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Dieselskandal – Rücktritt vom Kaufvertrag eines betroffenen Neufahrzeugs

LG Stuttgart, Az.: 30 O 28/19, Urteil vom 17.10.2019

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 71.030,40 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten im Zusammenhang mit dem sogenannten Abgasskandal Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Dieselfahrzeug.

Die Klägerin erwarb mit Kaufvertrag vom 25. Oktober 2017 von der Beklagten ein von dieser hergestelltes Neufahrzeug Mercedes-Benz Viano 250 D Marco Polo Edition (FIN: […]) zu einem Kaufpreis von 73.990 €. Das der Klägerin im Februar 2018 übergebene Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor OM 651 der Schadstoffklasse EURO 6b ausgestattet.

Dieselskandal - Rücktritt vom Kaufvertrag eines betroffenen Neufahrzeugs
Symbolfoto: Von wsf-s /Shutterstock.com

Die Kontrolle der Stickoxidemissionen erfolgt im streitgegenständlichen Fahrzeug unter anderem durch die sogenannte Abgasrückführung. Bei dieser wird ein Teil des Abgases zurück in das Ansaugsystem des Motors geführt und nimmt erneut an der Verbrennung teil. Ferner verfügt das Fahrzeug über ein sogenanntes SCR-System (selective catalytic reduction), im Rahmen dessen Stickoxidemissionen dadurch reduziert werden, dass dem Abgas eine wässrige Harnstofflösung (AdBlue) beigemischt wird und durch die sodann ausgelöste chemische Reaktion die Stickoxide im Wesentlichen zu Stickstoff und Wasser abgebaut werden.

Mit Schreiben vom 26. Oktober 2018 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie auf Anordnung des Kraftfahrzeugbundesamtes (nachfolgend: KBA) im Rahmen eines verpflichtenden Rückrufs die Software des Motorsteuergerätes von mehreren Dieselfahrzeugen der Abgasnorm Euro 6b aktualisieren werde. Dieses kostenlose Software-Update liege für das streitgegenständliche Fahrzeug nun vor und könne bei einem autorisierten Servicepartner der Beklagten aufgespielt werden. Der offizielle Bescheid zu diesem Rückruf sehe vor, dass die Beklagte damit spezifische Kalibrierungen der Motorsteuerung verändere, die das KBA als unzulässig einstufe. Die Beklagte gewährleiste, dass das Software-Update keinen relevanten Einfluss auf die zertifizierten Werte zum Kraftstoffverbrauch und zu CO2-Emissionen und auch nicht auf die Motorleistung, das Drehmoment, die Geräuschemissionen und die Dauerhaltbarkeit der Fahrzeuge habe. Dazu habe die Beklagte umfangreiche Erprobungen durchgeführt und keine relevanten Abweichungen feststellen können. Das KBA habe auf dieser Basis die erforderliche Genehmigung für das Software-Update des streitgegenständlichen Fahrzeugs erteilt. Sollte es in Folge des Software-Updates binnen 24 Monaten nach dessen Durchführung und bis zu einer Gesamtlaufleistung von 250.000 Kilometern wider Erwarten zu einem Schaden an einem Bauteil der Abgasrückführung komme, werde das Fahrzeug durch einen Servicebetrieb der Beklagten selbstverständlich kostenlos repariert. Im Zusammenhang mit der Verbesserung des Stickoxid-Emissionsverhaltens durch das Software-Update könne sich der AdBlue-Verbrauch des streitgegenständlichen Fahrzeugs bei ansonsten vergleichbaren Fahrbedingungen allerdings erhöhen.

Mit Anwaltsschriftsätzen vom 21. Januar 2019 und 4. Februar 2019 verlangte die Klägerin von der Beklagten die Rückabwicklung des Kaufvertrags über das streitgegenständliche Fahrzeug nach §§ 826, 831 BGB, weil in dessen Motor eine manipulative Dieselsoftware installiert sei. Mit Email vom 5. Februar 2019 lehnte die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche ab und bot erneut die Durchführung des vorgenannten Software-Updates an, um das vom KBA beanstandete Programmierungselement zu ändern.

Der Kläger behauptet, die Beklagte habe Fahrzeuge mit Dieselmotoren in Verkehr gebracht, die mithilfe unzulässiger Abschalteinrichtungen die einschlägigen Emissionsgrenzwerte softwaregesteuert nur einhielten, wenn sie auf einem Prüfstand einen Emissionstest absolvierten. Hiervon sei auch das streitgegenständliche Fahrzeug betroffen, was auch der – unstreitige – Rückruf des KBA belege. Dass der betreffende Rückrufbescheid – wie die Beklagte behauptet – bislang nicht bestandkräftig sei, bestreitet die Klägerin; jedenfalls dürfte zudem der Sofortvollzug angeordnet sein. In dem Fahrzeug liege (außerdem) eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines sogenannten Thermofensters vor, welches dazu führe, dass das Fahrzeug jedenfalls bei Außentemperaturen von 5 Grad die Abgasrückführung deutlich reduziere. Unklar sei, bei welchen Temperaturen die Abgasrückführung erstmals in welchem Umfang reduziert werde. Nach Zeitungsberichten habe das KBA bei der Überprüfung eines GLK 220 CDI zudem inzwischen eine bisher unbekannte mutmaßliche Betrugssoftware mit der Bezeichnung „Kühlmittel-Sollwertabsenkung“ entdeckt. Diese solle „flächendeckend“ in den Modellen mit den Motoren OM 651 und OM 642 zum Einsatz gekommen sein, also auch in dem hier streitigen Fahrzeug. Der heimliche Einsatz einer Software, die den Schadstoffausstoß eines Fahrzeugs nur während eines Emissionstests oder bei bestimmten Temperaturen reduziere, sei sittenwidrig. Als Käuferin eines der betroffenen Fahrzeuge habe die Klägerin deshalb einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gemäß § 826iVm § 831 BGB, sowie aus § 346Abs. 1 mit § 437Nr. 2, §§ 440, 323 BGB. Eine Frist zur Nacherfüllung habe die Klägerin der Beklagten mindestens konkludent mit ihren Schreiben vom 21. Januar 2019 und vom 4. Februar 2019 sowie durch die Klageschrift gesetzt. Die Beklagte habe eine Abhilfe aber weder angeboten noch sei eine solche durchgeführt worden. Eine Fristsetzung sei aber auch wegen der ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung der Beklagten beziehungsweise wegen Unzumutbarkeit einer Nacherfüllung für die Klägerin entbehrlich. Zu Gunsten der Beklagten sei von dem geschuldeten Rückzahlungsbetrag allerdings ein Abzug für Nutzungsersatz vorzunehmen.

Die Klägerin beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 71.030,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Februar 2019, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Mercedes-Benz Viano 250 D Marco Polo Edition mit der Fahrzeugidentifikationsnummer […] zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs gemäß Ziffer 1) seit dem 5. Februar 2019 in Annahmeverzug befindet.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.752,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Februar 2019 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin sei bereits nicht aktivlegitimiert, da sie das Fahrzeug ausweislich ihres eigenen Vortrags einer Bank zur Sicherheit übereignet habe. Das Fahrzeug sei auch nicht mangelhaft. Es erfülle die Grenzwerte der einschlägigen EURO-Norm. Das KBA habe mit Bescheid vom 3. August 2018 – gegen den die Beklagte Widerspruch erhoben habe – für bestimmte Fahrzeugmodelle der Beklagten, abhängig von der letztlich beanstandeten Software-Version, nachträglich Nebenbestimmungen zur Typgenehmigung erlassen. Das hier streitgegenständliche Fahrzeug sei auch von dieser Anordnung erfasst. Der erst nach Übergabe des Fahrzeugs angeordnete Rückruf begründe aber lediglich eine Pflicht der Beklagten, Software-Updates zu entwickeln, mit denen das vom KBA beanstandete Programmierungselement geändert werde. Hieraus folge weder ein Mangel noch eine Rechtsverletzung der Klägerin. In dem von der Klägerin erworbenen Fahrzeug befinde sich keine Manipulationssoftware, mithilfe derer Abgase lediglich für eine gewisse Dauer oder Distanz gereinigt würden oder die lediglich für die Zwecke des Typgenehmigungsverfahrens eine Schadstoffarmut der Emissionen vortäusche, indem sie – wie offenbar bei Dieselmotoren der V. AG – aufgrund einer Prüfstanderkennung die Abgasreinigung intensiviere. Die temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung habe nichts mit einer Abschalteinrichtung zu tun und hänge insbesondere nicht von einer Prüfstanderkennung ab. Im Falle relativ niedriger Außentemperaturen sei die Rate der Abgasrückführung zur Senkung des Versottungsrisikos betriebspunktabhängig geringer als bei höheren Temperaturen. Diese Kalibrierung des Systems sei zum Schutz des Motors vor dauerhafter Schädigung oder totalem Ausfall notwendig. Die Außentemperatur sei nur einer von vielen Faktoren, die bei der Steuerung der Abgassysteme eine Rolle spielen könnten. Dabei sei die temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung bei kalter Umgebungstemperatur Industriestandard, um den beschriebenen Gefahren zu begegnen. Die Beklagte habe in den EG-Typgenehmigungsunterlagen der Systemgenehmigung Abgas regelmäßig Angaben zur temperaturabhängigen Steuerung der Abgasrückführung gemacht, ohne dass die Behörde Veranlassung gesehen hätte, deswegen die Typgenehmigung zu verweigern. Davon abgesehen scheitere die gewährleistungsrechtliche Rückabwicklung jedenfalls an der fehlenden Fristsetzung zur Nacherfüllung. Das vom KBA freigegebene Software-Update würde den behaupteten Mangel an dem streitgegenständlichen Fahrzeug beseitigen. Schließlich seien Ansprüche aus Gewährleistungsrecht aber auch verjährt. Eine deliktische Haftung scheide ebenfalls aus, da weder die Beklagte noch ihre Organe oder Verrichtungsgehilfen im streitgegenständlichen Zusammenhang eine unerlaubte Handlung begangen hätten.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Die Klage ist unbegründet, denn der Klägerin steht ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages über das streitgegenständliche Fahrzeug aus keinem rechtlichen Grund zu. Zwar verfügte das Fahrzeug unter Zugrundelegung des vom KBA erlassenen Rückrufbescheids vom 3. August 2018 sowie aufgrund der (als solches) unstreitig vorhandenen temperaturabhängigen Steuerung der Abgasrückführung über eine oder sogar mehrere sachmangelbegründende Abschalteinrichtungen. Der von der Klägerin insoweit erklärte Rücktritt scheitert indes an der fehlenden Fristsetzung zur Nacherfüllung, welche vorliegend entgegen der Auffassung der Klägerpartei auch nicht entbehrlich war. Schließlich vermag das bloße Vorhandensein der genannten Sachmängel auch eine deliktische Haftung der Beklagten nicht zu begründen.

I.

1. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages nach § 437Nr. 2, § 434Abs. 1, § 323Abs. 1, §§ 346, 348 BGB nicht zu, da sie der Beklagten bislang keine Gelegenheit zur Nacherfüllung (§ 439 BGB) gegeben hat.

a) Allerdings war das Fahrzeug bei Gefahrübergang (§ 446 BGB) mangelhaft im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Klägerin gleich in mehrfacher Hinsicht ausreichend substantiiert das Vorliegen unzulässiger Abschalteinrichtungen behauptet, während die Beklagte ihrerseits diese nicht (hinreichend) bestritten hat.

aa) Dies gilt zunächst für die im streitgegenständlichen Fahrzeug verbaute temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung, welche die Klägerin als Thermofenster bezeichnet. Wie das Gericht bereits in zahlreichen gegen die Beklagte gerichteten Parallelstreitigkeiten entschieden hat (siehe etwa LG Stuttgart, Urteil vom 25. Juli 2019 – 30 O 34/19, juris), folgt bereits aus dem (auch vorliegend gehaltenen) Vorbringen der Beklagten selbst, dass die Steuerung des Abgassystems in Abhängigkeit von der Außentemperatur erfolgt. Auch wenn die Einzelheiten dieser temperaturabhängigen Steuerung letztlich streitig bleiben, handelt es sich hierbei jedenfalls um eine Abschaltvorrichtung, die nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171/1 vom 29. Juni 2007; nachfolgend: VO 715/2007/EG) unzulässig ist und aufgrund derer das streitgegenständliche Fahrzeug bei Gefahrübergang mit einem Sachmangel behaftet war (ausführlich zum Ganzen LG Stuttgart, Urteil vom 25. Juli 2019 – 30 O 34/19, aaO Rn. 29 ff.; offen gelassen von OLG Stuttgart, Urteil vom 30. Juli 2019 – 10 U 134/19, juris Rn. 75, 91; OLG Köln, Beschluss vom 4. Juli 2019 – 3 U 148/18, juris Rn. 6).

bb) Weiterhin hat die Klägerin unter Bezugnahme auf verpflichtenden Rückruf des KBA vom 3. August 2018 – von welchem unstrittig auch das streitgegenständliche Fahrzeug betroffen war – hinreichend substantiiert das Vorliegen einer (weiteren) Abschalteinrichtung behauptet.

Die Klägerin hat vorgetragen, der gegenüber der Beklagten ergangene Rückrufbescheid belege, dass das von ihr erworbene Fahrzeug über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfüge. In diesem Zusammenhang hat sie außerdem auf das ihr von der Beklagten übersandte Schreiben vom 26. Oktober 2018 verwiesen, mit welchem diese ihr anlässlich des Rückrufs die Durchführung eines Software-Updates für die Software des Motorsteuergerätes angeboten hatte. In diesem Schreiben weist die Beklagte unter anderem auf „spezifische Kalibrierungen der Motorsteuerung, die das Kraftfahrt-Bundesamt als unzulässig einstuft“ hin. Die hiervon ausgehend getroffene Annahme der Klägerin, dass Fahrzeug verfüge – jedenfalls aus Sicht des KBA – über eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG wird zudem gestützt von einer umfangreichen Presseberichterstattung, die sich – wenn auch in vielfacher Hinsicht fehlerbehaftet – im Zuge des sogenannten Abgasskandals ausführlich gerade auch mit den gegenüber der Beklagten wegen vom KBA entdeckter Abschalteinrichtungen ergangener Rückrufbescheide beschäftigt(e).

Die Beklagte hat es demgegenüber letztlich nicht bestritten, dass der Rückruf (auch) des streitgegenständlichen Fahrzeugtyps wegen aus Sicht des KBA vorhandener unzulässiger Abschalteinrichtungen erfolgt war, sondern vielmehr mehrfach lediglich darauf hingewiesen, dass sie die zugrundeliegenden Annahmen nicht teile und die betreffenden Bescheide angefochten habe.

Ausgehend hiervon ist auch insoweit vom Vorliegen einer (weiteren) mangelbegründenden Abschalteinrichtung im streitgegenständlichen Fahrzeug auszugehen. Denn wie der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung hervorhebt, ist es für die Schlüssigkeit und Erheblichkeit eines Sachvortrags unerheblich, wie wahrscheinlich die Darstellung ist und ob sie auf eigenem Wissen oder auf einer Schlussfolgerung aus Indizien beruht (vgl. etwa BGH, Urteil vom 24. Februar 2016 – VIII ZR 38/15, NJW 2016, 2645 Rn. 52). Eine Partei ist grundsätzlich nicht gehindert, Tatsachen zu behaupten, über die sie keine genauen Kenntnisse hat, die sie aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hält. Etwas anderes gilt erst dann, wenn die behauptete Tatsache so ungenau bezeichnet ist, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann oder wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufgestellt worden ist, mithin aus der Luft gegriffen ist und sich deshalb als Rechtsmissbrauch darstellt. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist allerdings Zurückhaltung geboten. In der Regel wird sie nur bei Fehlen jeglicher Anhaltspunkte vorliegen (vgl. nur BGH, Urteile vom 8. Mai 2012 – XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 40; vom 24. Juni 2014 – VI ZR 560/13, WM 2014, 1470 Rn. 36; vom 26. April 2018 – VII ZR 139/17, WM 2018, 1332 Rn. 34; jeweils mwN).

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Hiernach war das Vorbringen zu dieser (weiteren) Abschalteinrichtung von Seiten der Klägerin hinreichend substantiiert, während die Beklagte sie nicht in ausreichender Weise bestritten hat. Denn zwar sind dem Gericht letztlich keine Einzelheiten zu der betreffenden Funktionalität bekannt. Es würde aber die Anforderungen an die Substantiierungslast der Klägerin deutlich überspannen, unter den beschriebenen Gegebenheiten weiteren – wahrscheinlich allein durch vorherige Einholung eines kostenträchtigen Privatgutachtens möglichen – Sachvortrag zu verlangen, während es auf der anderen Seite der Beklagten ohne weiteres möglich wäre, – etwa unter (gegebenenfalls teilgeschwärzter) Vorlage des ihr gegenüber ergangenen Rückrufbescheids – zu den vom KBA im Einzelnen beanstandeten Einrichtungen vorzutragen. Auf diese Obliegenheit hat das Gericht die Beklagte mit Verfügung vom 25. Juli 2019 auch noch einmal ausdrücklich hingewiesen.

cc) Ins Blaue hinein und damit nicht berücksichtigungsfähig ist demgegenüber die klägerische Behauptung des Vorliegens einer weiteren Abschalteinrichtung mit der Bezeichnung „Kühlmittel-Sollwertabsenkung“. Die Klägerin selbst bezieht sich diesbezüglich auf eine „Betrugssoftware“, die das KBA bei Überprüfung eines GLK 220 CDI entdeckt habe, vermag allerdings außer der einem Zeitungsbericht entnommenen, indes durch keine weiteren Anhaltspunkte gestützten Spekulation, wonach diese Software „flächendeckend“ in den Modellen mit den Motoren OM 651 und OM 642 zum Einsatz gekommen sei, keine weiteren Gründe für das Vorliegen auch im streitgegenständlichen Fahrzeug zu benennen. Im Gegenteil handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug um ein solches der Schadstoffklasse EURO 6b, während es sich bei den betroffenen Modellen – für die, soweit dem Gericht bekannt, der Beklagten am 21. Juni 2019 ebenfalls ein Rückrufbescheid zugestellt wurde – um solche der Schadstoffklasse EURO 5 handelt.

b) Obwohl das streitgegenständliche Fahrzeug damit bei Gefahrübergang mangelhaft war, ist die Klägerin bislang nicht wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten. Denn weder hat sie der Beklagten bislang eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt (§ 439 BGB), noch war eine solche vorliegend entbehrlich (§ 326Abs. 5, § 323Abs. 2, § 440 BGB).

aa) Zu Unrecht meint die Klägerin, sie habe der Beklagten „mindestens konkludent“ mit ihren Schreiben vom 21. Januar 2019 und vom 4. Februar 2019 sowie durch die Klageschrift eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt. Vielmehr hat sie in allen drei Fällen unmissverständlich die sofortige Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangt.

bb) Eine vorherige Fristsetzung ist nicht bereits nach § 326 Abs. 5 BGB entbehrlich, weil eine Nacherfüllung – worauf sich die Klägerin allerdings auch gar nicht (ausdrücklich) beruft – im Sinne von § 275 BGB von vornherein unmöglich ist (vgl. hierzu auch OLG Dresden, Urteil vom 20. August 2019 – 9 U 1101/19, BeckRS 2019, 19560 Rn. 13 ff.; OLG Saarbrücken, Urteil vom 28. August 2019 – 2 U 94/18, juris Rn. 26 ff.). Im Gegenteil kämen beide Alternativen der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 1 BGB – Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache – vorliegend in Betracht. Namentlich die Mangelbeseitigung durch Aufspielen eines durch das KBA genehmigten Software-Updates hat die Beklagte der Klägerin ausdrücklich angeboten. Dass hierdurch der Mangel der Abschalteinrichtung(en) nicht (vollständig) beseitigt würde, wendet die Klägerin auch nicht einmal ein. Vielmehr lässt sie es ausdrücklich dahinstehen, ob eine Nachbesserung technisch überhaupt möglich sei, weil eine solche ihr ohnehin unzumutbar sei (dazu noch nachfolgend).

cc) Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Beklagte durch ihr Verhalten die nach den Umständen gebotene Nacherfüllung auch nicht ernsthaft und endgültig verweigert (§ 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind an das Vorliegen einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung im Sinne des § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 281 Abs. 2 Halbsatz 1 BGB strenge Anforderungen zu stellen. Eine Erfüllungsverweigerung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn der Schuldner unmissverständlich und eindeutig zum Ausdruck bringt, er werde seinen Vertragspflichten unter keinen Umständen nachkommen. Demgegenüber kann in dem bloßen Bestreiten von Mängeln noch nicht ohne Weiteres eine endgültige Nacherfüllungsverweigerung gesehen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Schuldner über das Bestreiten der Mängel hinaus bewusst und endgültig die Erfüllung seiner Vertragspflichten ablehnt und es damit ausgeschlossen erscheint, dass er sich von einer (ordnungsgemäßen) Nacherfüllungsaufforderung werde umstimmen lassen (ständige Rechtsprechung, siehe etwa BGH, Urteile vom 1. Juli 2015 – VIII ZR 226/14, NJW 2015, 3455 Rn. 33; vom 18. Januar 2017 – VIII ZR 234/17, NJW 2017, 1666 Rn. 31; jeweils mwN).

Hiervon ausgehend kommt eine Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB vorliegend nicht in Betracht. Soweit die Klägerin (unter Berufung auf BGH, Urteil vom 5. Dezember 2002 – VII ZR 360/01, NJW 2003, 580 unter II 2 c) eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung aus der Erhebung der Einrede der – tatsächlich nicht eingetretenen – Verjährung ableiten möchte, setzt sie zum einen die Anforderungen hierfür deutlich zu niedrig an und übersieht vor allem im Rahmen der Würdigung der Gesamtumstände des vorliegenden Einzelfalles, dass die Beklagte der Klägerin die Durchführung einer Nachbesserung – in Form eines Software-Updates – in ihrem Schreiben vom 26. Oktober 2018 und in nachfolgenden Schriftsätzen im Verlauf des Rechtsstreits sogar ausdrücklich angeboten hat.

dd) Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung war vorliegend auch nicht deshalb entbehrlich, weil besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen (§ 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB). Die Klägerin hat sich insoweit insbesondere darauf berufen, die Beklagte habe die Klägerin bereits beim Kauf „erheblich getäuscht“ und das ihr „entgegengebrachte Urvertrauen derart missbraucht […], dass ein nachhaltiger Vertrauensschaden entstanden“ sei.

(1) Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein die sofortige Rückabwicklung des Kaufvertrages rechtfertigendes Interesse des Käufers im Regelfall anzunehmen, wenn der Verkäufer dem Käufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat. Denn bei einer vom Verkäufer beim Abschluss eines Kaufvertrags begangenen Täuschungshandlung ist in der Regel die für eine Nacherfüllung erforderliche Vertrauensgrundlage beschädigt; dies gilt insbesondere, wenn die Nacherfüllung durch den Verkäufer selbst oder unter dessen Anleitung im Wege der Mängelbeseitigung erfolgen soll. In solchen Fällen hat der Käufer ein berechtigtes Interesse daran, von einer weiteren Zusammenarbeit mit dem Verkäufer Abstand zu nehmen (siehe etwa BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2006 – V ZR 249/05, NJW 2007, 835 Rn. 12; Urteil vom 9. Januar 2008 – VIII ZR 210/06, NJW 2008, 1371 Rn. 19).

(2) Ein solches Verhalten der Beklagten ist jedoch betreffend die im streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten Abschalteinrichtung(en) ausgehend vom festzustellenden Sachverhalt nicht gegeben. Denn Arglist setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zumindest Eventualvorsatz voraus; leichtfertige oder grob fahrlässige Unkenntnis genügt dagegen nicht. Ein arglistiges Verschweigen ist danach nur gegeben, wenn der Verkäufer den Mangel kennt oder ihn zumindest für möglich hält und zugleich weiß oder doch damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Mangel nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte. Dagegen genügt es nicht, wenn sich dem Verkäufer das Vorliegen aufklärungspflichtiger Tatsachen hätte aufdrängen müssen, weil dann die Arglist vom Vorsatz abgekoppelt und der Sache nach durch leichtfertige oder grob fahrlässige Unkenntnis ersetzt würde. Dabei hat der Bundesgerichtshof auch bereits entschieden, dass selbst ein bewusstes Sichverschließen nicht den Anforderungen genügt, die an die Arglist zu stellen sind (vgl. zum Ganzen BGH, Urteile vom 22. April 2016 – V ZR 23/15, NJW 2017, 150 Rn. 21; vom 12. April 2013 – V ZR 266/11, NJW 2013, 2182 Rn. 12 ff.; vom 7. März 2003 – V ZR 437/01, NJW-RR 2003, 989, 990). Erforderlich ist die Kenntnis der den Mangel begründenden Umstände zumindest in der Form des Eventualvorsatzes. Diese Kenntnis muss festgestellt werden; sie kann nicht durch wertende Überlegungen ersetzt werden. Liegt eine solche Kenntnis vor, ist es allerdings unerheblich, ob der Käufer daraus den Schluss auf einen Mangel im Rechtssinne (§ 434 Abs. 1 BGB) zieht (vgl. BGH, Urteile vom 12. April 2013 – V ZR 266/11, NJW 2013, 2182 Rn. 14; vom 22. April 2016, aaO).

Gemessen daran hat die Beklagte der Klägerin gegenüber den im Fahrzeug bereits bei Gefahrübergang vorhandenen Sachmangel der temperaturabhängigen Steuerung der Abgasrückführung nicht arglistig verschwiegen (vgl. zum Ganzen bereits LG Stuttgart, Urteil vom 25. Juli 2019 – 30 O 34/19, aaO Rn. 42 ff.). Zwar wird ohne weiteres davon auszugehen sein, dass die Beklagte um die den Mangel begründenden Umstände insoweit wusste, als es um das Vorliegen dieser Funktion im Rahmen der Abgasrückführung geht. Allein das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG als solches ist jedoch – wie der Bundesgerichtshof ausdrücklich in seinem Hinweisbeschluss vom 8. Januar 2019 ausgeführt hat (VIII ZR 225/17, NJW 2019, 1133 Rn. 17 ff.) – nicht ausreichend für das Vorliegen eines Sachmangels im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB. Hinzutreten muss vielmehr der weitere Umstand, dass aufgrund dessen der weitere (ungestörte) Betrieb des Fahrzeugs des Klägers im öffentlichen Straßenverkehr nicht gewährleistet und sich das Fahrzeug somit nicht zur gewöhnlichen Verwendung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB eignet. Auch hierauf muss sich mithin die – von der Klägerin darzulegende – Kenntnis der Beklagten (zumindest in Form des Eventualvorsatzes) bezogen haben, um zur Annahme eines arglistigen Verschweigens eines aufklärungsbedürftigen Sachmangels gelangen zu können.

Hiervon ist auf Grundlage des feststellbaren Sachverhalts vorliegend jedoch nicht auszugehen. Die Beklagte hat – letztlich unwidersprochen – erklärt, dass die temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung bei kalter Umgebungstemperatur „Industriestandard“ sei, um den beschriebenen Gefahren zu begegnen. Auch habe sie in den EG-Typgenehmigungsunterlagen der Systemgenehmigung Abgas regelmäßig Angaben zur temperaturabhängigen Steuerung der Abgasrückführung gemacht, ohne dass das KBA Veranlassung gesehen hätte, deswegen die Typgenehmigung zu verweigern. Zu bedenken ist weiterhin, dass bis heute in der landgerichtlichen und oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung verschiedene Auffassungen zu der Frage vertreten werden, ob es sich bei einer entsprechenden temperaturabhängigen Steuerung der Abgasrückführung überhaupt um eine nach Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG unzulässige Abschalteinrichtung handelt (vgl. hierzu OLG Stuttgart, Urteil vom 30. Juli 2019 – 10 U 134/19, juris Rn. 82 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 12. August 2019 – 16 U 25/19 unter I 2 b mwN, nicht veröffentlicht; OLG München, Beschluss vom 29. August 2019 – 8 U 1449/19, juris Rn. 164). Zwar lässt keiner dieser Umstände das Vorliegen eines Sachmangels entfallen. Allerdings sind sie für die subjektive Seite des Verhaltens der Beklagten von wesentlicher Bedeutung. Denn ausgehend hiervon kann – jedenfalls ohne gegenteilige Anhaltspunkte – nicht zu Lasten der Beklagten angenommen werden, dass sie billigend in Kauf genommen habe, den Käufern von mit temperaturabhängigen Steuerungen versehenen Fahrzeugen könne aus diesem Grunde eine Betriebsuntersagung drohen. Das Vorbringen der Klägerin enthält demgegenüber keine belastbaren Anhaltspunkte für ein arglistiges Verhalten der Beklagten. Sie beschränkt sich vielmehr diesbezüglich vielmehr auf den allgemein gehaltenen Vorwurf einer Täuschungshandlung.

(3) Auch in Bezug auf die (weitere) Abschalteinrichtung, die Anlass des vom KBA gegenüber der Beklagten erlassenen Rückrufbescheids war, lässt sich ein arglistiges Verschweigen derselben von Seiten der Beklagten nicht feststellen. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Darlegung eines entsprechenden Verhaltens für die Klägerseite zusätzliche Schwierigkeiten dadurch mit sich bringt, dass die genaue Ausgestaltung dieser Abschalteinrichtung von der Beklagten nicht mitgeteilt wurde. Insofern waren zwar die an die Klägerin zu stellenden Substantiierungsanforderungen im Zusammenhang mit der Darlegung des Sachmangels im dargestellten Umfang aufgrund der Besonderheiten der vorliegenden Fallgestaltung deutlich herabzusenken (siehe dazu bereits unter I 1 a bb). Diese Erleichterungen zugunsten der Klägerseite gehen aber nicht soweit, dass zu Lasten der Beklagten darüber hinaus außerdem arglistiges Verhalten vermutet hat, welches diese – gegenüber der im Gesetz klar niedergelegten Darlegungs- und Beweislast – nun ihrerseits widerlegen müsste.

ee) Schließlich ist eine Nacherfüllung der Klägerin auch nicht im Sinne von § 440 Satz 1 Var. 3 BGB unzumutbar.

Für die Beurteilung, ob die Nacherfüllung für den Käufer in diesem Sinne gemäß § 440 Satz 1 Alt. 3 BGB unzumutbar ist, sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Dazu zählen neben Art und Ausmaß einer Beeinträchtigung der Interessen des Käufers etwa auch die Zuverlässigkeit des Verkäufers und diesem vorzuwerfende Nebenpflichtverletzungen sowie ein dadurch möglicherweise gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien (vgl. BGH, Urteile vom 26. Oktober 2016 – VIII ZR 240/15, NJW 2017, 153 Rn. 23; vom 15. April 2015 – VIII ZR 80/14, NJW 2015, 1669 Rn. 22).

Die Klägerin hat insoweit darauf verwiesen, dass die „begründete Befürchtung“ bestehe, dass das beabsichtigte Software-Update entweder nicht erfolgreich sein oder zu Folgemängeln führen würde. Worauf sich diese Befürchtungen konkret stützen, lässt die insoweit darlegungsbelastete Klägerin allerdings offen und verweist zum Beleg vielmehr auf diverse Urteile von Landgerichten, die sich allerdings ausschließlich mit dem von der V. AG hergestellten Motor EA 189 beschäftigen. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin zudem noch darauf verwiesen, dass die Beklagte im Schreiben vom 26. Oktober 2018 selbst mitgeteilt habe, dass sich der AdBlue-Verbrauch durch das Update erhöhen könnte. Außerdem sei es unklar, ob sich der Marktwert betroffener Fahrzeuge nachteilig entwickeln würde.

Diese von der Klägerin geäußerten Befürchtungen machen die Durchführung des Updates jedoch nicht unzumutbar. Im Hinblick auf § 326 Abs. 5 BGB, wonach für einen sofortigen Rücktritt im Falle der Unbehebbarkeit des Mangels der Nachweis der Unmöglichkeit der Nacherfüllung erforderlich ist, sowie im Hinblick auf § 440 Satz 2 BGB, wonach ein Fehlschlagen der Nachbesserung voraussetzt, dass zwei Versuche erfolglos geblieben sind, vermag in diesem Zusammenhang jedoch der bloße subjektive Verdacht eines trotz Nachbesserung verbleibenden Nachteils nicht zu genügen. Es bedarf vielmehr konkreter Anhaltspunkte im Zeitpunkt des Rücktritts dafür, dass die Nachbesserung zu neuen Sachmängeln führen werde, wobei pauschale Behauptungen ebenso wenig ausreichen wie der Hinweis auf Unwägbarkeiten oder nicht geklärte Langzeitfolgen (OLG Saarbrücken, Urteil vom 28. August 2019 – 2 U 94/18, aaO Rn. 32; OLG Dresden, Urteil vom 20. August 2019 – 9 U 1101/19, aaO Rn. 18). Derartiges zeigt die Klägerin jedoch nicht auf. Vielmehr spricht gegen eine Unzumutbarkeit der Nachbesserung durch Software-Update außerdem, dass die Beklagte der Klägerin im Schreiben vom 26. Oktober 2018 für die Dauer weiterer 24 Monate eine kostenlose Reparatur zugesichert hat, soweit es infolge des Updates zu einem Schaden an Bauteilen der Abgasrückführung kommen sollte.

Allein der Verweis auf den von der Beklagten angezeigten möglichen höheren AdBlue-Verbrauch rechtfertigt eine andere Bewertung nicht. Das Oberlandesgericht Dresden hat insoweit in einem vergleichbaren Fall darauf hingewiesen, dass, soweit der Wagen bereits bei Auslieferung mit einer Software ohne unzulässige Abschaltung oder Verringerung des Zusatzes von AdBlue ausgestattet gewesen wäre, der Verbrauch von vornherein höher gewesen wäre. Ein Kläger kann aber nicht gleichzeitig eine funktionierende Abgasreinigung und den AdBlue-Verbrauch bei einer verringerten Abgasreinigung verlangen (OLG Dresden, Urteil vom 20. August 2019 – 9 U 1101/19, aaO Rn. 19). Dass die Beklagte einen bestimmten AdBlue-Verbrauch zugesichert hätte, der mit dem Update überschritten werden wird, ist nicht ersichtlich.

Soweit die Klägerin nachteilige Marktwertentwicklungen betroffener Fahrzeuge für „unklar“ hält oder einen Verlust des Versicherungsschutzes in den Raum stellt, gehen ihre Ausführungen ebenfalls nicht über allgemeine Befürchtungen hinaus.

Wenn die Klägerin sich schließlich auf einen ihr entstandenen „nachhaltigen Vertrauensschaden“ beruft, ist ein solcher bereits im Ausgangspunkt nicht nachvollziehbar, wobei auf die obigen Ausführungen zum Arglistvorwurf Bezug genommen wird (unter I 1 b dd). Hinzu kommt, dass hinsichtlich des angebotenen Updates ausweislich des von der Beklagten vorgelegten Freigabeschreibens des KBA vom 12. September 2018 eine öffentliche Kontrolle in einem staatlichen Verfahren und damit Gewähr dafür besteht, dass die vom Hersteller nunmehr entwickelte Softwarelösung – zumindest aus Sicht des KBA – den Fahrzeugmangel beseitigt (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 20. August 2019 – 9 U 1101/19, aaO Rn. 22).

2. Ebenso wenig aber steht der Klägerin ein Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB zu, da nicht ersichtlich ist, dass die Beklagte ihr durch den Verkauf beziehungsweise das Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Fahrzeugs in einer gegen die Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt haben könnte (vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 30. Juli 2019 – 10 U 134/19, aaO Rn. 76 ff.; siehe zum Ganzen auch bereits LG Stuttgart, Urteil vom 25. Juli 2019 – 30 O 34/19, aaO Rn. 51 ff.).

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Verhalten (nur) dann sittenwidrig, wenn es nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Ein Unterlassen verletzt die guten Sitten nur dann, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht. Hierfür reicht die Nichterfüllung einer allgemeinen Rechtspflicht oder einer vertraglichen Pflicht nicht aus. Auch hier müssen besondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als „anständig“ Geltenden verwerflich machen (vgl. zum Ganzen BGH, Urteile vom 28. Juni 2016 – VI ZR 526/15, NJW 2017, 250 Rn. 16; vom 7. Mai 2019 – VI ZR 512/17, NJW 2019, 2164 Rn. 8; jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

Diese Grundsätze gelten auch für Ansprüche, die im Zusammenhang mit dem sogenannten Abgasskandal geltend gemacht werden. Der Bundesgerichtshof betont mit gutem Grund in besonderem Maße das Verhältnis zwischen der vertraglichen und der deliktischen Haftung. Denn eine unbeschränkte und vorschnell bejahte Deliktshaftung für Vermögensschäden birgt die Gefahr, die Risikozuweisungen des jeweils einschlägigen Vertragsrechts zu unterlaufen (zutreffend hierzu MünchKommBGB/Wagner, 7. Aufl., § 826 Rn. 16 f.; vgl. auch bereits LG Ellwangen, Urteil vom 10. Juni 2016 – 5 O 385/15, juris Rn. 24). Allein die Verletzung vertraglicher Leistungspflichten stellt deshalb grundsätzlich keine sittenwidrige Schädigung dar, selbst wenn sie im Einzelfall vorsätzlich erfolgen sollte (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 18. Juni 2019 – 3 U 416/19, juris Rn. 37).

b) Hiernach kommt vorliegend ein Schadensersatzanspruch der Klägerin nach § 826 BGB nicht in Betracht.

Wie ausgeführt, handelt es sich bei den im streitgegenständlichen Fahrzeug Funktionen um nach Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG unzulässige Abschalteinrichtungen und im Zusammenhang mit der daraus resultierenden Gefahr der Betriebsuntersagung außerdem um Sachmängel, für die der Gesetzgeber die gewährleistungsrechtliche Haftung nach den §§ 434 ff. BGB vorgesehen hat. Die Mangelhaftigkeit des streitgegenständlichen Fahrzeugs allein rechtfertigt aus den genannten Gründen aber nicht die Annahme einer sittenwidrigen Schädigung (vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 4. Juli 2019 – 3 U 148/18, juris Rn. 6). Hierfür müssten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vielmehr weitere, besondere Umstände im Verhalten der Beklagten hinzutreten, die es ausnahmsweise rechtfertigen, die vom Gesetzgeber im Rahmen des Gewährleistungsrechts vorgenommene Risikozuweisung zugunsten des Klägers zu überschreiben. Solche Umstände sind vorliegend jedoch nicht erkennbar. Vielmehr hat die Beklagte – wie bereits ausgeführt – unwidersprochen vorgetragen, die temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung werde in Dieselmotoren industrieweit als Standard eingesetzt, um unter anderem eine „Versottung“ der Motoren zu verhindern. Dies lässt zwar, wie mehrfach erläutert, das Vorliegen eines Sachmangels im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB nicht entfallen. Aber es spricht deutlich dagegen, dass die Beklagte mit dem Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Fahrzeugs in verwerflicher Weise gegen Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als „anständig“ Geltenden verstoßen haben könnte. Im Gegenteil ist vielmehr zu bedenken, dass – worauf bereits hingewiesen wurde – sogar bis heute in der landgerichtlichen und oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung verschiedene Auffassungen zu der Frage vertreten werden, ob es sich bei einer entsprechenden temperaturabhängigen Steuerung der Abgasrückführung überhaupt um eine nach Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG unzulässige Abschalteinrichtung handelt (vgl. hierzu OLG Stuttgart, Urteil vom 30. Juli 2019 – 10 U 134/19, aaO Rn. 82 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 12. August 2019 – 16 U 25/19 unter I 2 b mwN, nicht veröffentlicht).

Auf der anderen Seite beschränkt sich die – für das Vorliegen der besonderen Anspruchsvoraussetzungen nach § 826 BGB vollständig darlegungs- und beweispflichtige – Klägerin in ihren diesbezüglichen Ausführungen zum Vorliegen einer sittenwidrigen Schädigung auf allgemeine Spekulationen und Mutmaßungen, die ohne erkennbaren Bezug auf die im streitgegenständlichen Fahrzeug konkret verbauten Abschalteinrichtungen erfolgen. So verstoße gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, „dass die Software die Einhaltung gesetzlicher Umweltstandards vortäuscht, damit der Hersteller ein dem gesellschaftlichen Zeitgeist der Umweltfreundlichkeit und Umweltverträglichkeit entsprechendes Fahrzeug vermarkten kann“. Auch die seitenlangen Zitate der Klägerin aus Entscheidungen der 23. Zivilkammer des LG Stuttgart (etwa Urteil vom 17. Januar 2019 – 23 O 172/18, juris; kritisch hierzu indes Wessel, DAR 2019, 277 und OLG Köln, Beschluss vom 4. Juli 2019 – 3 U 148/18, juris Rn. 6 f.), in denen betreffend andere von der Beklagten hergestellte Fahrzeuge eine Haftung nach § 826 BGB bejaht wurde, vermögen nicht einen eigenen, zum konkreten Sachverhalt gehaltenen Vortrag zu ersetzen. Überdies verfängt die Bezugnahme auch bereits deshalb nicht, weil die dort entscheidende Kammer ausweislich der Entscheidungsgründe im konkreten Fall offenbar zahlreiche Feststellungen zu den Beweggründen und der planmäßigen Vorgehensweise der Beklagten zu treffen vermochte, die dem Gericht vorliegend mangels substantiiertem oder gar unstreitigem Vortrag nicht ansatzweise möglich sind.

Nach alledem kommt eine Haftung der Beklagten nach § 826 BGB vorliegend nicht in Betracht. Allein ein im Zusammenhang mit dem sogenannten Abgasskandal möglicherweise empfundenes Bedürfnis, Käufern von Dieselfahrzeugen einen möglichst weitreichenden und ohne besondere Schwierigkeiten geltend zu machenden Schadensersatzanspruch gegen die Hersteller entsprechender Fahrzeuge geben zu wollen, kann es nicht rechtfertigen, die vom Bundesgerichtshof aus gutem Grund aufgestellten hohen Voraussetzungen für die Annahme einer deliktischen Haftung und insbesondere einer Haftung nach § 826 BGB bei der Verletzung vertraglicher Verpflichtungen zu suspendieren.

3. Hieran anknüpfend steht der Klagepartei auch der – ohnehin nicht ausdrücklich geltend gemachte – Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB nicht zu, da es (unter anderem) bereits an hinreichendem Vorbringen zu einer bewussten Täuschung der Beklagten gegenüber der Klagepartei und zu einem zumindest bedingten Vorsatz hinsichtlich der Rechtswidrigkeit einer hieraus resultierenden Bereicherung fehlt. Auch ein deliktischer Ersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB wegen Verletzung von Schutzgesetzen scheidet aus (vgl. hierzu ausführlich LG Stuttgart, Urteil vom 25. Juli 2019 – 30 O 34/19, aaO Rn. 46 ff.). Damit steht dem Kläger auch der geltend gemachte Anspruch nach § 831 nicht zu, da hierfür der Verrichtungsgehilfe den objektiven Tatbestand einer unerlaubten Handlung (§ 823bzw. § 826 BGB) rechtswidrig erfüllt haben müsste (vgl. etwa OLG Stuttgart, Urteil vom 21. Juni 2011 – 12 U 26/11, juris Rn. 58).

4. Mangels Bestehen der behandelten Ansprüche sind auch die übrigen Anträge der Klagepartei unbegründet.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO; diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

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