Skip to content

Dieselskandal bei Wohnmobil

LG Freiburg (Breisgau) – Az.: 1 O 358/20 – Urteil vom 17.06.2021

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klagepartei begehrt die Feststellung einer schadensrechtlichen Haftung der Beklagten im Zusammenhang mit dem Dieselabgasskandal.

Am 23.03.2017 kaufte der Kläger bei einem nicht am Rechtsstreit beteiligten Dritten in B. K. als Neufahrzeug ein Wohnmobil, Typ: Carado T 337 (FIN: […]) zum Preis von 48.000,00 €. Das Wohnmobil basiert auf einem Fahrgestell/Basisfahrzeug des Typs Fiat Ducato mit einem 2,3 Liter Dieselmotor und einer Motorleistung von 96 kW. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die als Anlage K 25 vorgelegte Rechnung verwiesen.

Das Fahrgestell/Basisfahrzeug ist im Rahmen eines sog. Mehrstufengenehmigungsverfahrens in Italien für den Hersteller FCA Italy S.p.A. typengenehmigt, der Aufbau des Wohnmobilherstellers in Deutschland.

Die Klagepartei behauptet, in der Software zur Steuerung des Motors des Fahrzeugs befinde sich eine (gem. Art. 5 Abs. 2 S. 1 der VO (EG) Nr. 715/2007 unzulässige) Abschalteinrichtung für die Abgasnachbehandlung. Diese Funktion deaktiviere schlicht die Abgasreinigung 22 Minuten nach dem Start des Fahrzeugs. Da ein Testzyklus im für die Zulassung maßgeblichen „NEFZ“ 21 Minuten dauere, arbeite das Basisfahrzeug im Rahmen der Prüfungen zur Typenzulassung mit aktivierter Abgasnachbehandlung, im Dauerbetrieb in der Praxis aber (weitgehend) ohne diese Funktion. Im Prüfstandsbetrieb bewirke die Software damit eine im Normalbetrieb nicht erfolgende Abgasrückführung, wodurch die gesetzlichen Grenzwerte für Stickoxidemmissionen auf dem Prüfstand – anders als im normalen Fahrbetrieb – eingehalten werden könnten. Ferner sei im Fahrzeug zur Erreichung desselben Ziels ein sog. Thermofenster sowie zur Verschleierung dieser Funktionen zudem ein bewusst fehlerhaftes On-Board-Diagnosesystem vorhanden.

Der Kläger trägt weiter vor, die Beklagte sei Herstellerin des im streitgegenständlichen Fahrzeugs verbauten Motors. Sie sei weiterhin gegenüber den einzelnen Konzerngesellschaften weisungsbefugt und entscheide, was entwickelt, gebaut und vertrieben werde, sie habe allgemein für den gesamten Konzern und damit implizit auch ihm hiesigen Fall die grundlegende strategische Entscheidung zum Einsatz von Abschalteinrichtungen getroffen.

Der Kläger ist daher der Auffassung, die Beklagte müsse für die vorgenannte Manipulation deliktsrechtlich einstehen. Dies gelte jedenfalls, wenn man auch die engen personellen Verflechtungen der Entscheidungsträger der Gesellschaften in den Blick nehme. Solche bestünden namentlich mit der FCA Italy S.p.A., die das Basisfahrzeug entwickelt und (auch) hergestellt habe. Deren Produktionsleiter und Verantwortlicher für die Typengenehmigung, Herr S. K., sei zugleich „CEO der Beklagten (Region LATAM)“. Dieser habe an Herrn S. M. berichtet, der – unstreitig – zunächst Vorsitzender des Rechtsvorgängers der FCA Italy S.p.A., gewesen ist und sodann bis 2017 Organ der Beklagten. Die Beklagte habe das Fahrzeug sodann im Inland mittels der FCA Germany AG vertrieben. Diese Gesellschaft ist – zwischen den Parteien unstreitig – eine 100-prozentige Tochter der Beklagten, dabei Importeur aller Fahrzeuge des Herstellers Fiat nach Deutschland und übernimmt alle im Inland alle notwendigen Tätigkeiten, inklusive des Vertriebs und dem Auftreten gegenüber dem Kraftfahrbundesamt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags zur Konzernstruktur und wird auf den Schriftsatz der Klagepartei vom 03.05.2021 verwiesen.

Dem Kläger sei durch den Erwerb des manipulierten Fahrzeugs ein Schaden entstanden. Es handele sich um eine ungewollte Vermögensdisposition. Es drohe ein Einschreiten der Zulassungsbehörden. Das Fahrzeug habe zudem technische Nachteile wie einen erhöhten Kraftstoffverbrauch sowie einen merkantilen Minderwert.

Der Kläger beantragt zuletzt:

„Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klägerpartei Schadensersatz zu leisten für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs Wohnmobil Carado T 337 FIN […] durch die Beklagtenpartei resultieren.“

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet die Existenz der vorgenannten Abschalteinrichtungen.

Sie trägt vor, sie sei eine reine Finanzholding, so dass ihre Geschäftstätigkeit sich auf das Halten von Gesellschaftsanteilen an anderen Unternehmen beschränke. Sie sei weder in die Entwicklung noch in die Herstellung von Fahrzeugen oder Motoren eingebunden noch hätten ihre Organe Kenntnis von der Verwendung (behaupteter) Abschalteinrichtungen. Sie stellt in diesem Zusammenhang in Abrede, dass S. K. zu irgendeinem Zeitpunkt Angestellter oder Organ der Beklagten gewesen sei.

Das Gericht hat in der Sache am 17.05.2021 mündlich verhandelt.

Entscheidungsgründe

Dieselskandal bei Wohnmobil
(Symbolfoto: Von Tanhu/Shutterstock.com)

Die zulässige Klage ist in der Sache unbegründet.

1. Das erkennende Gericht ist gem. Art 7 Nr. 2 VO (EU) Nr. 1215/2012 (“Brüssel-Ia“) zur Entscheidung über den streitgegenständlichen Anspruch berufen.

Nach dem – insoweit für die Zulässigkeit einer Sachentscheidung maßgeblichen – Vortrag der Klagepartei ist eine Handlung der Beklagten im Inland nicht gegeben. Es bestehe indes ein eingetretener Schaden im Abschluss des Kaufvertrags über das streitgegenständliche Fahrzeug am 23.03.2017, durch den in die Freiheit der Klagepartei zur Vermögensdisposition eingegriffen werde.

Da der Vertragsschluss zum Erwerb des Fahrzeugs vorliegend im Inland erfolgte, ist (im maßgeblichen Verhältnis der Parteien untereinander) der vorgetragene Primärschaden dort eingetreten und das erkennende Gericht somit zuständig.

Nachdem ein anderer Schadensgegenstand nicht vorgetragen und damit nicht Gegenstand des der Klage zu Grunde liegenden Lebenssachverhalts ist, ist auch der (sprachlich umfassend gefasste) Feststellungsantrag so auszulegen, dass (nur) Schäden durch den Erwerb des Fahrzeugs erfasst sein sollen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.07.2019 – 17 U 160/18).

2. Der Kläger hat das gem. § 256 ZPO notwendige Feststellungsinteresse an einer Sachentscheidung über den gestellten Antrag.

Der Kläger erhebt vorliegend eine Feststellungsklage. Dies ist nur zulässig, wenn zumindest eine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts besteht (BGH, Urteil vom 24.01.2006 – XI ZR 384/03). Daran fehlt es, wenn der Eintritt eines Schadens insgesamt völlig ungewiss ist (BGH, Urteil vom 10.07.2014 – IX ZR 197/12 m.w.N.). Der Kläger muss zumindest die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts substantiiert dartun (BGH, Beschluss vom 04.03.2015 – IV ZR 36/14).

Diesen Anforderungen wird der Vortrag des Klägers gerecht: Der Kläger ist – wie die breite Öffentlichkeit – nicht in der Lage, den Sachverhalt zuverlässig technisch und abschließend auf rechtliche Folgen zu bewerten. Daher hält das Gericht die vom Kläger benannten negativen Auswirkungen jedenfalls für so hinreichend wahrscheinlich, dass ein Feststellungsinteresse zu bejahen ist.

Der Feststellungsantrag des Klägers scheitert dabei auch nicht am Vorrang einer Leistungsklage: Zwar fehlt das Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 ZPO regelmäßig, wenn ein Kläger sein Klageziel genauso einfach und effektiv mit einer Leistungsklage erreichen kann, weil es ihm möglich und zumutbar ist, den Anspruch, dessen er sich berühmt, zu beziffern. Eine auf Feststellung des Anspruchsgrundes beschränkte Feststellungsklage ist in diesem Fall unzulässig.

Allerdings ist ein Kläger grundsätzlich nicht gehalten, seine Klage in eine Leistungs- und in eine Feststellungsklage aufzuspalten, wenn bei Klageerhebung ein Teil des Schadens schon entstanden, die Entstehung weiteren Schadens aber noch zu erwarten ist. Dementsprechend kann der Kläger nach gefestigter Rechtsprechung, wenn – wie vorliegend – die vorgetragene Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist, in vollem Umfang Feststellung der Ersatzpflicht begehren (OLG Karlsruhe, a.a.O.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 – 13 U 12/19).

3. Auf den Sachverhalt findet gem. Art. 4 Abs. 1 VO (EG) Nr. 864/2007 (“Rom-II“) materielles deutsches Recht Anwendung.

4. Die Beklagte haftet im vorliegenden Fall nicht aus § 826 BGB.

a. Sittenwidrig im Sinne dieser Norm ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt.

Bei Fällen im Zusammenhang mit dem Dieselskandal ist anerkannt, dass ein Automobilhersteller gegenüber dem Fahrzeugkäufer insbesondere dann sittenwidrig handelt, wenn er entsprechend seiner grundlegenden strategischen Entscheidung im eigenen Kosten- und Gewinninteresse Fahrzeuge mit einer Motorsteuerung in Verkehr bringt, deren Software bewusst und gewollt so programmiert ist, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand beachtet, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten werden, und damit unmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde abzielt. Ein solches Verhalten steht einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Fahrzeugerwerber in der Bewertung gleich (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19; BGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 367/19).

Nach den von der Rechtsprechung entwickelten weiteren Grundsätzen setzt die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB voraus, dass einer ihrer verfassungsmäßig berufenen Vertreter i.S.d. § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB persönlich verwirklicht hat. Der personale Charakter der Schadensersatzpflicht gem. § 826 BGB setzt voraus, dass die Voraussetzungen in der Person eines verfassungsmäßig berufenen Vertreter der Beklagten vorliegen. Dies ist mit einer (Wissens-)Zurechnung über die Grenzen rechtlich selbstständiger (Konzern-)Gesellschaften hinaus unvereinbar (BGH, Urteil vom 08.03.2021 – VI ZR 505/19).

b. Nach diesen Maßstäben ist nicht festzustellen, dass die Beklagte objektiv sittenwidrig gehandelt hat.

Die vom Kläger befürwortete Zurechnung behaupteter Handlungen im Rahmen des Betriebs der Tochtergesellschaften scheidet bereits im Ausgangspunkt aus. Dem steht im Besonderen der höchstpersönliche Charakter der Haftung aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung und im Allgemeinen die rechtliche Selbstständigkeit der Gesellschaften entgegen.

Benötigen Sie eine Beratung in einer ähnlichen Angelegenheit? Vereinbaren Sie einen Termin: 02732 791079 oder fordern Sie unsere Ersteinschätzung online an.

Die Behauptung, es gebe eine eigene strategische Entscheidung der Beklagten, systematisch und konzernweit bewusst unzulässige Abschalteinrichtungen einzubauen, um die Typenzulassung zu erschleichen, ist nur allgemein vorgetragen:

Bereits der Ausgangspunkt einer solchen Behauptung, nämlich dass die Beklagte überhaupt in irgendeiner Form strategische Entscheidungen für die Entwicklung der Motorentechnologie getroffen hat, dass heißt in das operative Geschehen bei der Fahrzeugentwicklung und Herstellung involviert war, ist nicht substantiiert ausgeführt. Konkrete entsprechende Handlungen bzw. eine entsprechende Geschäftstätigkeit der Beklagten in einem realen Fall wird vom Kläger nicht vorgetragen.

Im Kern verweist der Kläger zur Begründung auf die hierarchische Struktur im Konzern. Der Sachvortrag beschränkt sich im Übrigen auf allgemeine Darlegungen, meist im Zusammenhang mit der (werbenden) Außendarstellung der Beklagten – die indes bereits nach dem Vortrag des Klägers gerade nicht erkennen lässt, welche der Gesellschaften konkret mit welcher Aufgabe betraut ist – sowie allgemein gehaltene textlichen Aussagen in internen Emails zur unternehmensweiten Kommunikation einer Coperate Identity und schließlich dem satzungsmäßigen Gesellschaftszweck der Beklagten, wie er dem Handelsregister zu entnehmen ist. Dies alles ist für die erhebliche Tatsachenfrage wenig aufschlussreich.

Auch der unwiderlegte Vortrag, die Personalstärke der Beklagten habe sich (vor einer erst im laufenden Rechtsstreit vorgenommenen Umstrukturierung) auf 47 Personen beschränkt, lässt eine eigene Steuerung operativer Vorgänge bis hinunter auf technische Fragen nicht vermuten.

Dementsprechend bleibt es auch unklar, in welchem Zeitpunkt und durch welche Personen, mit welchem die konkrete Handlung in Form einer Entscheidung auf den Einsatz von Abschalteinrichtungen bei der Beklagten erfolgt sein soll.

Die Existenz einer solchen Entscheidung auf Ebene der Beklagten ergibt sich im Übrigen auch nicht nach der Lebenserfahrung aus dem äußeren Erscheinungsbild der Vorgänge oder lässt dies auch nur als naheliegend erscheinen. Insbesondere ist in keiner Weise erkennbar, was dagegen spricht, dass die operativ in der Motorenentwicklung handelnden Personen, namentlich bei der FCA Italy S.p.A., die behaupteten Manipulationen eigenverantwortlich und im Rahmen des (vom Kläger selbst als sehr groß beschriebenen ländergesellschaftsübergreifenden) Wirkungskreises einzelner leitender Mitarbeiter auf dieser Ebene vorgenommen haben.

In einer Gesamtschau ist eine eigene Handlung eines verfassungsmäßig berufener Vertreters der Beklagten, die sittenwidrig sein könnte, lediglich pauschal in den Raum gestellt, nicht konkret benannt und für die Richtigkeit der Behauptung auch kein Beweis angetreten.

Daher ist der Vortrag der Beklagten, sie habe sich auf das Halten von Unternehmensanteilen beschränkt, unwiderlegt und dem Urteil zu Grunde zu legen.

c. Auch eine sekundäre Darlegungslast gem. § 138 Abs. 2 ZPO auf Grund der Verletzung einer Obliegenheit der Beklagten, sich zu den Vorgängen innerhalb ihrer Sphäre zu erklären, ist vorliegend nicht gegeben.

Denn dies würde jedenfalls voraussetzen, dass das (unstreitige oder nachgewiesene) Parteivorbringen hinreichende Anhaltspunkte enthält, die eine solche Handlung in der Sphäre der Beklagten jedenfalls nahelegen (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19). Dies ist vorliegend, wie dargestellt, gerade nicht der Fall.

d. Auf dieser Grundlage erscheint mithin allenfalls noch eine Schädigung durch Unterlassen denkbar. Diese setzt jedoch bereits im Ausgangspunkt eine sittliche Pflicht zum Tätigwerden voraus, die jedenfalls für die Beklagte nicht erkennbar ist (offengelassen für den Hersteller in BGH, a.a.O.).

5. Ergänzend ist festzuhalten, dass auch eine Haftung der Beklagten für ihre Verrichtungsgehilfen gem. §§ 826, 831 Abs. 1 S. 1 BGB vorliegend nicht ersichtlich ist. Die Qualifikation als Verrichtungsgehilfe setzt Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit voraus. Solche Durchgriffsrechte, die von der Beklagten in Abrede gestellt werden, folgen jedenfalls nicht unmittelbar aus einer Gesellschafterstellung oder einer Abrede zur Gewinnabführung und deren Existenz ist weder dargelegt noch Beweis hierfür angetreten.

6. Auch andere vom Kläger in den Raum gestellte deliktische Ansprüche sind im Hinblick auf den fehlenden Anknüpfungspunkt einer unerlaubten Handlung der Beklagten ersichtlich nicht gegeben.

7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

8. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 2 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos