v. § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BremBG sind daher aus dem Dienstbetrieb resultierende Bedürfnisse. Neben der persönlichen Geeignetheit des Beamten zur Fortsetzung des aktiven Beamtenverhältnisses sind deshalb auch die Personalplanung und der Personalbedarf der Verwaltung zu berücksichtigen.

Den im Widerspruchsbescheid genannten personalwirtschaftlichen Gründen, die hiernach als dienstliche Interessen im Sinne des § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BremBG anzuerkennen sind, tritt der Antragsteller substantiiert nicht entgegen. Allein mit dem Hinweis auf einzelne Klassen am Schulzentrum …, die der Antragsteller ohne nähere Angaben zur Klassenstärke als „übervoll“ bezeichnet, kann er nicht verlangen, über den gegebenen Bedarf hinaus beschäftigt oder als Personalreserve für seine Unterrichtsfächer vorgehalten zu werden. Das gilt in besonderem Maße dann, wenn -wie hier -ein Bedarf für die vom Antragsteller unterrichteten Fächer nicht besteht, während gleichzeitig in den Fächern des allgemein bildenden Lernbereichs, u. a. in Biologie, Deutsch, Mathematik und Fremdsprachen dringend Lehrkräfte benötigt werden.

Den personalwirtschaftlichen und organisatorischen Überlegungen der Antragsgegnerin kann der Antragsteller schließlich auch geringere Versorgungsaufwendungen für den Fall des Hinausschiebens der Altersgrenze in seinem Fall nicht entgegenhalten. Wenngleich § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BremBG Veränderungen der allgemeinen Arbeits-und Lebensbedingungen Rechnung trägt, sind dienstliche Interessen im Sinne der Vorschrift nicht finanzpolitische Erwägungen, sondern allein spezielle personalwirtschaftliche oder amtsbezogene Interessen (vgl. Battis, BBG, Komm., 4. Aufl., § 53 Rdnr. 2;Summer in GKÖD, Bd. I, BBG, § 41 Rdnr. 15; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Teil C, § 44 LBG NRW Rdnr. 63).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 5 Satz 2 GKG. Für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes reduziert der Senat den sich nach den vorstehenden Vorschriften ergebenden Streitwert um die Hälfte.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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