LG Offenburg, Az: 2 O 57/19, Urteil vom 21.08.2019
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 7.518,80 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.12.2018 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Pkw VW Tiguan, FIN.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,18 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2018 zu bezahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Beklagte hat von den Kosten des Rechtsstreits 60% zu tragen, die Klagepartei 40%.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klagepartei macht Schadensersatzansprüche geltend im Zusammenhang mit dem sogenannten Dieselskandal.
Am 04.06.2015 erwarb die Klagepartei vom Verkäufer A-GmbH für 12.500,- EUR den im Tenor bezeichneten Pkw, bei welchem ein von der Beklagten hergestellter Dieselmotor des Typs EA 189 verbaut ist. Der Kilometerstand beim Kauf belief sich auf 131.500 km. Zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung betrug der Kilometerstand 178.760 km.
Für das Fahrzeug besteht eine EG-Typengenehmigung i.S.d. VO 715/2007/EG. Deren Erteilung setzt unter anderem voraus, dass die in der Verordnung vorgesehenen Abgasgrenzwerte eingehalten werden, was in einem speziellen Testverfahren, dem „Neuen Europäischen Fahrzyklus“ (NEFZ), ermittelt wird. Im September 2015 wurde bekannt, dass in den Dieselmotoren des Typs EA 189 eine Software zur Anwendung kommt, die zwei unterschiedliche Betriebsmodi aufweist. Im regulären Straßenverkehr kommt zunächst der Modus 0 zum Einsatz; erkennt die Software dagegen die Durchführung des NEFZ, so schaltet sie das Abgasrückführungssystem in den Modus 1, was zu einer Reduzierung der Abgasemissionen führt. Am 22.09.2015 hat die Beklagte eine Pressemitteilung herausgegeben, in der sie Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Abgaswerte der Motoren Typ EA 189 eingeräumt hat. In der Folge kam es zu einer ausführlichen Berichterstattung über diese Vorwürfe in sämtlichen Medien. Hinsichtlich der Einzelheiten wird insbesondere auf den Schriftsatz der Beklagten vom 02.08.2019 verwiesen.
Die Beklagte bietet seit 2016 ein Software-Update an, mit welchem die Abgasrückführung im Straßenverkehr weitgehend dem Modus 1 entspricht. Die Klagepartei hat dieses Update am 14.03.2017 durchführen lassen.
Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 18.12.2018 wurde die Beklagte zur Zahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs bis spätestens 21.12.2018 aufgefordert.
Die Klagepartei behauptet, der Einbau der Software sei mit Wissen und Wollen des damaligen Vorstandes der Beklagten erfolgt. Sie ist der Auffassung, ihr stünde wegen der Nutzung der unzulässigen Steuersoftware ein Anspruch auf Schadensersatz zu.
Die Klagepartei beantragte mit Klageschrift vom 22.02.2019 zunächst die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung zu verurteilten. Sie hat die Klageanträge mit Schriftsatz vom 10.07.2019 umgestellt und beantragt nunmehr:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerpartei EUR 12.500,- nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent seit dem 05.06.2015 bis 21.12.2018 (gem. außergerichtlichem Schreiben) und seither fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs Tiguan 2.0 TDI mit der Fahrgestellnummer zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 22.12.2018 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Gegenstands in Annahmeverzug befindet.
3. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 1.461,32 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2018 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verteidigt sich im Wesentlichen damit, dass keine sittenwidrige Schädigung vorliege. Das streitgegenständliche Fahrzeug sei stets sicher und fahrbereit gewesen, es fehle somit schon an einem Schaden. Jedenfalls fehle es am erforderlichen Vorsatz, da der damalige Vorstand der Beklagten nach derzeitigem Stand der Ermittlungen keine Kenntnis von den Vorgängen um die Motorsoftware gehabt habe. Zudem sei ein möglicher Mangel mit dem Update beseitigt worden, negative Auswirkungen für den Motor seien hiermit nicht verbunden. In der mündlichen Verhandlung vom 24.07.2019 hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben.
Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze und das Verhandlungsprotokoll verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.
I.
Die Klage ist zulässig. Hinsichtlich der Feststellung des Annahmeverzugs ergibt sich das Feststellungsinteresse aus § 756 Abs. 1 ZPO.
II.
Die Klage ist auch überwiegend begründet. Der Klagepartei steht gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB zu.
1. Durch das Inverkehrbringen der streitgegenständlichen Motoren und den hierdurch bedingten Kauf des mit einem solchen Motor ausgestatteten Pkws durch die Klagepartei hat die Beklagte diese sittenwidrig geschädigt.
a) Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2016, Az. VI ZR 536/15). Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (vgl. BGH, a.a.O.).
Eine solche ist vorliegend zu bejahen. Die Beklagte hat die Motoren vom Typ EA 189 mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung nach Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG ausgestattet (vgl. BGH, Beschluss vom 08.01.2019, Az. VIII ZR 225/17, Rn. 6 ff.). Durch das Inverkehrbringen dieser Motoren hat sie konkludent zum Ausdruck gebracht, dass die hiermit ausgestatteten Fahrzeuge uneingeschränkt im Straßenverkehr eingesetzt werden können. Bei Fahrzeugen mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung wurde jedoch die notwendige EG-Typengenehmigung auf Grund von manipulierten Testwerten erlangt, was für den Käufer das Risiko beinhaltet, dass die Genehmigung widerrufen wird und das Fahrzeug ab diesem Zeitpunkt nicht mehr für den Straßenverkehr zugelassen ist (vgl. OLG Karlsruhe, Hinweis-Beschluss vom 05.03.2019, Az. 13 U 142/18, m.w.N.). Diese Täuschung ist auch als sittenwidrig anzusehen. Als Beweggrund für das Inverkehrbringen der mit der Abschalteinrichtung versehenen Motoren kommt vorliegend allein eine angestrebte Kostensenkung und damit verbundene Gewinnmaximierung in Betracht (vgl OLG Köln, Beschluss vom 16.07.2018, Az. 27 U 10/18, Rn. 20). Zwar ist ein Handeln mit Gewinnstreben für sich genommen nicht als verwerflich zu werten; die Sittenwidrigkeit der Täuschung ergibt sich vorliegend aber sowohl aus der Anzahl der getäuschten Käufer als auch dem hohen Schaden, der diesen im Falle einer potentiellen Stilllegung der Fahrzeuge droht (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.).
b) Die Täuschung war auch kausal für den Abschluss des Kaufvertrags. Zentrales Motiv für den Kauf eines Pkws ist regelmäßig, wie nach dem Vortrag der Klagepartei auch hier, die Möglichkeit der Benutzung des Fahrzeugs im Straßenverkehr. Es entspricht bereits allgemeiner Lebenserfahrung, dass Kraftfahrzeugkäufer vom Kauf eines Fahrzeugs Abstand nehmen würden, wäre ihnen bekannt, dass das betreffende Fahrzeug zwar formal über eine EG-Typengenehmigung verfügt, aber wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung diese nicht hätte erhalten dürfen, weshalb Maßnahmen der die Typgenehmigung erteilenden Behörde bis hin zur Stilllegung drohen (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O.).
c) Durch diese Täuschung ist der Klagepartei ein Schaden entstanden, der bereits im Abschluss des Kaufvertrags zu sehen ist. Bereits der Abschluss eines Geschäfts aufgrund des sittenwidrigen Verhaltens stellt einen ersatzfähigen Schaden im Rahmen des § 826 BGB dar (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2014, Az. VI ZR 15/14, Rn. 19). Ausreichend ist, dass der Kaufgegenstand nicht den berechtigten Erwartungen des Getäuschten entsprach und für seine Zwecke nicht voll brauchbar war. Dies ist vorliegend der Fall, da die Entziehung der EG-Typengenehmigung und somit die Stilllegung des Fahrzeugs drohte. Da, wie dargelegt, auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen ist, kommt es auf die Durchführung des Software-Updates insofern nicht an. Für eine Korrektur dieses Ergebnisses unter Schutzzweckgesichtspunkten besteht schließlich kein Anlass (vgl. zum Ganzen OLG Karlsruhe, a.a.O.).
2. Die Beklagte handelte auch vorsätzlich. Der Behauptung der Klagepartei, dass der Einsatz der Software mit Wissen und Wollen des damaligen Vorstands erfolgt sei, ist die Beklagte nicht ausreichend entgegengetreten. Das Wissen ihrer Vorstandsmitglieder muss sie sich nach § 31 BGB analog zurechnen lassen.
Die Klagepartei hat eine solche Kenntnis hinreichend substantiiert dargelegt. Schon auf Grund der hiermit verbundenen Risiken erscheint es äußerst unwahrscheinlich, dass die konzernweite Nutzung der fraglichen Motorsoftware ohne Einbindung des Vorstands geschah. Letztendlich hat die Klagepartei aber keinen Einblick in die inneren Abläufe der Beklagten und kann deswegen dazu nicht im Einzelnen vortragen. Prüfungsmaßstab ist damit lediglich, ob ihr Vortrag ohne greifbare Anhaltspunkte ins Blaue hinein erfolgt (vgl. Zöller/Schultzky, 32. Aufl., vor § 284 Rn. 34). Im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast, oblag es danach der Beklagten, sich gemäß § 138 Abs. 2 ZPO im Einzelnen zu der klägerischen Behauptung zu erklären (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O.). Es wäre insbesondere vorzutragen gewesen, wer die entsprechenden Entscheidungen aufgrund welcher Befugnis getroffen hat (vgl. OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 16.07.2018, Az. 27 U 10/18, Rn. 27).
Dieser Obliegenheit ist die Beklagte nicht nachgekommen. Sie trägt im Wesentlichen vor, dass ihr nach dem derzeitigen Ermittlungsstand keine Erkenntnisse dazu vorlägen, dass Vorstandsmitglieder an der Entwicklung der Software beteiligt waren. Dieser Vortrag genügt den an ein qualifiziertes Bestreiten zu stellenden Anforderungen nicht. Die Beklagte ist im Ergebnis der Auffassung, sie könne Vorgänge aus ihrem Verantwortungs- und Organisationsbereich bis zur endgültigen Aufklärung mit Nichtwissen bestreiten. Dies liefe darauf hinaus, dass sie „derzeit“ eine Klageabweisung erreichen könnte, obwohl es nach ihrem eigenen Vortrag möglich ist, dass sie zu dem Ergebnis gelangen wird, dass die klägerische Behauptung zutreffend ist.
Der Vorsatz der Beklagten erstreckt sich auch auf den Schaden der Klagepartei. Der Schädiger braucht nicht im Einzelnen zu wissen, wer der durch sein Verhalten Geschädigte sein wird. Er muss nur die Richtung, in der sich sein Verhalten zum Schaden anderer auswirken könnte, und die Art des möglichen Schadens vorausgesehen und gebilligt haben (vgl. BGH, Urteil vom 19.07.2004, Az. II ZR 402/02). Vorliegend war das Handeln der Beklagten gerade darauf gerichtet, dass Dritte Pkws erwerben würden, die mit den fraglichen Motoren ausgestattet sind. Entsprechend erstreckte sich ihr Vorsatz auch auf die den Käufern hierdurch entstehenden Schäden.
3. Die Beklagte hat der Klagepartei gem. § 249 BGB die durch die sittenwidrige Täuschung entstandenen Schäden zu ersetzen.
a) Besteht der Schaden im Rahmen des § 826 BGB in der sittenwidrigen Herbeiführung eines Vertrags, kann der Geschädigte grundsätzlich den Ersatz des negativen Interesses verlangen, also die Rückabwicklung des Vertrags (vgl. Palandt, BGB, 78. Aufl. § 826 Rn. 15 m.w.N.). Der Klagepartei steht somit ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zu, welcher nach dem Grundsatz des Vorteilsausgleichs nur Zug-um-Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs besteht (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O.).
b) Entgegen der Auffassung der Klagepartei sind im Rahmen des Vorteilsausgleichs weiter die gezogenen Nutzungen zu berücksichtigen. Dem steht weder die Tatsache entgegen, dass die Beklagte vorliegend aus sittenwidriger Schädigung haftet noch die Richtlinie 1999/44/EG (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O.). Die Nutzungsentschädigung kann das Gericht nach § 287 ZPO schätzen. Das Gericht setzt für den streitgegenständlichen Motor eine Gesamtlaufleistung von 250.000 km an. Bei Erwerb des Fahrzeugs betrug der Kilometerstand 131.500 km. Daraus ergibt sich ein Betrag von (12.500 / 118.500 km =) 10,54 Cent pro Kilometer. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung betrug der Kilometerstand 178.760 km, was eine Nutzung von 47.260 km ergibt. Entsprechend ist eine Nutzungsentschädigung von 4.981,20 EUR vom Kaufpreis abzuziehen.
c) Der Anspruch ist gem. §§ 286 Abs. 1, 288 BGB zu verzinsen. Die Beklagte befindet sich auf Grund des Schreibens vom 18.12.2018 im Zahlungsverzug. Ein darüber hinausgehender Zinsanspruch aus § 849 BGB ab Kaufvertragsabschluss bestand dagegen nicht (so auch LG Freiburg i.B., Urteil vom 11.01.2019, Az. 2 O 84/18). Ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, wonach Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung generell vom Zeitpunkt der Entstehung an zu verzinsen sind, ist § 849 BGB nicht zu entnehmen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.02.2006, Az. 1 U 190/05). Aus der Entscheidung des BGH vom 26.11.2007, Az. II ZR 167/06, ergibt sich nichts anderes. Der Entscheidung lag, soweit ersichtlich, die Rückabwicklung eines Anlagegeschäfts zugrunde. Der Geschädigte war zwischen dem Zeitpunkt der Einzahlung seiner Einlage und deren Rückerstattung nicht in der Lage, sein Geld anderweitig zu investieren. § 849 BGB soll in dieser Konstellation den Verlust der Nutzbarkeit des hingegebenen Geldes ausgleichen. Die hiesige Konstellation ist jedoch eine andere, da es vorliegend gerade dem Willen der Klagepartei entsprach, den nunmehr zurückzuerstattenden Geldbetrag für den Erwerb eines Pkws zu verwenden. Eine Nutzung des Geldbetrags zur Vermögensmehrung war dagegen zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt.
4. Dem Anspruch steht nicht die Einrede der Verjährung nach § 214 BGB entgegen. Der Anspruch der Klagepartei verjährt regelmäßig binnen 3 Jahren nach § 195 BGB. Die Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die Darlegungslast für das Vorliegen dieser Voraussetzungen trägt der Schuldner (vgl. Palandt/Ellenberger, 78. Aufl., Überbl v § 194 Rn 24 m.w.N.).
a) Eine positive Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände vor Ende des Jahres 2015 nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 BGB liegt nicht vor. Diese würde voraussetzen, dass der Klagepartei die konkrete Betroffenheit des streitgegenständlichen Fahrzeugs bekannt war. Erst mit dieser Information besteht für den Käufer die Möglichkeit einer erfolgversprechenden Rechtsverfolgung gegen die Beklagte. Zwar ist zutreffend, dass es für die Klagepartei ohne weiteres möglich gewesen wäre, die entsprechenden Informationen zu erlangen, so etwa über die zu diesem Zweck aufgesetzte Website der Beklagten. Dies ist jedoch keine Frage der Kenntniserlangung sondern allenfalls der fahrlässigen Unkenntnis. Zur tatsächlichen Kenntniserlangung kann die Beklagte naturgemäß keine Angaben machen. Die Klagepartei hat diesbezüglich bei ihrer persönlichen Anhörung erklärt, vom sogenannten Dieselskandal bei dessen Bekanntwerden aus den Medien erfahren zu haben. Von der Betroffenheit des eigenen Fahrzeugs habe sie dagegen erst durch ein entsprechendes Anschreiben der Beklagten im Jahr 2017 erfahren. Eine allgemeine Kenntnis von den gegen die Beklagte ab 2015 erhobenen Vorwürfen genügt jedoch, wie dargelegt, nicht.
b) Auch eine grob fahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen lag nicht vor. Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus, insbesondere wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil ihm persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung vorgeworfen werden kann, weil sich ihm die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben, er davor aber letztlich die Augen verschlossen hat (vgl. BeckOK BGB/Spindler, 50. Ed. 1.5.2019, § 199 Rn. 23 m.w.N.). Insofern gilt, wie ausgeführt, dass es für die Klagepartei ohne weiteres möglich gewesen wäre, die Betroffenheit ihres Fahrzeugs zu ermitteln, dies nach eigenen Angaben jedoch zunächst unterlassen hat. Ein grob fahrlässiges Verhalten in eigener Sache vermag das Gericht hierin jedoch nicht zu sehen. Diesbezüglich ist zunächst zu sehen, dass bei gesetzlichen Ansprüchen, wie im vorliegenden Fall, die Voraussetzungen für die Annahme einer grob fahrlässigen Unkenntnis grundsätzlich höher anzusetzen sind als bei vertraglichen Ansprüchen (vgl. MüKoBGB/Grothe, 8. Aufl. 2018, § 199 Rn. 31). Im Falle einer bewussten vertraglichen Bindung wird man vom Gläubiger eher erwarten können, sich um hinreichende Informationen in seinen eigenen Angelegenheiten zu bemühen. In diesem Zusammenhang ist schließlich auch das Verhalten der Beklagten nach Bekanntwerden der Vorwürfe zu sehen. So führt die Beklagte in ihrer Pressemitteilung vom 22.09.2015 unter anderem aus, dass die Steuersoftware bei der Mehrheit der betroffenen Motoren keinerlei Auswirkungen habe. In einer weiteren Pressemitteilung vom 29.09.2015 teilte die Beklagte mit, dass an einer Umrüstung gearbeitet werde und die betroffenen Kunden in den nächsten Wochen und Monaten informiert würden. Die Beklagte verfolgte mithin eine Strategie, bei der die vorgenommenen Manipulationen am Abgasrückführungssystem verharmlost und gleichzeitig eine enge Einbindung der betroffenen Fahrzeugbesitzer in Aussicht gestellt wurde. Unter diesen Umständen drängte sich für den Inhaber eines Fahrzeugs aus dem Volkswagenkonzern aber keinesfalls auf, dass er nun seinerseits tätig werden musste, um seine Rechte zu wahren.
III.
Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs war zurückzuweisen. Zwar hat die Klagepartei der Beklagten mit Klageerhebung ein wörtliches Angebot auf Herausgabe und Übereignung des Pkws gemacht, § 295 S. 1 BGB. Sie ist jedoch nach ihrem weiteren Vorbringen nur bereit, das Fahrzeug gegen Rückzahlung des vollen Kaufpreises herauszugeben, wozu die Beklage nicht verpflichtet war. Entsprechend wurde diese durch das Angebot der Klagepartei nicht in Annahmeverzug versetzt (vgl. OLG Karlsruhe, NJW 2008, 925, 928).
IV.
Zu dem ersatzfähigen Schaden gemäß §§ 826, 249 BGB zählen auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Auf Grund der Komplexität der Sach- und Rechtslage stellt sich die vorgerichtliche Einschaltung eines Rechtsanwalts als erforderlich und sinnvoll dar. Ersatzfähig ist allerdings nur eine 1,3 Geschäftsgebühr zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer. Zwar handelt es sich um einen Fall, welcher zahlreiche Rechtsfragen aufwirft. Die Klägervertreter betreiben die Fälle aus dem sogenannten Dieselskandal jedoch unstreitig als Massengeschäft, bei welchem die Schreiben und Schriftsätze jeweils nur an den konkreten Fall angepasst werden. Dies ist bei der Gebührenhöhe zu berücksichtigen und kann die besondere Schwierigkeit der Tätigkeit entfallen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 28.05.2013, Az. XI ZR 420/10). Die Zinspflicht ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 BGB.
V.
Die Nebenentscheidungen ergehen nach §§ 92 Abs. 1, 709 S. 2 ZPO. Die Klagepartei unterliegt insbesondere hinsichtlich des vom Kaufpreis abzuziehenden Nutzungsersatzes.
VI.
Der Streitwert wird gem. § 48 GKG i.V.m. § 3 ZPO auf 12.500,- EUR festgesetzt. Beim Kaufpreis war die Zug-um-Zug-Einschränkung nicht zu berücksichtigen (vgl. Zöller/Greger, 32. Aufl., § 3 Rn. 16 Stichwort „Zug-um-Zug“).