Skip to content

Diesel-Abgasskandal-Gebrauchtwagenkauf Anfang 2016 – Sittenwidrigkeit  

OLG Koblenz – Az.: 12 U 957/19 – Urteil vom 02.12.2019

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 17.05.2019, Az. 16 O 224/18, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

Mit der Klage verlangt der Kläger – gerichtet auf eine deliktische Haftung der Beklagten – Schadensersatz in Form der Teilrückzahlung des Kaufpreises in Höhe der von ihm behaupteten Wertminderung seines Fahrzeugs wegen dessen Ausstattung mit einem von dem sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Motor der Baureihe EA 189 und der darin verbauten unzulässigen Abschalteinrichtung zur Steuerung des Emissionskontrollsystems.

Der Kläger kaufte mit Bestellung vom 18.01.2016 bei dem Audi-Zentrum …[Z], einem Kfz-Vertragshändler für den Verkauf von Fahrzeugen der Marke Audi, einen Pkw Audi Q 3 2.0 TDI Quattro zum Preis von 35.805,00 €. Das Fahrzeug des Klägers verfügt über einen mit Dieselkraftstoff betriebenen Motor der Baureihe EA 189, für den die Typgenehmigung nach VO [EG] Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (VO [EG] Nr. 715/2007) erteilt wurde.

Werkseitig ist das Klägerfahrzeug mit einer Motorsteuerungsgerätesoftware ausgestattet, die, erkennend, ob sich das Fahrzeug im Testlauf unter Laborbedingungen oder im normalen Straßenverkehr befindet, mit Hilfe zweier Abgasrückführungsmodi den Stickstoffdioxidausstoß dahingehend steuert, dass der auf dem Prüfstand angezeigte Wert gegenüber dem tatsächlichen Wert im Fahrbetrieb reduziert ist.

Mit der Begründung, die dergestalt eingebaute Software mit Fahrzykluserkennung und Steuerung der Abgasrückführung begründe einen unbehebbaren Sachmangel des von ihm im Januar 2016 erworbenen Fahrzeugs, verlangt der Kläger Schadensersatz in Höhe des merkantilen Minderwerts, der sich nach seiner Auffassung daraus ergibt, dass die bestehende „Abgasproblematik“ zu einer negativen Beeinflussung der Werthaltigkeit seines hiervon betroffenen Fahrzeugs geführt hat, so dass er für dieses bei einem Weiterverkauf auf dem Kfz-Markt nur einen geringeren, unterhalb des Betrages für ein mangelfreies Fahrzeug liegenden Kaufpreis erzielen könne.

Diesel-Abgasskandal-Gebrauchtwagenkauf Anfang 2016 - Sittenwidrigkeit  
Symbolfoto: Von Wellnhofer Designs/Shutterstock.com

Der Kläger vertritt im Übrigen die Auffassung, der technische Mangel, der sich aus dieser softwaregesteuerten Programmierung des Emissionsverhaltens seines Fahrzeugs ergebe, sei nicht behebbar. Selbst die – beklagtenseits angebotene – Installation eines von dem Kraftfahrtbundesamt als zuständiger Typgenehmigungsbehörde freigegebenen Software-Updates führe nicht zu einer Mängelbeseitigung und stelle daher keine ordnungsgemäße Nachbesserung dar. Die „Umrüstung“ mit einer solchen Software beeinflusse das bei der Herstellung optimierte Leistungsverhalten des Fahrzeugs in nachteiliger Weise, so dass mit einem erhöhten Kraftstoffverbrauch sowie einer erhöhten Wartungs- und Reparaturanfälligkeit zu rechnen sei.

Der Kläger hat in erster Instanz beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

1. an ihn 8.920,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. an seine Rechtsschutzversicherung, die …[B], zur Schaden-Nummer 31 … 34 vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 808,13 € zu zahlen;

3. ihn von der Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 120,67 € gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten freizustellen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der Sachverhaltsdarstellung im Übrigen wird auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO).

Mit am 17.05.2019 verkündetem Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe trotz mehrfacher Hinweise des Gerichts eine Täuschungshandlung der Beklagten zum Erwerbszeitpunkt im Januar 2016 nicht dargetan. Angesichts der von der Beklagten geleisteten Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich des Vorwurfs der Abgasmanipulation fehle es auch an deren Schädigungsvorsatz.

Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens wendet sich der Kläger mit der Berufung gegen das landgerichtliche Urteil und verfolgt sein in erster Instanz geltend gemachtes Klagebegehren weiter.

Er beantragt, das Urteil des Landgerichts Mainz vom 23.05.2018 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,

1. an ihn 8.920,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. an seine Rechtsschutzversicherung, die …[B], zur Schaden-Nummer 31 … 34 vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 808,13 € zu zahlen;

3. ihn von der Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 120,67 € gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

Dem Kläger steht – unter besonderer Berücksichtigung des hier zu beurteilenden Sachverhalts – ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 826 BGB wegen eines von ihm behaupteten Wertverlusts seines Fahrzeugs infolge der Ausstattung mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht zu. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, ihm sei von der Beklagten in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich ein Schaden zugefügt worden.

Der Senat verkennt nicht, dass das Inverkehrbringen eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs dem Grunde nach eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung begründen kann, da dies dazu führt, dass der Widerruf der Typengenehmigung oder zumindest die Stilllegung des konkreten Fahrzeugs droht, sofern der Käufer nicht an der Rückrufaktion zur Beseitigung der Abschalteinrichtung teilnimmt. Mit dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs erklärt der Hersteller jedenfalls konkludent, dass das Fahrzeug entsprechend seinem objektiven Verwendungszweck im Straßenverkehr eingesetzt werden darf, d.h., über eine uneingeschränkte Betriebserlaubnis verfügt, deren Fortbestand nicht aufgrund bereits bei der Auslieferung des Fahrzeugs dem Hersteller bekannter, konstruktiver Eigenschaften gefährdet ist. Dies setzt voraus, dass nicht nur die erforderlichen Zulassungs- und Genehmigungsverfahren formal erfolgreich durchlaufen wurden, sondern auch, dass die für den Fahrzeugtyp erforderliche EG-Typengenehmigung nicht durch eine Täuschung des zuständigen Kraftfahrtbundesamtes erschlichen worden ist und das Fahrzeug den für deren Erhalt und Fortdauer einzuhaltenden Vorschriften tatsächlich nicht entspricht (vgl. OLG Karlsruhe, WM 2019, 881 ff.). Mit dem Inverkehrbringen eines Fahrzeugs gibt ein Hersteller nämlich konkludent die Erklärung ab, dass der Einsatz dieses Fahrzeugs entsprechend seinem Verwendungszweck im Straßenverkehr uneingeschränkt zulässig ist, d.h. insbesondere, dass das Fahrzeug über eine uneingeschränkte Betriebserlaubnis verfügt. Vor diesem Hintergrund kann der Käufer eines Kraftfahrzeugs, der es im Straßenverkehr verwenden will, nicht nur davon ausgehen, dass im Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs die notwendige EG-​Typengenehmigung formal vorliegt. Er kann auch erwarten, dass keine nachträgliche Rücknahme oder Änderung der Typengenehmigung droht, weil die materiellen Voraussetzungen bereits bei deren Erteilung nicht vorgelegen haben.

Dass es sich bei der – auch in dem Motor des Klägers verbauten – Motorsteuerungsgerätesoftware, jedenfalls vor einer Installation des den Verbrauchern zur Verfügung gestellten Software-Updates, um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt, die dazu führt, dass der weitere (ungestörte) Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehrsraum nicht mehr gewährleistet ist, wird auch von der Beklagten nicht ernsthaft in Zweifel gezogen. Ob letztlich das angebotene Update – wie klägerseits bestritten – geeignet ist, zu einer ordnungsgemäßen Nachbesserung und Behebung dieses Mangels zu führen, ohne dass ein mit der Klage geltend gemachter Minderwert verbleiben würde, hatte der Senat im Ergebnis nicht zu beurteilen. Das Anspruchsbegehren des Klägers führt bereits aus anderen, im Folgenden noch zu erörternden rechtlichen Erwägungen hier nicht zum Erfolg.

Offen bleiben konnte insoweit auch die Frage, ob der Kläger mit dem Kauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs im Januar 2016 tatsächlich einen Vermögensschaden in Gestalt eines merkantilen Minderwerts erlitten hat, weil die Werthaltigkeit des Pkw infolge der Ausstattung mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung und des damit einhergehenden unklaren verkehrsrechtlichen Status beeinträchtigt war. Die Tatsache, dass die zu dem sog. „Diesel-Abgasskandal“ führenden konstruktiven Veränderungen an dem Emissionsverhalten grundsätzlich zu einer Abwertung der betroffenen Fahrzeuge geführt haben, stellt der Senat nicht in Zweifel. Fraglich ist insoweit allenfalls, ob der Umstand, dass die hiermit verbundene Problematik bereits seit September 2015 in aller Munde war und eine breite Diskussion in der Öffentlichkeit in Gang gesetzt hat, auf dem Kfz-Markt allgemein zu einem „Preisverfall“ für Diesel-Fahrzeuge der betroffenen Marken geführt hat, so dass ein entsprechender Wertabschlag jedenfalls im Januar 2016 bereits in dem Preisgefüge und damit auch in den jeweiligen Verkaufsangeboten der Kfz-Händler eingepreist war. In diesem Zusammenhang stellt sich jedoch noch nicht die Frage, inwieweit zu diesem Zeitpunkt die wirtschaftlichen Auswirkungen des „Abgasskandals“ auch bereits in dem Bewusstsein der Verbraucher hinreichend verankert waren. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass die pekuniären Folgen der „Dieselaffäre“ auch schon zeitlich vor dem hier streitgegenständlichen Kaufdatum bei den tagtäglich mit dieser Problematik konfrontierten Kfz-Händlern, insbesondere, wenn es sich, wie hier, um einen Vertragshändler der Beklagten handelte, angekommen waren und – gegebenenfalls zur Vermeidung von (befürchteten) drastischen Absatzeinbrüchen – Reaktionen dergestalt hervorgerufen haben, dass der sich abzeichnenden Skepsis und Unsicherheit der Verbraucher bei dem Kauf von Dieselfahrzeugen durch eine günstige Preisgestaltung entgegengewirkt werden sollte. Es ist daher nicht auszuschließen, sondern eher naheliegend, dass die mit der Klage ersetzt verlangte vermeintliche Werteinbuße in dem von dem Kläger gezahlten Kaufpreis – zumindest teilweise – bereits Berücksichtigung gefunden hat, weil dieser ohne die „Abgasaffäre“ deutlich höher angesetzt worden wäre. Letztlich kann jedoch auch die Beantwortung dieser Frage dahinstehen, da eine Haftung der Beklagten aus dem Gesichtspunkt der sittenwidrigen Schädigung aufgrund der im Folgenden darzulegenden Überlegungen hier nicht besteht.

Gleiches gilt in Bezug auf die in diesem Zusammenhang nicht zu entscheidende weitere – zwischen den Parteien indes streitig behandelte – Frage, ob und gegebenenfalls ab wann die Beklagte in Person ihrer Repräsentanten überhaupt hinreichende Kenntnis davon besaß, dass der in ihren Fahrzeugen verbaute, von dem Volkswagen-Konzern oder in dessen Auftrag entwickelte Motor EA 189 mit einer manipulativen Motorsteuerungssoftware ausgestattet war. Ob eine solche Kenntnis durch den in „Personalunion“ als Vorstandsvorsitzender der Volkswagen AG und als Aufsichtsratsvorsitzender der Beklagten berufenen Prof. Dr. …[A] vermittelt wurde, kann vorliegend offen bleiben.

Jedenfalls sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 826 BGB im Übrigen sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht nicht erfüllt. Ein potentieller, hier nicht zu klärender Schadenseintritt auf Seiten des Klägers ist insoweit nicht kausal durch ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten begründet worden. Die rechtliche Bewertung des vorliegend zu beurteilenden Sachverhalts führt aus Sicht des Senats zu der Feststellung, dass es sowohl an einer durch Täuschung veranlassten Irrtumserregung in der Person des Klägers als auch an einem sittenwidrigen Verhalten der Beklagten zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses fehlt.

Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflichtverletzung und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Dabei kann es auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Sie kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (BGH, Urteil vom 28.6.2016 – VI ZR 516/15 -, Rn. 16, juris). Bezüglich des Anstandsgefühls aller billig und gerecht Denkenden kommt es wesentlich auf die berechtigten Verhaltenserwartungen im Verkehr an (Staudinger/Oechsler, BGB [2014], § 826, Rn. 31).

Gemessen an diesen Kriterien stellt sich zunächst die Frage, ob der Kaufentschluss des Klägers hinsichtlich des streitgegenständlichen Fahrzeugs noch durch dessen Vorstellung (mit-)geprägt war, es handele sich um einen Pkw, der über ein ordnungsgemäß funktionierendes, nicht durch softwaregesteuerte Komponenten manipulativ beeinflusstes Emissionskontrollsystem verfügt, so dass Anhaltspunkte für das Vorhandensein wertmindernder Faktoren nicht gegeben waren. Von dieser Bewusstseinslage des Klägers im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ist der Senat aufgrund der besonderen Umstände des vorliegend zu beurteilenden Sachverhalts nicht überzeugt, auch wenn nicht verkannt werden soll, dass die Mehrzahl der bislang zu dieser Rechtsproblematik ergangenen Entscheidungen einen längeren Zeitraum zwischen Medienberichterstattung und Kaufvertragsabschluss betrifft.

Im Rahmen des Anspruchstatbestandes des § 826 BGB kann auf den Nachweis der konkreten Kausalität für den Willensentschluss der sich auf eine Täuschung berufenden Partei selbst bei einem extrem unseriösen Verhalten des in Anspruch Genommenen – was der Senat hier nicht zu bewerten hatte – nicht verzichtet werden und dementsprechend auch das enttäuschte allgemeine Vertrauen in die vertragsgemäße Erfüllung und die Integrität des Vertragspartners als nicht ausreichend zu werten sein, um allein hierauf die Verantwortlichkeit des „unseriösen Verhaltens“ für die schadenbegründende Handlung des Käufers zu stützen (BGH VersR 2013, 1144). Eine „generelle“ – unabhängig von der Kenntnis des Käufers postulierte – Kausalität einer falschen Werbeaussage oder eines der Handelsmarke entgegengebrachten Vertrauens erscheint unter Schutznormaspekten unvertretbar. Im Sinne einer „Dauerkausalität“ würde sie auf unabsehbare Zeit jedem beliebigen Erwerber der hier in Rede stehenden Fahrzeuge zugutekommen, ohne dass dessen Willensentschließung überhaupt berührt wäre. Mithin ist für die Beurteilung der Frage, ob ein täuschendes Verhalten des Anspruchsgegners kausal auf den getroffenen Willensentschluss eingewirkt hat, die konkrete Bewusstseinslage im Zeitpunkt dieser Willensentschließung zu berücksichtigen. Dies ist vorliegend der Erwerbszeitpunkt für den in Rede stehenden Pkw des Klägers.

Benötigen Sie Hilfe vom Anwalt? Schildern Sie uns Ihr Anliegen und fordern online unsere unverbindliche Ersteinschätzung an.

Der Abschluss des Kaufvertrages über das streitgegenständliche Fahrzeug erfolgte mit verbindlicher Bestellung vom 18.01.2016, mithin ca. vier Monate nach Bekanntwerden der gegen den VW-Konzern erhobenen Vorwürfe um die Diesel-Abgasmanipulation.

Wie auch dem Senat aus der umfangreichen Medienberichterstattung bekannt ist, hatte der damalige Vorstandsvorsitzende des VW-Konzerns Prof. Dr. …[A] bereits am 22.09.2015 auf einer Pressekonferenz mitgeteilt, dass es bei den in ihren Fahrzeugen verbauten Dieselmotoren des Typs EA 189 zu Unregelmäßigkeiten gekommen war. Zeitgleich hatte „VW“ eine „Ad-hoc-Mitteilung“ nach § 15 WpHG herausgegeben, mit der die betroffenen Anleger darüber informiert wurden, dass „die Aufklärung von Unregelmäßigkeiten einer verwendeten Software bei Diesel-Motoren mit Hochdruck“ vorangetrieben werden solle. Auch diese Ad-hoc-Mitteilung war Gegenstand umfangreicher Medienberichterstattung und wurde dadurch der breiten Öffentlichkeit bekannt. In dieser Mitteilung heißt es u.a. weiter: „Auffällig sind Fahrzeuge mit Motoren vom Typ EA 189 mit einem Gesamtvolumen von weltweit rund elf Millionen Fahrzeugen.“ Entsprechend dieser Ankündigung, die Öffentlichkeit über den weiteren Verlauf der Ermittlungen fortwährend zu informieren, hatte der VW-Konzern in den Folgemonaten, wie dem Senat aus zahlreichen anhängigen Verfahren, aber auch unmittelbar aufgrund der öffentlichen Berichterstattung bekannt ist, zahlreiche Pressemitteilungen herausgegeben. Sowohl über Print- als auch über elektronische Medien wurde eine offensive Informationspolitik verfolgt, die sowohl der allgemeinen Unterrichtung der Kunden und der Prüfung der eigenen Betroffenheit dienten als auch den Zeit- und Maßnahmenplan hinsichtlich der Umsetzung von Rückrufen und das Aufzeigen möglicher Lösungsansätze umfasste. Diese „Offenbarungsstrategie“ beschränkte sich nicht auf die Muttergesellschaft, die Volkswagen AG, sondern erstreckte sich auch auf die Beklagte als Tochterunternehmen und die von ihr vertriebenen, von der Abgasproblematik betroffenen Modellreihen. So eröffnete die Beklagte ihren Kunden durch eine im Onlineportal auf der Audi-Website (https://www.audi-mediacenter.com/de/pressemitteilungen/diesel-emissionen-individuelle-kundeninformation-fuer-deutschland-auf-audi-website-4888) geschaltete Kundeninformation die Möglichkeit, die eigene Betroffenheit durch Eingabe der entsprechenden Fahrgestellnummer zu überprüfen. Darüber hinaus hat auch die Beklagte im November 2015 öffentlich eingeräumt, in unzulässiger Weise Software zur Steuerung des Emissionsverhaltens in den Baureihen ihrer Fahrzeuge mit 3-Liter Dieselmotoren installiert zu haben. Dabei geht der Senat – unabhängig von der vorstehend aufgezeigten, auch unmittelbar durch die Beklagte als Tochterunternehmen des VW-Konzerns verfolgten offensiven Informationsstrategie – davon aus, dass der breiten Öffentlichkeit (und damit auch dem Kläger) hinreichend bekannt ist und war, dass die ehemals mit der Volkswagen AG unter der Vertriebsplattform … auftretende Beklagte – wie die weiteren bekannten Marken Seat, Škoda und Porsche – zu der Unternehmensgruppe des Volkswagen-Konzerns gehört.

Ausgehend von dieser Tatsachengrundlage ist für den Senat nicht ersichtlich und auch klägerseits nicht hinreichend dargetan, dass die wellenschlagende, von den USA auf Deutschland übergreifende und in der breiten Öffentlichkeit allseits Entrüstung und Unverständnis auslösende Diskussion um die Diesel-Abgasmanipulation dem Kläger, der in diesem Zeitraum auf der Suche nach einem geeigneten Kraftfahrzeug war, verborgen geblieben ist. Der Senat geht nach allem davon aus, dass auch den Kläger die im Vorfeld des Vertragsabschlusses betreffend das hier streitgegenständliche Fahrzeug in allen Medien präsente Diskussion um die Manipulation des Emissionsverhaltens von Diesel-Kraftfahrzeugen erreicht hat und diese sein Kaufverhalten, jedenfalls in Form eines bei ihm bestehenden Anfangsverdachts und dadurch hervorgerufener Unsicherheit (mit-)beeinflusst hat, selbst dann, wenn er das konkrete Ausmaß dieser Angelegenheit noch nicht überblicken und die individuellen wirtschaftlichen Folgen für das beabsichtigte Vertragsgeschäft noch nicht abschätzen konnte. In dem Wissen um diese Abgas-Problematik erscheint es daher konsequent und naheliegend, dass sich der Kläger vor dem Kauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs nicht einfach über die mögliche Betroffenheit des von ihm in den Blick genommenen Pkw hinweggesetzt hat, sondern das Fahrzeug trotz der bekannten oder jedenfalls nicht auszuschließenden bestehenden Unzulänglichkeiten oder gerade im Hinblick auf die hieran anknüpfende günstige Preisgestaltung erworben hat. Aus Sicht des Senats fehlt es daher – unabhängig von der im Folgenden zu prüfenden und streitentscheidenden Frage der (fortbestehenden) Täuschungshandlung auf Seiten der Beklagten – an einem durch ein unredliches Verhalten der Beklagten hervorgerufenen Irrtum auf Seiten des Klägers und damit einhergehend an einer irrtumsbedingt veranlassten schadensbegründenden Kaufentscheidung i. S. d. § 826 BGB.

Unabhängig hiervon greift auch der von dem Kläger erhobene Vorwurf der Täuschungshandlung durch die Beklagte – jedenfalls bezogen auf den hier maßgeblichen Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses im Januar 2016 – nicht durch.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Einstufung des Verhaltens der Beklagten als sittenwidrig ist der Zeitpunkt der Schadensherbeiführung, hier mithin der Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses (BGH VersR 2013, 1144). Zum Zeitpunkt der Bestellung des streitgegenständlichen Fahrzeugs am 18.01.2016 stellte sich das Verhalten der Beklagten jedenfalls nicht (mehr) als sittenwidrig dar.

Der Senat verkennt nicht, dass erhebliche Anhaltspunkte dafür sprechen, dass die Beklagte sich zunächst in sittenwidriger Weise verhalten hat, als sie die mit einem Motor der Baureihe EA 189 und der darin verbauten unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattete Modellreihe des streitgegenständlichen Fahrzeugs zum Zweck des Weiterverkaufs über ihre Vertragshändler in Verkehr brachte und dabei inzidenter vorspiegelte, dass die Fahrzeuge über eine dauerhaft ungefährdete Betriebserlaubnis verfügten. Auch die durch fortwährendes Verschweigen der gesetzeswidrigen Softwareprogrammierung in diesen Dieselmotoren erfolgte Manifestation ihrer mit der Inverkehrgabe des Fahrzeugs in konkludenter Weise abgegebenen Erklärung, dass das Fahrzeug uneingeschränkt im Straßenverkehr eingesetzt werden könne, spricht für eine solche rechtliche Einordnung als sittenwidrige Täuschungshandlung. Die Beklagte, teils selbst, teils in Gestalt ihres Mutterkonzerns, der Volkswagen AG, ist jedoch im Herbst 2015 in offensiver Weise an die Öffentlichkeit getreten und hat ihr „Fehlverhalten“ eingeräumt und durch aktive Informations- und Aufklärungsmaßnahmen über die Fachpresse und sämtliche allgemein zugänglichen Medien dafür Sorge getragen, dass die Kunden ihre eigene (potentielle) Betroffenheit überprüfen und die möglichen Auswirkungen einschätzen konnten. Neben der Pressekonferenz am 22.09.2015 und der am gleichen Tag geschalteten Ad-hoc-Mitteilung wurde eine Online-Plattform auch von der Beklagten zur Verfügung gestellt, die die individuelle Feststellung, ob das eigene Fahrzeug von der „Abgasmanipulation“ tangiert ist, ermöglichte. Auf die obige Darstellung der erfolgten Maßnahmen im Zusammenhang mit der Erörterung der Schadenskausalität wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

Da die Beklagte bzw. die Volkswagen AG als Mutterkonzern ihr sittenwidriges Verhalten nach Aufdecken des Abgasskandals um ihre in Fahrzeugen verbauten Dieselmotoren des Typs EA 189 nicht mehr weiter aufrechterhalten hat, sondern – entsprechend der geschilderten Vorgehensweise – ihre Fehler bei der Abgasrückführung ihrer Dieselmotoren EA 189 eingeräumt und mit einer umfassenden Aufarbeitung der Problematik begonnen hat, sind auch die Gründe, die ihr Verhalten bis Herbst 2015 als sittenwidrig erscheinen ließen, entfallen. Nachdem die Beklagte die Abgasthematik öffentlich gemacht und sich in Abstimmung mit dem Kraftfahrtbundesamt um Lösungen zur Behebung dieser Problematik bemüht hat, ist es nicht gerechtfertigt, ihr Verhalten weiterhin als verwerflich i.S.d. § 826 BGB einzustufen. Ab diesem Zeitpunkt musste es der individuellen Entscheidung eines jeden potentiellen Käufers überlassen bleiben, ob er trotz möglicher Einschränkungen hinsichtlich der dauerhaften Nutzbarkeit solcher Fahrzeuge das für eine Kaufentscheidung zugunsten eines von der Beklagten hergestellten Dieselfahrzeugs notwendige Vertrauen besaß. Ob dabei die von der Beklagten angebotene Nachbesserung in Form des Aufspielens eines Software-Updates tatsächlich geeignet ist, die Folgen der fehlerhaften Programmierung des Emissionsverhaltens ordnungsgemäß zu beseitigen oder ob diese zu unerwünschten, nicht hinnehmbaren Folgewirkungen führt, kann in diesem Zusammenhang dahinstehen. Jedenfalls wäre es nicht sachgerecht, die Beklagte nach der Offenbarung ihres Fehlverhaltens und der Einleitung von Maßnahmen zur Folgenbeseitigung durch die rechtliche Annahme eines sittenwidrigen Verhaltens bezogen auf den Zeitpunkt des Inverkehrbringens der manipulierten Fahrzeuge zeitlich unbegrenzt einer Haftung nach § 826 BGB auch gegenüber solchen Kunden auszusetzen, die sich erst nach dieser „Offenbarungskampagne“ in den Zustand einer eigenen Betroffenheit gebracht haben. Die mit dem Inverkehrbringen der manipulierten Fahrzeuge in Gang gesetzte Kausalitätskette ist jedenfalls durch die auf Folgenbeseitigung angelegte Aufklärungs- und Lösungsoffensive der Beklagten unterbrochen worden, sowohl im Hinblick auf die Bewusstseinslage der (potentiellen) Käufer als auch mit Blick auf die (ursprüngliche) Verwerflichkeit des schadensbegründenden Verhaltens auf Seiten der Beklagten (so auch OLG Frankfurt, Urteil vom 06.11.2019 – 13 U 156/19 –, juris; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 13.11.2019 – 9 U 120/19 -, juris; OLG Celle, Beschluss vom 29.04.2019 – 7 U 159/19 –, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 04.07.2019 – 1 U 240/19).

Bei dieser Feststellung hat der Senat auch die in diesem Punkt abweichende Rechtsprechung des OLG Hamm (Urteil vom 10.09.2019 – 13 U 149/18, BeckRS 2019, 20495) in seine Überlegungen einbezogen, ist jedoch nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage zu dem Ergebnis gelangt, dass diesem rechtlichen Ansatz in der Sache nicht zu folgen ist. Soweit das OLG Hamm in Erwägung gezogen hat – ohne dies abschließend zu entscheiden -, bei der Beurteilung des vorsätzlich sittenwidrigen Verhaltens des Kfz-Herstellers auf den Zeitpunkt des Inverkehrbringens der mängelbehafteten Fahrzeuge abzustellen, wird dies aus Sicht des Senats den tatbestandlichen Anforderungen an einen durch vorsätzlich sittenwidriges Verhalten begründeten Schaden nicht gerecht. Die Erfüllung des Tatbestands nach § 826 BGB setzt voraus, dass der Täuschende den konkreten Schaden durch sein gegen die guten Sitten verstoßendes Handeln herbeigeführt hat. Bei Abstellen auf den Zeitpunkt des Inverkehrbringens der mit der softwaremanipulierten Motorenbaureihe versehenen Fahrzeuge würde die Beklagte indes, losgelöst von dem zwischenzeitlich geänderten Verhalten und unabhängig von der Tatsache, dass die Kaufentscheidung des klagenden Käufers gegebenenfalls mit dem Unwertgehalt des früheren Handelns der Beklagten nicht mehr korreliert, weiterhin hieran festgehalten. Diese Wertung wird aus Sicht des Senats dem Schutzzweck des § 826 BGB nicht gerecht.

Der Senat vermag auch der weitergehenden Auffassung des OLG Hamm nicht beizutreten, das Agieren der Volkswagen AG ab Herbst 2015 – und damit auch der Beklagten im vorliegenden Fall – sei nicht von dem Bestreben getragen gewesen, eine Klarstellung hinsichtlich der persönlichen Betroffenheit des einzelnen (potentiellen) Kunden herbeizuführen. Der hier vertretenen Ansicht, die Volkswagen AG habe ihre im Internet zur Verfügung gestellte Informationsplattform, die es ermöglichen sollte, anhand der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummer festzustellen, ob das überprüfte Fahrzeug betroffen ist, nicht in einer Art und Weise beworben, dass sämtliche Kaufinteressenten hiervon hätten Kenntnis nehmen müssen, kann sich der Senat nicht anschließen. Die Abgasproblematik wurde von der Volkswagen AG – und ebenso auch von der Beklagten, wie vorstehend aufgezeigt – über die öffentlich zugänglichen Medien in einem Maße kommuniziert, dass sich im Falle einer möglichen eigenen Betroffenheit, insbesondere bei dem beabsichtigten Kauf eines in die „skandalumwobene“ Kategorie fallenden Dieselfahrzeugs aufdrängte, initiativ zu werden und die eigene beabsichtigte Kaufentscheidung auf den Prüfstand zu stellen und mit den sich hieraus eventuell ergebenden wirtschaftlichen Vorteilen abzuwägen. Jedenfalls lassen die von der Beklagten bis Januar 2016 getroffenen Maßnahmen in ihrer Gesamtschau eine Bewertung ihres Verhaltens als sittenwidrig nicht (mehr) zu, so dass von einem Täuschungsverhalten zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gesprochen werden kann. Eine Haftung der Beklagten aus § 826 BGB scheidet daher im Ergebnis aus.

Dies gilt in entsprechender Weise auch, soweit der Kläger seinen Anspruch auf §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB stützt.

Wie aus den obigen Ausführungen deutlich wird, ist nicht ersichtlich, dass der Kläger kausal durch das Täuschungsverhalten der Beklagten zu dem Kauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs veranlasst wurde. In die seit Herbst 2015 medienübergreifend geführte Diskussion um die Abgasproblematik war die breite Öffentlichkeit in einem Maße einbezogen, dass sie sich einer Konfrontation mit dieser Thematik nicht entziehen konnte. Es sprechen daher ganz erhebliche Anhaltspunkte für die Annahme, dass – jedenfalls auch schon im Januar 2016 – in dem Bewusstsein der Verbraucher in ihrer Gesamtheit und damit auch des Klägers die allgemein geführte Auseinandersetzung mit der Thematik des zielgerichtet durch Softwaresteuerungsmaßnahmen beeinflussten Emissionsverhaltens bei Dieselfahrzeugen angekommen war und die zu diesem Zeitpunkt bekannten Fakten in die Kaufentscheidung potentieller Käufer eingeflossen sind. Für eine strafrechtlich relevante Irrtumserregung i.S.d. § 263 StGB bleibt daher kein Raum. Es hat sich vielmehr die Tatsache ausgewirkt, dass die Beklagte ab Herbst 2015 für eine Aufklärung des die Manipulationsvorwürfe beinhaltenden Sachverhalts und dafür Sorge getragen hat, dass diese Faktenlage auch in der Öffentlichkeit wahrgenommen wurde, so dass es – bezogen auf das hier zu beurteilende Rechtsgeschäft im Januar 2016 – an einer fortbestehenden und sich auf die Vermögensverfügung auswirkenden Täuschungshandlung und damit an der Tatbestandsmäßigkeit des § 263 StGB fehlt.

Nach allem hat die Beklagte vorliegend unter dem Gesichtspunkt einer von dem Kläger hier allein geltend gemachten deliktischen Haftung nicht für den Eintritt eines möglichen Schadens durch Wertverlust an dem von dem Kläger im Januar 2016 erworbenen Kraftfahrzeug einzustehen. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der hiergegen gerichteten Berufung des Klägers war daher nicht zu entsprechen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 710, 713 ZPO.

Über die Frage, ob das Verhalten des Autoherstellers auch dann noch als sittenwidrig i.S.d. § 826 BGB zu werten ist, wenn dieser, wie die Volkswagen AG und die Beklagte des vorliegenden Falles, die (potenziell) Geschädigten über den Umfang des vorangegangenen sittenwidrigen Handelns und dessen Unwertgehalt aufgeklärt und Maßnahmen in die Wege geleitet hat, um die hierdurch hervorgerufenen Folgen zu beseitigen, hat der Senat abweichend von dem OLG Hamm entschieden. Über diese Problematik, die angesichts der Vielzahl der hiervon betroffenen, ähnlich gelagerten Fälle, eine das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührende Frage betrifft, hat der Bundesgerichtshof bislang nicht entschieden. Die Revision ist daher nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.920,67 € festgesetzt.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos