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Dieselpartikelfilter – Verstopfung – Rücktritt vom Kfzkaufvertrag

Oberlandesgericht Stuttgart

Az: 3 U 236/07

Urteil vom 04.06.2008

Vorinstanz: Landgericht Ellwangen, Az.: 3 O 147/07


In dem Rechtsstreit wegen Rücktritt aus Kaufvertrag hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 02. April 2008 für Recht erkannt:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters des Landgerichts Ellwangen vom 19.10.2007 (3 O 147/07) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 23.415,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 07.04.2007 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges… Fahrgestellnummer ….

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger seinerseits vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert der Berufung: 24.739,31 €

Gründe:

I.
Der Kläger verlangt die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Neuwagen der Marke …, welcher zum Preis von 26.470,01 € erworben wurde. Das Fahrzeug verfügt über einen sog. Dieselpartikelfilter. Bereits kurze Zeit nach der Übergabe des Fahrzeugs kam es mehrfach zu Störungen beim Betrieb des Fahrzeugs, die überwiegend auf einer Verstopfung des Partikelfilters beruhten. Während der Kläger darin eine Mangelhaftigkeit des Fahrzeuges sieht, ist die Beklagte der Auffassung, dieses entspreche dem Stand der Technik. Da der Kläger das Fahrzeug überwiegend im Kurzstreckenverkehr einsetze, sei keine ausreichende Reinigung des Partikelfilters gewährleistet. Dieser müsse in bestimmten Intervallen freigebrannt werden, was die Einhaltung einer bestimmten Mindestgeschwindigkeit über mehrere Minuten erfordere. Die Notwendigkeit des Reinigungsvorganges werde dabei durch eine Kontrollleuchte angezeigt. Bei einem extremen Kurzstreckenbetrieb könne der Partikelfilter nicht freigebrannt werden, weil die hierzu erforderlichen Temperatur nicht erreicht werde.

Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage ohne Beweisaufnahme in vollem Umfang stattgegeben.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die weiterhin eine vollständige Klagabweisung erstrebt.

Die Berufung rügt eine unvollständige Tatsachenfeststellung des Landgerichts. Dieses habe den Beweisantritt der Beklagten dazu, dass das streitgegenständliche Fahrzeug dem Stand der Technik entspreche, übergangen und das beantragte Sachverständigengutachten nicht eingeholt. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 07.08.2007 habe das Landgericht selbst noch angekündigt, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch des Klägers ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht bejaht werden könnten.
In der Gebrauchs- und Bedienungsanleitung des Fahrzeugs sei die Notwendigkeit einer Dieselpartikelfilterreinigung dargestellt. Den dem Hersteller obliegenden Hinweis- und Informationspflichten sei damit genüge getan.
Es entspreche dem Stand der Technik, dass eine Reinigung des Dieselpartikelfilters bei derartigen Fahrzeugen erforderlich sei. Insoweit sei vom Kläger zu verlangen, dass er sich an die Anweisungen des Herstellers zum Betrieb seines Kraftfahrzeuges halte. Die Missachtung der Herstellervorgaben durch den Kläger könne nicht zu Lasten der Beklagten gehen.

Die Beklagte beantragt:

Das am 19.10.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Ellwangen wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Hilfsweise:
Unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens wird die Sache an das Landgericht Ellwangen zur weiteren Verhandlung zurück verwiesen.

Der Kläger beantragt:

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Der Kläger verteidigt das landgerichtliche Urteil.
Er weist darauf hin, dass der Kläger vor und bei Abschluss des Vertrags zum Kauf des Fahrzeugs nicht darauf hingewiesen worden sei, dass beim Betrieb dieses Neuwagens irgendwelche Reinigungszyklen zu absolvieren seien und bei Nichtdurchführung ein Defekt des Fahrzeugs drohe. Wäre er auf diesen Umstand aufmerksam gemacht worden, so hätte er vom Kauf eines Dieselfahrzeuges Abstand genommen.
Der Kläger habe bei seinen Fahrten im Übrigen auch regelmäßig und laufend Geschwindigkeiten von mehr als 40 km/h erzielt. Bis zum 25.10.2007 sei das Fahrzeug 14 mal in den „Notlauf“ verfallen, wobei die Kontrollleuchte vor den jeweiligen Ausfällen zu keinem Zeitpunkt aufgeleuchtet habe.
Entweder sei das gesamte Dieselpartikelfilter-System der Firma …, zumindest aber das im Fahrzeug des Klägers angebrachte System mangelhaft.
Im Rahmen der Rückabwicklung sei nun mehr zu berücksichtigen, dass der Kläger mit dem Fahrzeug zwischenzeitlich 27.910 km zurück gelegt habe. Bei einem Nutzungsersatz von 0,5 % des Kaufpreises pro gefahrene 1.000 km entspreche dies einem Betrag von 3.705,81 €. Insoweit sei der Tenor des erstinstanzlichen Urteils anzupassen.

Zu den weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Sachverständige Dipl. Ing. R… hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 02.04.2008 ein mündliches Gutachten zur Frage der Kurzstreckentauglichkeit des streitgegenständlichen Fahrzeuges erstattet. Hinsichtlich des Beweisergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift (Bl. 127/130d.A.) verwiesen.

II.

Die in zulässiger Weise eingelegte Berufung hat keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht einen Sachmangel des streitgegenständlichen Fahrzeugs angenommen und den Rücktritt des Klägers vom Kaufvertrag für berechtigt erklärt.

1.
Der vom Kläger erworbene PKW ist gem. § 434 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil er sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und nicht die Beschaffenheit aufweist, die der Käufer eines Dieselfahrzeugs üblicherweise erwarten durfte. Nach dieser Vorschrift ist zur Feststellung eines Sachmangels der Zustand der erworbenen Sache daran zu messen, was bei Sachen der gleichen Art üblich ist und was ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher als Käufer nach Art der Sache erwarten durfte. Hierbei ist auf die Üblichkeiten und die Käufererwartung abzustellen, beides äußerst wertungsoffene Kriterien. Insoweit ist eine ganzheitliche Betrachtungsweise angezeigt. Dabei geht es letztlich um die Festlegung eines faktischen Niveaus von Qualität und Leistung der Sache, die ein Käufer von dem konkreten Produkt erwarten kann. Liegt die Qualität des Kaufobjekts unter diesem Niveau, ist ein Sachmangel anzunehmen (vgl. OLG Stuttgart NJW-RR 2006, 809; OLG Düsseldorf NJW 2006, 2858). Der Erwartungshorizont eines durchschnittlichen, verständigen Fahrzeugkäufers wird nicht nur durch das von ihm ausgesuchte Produkt, sondern auch durch damit im Wettbewerb stehende Produkte geprägt. Ohne konkrete Absprachen bestimmt sich die Käufererwartung nach der „Darbietung“ des Fahrzeugs durch Verkäufer und Hersteller, nach dem Herkunftsland/Herstellerland mit seinem technischen Standard und auch nach dem Zeitpunkt der Produktion. Die Erwartung wesentlich beeinflussend ist ferner der Ruf von Marke und Typ/Modell nach der allgemeinen Verkehrsauffassung (OLG Düsseldorf, a.a.O.).

Der Sachverständige R… hat in seinem mündlich erstatteten Gutachten ausgeführt, dass Fahrzeuge, die mit einem Dieselpartikelfilter ausgestattet sind, nach dem derzeitigen Stand der Technik für einen überwiegenden Kurzstreckeneinsatz nicht geeignet sind, weil für die Regeneration des Partikelfilters eine erhöhte Abgastemperatur erforderlich sei. Diese Technologie werde nicht nur für Fahrzeuge des Herstellers … verwandt, sondern komme auch bei Fahrzeugen anderer Hersteller wie VW oder Audi zum Einsatz, bei welchen dieselben Probleme im Kurzstreckeneinsatz bekannt seien. Aktuell verfüge kein Fahrzeughersteller über eine Lösung, welche den Dieselmotor mit Partikelfilter uneingeschränkt als kurzstreckenfähig erscheinen lasse.

Daraus ergibt sich, dass der vom Kläger erworbene PKW zwar dem Stand der Technik entspricht, wenn man als Vergleichsmaßstab lediglich Fahrzeuge der Firma … oder anderer Hersteller heranzieht, welche ebenfalls mit einem Dieselpartikelfilter ausgestattet sind. Nach Auffassung des Senats ist allerdings für die Beurteilung, ob ein Sachmangel nach den oben dargestellten Kriterien anzunehmen ist, ein anderer Prüfmaßstab heranzuziehen und darauf abzustellen, inwieweit Kraftfahrzeuge mit Dieselmotor generell für den überwiegenden Kurzstreckenbetrieb geeignet sind. Danach bestehen keine Zweifel daran, dass ein durchschnittlicher Verbraucher ohne weitere Hinweise seitens der KfZ-Hersteller oder Händler davon ausgehen kann, dass ein Fahrzeug mit Dieselmotor – ebenso wie ein solches mit Benzinmotor – grundsätzlich ohne technische Probleme im Kurzstreckenbetrieb uneingeschränkt verwendbar ist. Der Senat nimmt hierbei das Vorverständnis und den Kenntnisstand seiner Mitglieder zum Maßstab, welche im Hinblick auf die technischen Grundlagen der Dieselmotortechnik und der damit verbundenen technischen, wirtschaftlichen und ökologischen Vor- und Nachteile gegenüber der Benzinmotortechnik dem Erwartungshorizont eines durchschnittlichen, verständigen Fahrzeugkäufers entsprechen dürften. Aus dieser Sicht handelt es sich bei dem Dieselmotor um eine bewährte und verbreitete Antriebstechnik u.a. bei Kraftfahrzeugen. Beim Vergleich der Dieseltechnik mit benzinbetriebenen Fahrzeugmotoren wird bisher vor allem auch auf wirtschaftliche Aspekte, wie einen geringeren Kraftstoffverbrauch bei gleichzeitig günstigeren Kraftstoffkosten (zumindest bis in die jüngste Vergangenheit), eine längeren Lebensdauer und Zuverlässigkeit des Dieselmotors, allerdings auch auf die in der Regel höheren Anschaffungskosten als bei Benzinmodellen, abgehoben. Diese Umstände haben auch Eingang in die Präsentation und Bewerbung von Dieselmodellen durch die Autoindustrie gefunden. Bei der Entscheidung, ob er ein Fahrzeug mit Diesel- oder Benzinmotor erwirbt, spielt für einen Verbraucher – neben den motortechnischen Unterschieden – in erster Linie der Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkt eine wesentliche Rolle. Allerdings ist in der öffentlichen Diskussion der letzten Jahre vermehrt auch der ökologische Aspekt der Umweltbelastung durch gegenüber Benzinmotoren erhöhten Partikelausstoß wie Dieselruß oder Feinstaub herausgestellt worden, was zwischenzeitlich sogar zur Einrichtung von Umweltzonen in Innenstädten und der Anordnung einzelner Fahrverbote für Dieselfahrzeuge in bestimmten Gebieten geführt hat. Die Fahrzeugindustrie hat hierauf mit der Entwicklung von Partikelfiltern reagiert, welche zwischenzeitlich von mehreren Herstellern angeboten werden. Um Fahrbeschränkungen zu begegnen und einen Beitrag zum Umweltschutz zu leisten, liegt es aus Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers damit nahe, beim Erwerb eines Dieselfahrzeugs darauf zu achten, dass dieses mit einer Partikelfiltertechnik ausgestattet ist. Nachdem bei Dieselfahrzeugen ohne Partikelfilter keinerlei motorbedingten technischen Einschränkungen hinsichtlich des Fahrbetriebs im Kurz- oder Langstreckenverkehr bestehen, kann ein durchschnittlich informierter Käufer ohne weitere Aufklärung nicht zu der Erkenntnis gelangen, dass ein mit Partikelfilter ausgestattetes Neufahrzeug für einen überwiegenden Einsatz im Kurzstreckenverkehr nicht mehr geeignet ist. Die durch das Angebot eines Dieselpartikelfilters veränderte Erwartungshaltung eines durchschnittlichen Käufers ist vielmehr darauf beschränkt, dass das von ihm erworbene Fahrzeug nur noch einen reduzierten Schadstoffausstoß produziert. Die schwerwiegende Einschränkung, dass ein bestimmtes Fahrverhalten, welches mit der herkömmlichen Dieselmotortechnik ohne weiteres möglich war, aus technischen Gründen nicht mehr praktiziert werden kann, stellt damit einen Sachmangel des Kraftfahrzeugs dar.

Darüber, dass mit Dieselpartikelfilter ausgestattete Fahrzeuge nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht kurzstreckentauglich sind, wurde der Kläger vor dem Erwerb des Fahrzeuges unstreitig nicht aufgeklärt. Dass sich dies möglicherweise aus der Betriebsanleitung ergibt, ist unerheblich, da diese dem Kläger erst nach Abschluss des Vertrages übergeben wurde.

2.
Zu Recht hat das Landgericht die übrigen Voraussetzungen eines Rücktrittsrechjts des Klägers bejaht.

3.
Der Kläger hat durch seinen im Berufungsverfahren angepassten Antrag dem Umstand Rechnung getragen, dass nach Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz weitere Fahrten mit dem Fahrzeug erfolgten, welche im Wege des Nutzungsersatzes auf den zurück zu gewährenden Kaufpreis anzurechnen sind.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 710 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO zur Fortbildung des Rechts sind gegeben, weil zur Bestimmung des Vergleichsmaßstabes im Hinblick auf die Feststellung der üblichen Beschaffenheit einer Sache nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr.1 BGB noch keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt.

 

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