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Dieselskandal – Schadensberücksichtigung – Fahrzeugrestwert

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass der Restwert eines vom „Dieselskandal“ betroffenen Fahrzeugs bei der Berechnung des Schadensersatzes zu berücksichtigen ist. Der Schaden wird durch den Nutzungsvorteil und den Restwert des Fahrzeugs aufgezehrt, so dass der Kläger keinen Anspruch auf Schadensersatz hat. Dies entspricht der allgemein anerkannten schadensrechtlichen Regel, nach der der Geschädigte durch den Schadensfall nicht verdienen soll.

→ Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: I-22 U 200/23

✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Der Restwert des Fahrzeugs ist bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen, auch wenn es nicht weiterverkauft wurde.
  • Die Berücksichtigung des Restwerts entspricht dem Bereicherungsverbot im Schadensrecht.
  • Das Gericht schätzt die übliche Gesamtlaufleistung von Fahrzeugen dieser Klasse auf 250.000 km.
  • Die Schätzung des Restwerts durch das Landgericht anhand eines Internetportals ist nicht zu beanstanden.
  • Die Revision wurde nicht zugelassen, da die Rechtsprechung zur Schadensberechnung geklärt ist.
  • Die abweichende Entscheidung des OLG Hamburg widerspricht der Rechtsprechung des BGH.
  • Der Nutzungsvorteil und der Restwert übersteigen im konkreten Fall den Kaufpreis.
  • Ein Schadensersatzanspruch scheidet daher aus, da der Schaden aufgezehrt ist.

Restwert nach Unfall: Gericht entscheidet über Schadensbemessung

Verkehrsunfälle gehören leider zum Alltag auf unseren Straßen. Nicht immer ist klar, wie die rechtlichen Folgen aussehen, wenn ein Fahrzeug beschädigt wird. Eine zentrale Frage ist dabei, wie der finanzielle Schaden berechnet wird.

Sachverständiger Restwertermittlung
(Symbolfoto: Pormezz /Shutterstock.com)

Neben den unmittelbaren Reparaturkosten spielt auch der Wertverlust des Fahrzeugs eine Rolle. Insbesondere der sogenannte Restwert des Unfallwagens ist häufig Gegenstand von Auseinandersetzungen zwischen Geschädigten und Versicherungen. Gerichte müssen in solchen Fällen abwägen, inwieweit der Restwert bei der Schadensbemessung zu berücksichtigen ist. Dabei gilt es unterschiedliche Aspekte gegeneinander abzuwägen, um einen fairen Interessenausgleich zu finden. Im Folgenden wird anhand eines aktuellen Gerichtsurteils dargestellt, wie diese Frage in der Rechtsprechung beantwortet wird.

Der Fall vor dem OLG Düsseldorf im Detail

Fahrzeugrestwert beeinflusst Schadensersatz nach „Dieselskandal“

In einem aktuellen Fall vor dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf stand die Frage im Mittelpunkt, wie der Restwert eines vom sogenannten „Dieselskandal“ betroffenen Fahrzeugs bei der Berechnung des Schadensersatzes zu berücksichtigen ist. Der Kläger hatte einen gebrauchten Opel Astra mit einem Dieselmotor erworben, der mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet war. Er verlangte von der Herstellerin, der Beklagten, Schadensersatz in Höhe von 15% des Kaufpreises. Das Landgericht wies die Klage ab, da der Schaden durch den Nutzungsvorteil und den Restwert des Fahrzeugs aufgebraucht sei.

Entscheidung: Restwert ist zu berücksichtigen

Das OLG Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Schadensersatz, da der geltend gemachte Schaden durch den Nutzungsvorteil und den Restwert des Fahrzeugs aufgezehrt sei. Der Senat schloss sich der Auffassung anderer Oberlandesgerichte an, wonach der (gegenwärtige) Wert des Fahrzeugs in der Hand des Klägers bei der Betrachtung seines Schadens nicht unberücksichtigt bleiben kann. Die Berücksichtigung des Restwertes trage dem allgemein anerkannten schadensrechtlichen Bereicherungsverbot Rechnung, nach dem der Geschädigte an dem Schadensfall nicht verdienen soll.

Berechnung des Schadens und Restwertschätzung

Das Gericht bestätigte die vom Landgericht vorgenommene Schätzung des Restwerts anhand eines einschlägigen Internetportals. Dem Kläger wurde die Möglichkeit eingeräumt, die Schätzung zu widerlegen, was er jedoch nicht tat. Demgegenüber folgte der Senat nicht der Entscheidung des OLG Hamburg, welches in einem vergleichbaren Fall die Anrechnung des Restwertes nur für den Fall der Veräußerung des Fahrzeugs zuließ. Hinsichtlich der Berechnung des Nutzungsvorteils schätzte das Gericht die Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs auf 250.000 km und berücksichtigte die vom Kläger bereits gefahrenen Kilometer. Daraus ergab sich ein Nutzungsvorteil, der zusammen mit dem geschätzten Restwert den Kaufpreis des Fahrzeugs überstieg.

Revision nicht zugelassen

Das OLG Düsseldorf ließ die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zu, da es die Rechtslage als geklärt ansah. Die Grundsätze, nach denen der Erwerber eines mit unzulässigen Abschalteinrichtungen versehenen Dieselfahrzeugs Schadensersatz verlangen kann, seien durch die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinreichend geklärt. Die abweichende Auffassung des OLG Hamburg stehe im Widerspruch zu dieser Rechtsprechung und biete daher keinen Anlass zur Zulassung der Revision.

✔ FAQ zum Thema: Berechnung Schadensersatz nach Verkehrsunfall


Was bedeutet der Begriff „Restwert“ im Kontext eines Verkehrsunfalls?

Der Restwert ist der Wert, den ein Fahrzeug nach einem Unfall in unrepariertem Zustand noch besitzt. Er spielt eine zentrale Rolle bei der Schadensregulierung, wenn das Fahrzeug einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hat und nicht mehr repariert, sondern verkauft werden soll.

Der Restwert wird von einem Kfz-Sachverständigen ermittelt. Dieser berücksichtigt dabei alle wertrelevanten Faktoren wie Fahrzeugalter, Laufleistung, Modell und den Zustand vor dem Unfall. Der Geschädigte darf das Fahrzeug dann zum ermittelten Restwert verkaufen.

Bei der Schadensregulierung erhält der Geschädigte vom Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert erstattet. Daher hat die Versicherung ein Interesse daran, einen möglichst hohen Restwert anzusetzen, während der Geschädigte einen niedrigen Restwert anstrebt.


Wie wird der Restwert eines Fahrzeugs nach einem Unfall ermittelt?

Der Restwert eines Fahrzeugs nach einem Unfall wird in der Regel von einem unabhängigen Kfz-Sachverständigen ermittelt. Dabei geht der Gutachter folgendermaßen vor:

Ermittlung des Restwertes

  1. Der Sachverständige dokumentiert den Schaden am Fahrzeug durch Fotos und Beschreibungen im Gutachten.
  2. Er holt verbindliche Ankaufangebote von seriösen regionalen Gebrauchtwagenhändlern und Restwertaufkäufern für das beschädigte Fahrzeug ein. Dabei berücksichtigt er einen Radius von ca. 100 km um den Standort.
  3. Aus den eingeholten Angeboten ermittelt der Gutachter den höchsten realistisch erzielbaren Preis als Restwert. Dieser wird im Gutachten festgehalten.
  4. Der Restwert stellt den Betrag dar, zu dem der Geschädigte das Unfallfahrzeug verkaufen darf, ohne gegen die Schadensminderungspflicht zu verstoßen.

Der vom Sachverständigen ermittelte Restwert ist für die Versicherung bindend. Sie kann nicht höhere Angebote spezieller Aufkäufer einwenden, solange der Restwert plausibel ermittelt wurde.

Bei der Schadensregulierung erhält der Geschädigte die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert ausgezahlt, wenn ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt.


§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils

  • § 522 Abs. 2 ZPO (Zivilprozessordnung): Erläutert die Möglichkeit der Zurückweisung einer Berufung durch Beschluss, wenn das Berufungsgericht einstimmig überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Dies ist relevant im vorliegenden Fall, da das Gericht die Berufung des Klägers zurückweisen könnte, ohne in die mündliche Verhandlung zu gehen.
  • § 826 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Regelt den Anspruch auf Schadensersatz wegen sittenwidriger Schädigung. Das Landgericht hat diesen Paragraphen herangezogen, um zu begründen, warum kein Anspruch auf Differenzschaden besteht. Es wird angewendet, um die Vorteile, die der Kläger durch die Nutzung des Fahrzeugs hatte, gegen den Schaden aufzurechnen.
  • Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu unzulässigen Abschalteinrichtungen: Gibt die Leitlinien vor, nach denen Ansprüche aufgrund unzulässiger Abschalteinrichtungen in Dieselfahrzeugen zu behandeln sind. Die jüngsten Urteile des BGH sind maßgeblich für die Beurteilung solcher Fälle und bilden die Grundlage für die Entscheidung des vorliegenden Falls, insbesondere hinsichtlich der Schadensberechnung und Restwertanrechnung.
  • Schadensrechtliche Grundsätze der Vorteilsausgleichung: Diese rechtliche Doktrin erlaubt es, erhaltene Vorteile (hier die Nutzung des Fahrzeugs) mit dem entstandenen Schaden zu verrechnen. Sie wird angewandt, um eine Überkompensation des Geschädigten zu vermeiden und wird im Fall zur Begründung herangezogen, warum trotz des Schadens kein finanzieller Ausgleich geleistet wird.
  • Allgemeines Bereicherungsverbot im Schadensrecht: Dieses Prinzip verhindert, dass der Geschädigte durch die Schadenskompensation einen finanziellen Gewinn erzielt. Im analysierten Fall spielt dies eine Rolle bei der Entscheidung, den Restwert des Fahrzeugs bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen, um eine ungerechtfertigte Bereicherung des Klägers zu verhindern.

Jeder dieser Punkte trägt dazu bei, den rechtlichen Rahmen des Falles zu verstehen und die Entscheidung des Gerichts in Bezug auf die Abweisung des Schadensersatzanspruches nachzuvollziehen.


➜ Das vorliegende Urteil vom OLG Düsseldorf

OLG Düsseldorf – Az.: I-22 U 200/23 – Beschluss vom 08.01.2024

Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass eine Zurückweisung seiner Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO in Betracht kommt.

Er erhält Gelegenheit, zu diesem Hinweis bis zum 29.1.2024 Stellung zu nehmen.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Kläger erwarb am 14.11.2017 von Privat einen am 9.10.2014 erstzugelassenen PKW des Herstellers O. vom Typ Astra Sports Tourer als Gebrauchtwagen mit einer Laufleistung von 73.340 km für 10.400 €.

In dem Fahrzeug ist ein Dieselmotor 1,6 CDTi EU6 der Beklagten mit LNT-Katalysator verbaut.

Erstinstanzlich hat der Kläger zunächst großen Schadenersatz und sodann hilfsweise u.a. kleinen Schadensersatz begehrt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Ein sittenwidriges Handeln von Verantwortlichen der Beklagten könne nicht festgestellt werden. Einen Anspruch auf Differenzschaden hat es verneint mit der Begründung, dieser wäre jedenfalls nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung auf Null reduziert. Für den Vorteilsausgleich beim Differenzschaden würden die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe zum „kleinen“ Schadensersatz nach § 826 BGB sinngemäß gelten. Angesichts einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 250.000 km und vom Kläger insgesamt zurückgelegten 101.773 km beliefen sich die Nutzungsvorteile auf 5.991,39 € (10.400 € x 101.773 km / 176.660 km). Den Restwert schätze das Gericht anhand einer Bewertung über ein einschlägiges Internetportal der D. (https://www…..de/…) unter Angabe des Fahrzeugtyps, des Datums der Erstzulassung, der Laufleistung und der Postleitzahl der Wohnanschrift des Klägers auf mindestens 4.900 €, wobei der Schätzung etwaige werterhöhende Ausstattungsmerkmale nicht berücksichtigt seien. Nutzungsvorteile und Restwert von insgesamt 10.891,39 € (5.991,39 € + 4.900 €) überstiegen somit den gezahlten Kaufpreis i.H.v. 10.400 €, so dass ein Schadensersatzanspruch ausscheide.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger noch einen Differenzanspruch bzw. kleinen Schadensersatzanspruch von 15% des Kaufpreises. Die Gesamtlaufleistung sei mit 19 x 20.157 km = 382.983 km anzusetzen, der Restwert nur im Falle des – hier nicht erfolgten – Weiterverkaufs des Fahrzeugs zu berücksichtigen.

Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei 1.560 € [15 % bezogen auf den gezahlten Kaufpreis] nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Es kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen einer Haftung dem Grunde nach vorliegen, denn der durch den Kläger geltend gemachte Schaden in Höhe von 1.560 € ist jedenfalls aufgezehrt, wie das Landgericht völlig zutreffend ausgeführt hat.

Auch der Senat schätzt die Gesamtlaufleistung von Fahrzeugen der in Rede stehenden Fahrzeugklasse regelmäßig auf 250.000 km. Es entspricht der Alltagserfahrung und statistischen Daten (vgl. OLG Köln, Urt. v. 24.03.2020 – 4 U 235/19, BeckRS 2020, 6856, Rn. 116), dass eine Fahrleistung von mehr als 200.000 bis 250.000 km eher selten ist. Wird sie erreicht, hat das Fahrzeug ohnehin keinen nennenswerten Wert mehr.

Gegen die vom Landgericht vorgenommene Schätzung des Restwerts erhebt die Berufung keine inhaltlichen Einwendungen. Der Entscheidung des OLG Hamburg (Urt. vom 6.10.2023, Az. 3 U 183/21, BeckRS 2023, 26911), wonach eine Anrechnung des „Restwerts“ nur im Fall der Veräußerung veranlasst sei, folgt der Senat nicht. Der (gegenwärtige) Wert des Fahrzeugs in der Hand des Klägers kann bei der Betrachtung seines Schadens nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 20.11.2023 – 18 U 225/22 –, juris Rn. 193). Vielmehr trägt die Berücksichtigung des Restwertes dem allgemein anerkannten schadensrechtlichen Bereicherungsverbot Rechnung, nach dem der Geschädigte an dem Schadensfall nicht verdienen soll (vgl. OLG Köln, Urteil vom 9.11.2023 – 24 U 118/22 –, juris Rn. 57).

Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senates auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Grundsätze, nach denen der Erwerber eines mit unzulässigen Abschalteinrichtungen versehenen Dieselfahrzeugs Schadensersatz – einschließlich des sogenannten Differenzschadens – verlangen kann, sind durch die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Die (vereinzelt geblieben) Auffassung des Oberlandesgericht Hamburg in seiner Entscheidung vom 6.10.2023 (Az. 3 U 183/21) widerspricht den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (z.B. im Urt. vom 24.1.2022, Az. VIa ZR 100/21, juris Rn. 22) und gibt daher ihrerseits keine Veranlassung zur Zulassung der Revision (so auch OLG Hamm aaO; OLG Köln aaO; OLG Stuttgart, Urteil vom 9.11.2023 – 24 U 14/21 –, juris Rn. 140; OLG München, Urteil vom 15.11.2023 – 7 U 3448/22 –, juris Rn. 67).

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