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Diesel-Skandal – Haftung des Motorenherstellers

LG Bremen, Az.: 4 O 365/18, Urteil vom 12.04.2019

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von € 2.399 nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf einen Betrag von € 8.961 vom 13.04.2018 bis zum 22.05.2018 und ab 23.05.2018 auf einen Betrag von € 2.399 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere € 808,13 (vorg. RVG-Kosten) nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.04.2018 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache im Übrigen erledigt hat.

4. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

5. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/3.

6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin macht im Zusammenhang mit dem sogenannten „Diesel-Abgasskandal“ gegen die Beklagte Schadenersatz geltend. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin erwarb bei einem Fahrzeughändler in Bremen im Jahre 2014 einen Skoda Superb 2,0 TDI Combi als Gebrauchtfahrzeug zu einem Kaufpreis von € 23.990 mit einer Laufleistung von 25.199 km.

Diesel-Skandal – Haftung des Motorenherstellers
Symbolfoto: stockwerk-fotodesign/Bigstock

Dieses Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet. Bei ihm wird zum Zwecke der Reduzierung des Ausstoßes der während des Verbrennungsvorganges entstehenden Stickoxide die vom Motor produzierten Abgase im Rahmen eines Rückführungssystems über ein Ventil in den Ansaugtrakt des Motors zurückgeleitet und nicht an die Umgebungsluft abgeleitet. Der Motor ist dabei mit einer Software ausgestattet, die unterscheiden kann, ob das Fahrzeug einen Prüfstandlauf (NEFZ: Neuer Europäischer Fahrzyklus) durchfährt oder aber im normalen Straßenverkehr bewegt wird. Im Prüfstandlauf läuft der Motor in einem Modus, in dem die Abgasrückführungsrate in diesem Rückführungssystem so hoch ist, dass die Schadstoffgrenzwerte der EURO-Norm 5 in den in die Umgebungsluft abgegebenen Abgasen eingehalten werden („Modus 1“). Erkennt die Software hingegen, dass sich das Fahrzeug im normalen Straßenverkehr bewegt, wird das Abgasrückführungssystem in einen Modus mit einer geringeren Abgasrückführungsrate geschaltet („Modus 0“), so dass dort im Abgasausstoß wesentlich höhere Stickstoffoxidwerte erreicht und deshalb die Schadstoffgrenzwerte der EURO-Norm 5 nicht mehr eingehalten werden.

Die Beklagte entwickelte auf Veranlassung des Kraftfahrtbundesamtes unterdes ein Software-Update, mit deren Installation nach ihrem Vortrag sichergestellt sein soll, dass das Fahrzeug nicht nur im Prüfstandlauf, sondern generell in einem adaptierten „Modus 1“ läuft. Dieses Update wurde von dem Kraftfahrtbundesamt zum nachträglichen Aufspielen für Fahrzeuge des streitbefangenen Typs freigegeben. Der Klägerin wurde von der Beklagten die Updatelösung mit der Maßgabe angeboten, sich mit einem Vertragshändler in Verbindung zu setzen. Die Klägerin machte von diesem Angebot keinen Gebrauch.

Die Klägerin verkaufte das Fahrzeug am 22.05.2018. Die gefahrene Laufleistung des Fahrzeugs wurde in der mündlichen Verhandlung mit 166.030 km angegeben.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Ersatz dafür, dass das Fahrzeug wegen der Abschaltvorrichtung mit einem Mangel behaftet gewesen und deshalb weniger als der von ihr gezahlte Kaufpreis wert gewesen sei. Sie ist der Ansicht, dass es sich bei der Programmierung der Steuerung des in ihrem Fahrzeug verbauten Motors um eine vorsätzlich gesetzeswidrige Manipulation durch die Beklagte handele, welche gegen europäische Vorgaben zur Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen verstoße. So halte das Fahrzeug zwar auf dem Prüfstand die Schadstoffgrenzwerte der EURO-Norm 5 ein, jedoch eben nur dort im „Modus 1“, nicht aber im realen Fahrbetrieb des „Modus 0“. Eine ausschließlich auf den Testzyklus zugeschnittene Programmierung der Abgasbehandlung stelle jedoch eine unzulässige Umgehung der einschlägigen Vorschriften dar. Die Beklagte habe dies absichtsvoll geplant und somit die Fahrzeugkäufer arglistig getäuscht, so auch sie, die Klägerin. Die Beklagte habe daher ihr unter dem Gesichtspunkt der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB und des Betruges gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB für denjenigen Schaden zu haften, der ihr aus dieser Manipulation entstanden sei. Daran ändere auch das Softwareupdate nichts. Es sei nicht geeignet gewesen, die Abgasproblematik zu beheben, jedenfalls aber nicht ohne nachteilige Folgen für die Funktionsfähigkeit des Fahrzeuges in Form von Leistungseinbußen, Mehrverbräuchen oder einer Verkürzung der Lebensdauer. Die Zweifel seien umso mehr berechtigt, als sich nicht erklären ließe, weshalb die Beklagte zu den manipulativen Mitteln gegriffen habe, wenn sich die Probleme mit dem von ihr in relativ kurzer Zeit entwickelten Update so einfach lösen ließen. Aber selbst wenn sich durch das Aufspielen des Updates der Mangel objektiv gänzlich beheben ließe, so verbliebe doch aufgrund der in der Öffentlichkeit weit verbreiteten Zweifel an der Tauglichkeit des Updates ein merkantiler Minderwert, zumal sich auch der mit den Manipulationen einhergehende Imageverlust der Beklagten auf den Wert der vom „Diesel-Abgasskandal“ betroffenen Fahrzeuge nachteilig auswirke.

Die Klägerin hat mit ihrer Klage (anhängig seit dem 08.03.2018 und zugestellt am 13.04.2018) beantragt:

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 13.749,15 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus einem Betrag in Höhe von 23.990,00 EUR seit dem 26. August 2014 bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeuges der Marke Skoda vom Typ Superb 2.0 TDI Combi mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) […]nebst 2 Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein, Kfz-Brief und Serviceheft,

2. hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr, der Klägerin, Schadensersatz zu zahlen für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs der Marke Skoda vom Typ Superb 2.0 TDI Combi mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) […] durch die Beklagte resultieren,

3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in den vorgenannten Klageanträgen genannten Zug um Zug Leistung im Annahmeverzug befindet und

4. die Beklagte zu verurteilen, an sie die Klägerin die durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin entstanden Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 1.430,38 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Nunmehr verlangt sie mit ihrer Klage die Zahlung des Minderungswertes, den das Fahrzeug nach ihrer Ansicht aufgrund der abgasrechtlichen Unzulänglichkeiten in Höhe eines Betrages von € 4.798 habe. Im Übrigen erklärt sie den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, € 4.798 nebst Zinsen von 4 Prozentpunkten auf einen Betrag von € 23.990 seit dem 25.08.2014 bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. die Beklagte des Weiteren zu verurteilen, an sie, die Klägerin, vorgerichtlich entstandene Kosten von € 1.092,84 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie sie in Höhe eines Betrages von € 337,54 freizustellen.

Die Beklagte, die der Teilerledigungserklärung der Klägerin mit Schriftsatz vom 01.03.2019 widersprochen hat, beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des angegangenen Gerichts und trägt in der Sache vor, dass die Schadstoffgrenzwerte der EURO-Norm 5 sich allein auf Werte bezögen, die im Prüfstandbetrieb erzielt würden, und in diesem Betrieb würden die Grenzwerte eingehalten. Auf den Schadstoffausstoß im realen Fahrbetrieb komme es daher nicht an. Das Fahrzeug sei im Übrigen technisch sicher und uneingeschränkt gebrauchstauglich. Der Motor sei auch nicht mit einer Abschalteinrichtung versehen, da die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems nicht berührt sei. Es seien durch die Einrichtung nur innermotorische Abläufe berührt. Demgemäß werde niemand durch das Abgassystem in seinen berechtigten Erwartungen getäuscht. Verstöße gegen öffentliches Recht seien nicht ersichtlich. Selbst wenn aber wegen der Einrichtung Fahrzeugstilllegungen drohten und dies von Rechts wegen einen Schaden begründete, so sei er doch vom Gewicht her geringfügig und ohne weiteres behebbar. Das Update sei rasch aufgespielt. Auch würden etwaige Probleme mit dem Schadstoffausstoß gelöst, da mit dem Update der mit einer geringeren Abgasrückführungsrate ausgestattete „Modus 0“ vollkommen deaktiviert werde und das Fahrzeug dann nur noch in einem adaptierten „Modus 1“ fahre. Funktionsbeeinträchtigungen stünden nicht zu besorgen. Deshalb habe das Kraftfahrtbundesamt erklärt, dass mit dem Aufspielen des Updates die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs hergestellt werde.

Außerdem treffe sie, die Beklagte, kein Schädigungsvorsatz. Die Klägerin trage schon nicht vor, dass relevante Vertreter, deren Wissen ihr zuzurechnen wäre, von den Umständen, deretwegen die Klägerin Ansprüche geltend mache, Kenntnis gehabt hätten. Insbesondere habe ihr Vorstand zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Fahrzeuges nichts von der Software, die den Prüfstandbetrieb vom Betrieb im normalen Straßenverkehr unterscheiden könne und auf das Gasrückführungssystem Einfluss nehme, gewusst. Sie treffe insoweit auch keine sekundäre Darlegungslast, da die Klägerin Anknüpfungstatsachen für die Annahme entsprechenden Wissens und Billigens ihrer Organe nicht vortrage.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

I.

Die Klage ist zulässig.

1.

Das Landgericht Bremen ist örtlich zuständig. Dies folgt aus § 32 ZPO. Begehungsorte der deliktischen Handlung sind sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort, so dass eine Zuständigkeit wahlweise dort gegeben ist, wo die Verletzungshandlung begangen, und dort, wo in ein geschütztes Rechtsgut eingegriffen wurde (BGH, Urt. v. 28.02.1996 – XII ZR 181/93 – BGHZ 132, 111, zit. nach juris, Rn. 26; Urt. v. 02.03.2010 – XI ZR 23/09 – BGHZ 184, 313, Rn. 12, Urt. v. 13.07.2010 – VI ZR 34/07 – NJW-RR 2008, 516, Rn. 24; Patzina, in: Münchener Kommentar, ZPO, Bd. 1, 5. Aufl. 2016, § 32 Rn. 20, jew. m.w.N.). Der Schadensort ist als solcher ohne Belang, es sei denn, dass der Schadenseintritt zum Tatbestand der Rechtsverletzung gehört (Schultzky, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 32 Rn. 19 m.w.N.; OLG Hamm, Beschluss vom 26. Oktober 2018 – I-32 SA 30/18 –, Rn. 15, juris). Dies ist vorliegend der Ort des Abschlusses des Kaufvertrags.

Soweit die Zulässigkeit auf Tatsachen beruht, die sowohl zulässigkeits- als auch anspruchsbegründend sind (sogenannte doppelrelevante Tatsachen), ist für die Prüfung der Zulässigkeit allein auf den Parteivortrag der Klagepartei abzustellen (so im Ergebnis auch bei BGH, Urteil vom 10.11.1997, Az.: II ZR 336/96, Rz. 5, zit. n. juris, abgedruckt in NJW 1998, 1230; BGH, Urteil vom 25.11.1993, Az.: IX ZR 32/93, Rz. 16, zit n. juris, abgedruckt in MDR 1994, 1240).

2.

Die Erklärung der Klägerin, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, soweit sie ihre Klageforderung ermäßigt habe, ist insoweit als Antrag auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache zu deuten, da die Beklagte sich dieser Erklärung vor und im Termin nicht explizit angeschlossen hat und auch nicht den Umständen nach bis dato erkennbar war, dass sie sich ihr hat anschließen wollen (vgl. Thomas/Putzo, ZPO-Kom/39. Aufl. § 91 a Rdz. 32 a) und mit, wenn erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung, eingereichtem Schriftsatz vom 01.02.3019 ihr sogar ausdrücklich widersprochen hat. Das rechtliche Interesse der Klägerin an diesem Antrag besteht gemäß § 256 Abs 1 ZPO darin, eine für die Klägerin günstige Kostenentscheidung auch insoweit herbeizuführen, wie sich nach ihrer Ansicht der Rechtstreit in der Hauptsache erledigt hat (vgl. Thomas/Putzo, a.a.O., Rdz. 32). Die Umstellung des Klageantrages ist nach § 264 Nr. 3 ZPO zulässig.

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II.

In der Sache steht der Klägerin aus Anlass des Erwerbs des streitbefangenen PKW gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung € 2.399 einschließlich berechtigter Nebenforderung zu. Auch ist auf die Erledigungserklärung der Klägerin die Erledigung des Rechtsstreits in dem aus dem Tenor zu 2. ersichtlichen Umfang festzustellen. Der jetzt und zuvor geltend gemachte Anspruch war bzw. ist unter dem Gesichtspunkt einer durch eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung begangenen unerlaubten Handlung der Beklagten gemäß §§ 826, 31 BGB in dem ausgeurteilten Umfang gerechtfertigt. Weitergehende Ansprüche stehen der Klägerin jedoch nicht zu.

1.

Gemäß § 826 BGB ist derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich einen Schaden zufügt, dem anderen zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet.

Die Beklagte hat in diesem Sinne sittenwidrig gehandelt, indem sie die von ihr hergestellten Dieselmotoren des Typs EA 189 mit einer manipulierenden Software versah und in die von ihr selbst hergestellten Fahrzeuge einbaute bzw. an andere Konzernunternehmen zum Zwecke des dortigen Einbaus in die im Übrigen von diesen hergestellten Fahrzeuge lieferte, so dass die zuständigen Zulassungs- und Prüfungsbehörden und der potentielle Käufer über die Abgasnormenkonformität der Motoren bzw. der mit ihnen ausgestatteten Fahrzeuge zielgerichtet getäuscht wurden.

Sittenwidrig ist ein Verhalten, das unter Berücksichtigung und umfassender Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck der auf Sittenwidrigkeit zu hinterfragenden Handlung gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019, Az.: 18 U 70/18, Rz. 21, zit. n. juris). MüKo BGB/Wagner, 7. Aufl. 2017, BGB § 826 Rn. 9-10). Es muss dabei eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Dabei kann es auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Sie kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (BGH, Urteil vom 28. Juni 2016, Az.: VI ZR 536/15, Rn. 16, juris). Bezüglich des Anstandsgefühls aller billig und gerecht Denkenden kommt es dabei wesentlich auf die berechtigten Verhaltenserwartungen im Verkehr an (Staudinger/Oechsler BGB [2014] § 826, Rn. 31; LG Stuttgart, Urteil vom 08. Februar 2018, Az.:19 O 68/17, Rn. 38, juris).

Nach diesen Maßstäben ist der Einbau der Software in die Dieselmotoren und deren Inverkehrbringen objektiv sittenwidrig.

Die Beklagte hat bei den betroffenen Motoren die Motorsteuerungssoftware so programmiert, dass sie den Betrieb des Fahrzeugs auf einem Prüfstand im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) erkannte und die Abgasbehandlung in den sogenannten „Modus 1“ versetzte. Im realen Fahrbetrieb auf der Straße lief das Fahrzeug hingegen im „Modus 0“ mit der Folge eines erheblich höheren Stickoxidausstoßes. Nur durch diese für das Kraftfahrtbundesamt und andere Prüfbehörden nicht erkennbare und nicht offenbarte Programmierung stellte die Beklagte sicher, dass die mit diesen Motoren ausgestatteten Fahrzeuge die EU-Typengenehmigung erhalten (vgl. zu diesem Ansatz auch bei OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019, Az.: 18 U 70/18, Rz. 28, zit. n. juris.).

Die berechtigten Verkehrserwartungen gehen jedoch dahin, dass ein Autohersteller, der Motoren für seine und für von anderen Herstellern produzierten Fahrzeugen herstellt, sich dabei gewissenhaft an die Regeln hält, denen er und die anderen Hersteller im Rahmen des Zulassungsverfahrens unterliegen, und nicht durch falsche Angaben zu wichtigen zulassungsrelevanten Eigenschaften sicherstellt, dass für Fahrzeuge Typgenehmigungen erteilt werden, die nach Gesetzeslage nicht erteilt werden dürften. Dabei wird von ihm insbesondere dann eine sehr hohe Sorgfalt erwartet, wenn das Handeln von einer großen Tragweite ist und Verstöße zu hohen Schäden führen können. Dies ist in der Automobilindustrie, die in zigtausendfacher Stückzahl hochwertige Güter mit langer Lebensdauer herstellt, die für die Mobilität der Kunden von großer Bedeutung sind, der Fall. In der Automobilindustrie spielt zudem die Einhaltung von Umweltstandards eine große Rolle, da systematische Abweichungen bei in großer Stückzahl produzierten Fahrzeugen eine entsprechend hohe Auswirkung auf die Umweltbelastung haben. Den europäischen Normen entsprechend erwartet der Verbraucher objektive und genaue und somit wahrheitsgemäße Informationen. Verbrauchs- und Emissionswerte haben allgemein eine hohe Bedeutung bei den Anschaffungsentscheidungen. Die allgemeine Verkehrserwartung geht auch dahin, dass der Hersteller von Motoren sich nicht für seine oder von befreundeten Unternehmen hergestellte Fahrzeuge, die mit seinen Motoren ausgestattet werden, durch falsche Angaben oder durch Manipulationen im Rahmen des Prüfverfahrens Wettbewerbsvorteile verschafft. An die Redlichkeit werden dabei besonders hohe Erwartungen gestellt, da der Verbraucher auf die Richtigkeit der Angaben durch den Hersteller und seiner Zulieferer angewiesen ist, weil er zu einer eigenen Überprüfung nicht in der Lage ist.

Gegen diese berechtigten Verkehrserwartungen hat die Beklagte in einem erheblichen Maße verstoßen, wobei bei der Beurteilung der Verwerflichkeit ihres Handelns der hohe Schaden, den die Beklagte verursacht hat, sowie das hohe Risiko für die zahlreichen Fahrzeugkäufer zu berücksichtigen ist.

Die Installation der Abschalteinrichtung widersprach offensichtlich den Vorgaben der EG-VO 715/2007. Ein Fahr- und Emissionsverhalten, das durch eine spezielle Steuerungssoftware allein auf das Prüfverfahren abgestimmt war und somit keine Rückschlüsse auf die tatsächlichen Eigenschaften im Normalbetrieb erlaubt, widersprach dem erkennbaren Zweck der Vorschrift und erfüllte die Zulassungsvoraussetzungen nicht.

Die Beklagte, die bei der Herstellung der Motoren nicht in der Lage war, die Anforderungen an die Abgasnormen ohne die unzulässige Abschalteinrichtung zu erfüllen, hätte ohne die Entwicklung und Installation dieser Software und die damit verbundene Irreführung der Prüfstellen nicht sicherstellen können, dass die mit den Motoren ausgerüsteten Fahrzeuge eine EG-Typgenehmigung erhalten. Demgemäß standen die mit diesem Motor ausgestatteten Fahrzeuge beständig unter der Gefahr ihres Widerrufs mit samt der auf sie beruhenden Allgemeinen Betriebserlaubnisse. Der dadurch drohende Schaden war angesichts der hohen Stückzahl der mit dieser Software ausgestatteten Motoren und der mit diesen Motoren ausgestatteten Fahrzeuge enorm.

Gleichzeitig hat die Beklagte sich und den im VW-Konzernverbund angeschlossenen Autoherstellern, die ihre Fahrzeuge mit den Motoren des Typs EA 189 ausgestattet haben, gegenüber den Mitbewerbern, die auf ordnungsgemäße Weise die Einhaltung der Anforderungen der EG-VO 715/2007 nachgewiesen haben, einen unerlaubten Wettbewerbsvorteil verschafft. Sie hat damit sich und den im VW-Konzernverbund angeschlossenen Herstellern – diesen über den für die Motoren zu zahlenden Preis – die Kosten der Entwicklung einer Technik erspart, die den Anforderungen der Vorschriften gerecht geworden wäre (LG Stuttgart, Urteil vom 08. Februar 2018, Az.:19 O 68/17, Rn. 41, juris).

2.

Der Einbau der Software und das Inverkehrbringen der mit ihr ausgestatteten Fahrzeuge waren auch subjektiv sittenwidrig.

Das Vorgehen der Beklagten basierte auf einem System zur planmäßigen Verschleierung gegenüber den Aufsichtsbehörden einerseits sowie nachfolgend nach dem Inverkehrbringen bzw. Inverkehrbringenlassen der mit den Motoren ausgestatteten Fahrzeuge gegenüber den Verbrauchern andererseits. Es lag also demzufolge eine bewusste Täuschung der Aufsichtsbehörden und der Verbraucher vor, die die eigenen Unzulänglichkeiten und die fehlende Kompetenz in der Entwicklung norm- und gesetzesgerechter Motoren kaschieren sollte, um dennoch den Erhalt der entsprechenden Typengenehmigungen für die entsprechend ausgestatteten Fahrzeuge zu erhalten und diese dann in den Verkehr bringen und dadurch entsprechende Vertragsschlüsse der Händler mit Kunden herbeiführen und den Fahrzeugabsatz sichern bzw. sichern lassen zu können (vgl. LG Würzburg Endurteil vom 23.2.2018, Az.: 71 O 862/16). Umfang und Ausmaß des Vorgehens sowie die Größe des von der Beklagten in Kauf genommenen Schadens zur Sicherung des Motoren- und Fahrzeugabsatzes und zum Zwecke eines überzogenen Gewinnstrebens birgt demgemäß ein hohes Maß an kollektiver Skrupellosigkeit, die das Vorgehen der Beklagten als besonders verwerflich erscheinen lässt.

Das sittenwidrige Handeln beruhte auf Vorsatz. Dass die Planung und die Entwicklung der betreffenden Software und Hardware von Mitarbeitern der Beklagten vorsätzlich und in Kenntnis der Umstände erfolgte, die dieses Vorgehen sittenwidrig machen, ist evident. Dies ergibt sich aus der Planmäßigkeit des auf die Verschleierung der abgasrechtlichen Unzulänglichkeiten gerichteten Täuschungssystems.

Dies muss sich die Beklagte gemäß den Regeln des § 31 BGB zurechnen lassen. Danach haftet eine juristische Person für den Schaden, den ihr verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtung begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritte zufügt. Verfassungsmäßig berufene Vertreter der Beklagten sind dabei deren Vorstände.

Zwar vermag die Klägerin nicht im Einzelnen vorzutragen, dass und inwiefern die Vorstände der Beklagten Kenntnis von diesem Täuschungssystem hatten oder hätten haben können und es gebilligt oder gar initiiert haben. Indes ist es ihr auch nicht möglich, näher vorzutragen, wer auf der Vorstandsebene der Beklagten. bzw. wer von den maßgeblichen Organen entsprechende Kenntnisse hatte oder Anweisungen vorgenommen hat, da dies von den internen Strukturen, den Vorgängen und Abläufen sowie von konkreten im Einflussbereich der Beklagten liegenden Geschehnissen abhängt. Die Klägerin hat in diese betriebsinternen Dinge der Beklagten naturgemäß keinen Einblick, sehr wohl aber diese selbst. Vor diesem Hintergrund genügt es der primären Darlegungslast der Klägerin, wenn sie konzerninterne Manipulationsvorgänge darstellt, die ein kollusives Verhalten mehrerer Personen bedingen und entweder ein Versagen unternehmensinterner Kontroll- und Aufsichtsmaßnahmen oder aber eine Einbindung maßgeblicher Entscheidungsträger im Konzern der Beklagten nahelegen. Genügt der Vortrag diesen Anforderungen, ist es dann Sache der Beklagten, in Erfüllung ihrer sekundären Darlegungslast näher vorzutragen, inwiefern die klägerseits vorgetragenen Anknüpfungstatsachen nicht den Rückschluss auf das Wissen und Wollen bzw. das Wissen-Können der verfassungsmäßig berufenen Vertreter rechtfertigt (vgl. so auch OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019, Az.: 18 U 70/18, Rz. 33 ff., zit. n. juris.).

Der Vortrag der Klägerin genügt den an ihn zu stellenden Anforderungen. Die Erkenntnis, mit regulären Mitteln die öffentlich-rechtlichen Vorgaben im Abgasrecht als Voraussetzung für die Erlangung entsprechender Typengenehmigungen nicht erfüllen zu können und die Entscheidung zur Planung und Entwicklung einer entsprechenden Soft- und Hardware, die geeignet ist, gegenüber den Behörden und den Verbrauchern in einem großtechnischen Maßstab die Einhaltung der Abgasvorgaben vorzutäuschen, und der Umstand, dass dies nicht nur ein einzelnes, sondern eine Vielzahl von Fahrzeugen und dabei nicht nur einen bestimmten, sondern zahlreiche von der Beklagten selbst und von anderen Herstellern produzierte und mit ihrem Motor des Typs EA 189 ausgestattete Fahrzeugtypen betraf, lässt es ausgeschlossen erscheinen, dass das inkriminierte Vorgehen das isolierte geistige Produkt eines einzelnen subalternen Mitarbeiters oder einer in sich geschlossenen Gruppe von subalternen Mitarbeitern innerhalb der Beklagten war, die im Geheimen zu operieren und den Plan umzusetzen wusste, ohne dass der Vorstand etwas davon mitbekam. Ausmaß und Umfang der Maßnahme und der mit ihr offenkundig einhergehende Organisationsaufwand sowie der damit verbundene konzerninterne Kommunikationsbedarf, der zwangsläufig über eine Vielzahl von Abteilungen und Hierarchien abzuwickeln gewesen war, sowie die Grundsätzlichkeit der mit der Umsetzung des Planes verbundenen Entscheidungen lassen vielmehr erkennen, dass die zur Umsetzung des Planes maßgeblichen Entscheidungen und damit auch das Wissen und Wollen um sie nur „ganz oben“ angesiedelt gewesen sein können und die Vorstände bzw. wenigstens einzelne Mitglieder des Vorstandes davon gewusst, wenn nicht gar sie initiiert haben.

Ist die Klägerin demzufolge ihrer primären Darlegungslast nachgekommen, hätte es der Beklagten oblegen, nunmehr ihrerseits zu den Kenntnissen ihrer Organmitglieder und Mitarbeiter substantiiert und konkret vorzutragen (vgl. so auch OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019, Az.: 18 U 70/18, Rz. 33 ff., zit. n. juris.; LG Würzburg Endurteil vom 23.2.2018, Az.: 71 O 862/16). Dieser Obliegenheit ist die Beklagte nicht nachgekommen. Demnach ist bei dieser Sachlage und der hier maßgeblichen prozessualen Lage mangels substantiierter gegenteiliger Darlegung durch die Beklagte davon auszugehen, dass auch und gerade verfassungsmäßig berufene Organe der Beklagten in die maßgeblichen Entscheidungen und in die Planung und Umsetzung des Täuschungsmanövers einbezogen waren und entsprechende Anordnungen getroffen oder jedenfalls abgesegnet oder wenigstens geduldet haben (vgl. LG Würzburg, Endurteil vom 23.2.2018, Az.: 71 O 862/16, Rn. 66 m.w.N).

Ist der Beklagten demgemäß ein vorsätzlich sittenwidriges Handeln im Sinne des § 826 BGB vorzuwerfen, so haftet sie der Klägerin für den Schaden, der ihr daraus erwachsen ist, dass sie dem Täuschungsmanöver der Beklagten gemäß ein von ihr hergestelltes und in den Verkehr gebrachtes Fahrzeug erworben hat, das den öffentlich-rechtlichen Zulassungsnormen nicht entsprach.

3.

Dass das Fahrzeug der Klägerin mit einem Software-Update ausgestattet werden könnte, mit dem sich den Angaben der Beklagten zufolge ohne Nachteile für die Funktionsfähigkeit des Fahrzeuges die Abgasprobleme lösen lassen sollen, bleibt selbst dann, wenn dies zutreffen sollte, ohne Einfluss auf den Schadensersatzanspruch der Klägerin dem Grunde und der Höhe nach, da mit der möglichen Vornahme des Updates kein wie auch immer gearteter Anspruchsverzicht verbunden wäre, die Update-Lösung nicht zur Schadenskompensation geeignet ist und sich auf die Höhe des zu ersetzenden Schadens nicht auswirkt.

Der Schaden der Klägerin war bereits mit dem Erwerb des mit der manipulativ wirkenden Software zur Motorsteuerung ausgerüsteten Fahrzeugs eingetreten, weil das erworbene Fahrzeug infolge der eingesetzten Software hinter den Vorstellungen der Klägerin von der allgemein ordnungsgemäßen Ausrüstung des zu erwerbende Pkw zurückblieb und sich dieses Zurückbleiben schon infolge der damit zunächst verbundenen Unsicherheiten für die Typengenehmigung und die Betriebszulassung nachteilig auf den Vermögenswert des Pkw auswirkte (OLG Köln, Beschluss vom 03. Januar 2019, Az.: 18 U 70/18, Rn. 39, zit. nach juris).

Im Zusammenhang mit dem Schaden und der Kausalität ist dabei abschließend klarzustellen, dass es nicht auf eine Täuschung über die Einhaltung von Grenzwerten der Euro-5-Norm im Alltagsbetrieb o.ä. Vorstellungen der Klägerin als Käuferin ankommt. Maßgebend für das Vorhandensein eines Schadens ist vielmehr lediglich die allgemeine Vorstellung der Klägerin als Käuferin eines für die Nutzung im Straßenverkehr bestimmten Pkw, dass die dafür notwendige Typengenehmigung und die Betriebszulassung ohne gegenüber den zuständigen öffentlichen Stellen verheimlichte Manipulation erwirkt wurden und dass es deshalb keine rechtlichen Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Typengenehmigung und der Betriebszulassung und ausgehend von einer heimlichen Manipulation gibt und geben wird (so bei OLG Köln, Beschluss vom 03. Januar 2019, Az.: 18 U 70/18 Rn. 44, zit. nach juris).

Demgemäß kann in einer möglichen Ausstattung des Fahrzeugs mit dem vom Kraftfahrtbundesamt erzwungenen Software-Update auch keine Erfüllung des Schadenersatzanspruchs liegen, und auch ein Entfallen des Schadens infolge eines überholenden Kausalverlaufs vermag die Beklagte insofern nicht hinreichend darzulegen, als sie nicht durch Offenlegung des Software-Updates in allen Details dartut, dass das Software-Update keine anderen negativen Auswirkungen haben kann. Angesichts dessen muss es bei dem hier vom Senat bejahten Schaden, der in dem Erwerb eines Fahrzeugs mit nicht gewollten Eigenschaften liegt und letztlich nur durch Rückabwicklung ausgeglichen werden kann, bleiben (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 03. Januar 2019, Az.: 18 U 70/18, Rn. 47, zit. n. juris).

Die Update-Maßnahme ist aber auch zur Lösung der Probleme ungeeignet. Dies beruht vor allem auf der mit dem systematischen und flächendeckenden Versuch einer Täuschung durch die Beklagte einhergehenden Zerrüttung des Vertrauens in sie als Herstellerin und Anbieterin bzw. Initiatorin der Softwarelösung. Gerade vor dem Hintergrund, dass die Beklagte sich veranlasst sah, die öffentlich-rechtlichen Schadstoffgrenzen und die Kontrollen durch die im Verborgenen vollzogene Präparation ihrer Fahrzeugmotoren zu umgehen, lässt sich aus der Sicht eines verständigen Beobachters nicht anders deuten, als dass die Beklagte technisch nicht in der Lage war, Motoren herzustellen, die den geltenden Umweltstandards in Bezug auf die EURO-Norm 5 entsprechen. Im Lichte dessen stellt sich dem verständigen Beobachter deshalb die Frage, wie es der Beklagten vor diesem Hintergrund dann gelungen sein soll, in nur wenigen Monaten nach Offenbarwerden der Manipulationsmaßnahmen eine Software zu entwickeln, mit der sich auf einmal unter – angeblich – geringem Installationsaufwand alle Probleme lösen lassen, derer sie zuvor nicht Herr geworden ist. Denn wenn sich mittels des Software-Updates die öffentlich-rechtlichen Abgasnormen ohne Probleme auch für die Technik der mit der Abschaltvorrichtung ausgestatteten Fahrzeuge ansonsten einhalten ließen, fragt es sich, weshalb die Beklagte dann nicht sogleich auf diese Lösung zurückgegriffen hat, anstatt sich eines mit großen Öffentlichkeits- und Imagerisiken belasteten Täuschungsversuchs zu bedienen.

Dass die Entwicklung der Update-Lösung in Zusammenarbeit mit dem Kraftfahrtbundesamt stattfand und dieses sie freigegeben hat, vermag das Misstrauen, dass die Beklagte gesät hat, nicht zu zerstreuen. Zum einen bietet die Freigabe und Genehmigung der Softwarelösung durch das Bundesamt keine Gewähr dafür, dass, selbst wenn sich mit ihr die Grenzwerte einhalten ließen, sich aus ihr keine nachteiligen Folgen in Form von Leistungseinbußen, Mehrverbräuchen oder einer Verkürzung der Lebensdauer des Fahrzeugs ergeben, da das Bundesamt insoweit keine Prüfung vornimmt. Zum anderen aber bietet der Umstand, dass die Beklagte mit der Installation der Abschaltvorrichtung Bürger und Behörden zu täuschen versucht hat, keine Vertrauensbasis dafür, dass mit dem Anerbieten der Update-Lösung nunmehr eine in allen Belangen zuverlässige Möglichkeit der Problemlösung angeboten worden ist, welche geeignet ist, das berechtigte Misstrauen, das sich aus den oben aufgeworfenen Fragen ergibt, zu zerstreuen.

4.

Danach kann die Klägerin – wie sie mit ihrer Klage nunmehr geltend macht – von der Beklagten Ersatz dafür verlangen, dass sie ein Fahrzeug erworben hatte, dass gegenüber dem gezahlten Kaufpreis wegen der abgasrechtlichen Zulänglichkeiten im Werte gemindert war.

Gemäß § 249 BGB bemisst sich dabei der Schaden nach der Differenzhypothese. Danach hat der Schädiger den Geschädigten vermögensmäßig so zustellen, wie dieser stünde, wenn der von ihm zu verantwortende haftungsbegründende Umstand nicht eingetreten wäre. Zu vergleichen ist dabei die tatsächlich eingetretene Vermögenslage des Geschädigten mit der, die bestünde, wenn das schadenstiftende Ereignis nicht eingetreten wäre (vgl. Palandt, BGB-Kom./78.Aufl., vor § 249 Rdz. 10).

Danach kommt es vorliegend in Bezug auf den Kauf des streitbefangenen PKW darauf an, wie die Vermögenslage der Klägerin sich dargestellt hätte, wenn sie nicht darüber getäuscht worden wäre, dass das von ihr erworbene Fahrzeug die Euro-Norm 5 nicht einhält und somit auch nicht zulassungstauglich ist.

In diesem Falle hätte die Klägerin im Wissen um die Zulassungsuntauglichkeit das Fahrzeug käuflich nicht erworben und dafür auch nicht einen Kaufpreis bezahlt, dessen Höhe sich nach der Vorstellung bemessen hat, dass das Fahrzeug den abgasrechtlichen Vorstellungen entsprechen würde, was es nicht tat, so dass der Kaufpreis des Fahrzeugs nach Maßgabe der §§ 433, 434, 441 BGB gemindert war und sie entsprechend zu viel an den Käufer gezahlt hat. Bei diesem kaufrechtlichen Zuvielzahlungsbetrag handelt es sich sogleich um einen deliktischen Schaden als Folge des sittenwidrigen Handelns der Beklagten. Dieser Schaden war auch nicht durch etwaige Minderungsansprüche der Klägerin gegenüber dem Autoverkäufer egalisiert. Vielmehr ist ein etwaiger Minderungsanspruch gegen den Verkäufer anlässlich der Lieferung des abgasrechtlich unzulänglichen Fahrzeugs in gesamtschuldnerischer Verbundenheit neben dem Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus Anlass des Herstellens und Inverkehrbringens des abgasrechtlich unzulänglichen Motors.

Maßgeblich zur Berechnung des deliktischen Schadens ist demgemäß der sich aus § 441 Abs. 3 BGB ergebende Mangelminder- bzw. –unwert, um den die Klägerin zu viel an den Verkäufer gezahlt hat. Da es greifbare Anhaltspunkte für eine Quantifizierung des Mangelunwertes insbesondere unter auf den Kaufpreis anteilig zu übertragende Marktwertgesichtspunkten nicht gibt, veranschlagt die Kammer gemäß §§ 441 Abs. 3 S. 2 BGB, 287 Abs. 2 ZPO die Höhe des Mangelunwertes auf (nur) 10% des Kaufpreises. Dabei hat sich die Kammer insoweit von dem Gedanken leiten lassen, dass das Fahrzeug in seiner konkreten Nutzbarkeit in der Vergangenheit nicht eingeschränkt und voll fahrfähig war und das nicht unerhebliche Gewicht des Mangels auf Aspekten beruht (enttäuschtes Vertrauen in die Gesetzeskonformität des Fahrzeugs, dies erschlichen durch Täuschung des Herstellers, Unsicherheit über den Bestand des Betriebserlaubnis in der Zukunft in Ermangelung einer in seinen Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit des PKW unzweifelhaft einwandfreien Nachbesserungsmöglichkeit, Unsicherheit in Bezug auf den Erlass von Fahrverboten), die die konkrete Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeuges in der Vergangenheit nicht unmittelbar berührt haben. Danach bemisst sich der auf dem Mangelminder- bzw. -unwert basierende Schaden auf einen Betrag von € 2.399.

5.

Soweit die Klägerin mit ihrem Klageantrag die Beklagte ursprünglich auf Ersatz des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übereignung des streitbefangenen PKW an diese sowie auf Feststellung einer weitergehenden Schadensersatzverpflichtung und des Annahmeverzuges in Anspruch genommen hat, ist auf ihre einseitig gebliebene Erklärung, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, die Erledigung des Rechtstreits allerdings nur in dem aus dem Tenor zu 2. ersichtlichen Umfang festzustellen.

Die Klage war bei ihrer Erhebung in diesem Umfang begründet, denn die Klägerin konnte den Schaden bis zum Verkauf des PKW auch auf der Basis des von ihr gezahlten Kaufpreises abrechnen, indem sich der Schaden zunächst manifestiert hatte. Denn hätte die Klägerin im Wissen um die abgasrechtlichen Unzulänglichkeiten das Fahrzeug nicht gekauft, dann hätte sie auch den Kaufpreis nicht gezahlt. Dass die Klägerin mit Kauf und Erwerb des Fahrzeuges einen Gegenwert erhalten hat, der im Werte „nur“ um den Mangelminderwert reduziert war, begrenzte den Schaden dabei nicht etwa auf diesen Wert. Ein Schaden in Höhe des gezahlten Kaufpreises wäre nicht einmal dann entfallen, wenn der Wert des erhaltenen PKW als dem Kaufpreis entsprechend anzusehen gewesen wäre. Entscheidend und für die Annahme eines Schadens in Höhe des Kaufpreises ausreichend ist vielmehr, dass die Klägerin durch ein haftungsbegründendes Verhalten der Beklagten zum Abschluss des betreffenden Vertrages samt darauf beruhenden Austausch der daraus geschuldeten Leistungen gebracht worden ist, eines Vertrages, den sie nicht geschlossen hätte, wenn ihr offenbart worden wäre, dass das Fahrzeug aus den genannten Gründen nicht zulassungstauglich war (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2014, Az. VI ZR 15/14 Rz. 19 mit zahlreichen w.N. = NJW-RR 2015, 275, 276; Wagner in Münchner Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2017, § 826 Rn. 41; Förster in BeckOK BGB, 43. Edition, Stand 15.06.2017, § 826 Rn. 25, BGH, a.a.O., Rz. 18 m.w.N.; LG Wuppertal, Urteil vom 16. Januar 2018 – 4 O 295/17 –, Rn. 28, juris).

Demgemäß musste die Klägerin sich jedoch zur Vermeidung einer vermögensmäßigen Schadensüberkompensation auch die aus dem Vertragsschluss und dem Erhalt des Fahrzeugs erlangten Vorteile entgegenhalten lassen, in deren Genuss sie ohne den Vertragsschluss nicht gekommen wäre. Dem hatte sie allerdings nur Rechnung getragen mit dem unter Zug-um-Zug-Vorbehalt gestellten Anerbieten der Übereignung des als vermögenswerten Vorteil aus dem Kauf erlangten Fahrzeugs. Sie hätte auch die bis zum Verkauf des Fahrzeugs erlangten Nutzungsvorteile, die sie ohne den Kauf nicht erlangt hätte, als weiteren vermögenswerten Vorteil von dem als Schaden geltend gemachten Kaufpreis in Abzug bringen müssen. Deshalb war die Klage bei ihrer Erhebung nur in dem Umfang des danach verbleibenden Kaufpreisanteils begründet und ist die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache unter Abweisung der Klage im Übrigen nur in diesem Umfang festzustellen.

Ausgehend von der allseits im Vertragsrecht akzeptierten und insoweit auch auf das deliktische Schadensrecht übertragbaren Formel berechnet sich dabei der Nutzungsvorteil für das streitbefangenen Gebrauchtfahrzeug wie folgt:

Nutzungsentschädigung = Bruttokaufpreis x gefahrene km ./. restliche Gesamtlaufleistung

Danach ergibt sich vorliegend bei einer Laufleistung bei Kauf des Fahrzeuges von 25.199 km, einer Laufleistung bei Klagerhebung, die mangels anderweitiger Angaben der Klägerin nur auf die bei Verkauf des Fahrzeuges gegebenen 166.030 km taxiert werden kann, und einer geschätzten Lebenslaufleistung des Typs des streitbefangenen Fahrzeugs von 250.000 km und einem Kaufpreis von € 23.990 eine Nutzungsentschädigung von

€ 15.029 = € 23.990 x (166.030 km – 25.199 km)

(250.000 – 25.199 km)

Danach betrug der Ersatzanspruch, den die Klägerin hätte verlangen dürfen, lediglich € 8.961, so dass die Klage nur in diesem Umfang, nicht jedoch wegen des übersteigenden Betrages von Anfang begründet war. Da es sich bei diesem Nutzungsvorteil um eine Schadensberechnungsposition handelt, ist der Ersatzanspruch in Saldierung von Kaufpreis und Nutzungsentschädigung zu beziffern, ohne dass es darauf ankäme, ob insoweit von einer oder beiden Parteien die Aufrechnung erklärt wurde.

Unbegründet geworden ist die Klage insoweit erst dadurch, dass die Klägerin das Fahrzeug im Laufe des Rechtsstreits berechtigterweise verkauft hat und deshalb nicht mehr in der Lage ist, das Fahrzeug im Wege des Vorteilsausgleichs auf die Beklagte zu übereignen. Ein Fall des § 265 Abs. 2 ZPO (Veräußerung der Streitsache im Prozess) klag nicht vor. Der Klägerin war es deshalb von daher verwehrt, den Schaden auf der Basis eines Kaufpreisersatzanspruches abzurechnen. Dem hat sie mit der Neuformulierung ihrer Klage und ihrer Erledigungserklärung Rechnung getragen.

6.

Zinsen als Nebenforderungen sind nur in dem aus Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Zinsen nach Maßgabe der §§ 246, 849 BGB von 4% bis zur Rechtshängigkeit stehen der Klägerin nicht zu. Vorliegend geht es nicht um die Entziehung oder die Beschädigung einer Sache und dessen Wert bzw. die schädigungsbedingte Wertminderung i.S.d. § 849 BGB.

Indes kann die Klägerin nach Maßgabe der §§ 286, 288 BGB ab Rechtshängigkeit Zinsen auf einen Betrag von € 8.961 verlangen, dies allerdings nur bis zum Verkauf des Fahrzeuges am 22.05.2018. Denn bis dato war die Klägerin berechtigt, als Schadensersatz die Zahlung des von ihr entrichteten Kaufpreises zu verlangen, wenn auch – wie erörtert – unter dem Gesichtspunkt des Vorteilsausgleiches nur gegen Übereignung des PKW der Beklagten und unter Abzug der gehabten Nutzungsvorteile. Über den 22.05.2018 hinaus steht der Klägerin ein Zins nur auf den nunmehr geltend gemachten Mangelminder- bzw. –unwert von € 2.399 zu.

7.

Nach §§ 826, 249 BGB steht der Klägerin auch ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlich entstandenen Kosten zu, soweit der ihr von ihrem Prozessbevollmächtigten in Rechnung gestellte Betrag gerechtfertigt war.

Die vorgerichtlichen Anwaltskosten waren im vorliegenden Fall als Schaden iSd §§ 249 ff. BGB als sog. Rechtsverfolgungskosten zu erstatten (Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl., § 249 Rn. 57).

Dabei durfte dieser für die Fertigung des Anspruchsschreibens vom 23.01.2018 gemäß §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV (RVG) eine Geschäftsgebühr berechnen, für deren Höhe nach Auffassung der Kammer ein Gebührensatz von 1,3 („Mittelgebühr“) angemessen ist. Die Rahmengebühr ist vom Anwalt nach § 14 RVG im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen. Gegenüber einem Dritten, der die Gebühr ersetzen soll, ist die anwaltliche Bestimmung jedoch nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (vgl. BGH, Urteil vom 26.02.2013, Az.: XI ZR 345/10, Rz. 61, zitiert nach juris). Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nach Nr. 2300 VV RVG nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Ein Toleranzrahmen von 20 % ist dem Anwalt zur Überschreitung dieser Regelgebühr nicht zuzubilligen (BGH NJW 2012, 2813). Umstände, die es rechtfertigen, bei dem vorliegenden Fall eine höhere Gebühr als 1,3 anzusetzen, waren weder vorgetragen noch sonst wie ersichtlich. Denn ungeachtet des beträchtlichen Umfanges des Parteivortrages handelt es sich hier um einen überschaubaren Sachverhalt, der nach in der Rechtsprechung anerkannten Regeln zu lösen ist. Der Aufwand für die Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird zudem dadurch reduziert, dass diese eine Vielzahl entsprechender Mandate betreuen, was gerichtsbekannt ist. Ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer nach § 14 Abs. 2 RVG war nicht einzuholen. Ein Gutachten nach § 14 Abs. 2 RVG ist „nur“ im Rechtsstreit zwischen Mandant und seinem Anwalt einzuholen, nicht aber bei einem Schadenersatzprozess gegen einen Dritten (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl., § 14 RVG, Rz. 35 m.w.N.).

Da das Anspruchsschreiben sich auf den Ersatz des von der Klägerin entrichteten Kaufpreisanspruches richtete, bemisst sich der Gegenstandswert auf diesen, wobei allerdings die berechtigte Ersatzforderung, wie bereits an anderer Stelle ausgeführt, um die bis dahin gehabten Nutzungsvorteile reduziert war. Mangels näherer Angaben zu der Laufleistung des streitbefangenen Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Absendung des Anspruchsschreibens ist dabei auf die Nutzungsentschädigung abzustellen, die sich aus der im Termin bekannt gegebenen Laufleistung ergibt und derzufolge die in Abzug zu bringende Nutzungsentschädigung € 15.029 und der berechtigte Ersatzanspruch nur € 8.961 beträgt.

Daraus ermittelt sich folgender Anspruch des Prozessbevollmächtigten, den die Klägerin auch bereits ausgeglichen hat.

Gegenstandswert: € 8.981

Geschäftsgebühr (1,3) nach §§ 13,14 RVG, Nr. 2300 VV (RVG) 659,10 €

Entgelt für Post- und Telekommunikationsleistungen Nr. 7002 VV (RVG) 20,00 €

UmSt (19%) 129,03 €

Gesamt 808,13 €

Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hierauf stehen der Klägerin gemäß §§ 286, 288 ZPO vom Zeitpunkt der Rechtshängigkeit (13.04.2018) zu.

8.

Soweit Nebenforderungen abgewiesen werden, war ein vorheriger Hinweis nach § 139 BGB entbehrlich (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2011, Az.: I ZR 20/10, Rn. 22 zit. n. juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 21.06.2011, Az.: 5 U 103/10, Rz. 51, zit. n. juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 21.06.2010, Az.: 5 U 51/10, Rz. 48, zit. n. juris; OLG Brandenburg, Urteil vom 22.04.2009, Az.: 3 U 78/04, Rz. 26, zit. n. juris; OLG Schleswig, Urteil vom 12.08.2004, Az.: 7 U 10/04, Rz. 21, zit. n. juris; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 139 Rn. 8; Musielak/Stadler, ZPO, 15. Aufl., § 139 Rn. 20; Beck’scher Online Kommentar zur ZPO/Vorwerk/Wolf, Edition 12, § 139 Rn. 37).

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§92 Abs. 1, 709 ZPO.

III.

Der Streitwert wird unter Einbeziehung des ursprünglich auch gestellten Antrags auf Feststellung einer weitergehenden Schadensersatzpflicht der Beklagten gemäß §§ 3 ff., 48 GKG endgültig auf eine Wertstufe von € 22.000/25.000 festgesetzt, wobei die geltend gemachten Nebenforderungen gemäß § 43 GKG nicht streitwertrelevant sind.

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