
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 K 3134/25
Das Wichtigste im Überblick
Das VG Düsseldorf entschied am 24.08.2026 (5 K 3134/25): Eine Stadt darf die Grundsteuer für Wohn- und andere Grundstücke nicht so stark staffeln, wenn sie tatsächliche Wohnnutzung bei der Einteilung ausblendet. Das gilt hier wegen einer fast doppelt so hohen Steuerlast und fehlender Rücksicht auf gemischt genutzte Gebäude.
- Wohnnutzung zählt: Die Stadt stufte Grundstücke nach ihrer Art ein, nicht nach dem tatsächlichen Anteil der Wohnnutzung.
- Wohnraumförderung erlaubt: Das Gericht hielt niedrigere Grundsteuer für Wohnobjekte zur Unterstützung des Wohnens für zulässig.
- Fast doppelte Belastung: Die Steuer für andere Grundstücke lag 96,64 Prozent über der für Wohnobjekte.
- Gemischte Gebäude betroffen: Auch bei erheblicher Wohnnutzung konnte der höhere Satz gelten, wenn die Stadt das Grundstück anders einstufte.
Eckdaten zum Urteil
- Gericht: VG Düsseldorf
- Datum: 24.08.2026
- Aktenzeichen: 5 K 3134/25
- Verfahren: Klageverfahren
- Rechtsbereiche: Grundsteuer, Gleichbehandlung, Kommunalrecht
- Streitwert: 2.998,03 Euro
- Wichtig für: Eigentümer gemischt genutzter Gebäude, Eigentümer von Wohn- und anderen Grundstücken
VG Düsseldorf kippt gespaltene Grundsteuerhebesätze wegen Gleichheitsverstoß
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat am 24. August 2026 (Az. 5 K 3134/25) den Grundsteuerbescheid 2025 einer Stadt hinsichtlich der Grundsteuerfestsetzung aufgehoben. Die unterschiedlichen Hebesätze von 506 v.H. für Wohngrundstücke und 995 v.H. für Nichtwohngrundstücke verstießen gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Eine Rechtsanwältin hatte geklagt. Sie nutzt ihr Einfamilienhaus nach eigenen Angaben zu 40 % zum Wohnen und zu 60 % für ihre Berufstätigkeit. Für das Grundstück setzte die Stadt die Grundsteuer B für 2025 auf 2.998,03 Euro fest, berechnet mit dem höheren Hebesatz.
Die Einzelrichterin, der die Kammer den Rechtsstreit nach § 6 Abs. 1 VwGO übertragen hatte, entschied mit Einverständnis der Beteiligten nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. Die Satzung der Stadt vom 18. Dezember 2024 knüpfte den niedrigen Hebesatz nicht an die tatsächliche Wohnnutzung, sondern an das Bewertungsverfahren des Grundstücks. Dazu kam ein Abstand der Steuerlast von fast 97 Prozent. Nach Ansicht des Gerichts war die Hebesatzregelung deshalb insoweit nichtig und der Bescheid ohne Rechtsgrundlage.
Die Stadt trägt die Kosten des Verfahrens. Den Streitwert setzte das Gericht auf 2.998,03 Euro fest, also auf die streitige Grundsteuer.
Redaktionelle Leitsätze
- Die Stabilisierung oder Senkung von Wohnnebenkosten stellt einen legitimen Lenkungs- und Förderungszweck dar, der eine Differenzierung kommunaler Hebesätze für die Grundsteuer B zugunsten von Wohngrundstücken und deren Gegenfinanzierung über eine höhere Belastung von Nichtwohngrundstücken dem Grunde nach rechtfertigen kann.
- Knüpft eine Satzung differenzierte Hebesätze nicht an die tatsächliche Nutzung, sondern schematisch an die Grundstücksarten und Bewertungsverfahren des Bewertungsgesetzes an, überschreitet eine Mehrbelastung von Nichtwohngrundstücken um nahezu das Doppelte die Grenzen zulässiger Typisierung (Art. 3 Abs. 1 GG), wenn tatsächliche Wohnnutzungen bei gemischt genutzten Grundstücken mit dem Spitzensteuersatz belegt und zugleich gewerbliche Teilflächen bei Ertragswertobjekten begünstigt werden.
- Bilden gespaltene Hebesätze eine untrennbare Gesamtkonzeption zur Deckung des gemeindlichen Finanzbedarfs, führt die Verfassungswidrigkeit der Differenzierung zur Gesamtnichtigkeit der Hebesatzregelung; ein ersatzweiser Rückgriff auf einen fiktiven einheitlichen Hebesatz scheidet ohne satzungsrechtliche Grundlage aus.
Hoher Hebesatz für ein teils beruflich genutztes Wohnhaus löste den Streit aus
Die Eigentümerin eines Einfamilienhauses in W. wandte sich gegen den Hebesatz von 995 v.H., der für ihr Grundstück galt. Das Haus nutzt sie nach ihren Angaben zu 40 % zu Wohnzwecken und zu 60 % für ihre selbstständige Tätigkeit als Rechtsanwältin.
Das Finanzamt hatte den Grundsteuermessbetrag mit Bescheid vom 27. Februar 2023 auf 301,31 Euro festgesetzt. Im Jahr 2024 galt im Stadtgebiet für die Grundsteuer B noch ein einheitlicher Hebesatz von 533 v.H. Mit Satzung vom 18. Dezember 2024 änderte die Stadt das für 2025. Seitdem galten 995 v.H. für unbebaute Grundstücke und für bebaute Grundstücke im Sachwertverfahren (Nichtwohngrundstücke). Für bebaute Grundstücke im Ertragswertverfahren (Wohngrundstücke) galten 506 v.H.
Mit Grundabgabenbescheid vom 9. Januar 2025 setzte die Stadt die Grundsteuer B für das Grundstück der Anwältin fest. Sie rechnete mit dem Messbetrag von 301,31 Euro und dem Hebesatz von 995 v.H. Das ergab 2.998,03 Euro. Die Eigentümerin legte am 11. Februar 2025 Widerspruch ein. Die Stadt wies ihn mit Bescheid vom 18. Februar 2025 zurück, zugestellt am 20. Februar 2025. Am 18. März 2025 erhob die Eigentümerin Klage und beantragte, den Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids hinsichtlich der Grundsteuerfestsetzung aufzuheben. Die Stadt beantragte, die Klage abzuweisen.
Die Eigentümerin stützte sich im Wesentlichen auf eine rechtsgutachterliche Stellungnahme von Prof. Dr. J. und Prof. Dr. T., LL.M., vom 24. September 2024 für den Städtetag NRW. Die unterschiedliche Besteuerung von Wohn- und Nichtwohngrundstücken verletze Art. 3 Abs. 1 GG. Bei einem gleichen Steuergegenstand fehle ein sachlicher Grund für verschiedene Hebesätze. Das Ziel, Wohnnebenkosten zu stabilisieren oder zu senken, rechtfertige diese Ungleichbehandlung nicht.
Eigentümer von Nichtwohngrundstücken seien zudem nicht generell leistungsfähiger oder weniger schutzwürdig als Eigentümer von Wohngrundstücken. Bei gemischt genutzten Grundstücken bleibe eine erhebliche Wohnnutzung unberücksichtigt. Die Regelung erfasse die Begünstigten zu grob. Außerdem werde eine Gruppe von Steuerpflichtigen allein zur Kompensation der Reformfolgen herangezogen, um eine andere zu schonen. Das sei unverhältnismäßig und inkonsequent.
Die Stadt hielt dagegen, sie habe mit der Hebesatzsatzung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 NWGrStHsG eine Privilegierung des Wohnens beschlossen, um grundsteuerbedingte Belastungsverschiebungen zu kompensieren. Für freiberuflich und gewerblich genutzte Räume seien wesentlich höhere Mieten marktüblich als für Wohnräume. Eine Ungleichbehandlung zulasten des Grundstücks der Anwältin liege nicht vor. Bei rein zu Wohnzwecken genutzten Objekten lägen andere Bewertungskriterien und damit andere Messbeträge zugrunde.
Die landesrechtliche Ermächtigung für gespaltene Hebesätze hielt das Gericht für verfassungsgemäß
Das Gericht war nicht davon überzeugt, dass § 1 Abs. 1 NWGrStHsG verfassungswidrig ist. Es setzte das Verfahren deshalb nicht nach Art. 100 Abs. 1 GG aus und legte die Frage nicht dem Bundesverfassungsgericht vor. Dazu verwies es auf BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 2005 – 2 BvL 1/05 –, juris Rn. 19, und Urteil vom 31. Januar 1989 – 1 BvL 17/87 –, juris Rn. 28.
Die Grundsteuer ergibt sich aus Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG, den §§ 27 Abs. 1, 25 Abs. 1 und 1 Abs. 1 GrStG sowie § 1 Abs. 1 NWGrStHsG in Verbindung mit § 2 Nr. 2 der Hebesatzsatzung GrSt. Die Gemeinde ist an den vom Finanzamt festgesetzten Messbetrag nach den §§ 184 und 182 AO gebunden. Gegen einfaches Recht verstieß die Satzung nach Auffassung des Gerichts nicht. § 25 Abs. 4 Satz 1 GrStG sieht grundsätzlich einheitliche Hebesätze vor. Das Landesrecht durfte davon abweichen, und § 1 Abs. 1 NWGrStHsG erlaubt unterschiedliche Hebesätze für unbebaute Grundstücke und bebaute Grundstücke im Sachwertverfahren einerseits sowie für bebaute Grundstücke im Ertragswertverfahren andererseits. Nach § 1 Satz 3 NWGrStHsG bleibt auch ein einheitlicher Hebesatz möglich. Einen landesrechtlichen Höchsthebesatz nach § 26 GrStG gab es nicht.
Umfassende Abweichungsbefugnis der Länder bei der Grundsteuer
Nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG steht den Ländern bei der Grundsteuer eine umfassende Abweichungsbefugnis vom Bundesrecht zu. Die Einheitlichkeit der Hebesätze aus § 25 Abs. 4 Satz 1 GrStG bildet keinen abweichungsfesten Kern. Als Belege führte das Gericht unter anderem an: Krumm/Paeßens, GrStG, 2. Auflage 2025, Einleitung, Rn. 74, BT-Drs. 19/11084, Seite 1, Drüen in Kahl/Waldhoff/Walter, Bonner Kommentar zum Grundgesetz, 213. Lieferung, 9/2021, Art. 106 GG Rn. 304, sowie Winkler, Die Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuerreform, 2023, Seite 53 ff.
Die Eigentümerin hatte bezweifelt, dass die Ermächtigung mit Bundesrecht und Grundgesetz vereinbar ist. Nach dem Bundesmodell sollten Wohn- und Gewerbeimmobilien bei gleicher Bemessungsgrundlage gleich hoch besteuert werden. Das Gericht räumte ein, dass die Anknüpfung an die Bewertungsverfahren des Bundesmodells Fragen nach einer Systemwidrigkeit aufwerfen kann. Das Sachwertverfahren für Nichtwohngrundstücke und das Ertragswertverfahren für Wohngrundstücke sollen dort die Leistungsfähigkeit erfassen. Die Landesregelung sei aber nicht schon deshalb unzulässig. Entscheidend sei, ob die konkrete Satzung den verfassungsrechtlichen Anforderungen genüge, vor allem Art. 3 Abs. 1 GG.
Auch den Hinweis auf § 15 Abs. 1 GrStG ließ das Gericht nicht gelten. Die Vorschrift begünstigt Wohnraum bereits über unterschiedliche Steuermesszahlen, und die Eigentümerin sah in der kommunalen Differenzierung eine mögliche Überkompensation. Nach Ansicht des Gerichts spricht diese Regelung aber nicht gegen jede weitere Förderung des Wohnens. Auch sie behandelt Wohn- und Nichtwohngrundstücke unterschiedlich. Die kommunale Differenzierung scheiterte nach seiner Bewertung nicht an der Ermächtigung, sondern an ihrer Ausgestaltung und Intensität.
Wohnkostenbegrenzung als legitimes Lenkungsziel
Die Förderung des Wohnens durch Stabilisierung oder Senkung der Wohnnebenkosten erkannte das Gericht als legitimen Förderungszweck an. Es verwies auf die Staatszielbestimmung in Art. 29 LVerf NRW und auf das Sozialstaatsprinzip in Art. 20 Abs. 1 GG. Auch der Landesgesetzgeber habe die Förderung des Wohnens als Beispiel eines möglichen Lenkungsziels genannt (LT-Drs. 18/9242, Seiten 1 bis 3).
Gemeinden haben nach Art. 28 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG einen weiten Spielraum, ihren Finanzbedarf über Hebesätze zu decken. Begrenzt wird er unter anderem durch das Verbot willkürlicher oder erdrosselnder Steuerbelastungen. Das Gericht stützte sich auf BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 2010 – 2 BvR 2185/04 –, juris Rn. 86, BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2010 – 8 C 43.09 –, juris Rn. 16, BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2016 – 9 B 28.16 –, juris Rn. 4, und OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2025 – 14 A 4745/19 –, juris Rn. 60 ff. und 61.
Die Zahlen der Stadt prüfte das Gericht ebenfalls. Sie hatte 2024 einen Hebesatz von 533 v.H. erhoben und wollte vermeiden, Wohnen durch einen einheitlichen Hebesatz von 647 v.H. zusätzlich zu verteuern. Dieser Satz wäre nötig gewesen, um 2025 ein gleichbleibendes Gesamtaufkommen zu erreichen. Hätte sie 533 v.H. beibehalten, wären nach ihren Berechnungen Mindererträge von rund 9 Millionen Euro entstanden. Die differenzierten Musterhebesätze ergaben 995 v.H. für Nichtwohngrundstücke und 506 v.H. für Wohngrundstücke. Weder die Anhebung zur Aufkommensneutralität noch die konkrete Höhe der Hebesätze waren nach Ansicht des Gerichts für sich genommen eine unzumutbare Belastung.
Gegenfinanzierung durch andere Grundstücksarten ist dem Grunde nach erlaubt
Die Eigentümerin hatte die Verschiebung der Last allein zulasten der Nichtwohngrundstücke als systemwidrige Umverteilung kritisiert. Das Gericht sah darin kein durchgreifendes Hindernis, obwohl die Mehrbelastung der Nichtwohngrundstücke zugleich die Entlastung der Wohngrundstücke gegenfinanzierte. Es unterschied zwischen einer bloß fiskalisch motivierten Ungleichbehandlung und einer Gegenfinanzierung, die als Kehrseite einer gemeinwohlbezogenen Privilegierung verstanden werden kann.
Der höhere Einnahmebedarf resultiere zumindest auch daraus, dass Wohngrundstücke aus Gemeinwohlgründen begünstigt würden. Deshalb könne die Erhöhung des Hebesatzes für Nichtwohngrundstücke die Ungleichbehandlung dem Grunde nach rechtfertigen. Belege waren BVerfG, Beschluss vom 28. November 2023 – 2 BvL 8/13 –, juris Rn. 181, Beschluss vom 8. Dezember 2021 – 2 BvL 1/13 –, juris Rn. 59, und Beschluss vom 29. März 2017 – 2 BvL 6/11 –, juris Rn. 104 und 150 a.E. Dazu kamen BFH, Beschluss vom 7. Juni 2024 – VIII B 113/23 –, juris Rn. 32 und 54, und FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Januar 2026 – 3 K 3156/25 –, juris Rn. 61. Die Stadt hatte eine aufkommensneutrale Grundsteuererhebung angestrebt und sich zugleich für die Entlastung der Wohngrundstücke entschieden. Vor diesem Hintergrund sei auch die Gegenfinanzierung zu sehen.
Schematische Anknüpfung an die Bewertungsverfahren verfehlt das Förderziel
Die Satzung verstieß nach Auffassung des Gerichts gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil der niedrigere Hebesatz nicht an die tatsächliche Wohnnutzung anknüpfte. Maßgeblich war vielmehr, ob ein Grundstück als Wohngrundstück im Sinne des § 250 Abs. 2 BewG im Ertragswertverfahren bewertet wurde. Tatsächliches Wohnen auf Grundstücken, die als Nichtwohngrundstücke eingeordnet waren, blieb dadurch unberücksichtigt, obwohl es teils erheblich sein konnte.
Art. 3 Abs. 1 GG ist nach Art. 4 Abs. 1 LVerfG NRW auch Bestandteil der Landesverfassung. Der Gesetzgeber hat bei der Ausgestaltung von Steuern einen weiten Spielraum. Unterschiede müssen aber durch Sachgründe gerechtfertigt sein, die zum Differenzierungsziel und zum Ausmaß der Ungleichbehandlung passen. Im Steuerrecht gilt der Grundsatz der Lastengleichheit: Abweichungen von der einmal getroffenen Belastungsentscheidung brauchen einen besonderen sachlichen Grund. Das Gericht verwies dazu auf BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 – 1 BvL 11/14 –, juris Rn. 94 ff. und 168, BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 2024 – 2 BvL 6/19 –, juris Rn. 29 f., und BFH, Urteil vom 12. November 2025 – II R 3/25 –, juris Rn. 40 f.
Außerfiskalische Förderungs- und Lenkungsziele können eine steuerliche Ungleichbehandlung rechtfertigen. Die Begünstigten müssen dann aber sachgerecht abgegrenzt sein, und auch Typisierungen und Pauschalierungen müssen die typischen Verhältnisse realitätsgerecht erfassen. Das Gericht nannte hierfür unter anderem BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1995 – 2 BvL 37/91 –, juris Rn. 76, Beschluss vom 23. Juli 2025 – 2 BvL 19/14 –, juris Rn. 82, Beschluss vom 28. November 2023 – 2 BvL 8/13 –, juris Rn. 151, und Urteil vom 9. Dezember 2008 – 2 BvL 1/07 –, juris Rn. 59. Hinzu kommen Beschluss vom 8. Dezember 2021 – 2 BvL 1/13 –, juris Rn. 61 ff. und 63 f., Urteil vom 17. Dezember 2014 – 1 BvL 21/12 –, juris Rn. 124, und Beschluss vom 7. November 2006 – 1 BvL 10/02 –, juris Rn. 99. Weiter zitierte es Urteil vom 20. April 2004 – 1 BvR 905/00 –, juris Rn. 61, und Beschluss vom 19. November 2019 – 2 BvL 22/14 –, juris Rn. 101 ff.
Starre Kriterien des Bewertungsgesetzes überlagern die tatsächliche Wohnnutzung
Gemischt genutzte Grundstücke werden nach § 249 Abs. 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 249 Abs. 8 BewG den Nichtwohngrundstücken zugeordnet. Bei Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen gilt ein Grundstück nach § 249 Abs. 4 BewG nur dann als Mietwohngrundstück, wenn die Wohnnutzung mehr als 80 % der gesamten Wohn- und Nutzfläche ausmacht.
Auch bei Ein- und Zweifamilienhäusern kann trotz überwiegender Wohnnutzung eine Einstufung als gemischt genutztes Grundstück erfolgen. Das gilt, wenn die nichtwohnliche Nutzung die Eigenart des Gebäudes wesentlich beeinträchtigt. Für das Haus der Rechtsanwältin bedeutete der Hebesatz von 995 v.H., dass auch ihre Wohnnutzung mit dem höheren Satz belegt wurde.
Eine ähnliche Lage könnte sich bei einem Haus mit mehr als zwei Wohnungen ergeben, in dem 30 Prozent der Fläche als Praxis genutzt werden. Bleibt der Wohnanteil dann bei 70 Prozent und damit unter der Schwelle von mehr als 80 Prozent, könnte das Grundstück als gemischt genutzt gelten. Der höhere Hebesatz würde dann auch für die Wohnungen anfallen.
Gewerbliche Teilflächen profitieren bei Ertragswertobjekten vom niedrigen Satz
Der Mangel wirkte in beide Richtungen. Umgekehrt können Grundstücke als Wohngrundstücke eingeordnet werden, obwohl sie nicht vollständig zu Wohnzwecken genutzt werden. Die einheitliche Zuordnung der wirtschaftlichen Einheit führe dazu, dass manche Wohnnutzungen nicht vom niedrigeren Hebesatz profitierten und manche Nichtwohnnutzungen dessen Vorteil dennoch erhielten.
Das Gericht hielt den so abgegrenzten Kreis der Begünstigten deshalb nicht für sachgerecht. Die Satzung erreiche ihr eigenes Förderungsziel nicht in allen Fällen des Wohnens. Bei Objekten mit Wohnnutzung, die als Nichtwohngrundstücke eingestuft sind, werde der Förderungszweck durch den höheren Hebesatz teilweise sogar konterkariert.
Marktübliche Mieten rechtfertigen die ungleiche Belastung gemischter Objekte nicht
Die Stadt hatte auf höhere Mieten für freiberuflich und gewerblich genutzte Räume verwiesen. Außerdem sollten für Wohn- und Nichtwohngrundstücke unterschiedliche Bewertungskriterien gelten, aus denen unterschiedliche Messbeträge folgten. Das Gericht stellte dem entgegen, dass der Grundbesitz im Sinne von § 2 Nr. 2 GrStG den Steuergegenstand bildet. Die Differenzierung der Hebesätze innerhalb dieses Steuergegenstands sei am Gleichheitssatz zu messen.
Entscheidend war für das Gericht, dass die Zuordnung nach der Grundstücksart tatsächliche Wohnnutzungen bei bestimmten Nichtwohngrundstücken nicht berücksichtigt. Zugleich begünstigt sie nichtwohnliche Nutzungen bei bestimmten Wohngrundstücken mit. Die unterschiedlichen Bewertungsverfahren beseitigten diesen Mangel der Abgrenzung nicht.
Eine Mehrbelastung von knapp 97 Prozent lässt sich nicht mehr typisieren
Der Hebesatz für Nichtwohngrundstücke lag um 489 Prozentpunkte über dem für Wohngrundstücke. Die Steuerlast für Nichtwohngrundstücke war nach den Feststellungen des Gerichts 96,64 Prozent höher als für Wohngrundstücke. Eine solche Ungleichbehandlung konnte nach seiner Auffassung nicht mehr mit Typisierung und Pauschalierung gerechtfertigt werden.
Fast doppelte Steuerlast überschreitet den Gleichheitsrahmen
Rechnerisch ergibt sich der Abstand aus den Hebesätzen: 995 v.H. liegen um 489 Prozentpunkte über 506 v.H. und damit um 96,64 Prozent darüber. Die Eigentümerin hatte mit 96,6 % fast dieselbe Zahl genannt. Das Gericht hielt dies nicht für eine geringfügige Ungleichheit, die Typisierung ausgleichen könnte. Auf die absolute Höhe der festgesetzten Grundsteuer stellte es dabei nicht ab.
Offen ließ das Gericht, ob die benachteiligten Steuerobjekte im Stadtgebiet nur eine verhältnismäßig kleine Zahl ausmachen. Ebenso ließ es offen, ob eine zielgenauere Regelung mit zumutbarem Aufwand möglich wäre. Denkbar wäre eine Anknüpfung an die tatsächliche Wohnfläche mit anteiliger Anwendung des niedrigeren Hebesatzes, vergleichbar § 15 Abs. 2 Satz 2 GrStG. Dem dürfte nach der geltenden Abgrenzung des NWGrStHsG derzeit allerdings die Anknüpfung an die Grundstücksarten der Bewertungsverfahren entgegenstehen.
Bei einer maßvollen Differenzierung wäre die ungenaue Abgrenzung nach Ansicht des Gerichts möglicherweise anders zu bewerten gewesen. Bei den festgesetzten Hebesätzen war die Ungleichbehandlung aber zu intensiv, um sie mit Typisierung zu rechtfertigen.
Berliner Vergleich und Bundesmodell zeigen weit geringere Abstände
Als Vergleich zog das Gericht das Berliner Grundsteuermesszahlengesetz vom 27. Juni 2024 und das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 14. Januar 2026 – 3 K 3156/25 – heran. Dort betrug die Mehrbelastung für Nichtwohngrundstücke 45 %.
Auch das Bundesrecht kennt unterschiedliche Sätze. Nach § 15 Abs. 1 GrStG gilt für Nichtwohngrundstücke eine Steuermesszahl von 0,34 Promille, für Wohngrundstücke von 0,31 Promille. Diese deutlich geringere Differenz unterscheidet sich nach Auffassung des Gerichts wesentlich von der Hebesatzdifferenz, die hier zu beurteilen war.
Ohne gültige Hebesätze fehlte dem Bescheid die Rechtsgrundlage
Das Gericht erklärte die differenzierten Hebesätze in § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Hebesatzsatzung GrSt für nichtig. Weil der Bescheid damit auf keiner wirksamen Rechtsgrundlage beruhte, hob es ihn hinsichtlich der Grundsteuerfestsetzung auf.
Die beiden Hebesätze bilden eine Gesamtkonzeption
Das Gericht hielt nicht nur einen einzelnen Hebesatz für unwirksam. Die beiden Sätze bildeten eine Gesamtkonzeption; isoliert ergäben sie kein sinnvolles, gleichheitsgerechtes Regelwerk. Mit dieser Begründung folgte es nicht dem VG Gelsenkirchen, das im Urteil vom 4. Dezember 2025 – 5 K 3699/25 –, juris Rn. 108, eine nur teilweise Nichtigkeit angenommen hatte.
Kein Rückgriff auf einen einheitlichen Hebesatz
Ein einheitlicher Hebesatz – etwa der von der Stadt für ein gleichbleibendes Aufkommen berechnete Satz von 647 v.H. – konnte nicht ersatzweise zugrunde gelegt werden. Dafür fehlte eine satzungsrechtliche Grundlage. Das Gericht verwies auf BVerwG, Urteil vom 27. November 2019 – 9 C 4.19 –, juris Rn. 20.
Rechtswidriger Bescheid, Klage erfolgreich
Mangels einer gültigen Hebesatzregelung fehlte jede wirksame Rechtsgrundlage. Die Anwältin war deshalb nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in ihren Rechten verletzt. Das Gericht verwies außerdem auf § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW und auf BVerwG, Beschluss vom 14. April 2020 – 9 B 4.19 –, juris Rn. 18.
Die Stadt trägt die Kosten nach § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kostenentscheidung ist nach § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2 und 711 ZPO vorläufig vollstreckbar. Die Stadt kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Anwältin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Den Streitwert setzte das Gericht nach § 52 Abs. 3 GKG auf 2.998,03 Euro fest. Die Entscheidung betrifft die Satzung dieser Stadt und den angefochtenen Bescheid. Für ähnlich gelagerte Fälle kann sie als Orientierung dienen.
Unsere Einschätzung
Für Kommunen mit gespaltenen Grundsteuer-Hebesätzen zieht diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf die Grenze nicht beim Ob, sondern beim Wie der Differenzierung. Das Förderziel Wohnen lässt das Gericht dem Grunde nach zu, die schematische Anknüpfung an die Grundstücksart statt an das tatsächliche Wohnen trägt die fast doppelte Belastung aber nicht. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob gemischte Nutzungen mit dem Spitzenhebesatz belegt werden, während gewerbliche Flächen in Wohnobjekten vom Schonhebesatz profitieren.
Aus unserer Sicht ist die Argumentation konsequent, weil sie maßvolle Abstände nicht ausschließt und erst die Intensität zum Kipp-Punkt macht. Ob eine knappere Spreizung oder eine am Wohnanteil ausgerichtete Satzung Bestand hätte, musste das Gericht nicht entscheiden. Für Betroffene mit teils wohnlich genutztem Haus liegt darin der Ansatzpunkt: maßgeblich ist weniger der Hebesatz selbst als die Zuordnung des Grundstücks zum Bewertungsverfahren.
Grundsteuerbescheid mit höherem Hebesatz für Nichtwohngrundstücke
Die Stadt hatte den niedrigeren Hebesatz allein an die Einordnung im Ertragswertverfahren gekoppelt, nicht an die tatsächliche Wohnnutzung – dadurch griff bei dem teils gewerblich genutzten Haus automatisch der höhere Satz, unabhängig vom tatsächlichen Wohnanteil. Hätte die Satzung stattdessen an die reale Nutzung angeknüpft oder wäre der Abstand zwischen beiden Sätzen deutlich kleiner ausgefallen, wie im Vergleichsfall aus Berlin mit rund 45 Prozent Mehrbelastung, hätte das Gericht die Typisierung möglicherweise hingenommen.
Wie sich das auf einen anderen Fall übertragen lässt, hängt zunächst davon ab, wie groß die Spreizung zwischen den Hebesätzen der eigenen Kommune ausfällt: Ein Abstand von fast 500 Prozentpunkten wie hier könnte anders zu bewerten sein als eine Differenz von nur 20 oder 30 Prozentpunkten, die als zulässige Typisierung durchgehen könnte. Ebenso kann es darauf ankommen, wie das eigene Grundstück nach dem Bewertungsgesetz eingeordnet wurde – etwa ob die Wohnnutzung bei einem Mehrfamilienhaus knapp unter der Schwelle von 80 Prozent liegt und das Objekt deshalb trotz überwiegender Wohnnutzung als Nichtwohngrundstück gilt.
Auch ob das jeweilige Bundesland überhaupt eine landesrechtliche Öffnung für gespaltene Hebesätze wie das NWGrStHsG geschaffen hat, kann die Ausgangslage verändern; fehlt eine solche Regelung, stellt sich die rechtliche Bewertung von Grund auf anders.
Im eigenen Bescheid und in der kommunalen Satzung lässt sich oft schon erkennen, worauf es ankommt:
- Bezeichnung des Grundstücks als Wohn- oder Nichtwohngrundstück im Bescheid
- Angewandter Hebesatz im Vergleich zum jeweils anderen Satz der Satzung
- Datum und Fassung der kommunalen Hebesatzsatzung
- Rechtsbehelfsbelehrung und Zustelldatum des Bescheids
Viele Betroffene schauen zuerst auf die Höhe der gezahlten Steuer, im Düsseldorfer Fall entschied aber die schematische Zuordnung zum Bewertungsverfahren zusammen mit der Größe des Abstands zwischen den Sätzen. Ob die eigene Satzung ähnlich pauschal anknüpft und in einem vergleichbaren Bereich liegt, lässt sich aus dem Bescheid allein oft nicht abschließend beurteilen.
Gegen einen ablehnenden Widerspruchsbescheid läuft regelmäßig eine Klagefrist von einem Monat ab Zustellung – wer sie verstreichen lässt, kann den Bescheid später nicht mehr gerichtlich angreifen. Ist bei Ihnen ein solcher Bescheid bereits zugegangen, sollten Sie sich zeitnah bei uns melden, damit die Frist nicht ungenutzt verstreicht.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Erfasst das Düsseldorfer Urteil auch Grundsteuerbescheide anderer Städte mit gespaltenen Hebesätzen?
Das Düsseldorfer Urteil hebt Grundsteuerbescheide anderer Städte nicht auf; es erfasste nur die dortige Hebesatzregelung und den konkret angefochtenen Bescheid. Für einen Bescheid einer anderen Kommune entfaltet die Entscheidung daher keine unmittelbare Aufhebungswirkung und ersetzt keine eigene rechtliche Prüfung.
Das Gericht beanstandete konkret eine Satzung, die den niedrigeren Hebesatz an das Ertragswertverfahren statt an die tatsächliche Wohnnutzung knüpfte. Zudem führte der Abstand zwischen den beiden Hebesätzen in dieser Stadt zu einer Mehrbelastung von 96,64 Prozent. Entscheidend war das Zusammenwirken aus der groben Zuordnung gemischt genutzter Grundstücke und der besonders großen Belastungsdifferenz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Diese Bewertung lässt sich nicht ohne Weiteres auf anders abgegrenzte Satzungen übertragen.
Eine andere Kommune kann eigene Kriterien und einen anderen Abstand zwischen den Hebesätzen festgelegt haben; ihre Satzung ist deshalb eigenständig an Art. 3 Abs. 1 GG zu messen. Das Urteil ändert auch nicht die Klagefrist für den eigenen Bescheid: Nach § 74 VwGO beträgt sie grundsätzlich einen Monat ab Zustellung des Widerspruchsbescheids. Die Entscheidung ist daher eine Orientierung, aber kein Ersatz für die Beachtung der eigenen Frist.
Welcher Hebesatz gilt, wenn die gespaltene Satzung nichtig ist und kein einheitlicher Satz beschlossen wurde?
Bei Gesamtnichtigkeit der gespaltenen Hebesatzregelung gilt weder der niedrigere Satz von 506 v.H. noch ein anderer Hebesatz ersatzweise. Das VG Düsseldorf hob deshalb den angefochtenen Bescheid nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO hinsichtlich der Grundsteuerfestsetzung mangels Rechtsgrundlage auf.
Das Gericht sah beide Hebesätze als untrennbare Gesamtkonzeption zur Deckung des gemeindlichen Finanzbedarfs, die isoliert kein gleichheitsgerechtes Regelwerk ergaben. Weil die Differenzierung gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstieß, erklärte es beide Sätze insgesamt für nichtig. Auch der frühere einheitliche Hebesatz von 533 v.H. galt nicht automatisch wieder; der Stadt fehlte dafür eine wirksame Satzungsregelung. Ebenso durfte sie nicht stattdessen den rechnerisch aufkommensneutralen Satz von 647 v.H. zugrunde legen, weil dieser nie beschlossen worden war.
Das Urteil setzte daher keinen niedrigeren Ersatzsatz fest und ordnete auch keine allgemeine Steuerfreiheit an. Es hob die konkrete Grundsteuerfestsetzung auf, weil § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW eine wirksame Satzungsgrundlage verlangt.
Hat das Gericht entschieden, ob geringere Hebesatzabstände oder eine Besteuerung nach Wohnfläche zulässig wären?
Das Gericht hat offengelassen, ob geringere Hebesatzabstände oder eine anteilige Besteuerung nach tatsächlicher Wohnfläche zulässig wären. Es legte daher weder eine zulässige Prozentgrenze fest noch entschied es über ein Wohnflächenmodell.
Im entschiedenen Fall betrug der Abstand zwischen 995 v.H. und 506 v.H. 489 Prozentpunkte; die Mehrbelastung lag bei 96,64 Prozent. Das Gericht wertete diese Ungleichheit als zu groß, um sie noch durch Typisierung und Pauschalierung zu rechtfertigen. Es erklärte jedoch nicht, ab welchem geringeren Abstand eine solche Differenzierung zulässig wäre. Auch ließ es offen, ob wenige betroffene Grundstücke oder eine mit zumutbarem Aufwand mögliche genauere Abgrenzung die Bewertung verändern könnten.
Als genauere Lösung nannte das Gericht eine Aufteilung nach tatsächlicher Wohnfläche, bei der der niedrigere Hebesatz anteilig gelten könnte. Über deren Zulässigkeit entschied es nicht; einer solchen Anknüpfung steht nach dem Urteil derzeit die Regelung des NWGrStHsG entgegen, die auf Grundstücksarten und Bewertungsverfahren abstellt. Die Berliner Mehrbelastung von 45 Prozent und die Messzahlen von 0,34 zu 0,31 Promille nach § 15 Abs. 1 GrStG dienten lediglich als Vergleiche. Sie begründen keine vom Gericht festgelegte zulässige Grenze.
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Das vorliegende Urteil
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Der Bescheid der Beklagten vom 9. Januar 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2025 wird hinsichtlich der Grundsteuerfestsetzung aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund der Entscheidung zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Gegenstand des Verfahrens ist ein an die Klägerin gerichteter Grundabgabenbescheid der Beklagten, mit dem für das Jahr 2025 die Grundsteuer auf der Grundlage differenzierender Hebesätze festgesetzt wurde.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks M.-straße 0a (G01, Flur 0, Flurstück 0000) in W., auf dem sie ein Einfamilienhaus errichtet hat, das sie nach ihren Angaben zu 40 % zu Wohnzwecken und zu 60 % zur Ausübung ihrer selbstständigen Tätigkeit als Rechtsanwältin nutzt. Das Finanzamt setzte den Grundsteuermessbetrag für dieses Grundstück mit Bescheid vom 27. Februar 2023 auf 301,31 Euro fest.
Im Haushaltsjahr 2024 galt im Stadtgebiet der Beklagten für die Grundsteuer B ein einheitlicher Hebesatz in Höhe von 533 v.H.
Mit der Satzung vom 18. Dezember 2024 zur Festsetzung der Hebesätze der Grundsteuer (Hebesatzsatzung GrSt) setzte die Beklagte in § 1 Hebesatzsatzung GrSt für die unbebauten Grundstücke (§ 247 des Bewertungsgesetzes) und bebauten Grundstücke, die gemäß § 250 Absatz 3 des Bewertungsgesetzes im Sachwertverfahren zu bewerten sind (Grundsteuer B – Nichtwohngrundstücke), einen Hebesatz in Höhe von 995 v.H. und für die bebauten Grundstücke, die gemäß § 250 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes im Ertragswertverfahren zu bewerten sind (Grundsteuer B – Wohngrundstücke), einen Hebesatz in Höhe von 506 v.H. fest.
Mit Grundabgabenbescheid vom 9. Januar 2025 setzte die Beklagte die Grundsteuer B für das Veranlagungsjahr 2025 betreffend das Grundstück M.-straße 0a unter Zugrundelegung des Grundsteuermessbetrags von 301,31 Euro und des Hebesatzes von 995 v.H. auf 2.998,03 Euro fest.
Hiergegen erhob die Klägerin am 11. Februar 2025 Widerspruch. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2025, der Klägerin zugestellt am 20. Februar 2025, zurück.
Die Klägerin hat am 18. März 2025 Klage erhoben.
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen unter Heranziehung der rechtsgutachterlichen Stellungnahme von Prof. Dr. J. und Prof. Dr. T., LL.M vom 24. September 2024 für den Städtetag NRW aus, die differenzierende Besteuerung von Wohn- und Nichtwohngrundstücken verletze den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG), weil es – bei Gleichheit in Bezug auf den Steuergegenstand – keinen sachlichen Differenzierungsgrund für die unterschiedliche Höhe der Hebesätze gebe. Das Ziel, Wohnnebenkosten zu stabilisieren oder sogar zu senken, reiche allein nicht, um die Ungleichbehandlung in der hier gewählten Ausprägung verfassungsrechtlich zu rechtfertigen. Es sei nicht erkennbar, dass die heterogene Gruppe der Eigentümer von „Nichtwohngrundstücken“ in relevanter Weise „leistungsfähiger“ oder weniger schutzwürdig wäre als die Gruppe der Wohnungsgrundstückseigentümer, sodass sie pauschal fast eine doppelte Steuerlast (plus 96,6 %) tragen sollte. Dies gelte vor allem für gemischt genutzte Grundstücke, die den Nichtwohngrundstücken zugeordnet seien. Mit der pauschalen Besserstellung aller übrigen Wohnobjekte werde ein derart grobes Raster angelegt, das der Kreis der Begünstigten nicht sachgerecht abgrenzt werde, was zu unbilligen Ergebnissen führe, weil sogar eine erhebliche Teilwohnnutzung durch die Hebesatzsatzung der Beklagten vollkommen unbeachtet bleibe. Die massive Belastungsverschiebung zulasten der Nichtwohngrundstücke erweise sich als unverhältnismäßig und inkonsistent. Die Beklagte ziehe eine Gruppe von Steuerpflichtigen zur alleinigen Kompensation der Reformfolgen heran, um eine andere Gruppe zu schonen. Eine derartige Umverteilung innerhalb der Grundsteuer sei dem Gleichheitssatz fremd.
Die differenzierten Hebesätze verstießen auch gegen die bundesrechtliche Systematik, die grundsätzlich von einheitlichen Hebesätzen ausgehe. Durch die Einführung differenzierender Hebesätze greife die Beklagte in die vom Bundesgesetzgeber angelegte Bewertungs- und Belastungsstruktur der Grundsteuer ein. Während nämlich nach dem Bundesmodell alle bebauten Grundstücke (Wohn- wie Gewerbeimmobilien) bei gleicher Bemessungsgrundlage gleich hoch besteuert werden sollten, modifiziere die Beklagte dieses Ergebnis nachträglich zu Lasten der Nichtwohngrundstücke. Ziel dieser Maßnahme sei erkennbar, das durch die Neubewertung ab 2025 gestiegene Grundsteueraufkommen für Wohnimmobilien wieder zu senken und stattdessen den Eigentümern von Nichtwohnimmobilien aufzubürden. Hierdurch werde das normative Ergebnis der bundesgesetzlichen Grundsteuerreform – nämlich die veränderte Belastungsverteilung infolge neuer Grundstückswerte – im Gemeindegebiet W. nachträglich „egalisiert“.
Diese Vorgehensweise stelle sich als systemwidrig dar. Zwar habe der Landesgesetzgeber im Gesetz über die Einführung einer optionalen Festlegung differenzierender Hebesätze im Rahmen des Grundvermögens bei der Grundsteuer Nordrhein-Westfalen (Nordrhein-Westfalens Grundsteuerhebesatzgesetz – NWGrStHsG) den Kommunen formal die Option eröffnet, differenzierende Hebesätze für Wohn- und Nichtwohngrundstücke festzulegen. Jedoch sei fraglich, ob diese landesrechtliche Ermächtigung ihrerseits mit dem Bundesrecht und dem Grundgesetz vereinbar sei.
Letztlich entstehe ein Wertungswiderspruch: Einerseits werde auf Bundesebene bereits durch unterschiedliche Steuermesszahlen eine gewisse Begünstigung von Wohnraum vorgenommen, vgl. § 15 Abs. 1 GrStG. Andererseits werde auf Gemeindeebene dieser Ausgleich durch den Hebesatz nochmals eigenmächtig verändert – im Extremfall sogar überkompensiert. Solche Doppeleingriffe seien vom Bundesgesetzgeber nicht vorgesehen.
Weiterhin erweise sich die Hebesatzdifferenzierung der Beklagten, die am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen sei, jedenfalls – das Ziel der Wohnkostenbegrenzung als einen legitimen Zweck unterstellt – nicht als angemessen. Durch die Differenzierung der Hebesätze entstehe ein krasses Missverhältnis zwischen den Hebesätzen für Wohn- und Nichtwohngrundstücken. Die Differenzierung führe mit dem Zuschlag von 96,6 % für Nichtwohngrundstücke beinahe zu einer Verdopplung der Grundsteuerlast gegenüber Wohngrundstücken. Für die Rechtfertigung einer derartig gravierenden steuerliche Mehrbelastung sei kein gewichtiger Grund ersichtlich. Eine fast doppelte Belastung der Eigentümer von Nichtwohngrundstücken sei nicht erforderlich gewesen, um Wohnraum zu schützen. Zumindest aus der Intensität der Differenzierung ergebe sich ein unverhältnismäßig krasses Missverhältnis zwischen den Hebesätzen für Wohn- und Nichtwohngrundstücken durch die Satzung der Beklagten. Diese enorme Differenzierung stehe offensichtlich außer Verhältnis zum Regelungsziel.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 9. Januar 2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2025 hinsichtlich der Grundsteuerfestsetzung aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, sie habe mit der Hebesatzsatzung GrSt – so wie es § 1 Abs. 1 Satz 1 NWGrStHsG im Rahmen des Grundvermögens bei der Grundsteuer Nordrhein-Westfalen vorsehe – zur Kompensation von grundsteuerbedingten Belastungsverschiebungen die Privilegierung des Wohnens beschlossen. Ziel sei es gewesen, Wohnen nicht zusätzlich durch die Beibehaltung eines einheitlichen Hebesatzes (647 v.H.) zu verteuern. Die Ermittlung der Hebesätze sei unter Berücksichtigung der Aufkommensneutralität erfolgt. Mit Aufkommensneutralität sei nicht die gleichbleibende Steuererlast des einzelnen Steuerpflichtigen gemeint. Vielmehr sei das Ziel, in der Kommune ein in etwa gleichbleibendes Steueraufkommen im Vergleich zum Jahr 2024 zu erzielen.
Zu berücksichtigen sei, dass für freiberuflich und gewerblich genutzte Räume wesentlich höhere Mieten marktüblich seien als für eine Wohnnutzung. Eine Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG zuungunsten des klägerischen Grundstücks könne nicht vorliegen, da im Vergleich zu rein zu Wohnzwecken genutzten Objekten unterschiedliche Kriterien für die Bewertung und dem daraus resultierenden Messbetrag berücksichtigt worden seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Gründe
Die Einzelrichterin, der die Kammer das Verfahren gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat, konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben.
A. Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.
Die Festsetzung der Grundsteuer B für das Veranlagungsjahr 2025 im Grundabgabenbescheid der Beklagten vom 9. Januar 2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2025 ist rechtswidrig (I.) und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (II.).
I. Die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Hebesatzsatzung GrSt erweist sich zum Teil als rechtswidrig und in der Folge als nichtig, was die Rechtswidrigkeit des Grundsteuerbescheides nach sich zieht.
Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Grundsteuer sind Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG, §§ 27 Abs. 1, 25 Abs. 1, 1 Abs. 1 GrStG sowie § 1 Abs. 1 NWGrStHsG in Verbindung mit § 2 Nr. 2 der Hebesatzsatzung GrSt.
Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 GrStG wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr festgesetzt.
Die Höhe der Grundsteuer ergibt sich aus der Multiplikation des vom Finanzamt festgesetzten Grundsteuermessbetrags, an den die Gemeinde gemäß §§ 184, 182 der Abgabenordnung (AO) gebunden ist, mit dem von der Gemeinde gemäß Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG, § 1 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 GrStG – jedenfalls in NRW – in einer Satzung (hier der Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze der Stadt W. vom 18. Dezember .2024, folgend: Hebesatzsatzung GrSt) bestimmten Hebesatz.
Formelle Mängel der Satzung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere wurde die Hebesatzsatzung GrSt für das Haushaltsjahr 2025 ordnungsgemäß bekannt gegeben. Die Bestimmung des Hebesatzes in § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Hebesatzsatzung GrSt von 995 v.H. für Nichtwohngrundstücke einerseits und für Wohngrundstücke in Höhe von 506 v.H. andererseits erweist sich jedoch in materieller Hinsicht als rechtswidrig.
Zwar entspricht die Hebesatzsatzung GrSt den Vorgaben des einfachen Rechts (1.), nicht aber denen des Verfassungsrechts (2.), weshalb sie insoweit nichtig ist (3.).
1. Auf der Ebene des einfachen Rechts ist die Satzung insbesondere an den Vorgaben des § 25 Abs. 2 bis 5 GrStG zu messen – einen landesrechtlich vorgegebenen Höchsthebesatz gemäß § 26 GrStG gibt es nicht. Ein Verstoß gegen diese Regelungen ist nicht gegeben. Vor allem steht der Bestimmung differenzierender Hebesätze in der Hebesatzsatzung GrSt der Beklagten nicht § 25 Abs. 4 Satz 1 GrStG entgegen. Danach gilt der Grundsatz der Einheitlichkeit des Hebesatzes bezogen auf jeden Steuergegenstand im Sinne des § 2 GrStG. Das heißt, in Bezug auf Grundstücke (§ 2 Nr. 2 GrStG), für die die sog. Grundsteuer B erhoben wird, sind sachliche, persönliche oder örtliche Hebesatzdifferenzierungen vorbehaltlich des Abs. 5 (der nur unbebaute Grundstücke betrifft) und landesrechtlicher Abweichungsgesetzgebung auf der Grundlage von Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG unzulässig.
Die hier von der Beklagten festgelegte Differenzierung fußt auf einer solchen landesrechtlichen Abweichungsgesetzgebung (a.), die nach Auffassung des Gerichts nicht verfassungswidrig ist (b.).
a. Nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG können die Länder, auch wenn der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit über die Grundsteuer Gebrauch gemacht hat, hiervon abweichende Regelungen treffen. Das ist durch § 1 Abs. 1 NWGrStHsG geschehen, wonach Hebesätze jeweils einheitlich nach Satz 1 Nr. 2 für die in der Gemeinde liegenden unbebauten Grundstücke im Sinne von § 247 Bewertungsgesetz (BewG) und bebauten Grundstücke, die gemäß § 250 Abs. 3 BewG im Sachwertverfahren zu bewerten sind (Nichtwohngrundstücke) einerseits und andererseits nach Satz 1 Nr. 3 für die in einer Gemeinde liegenden bebauten Grundstücke, die gemäß § 250 Abs. 2 BewG im Ertragswertverfahren zu bewerten sind (Wohngrundstücke), festgesetzt werden dürfen. Ein einheitlicher Hebesatz für Nichtwohngrundstücke und Wohngrundstücke im Sinne dieser Regelung ist weiterhin möglich, § 1 Satz 3 NWGrStHsG.
b. Im Hinblick auf die demnach inzident zu prüfende Vorschrift des § 1 Abs. 1 NWGrStHsG ist der Rechtsstreit nicht nach Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen, um eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit der – hier entscheidungserheblichen – Regelung einzuholen. Denn Zulässigkeitsvoraussetzung einer Vorlage ist die eigene Überzeugung des vorlegenden Gerichts von der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes; bloße Bedenken oder Zweifel genügen nicht.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 2005 – 2 BvL 1/05 -, juris Rn. 19; Urteil vom 31. Januar 1989 – 1 BvL 17/87 -, juris Rn. 28.
Von der Verfassungswidrigkeit der Vorschrift ist das Gericht aus den nachfolgenden Gründen aber nicht überzeugt.
So bereits VG Düsseldorf, Urteil vom 10. März 2026, – 5 K 7062/25 -, juris Rn. 36 ff.; ebenso VG Gelsenkirchen, Urteil vom 4. Dezember 2025 – 5 K 2074/25 -, juris Rn. 60.
Zu im Ergebnis nicht durchgreifenden Bedenken führt die sich vornehmlich stellende Frage, ob sich die partielle landesgesetzliche Abweichung ausschließlich in Bezug auf die differenzierenden Hebesätze bei der Grundsteuer B unter Beibehaltung des Bundesmodells als – unter gleichheitsrechtlichen Gesichtspunkten – systemwidrig darstellt, weil sie inhaltlich dem im Übrigen anwendbaren Bundesgesetz widerspricht.
Vgl. zu diesem Aspekt allgemein BeckOK GG/Seiler, 64. Ed. 15.11.2025, GG Art. 72 Rn. 24.5.
Der Landesgesetzgeber hat sich – mit Ausnahme von § 25 Abs. 4 Satz 1 GrStG – für die Umsetzung des Grundsteuer-Bundesmodells und damit auch für die Methoden zur Ermittlung des Grundstückswertes entschieden. Der Grundstückswert – früher der Einheitswert -, der vom Finanzamt festgestellt wird, ist Grundlage für die Erhebung der Grundsteuer im Bundesmodell. Hintergrund der unterschiedlichen Berechnungsmethoden nach dem Ertragswert- bzw. Sachwertverfahren ist das Leistungsfähigkeitsprinzip, auf dem – zumindest im Bundesmodell – die Grundsteuererhebung beruht. Besteuerungsgrund ist das Innehaben von Grundbesitz und die dadurch vermittelte Möglichkeit einer ertragsbringenden Nutzung, die sich im sog. „Sollertrag“ widerspiegelt und dem Steuerpflichtigen eine entsprechende objektive Leistungsfähigkeit vermittelt.
Vgl. BFH, Urteil vom 12. November 2025 – II R 31/24 -, juris Rn. 47 mit weiteren Nachweisen.
Das heißt, die Besteuerung ist an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen auszurichten und bedeutet, dass die Belastung der Grundsteuer nicht zu einer aus den üblicherweise zu erwartenden, möglichen Erträgen, also dem Sollertrag des Grundbesitzes, nicht gedeckten Besteuerung führen darf.
Vgl. T./J., Verfassungsrechtliche und steuersystematische Herausforderungen landesgesetzlicher Hebesatzdifferenzierungen bei der Grundsteuer, FR 2025, 341 (343) mit weiteren Nachweisen.
Der im Bundesmodell gewählte Maßstab zur Feststellung der Leistungsfähigkeit ist der Wert des Grundstücks, der unter Heranziehung der unterschiedlichen Berechnungsmethoden bestimmt wird.
Davon ausgehend besteht Anlass für die Annahme einer unter gleichheitsrechtlichen Gesichtspunkten problematischen Systemwidrigkeit des § 1 Abs. 1 NWGrStHsG im Hinblick darauf, dass die vom Bundesgesetzgeber gewählte (unterschiedliche) Methode zur Ermittlung des Grundstückswertes (Sachwertverfahren bezüglich der Nichtwohngrundstücke und Ertragswertverfahren hinsichtlich der Wohngrundstücke), die gerade ausgehend vom Leistungsfähigkeitsprinzip der Herstellung der Steuergerechtigkeit dienen soll, zum Anknüpfungspunkt für eine – ggf. die Bewertungsunterschiede konterkarierende – Differenzierung der Hebesätze in Bezug auf die jeweilige Gruppe gemacht wird.
Der Einwand der Systemwidrigkeit verfängt aber im Ergebnis in Bezug auf § 1 Abs. 1 NWGrStHsG im Allgemeinen nicht. Jedenfalls wenn sich aus der dem Landesgesetzgeber verfassungsrechtlich zustehenden Abweichungsbefugnis keine Einschränkungen ergeben (aa.), ist die eigene Konzeption des Landesgesetzgebers nicht zu beanstanden, soweit sie für sich genommen allgemeinen verfassungs-, völker- oder europarechtlichen Vorgaben und damit insbesondere auch den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG genügt (bb.),
vgl. VerfGH Bayern, Beschluss vom 29. Mai 2017 – Vf. 8-VII-16 -, juris Rn. 30; Krumm/Paeßens, GrStG, 2. Auflage 2025, Einleitung, Rn. 74.
aa. Aus der dem Landesgesetzgeber zustehenden Abweichungsbefugnis ergeben sich keine Einschränkungen. Mit Art. 72 Abs. 3 Nr. 7 GG sollte dem Landesgesetzgeber eine umfassende abweichende Regelungskompetenz eröffnet werden. Bei der Einheitlichkeit der Hebesätze nach § 25 Abs. 4 Satz 1 GrStG handelt es sich gerade nicht um einen „abweichungsfesten Kern“.
Vgl. Krumm/Paeßens, GrStG, 2. Auflage 2025, Einleitung, Rn. 74; BT-Drs. 19/11084, Seite 1; Drüen in: Kahl/Waldhoff/Walter, Bonner Kommentar zum Grundgesetz, 213. Lieferung, 9/2021, Art. 106 GG Rn. 304; Winkler, Die Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuerreform, 2023, Seite 53 ff.
bb. Nimmt man die landesrechtliche Regelung des § 1 Abs. 1 NWGrStHsG in den Blick, ist aufgrund der nur rudimentären Vorgaben davon auszugehen, dass darauf aufbauend eine konkretisierende Ausformung des vom Bundesrecht abweichenden Hebesatzrechtes, welches gemäß Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG den Gemeinden zusteht, im Einzelfall möglich ist, die für sich genommen insbesondere den Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 GG genügt.
Ausgehend davon, dass es sich beim inländischen Grundbesitz im Sinne der §§ 243, 244 BewG gemäß § 2 Nr. 2 GrStG um einen Steuergegenstand handelt, liegt zwar – sofern die Kommune differenzierende Hebesätze festlegt – eine Ungleichbehandlung innerhalb einer Vergleichsgruppe vor. Indes besteht nach den anzuwendenden rechtlichen Maßstäben ((1.) – (3.)) für die Differenzierung der Hebesätze für Nichtwohngrundstücke und Wohngrundstücke einerseits und die Gleichstellung von bebauten Grundstücken, die im Sachwertverfahren bewertet werden, mit unbebauten Grundstücken andererseits, grundsätzlich ein hinreichender Grund (jedenfalls) in Form der Förderung des Wohnens durch die Stabilisierung bzw. Reduzierung der Wohnnebenkosten (4.).
(1.) Der Gesetzgeber hat im Rahmen der durch Art. 105 und Art. 106 GG vorgegebenen Steuern und Steuerarten eine weitreichende Gestaltungsfreiheit.
Vgl. BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 – 1 BvL 11/14 -, juris Rn. 168; BFH, Urteil vom 12. November 2025 – II R 3/25 -, juris Rn. 41; Beschluss vom 27. Mai 2024 – II B 78/23 (AdV) -, juris Rn. 29.
Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers ist indes nicht uferlos, sondern wird insbesondere durch das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG dahingehend begrenzt, dass er die Auswahl der Sachverhalte, an die er dieselben Rechtsfolgen knüpft und die er so als rechtlich gleich qualifiziert, sachgerecht zu treffen hat. Umgekehrt bedürfen Differenzierungen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die mit Blick auf das Differenzierungsziel und das Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 2024 – 2 BvL 6/19 -, juris Rn. 29 f.; BFH, Urteil vom 12. November 2025 – II R 3/25 -, juris Rn. 40.
Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben. Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern. Gleichheitsrechtlicher Ausgangspunkt im Steuerrecht ist der Grundsatz der Lastengleichheit. Die Steuerpflichtigen müssen dem Grundsatz nach durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleichmäßig belastet werden. Der Gleichheitssatz belässt dem Gesetzgeber einen weitreichenden Entscheidungsspielraum sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstandes als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes. Abweichungen von der mit der Wahl des Steuergegenstandes einmal getroffenen Belastungsentscheidung müssen sich indes ihrerseits am Gleichheitssatz messen lassen (Gebot der folgerichtigen Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands). Demgemäß bedürfen sie eines besonderen sachlichen Grundes, der die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen vermag. Dabei steigen die Anforderungen an den Rechtfertigungsgrund mit dem Ausmaß der Abweichung und ihrer Bedeutung für die Verteilung der Steuerlast insgesamt.
Vgl. BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 – 1 BvL 11/14 -, juris Rn. 94 ff. mit weiteren Nachweisen.
(2.) Der Steuergesetzgeber, hier der Landesgesetzgeber bzw. der kommunale Satzungsgeber, darf auch außerfiskalische Förderungs- und Lenkungsziele aus Gründen des Gemeinwohls verfolgen. Will er ein bestimmtes Verhalten der Bürger fördern, das ihm aus wirtschafts-, sozial-, umwelt- oder gesellschaftspolitischen Gründen erwünscht ist, hat er eine weitreichende Gestaltungsfreiheit. Führt ein Steuergesetz zu einer steuerlichen Verschonung, die einer gleichmäßigen Belastung der jeweiligen Steuergegenstände innerhalb einer Steuerart widerspricht, so kann eine solche Steuerentlastung vor dem Gleichheitssatz gerechtfertigt sein, wenn der Gesetzgeber das Verhalten der Steuerpflichtigen aus Gründen des Gemeinwohls fördern oder lenken will.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1995 – 2 BvL 37/91 -, juris Rn. 76.
In der Entscheidung darüber, welche Personen oder Unternehmen durch finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden sollen, ist der Gesetzgeber weitgehend frei. Die Ausgestaltung des Förderungs- und Lenkungszwecks muss aber gleichheitsgerecht erfolgen und auch Vergünstigungstatbestände müssen jedenfalls ein Mindestmaß an zweckgerechter Ausgestaltung aufweisen.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2025 – 2 BvL 19/14 -, juris Rn. 82; Beschluss vom 28. November 2023 – 2 BvL 8/13 -, juris Rn. 151; Urteil vom 9. Dezember 2008 – 2 BvL 1/07 -, juris Rn. 59 jeweils mit weiteren Nachweisen.
Das bedeutet, dass Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, also nicht willkürlich verteilt werden dürfen. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen in weitem Umfang zu Gebote, solange die Regelung sich nicht auf eine der Lebenserfahrung geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebenssachverhalte stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, um diejenigen zu erreichen, die in Ansehung des Lenkungszwecks förderungswürdig erscheinen.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2021 – 2 BvL 1/13 -, juris Rn. 61 ff.; Urteil vom 17. Dezember 2014 – 1 BvL 21/12 -, juris Rn. 124; Beschluss vom 7. November 2006 – 1 BvL 10/02 -, juris Rn. 99; Urteil vom 20. April 2004 – 1 BvR 905/00 -, juris Rn. 61 mit weiteren Nachweisen; Winkler, Die Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuerreform, 2023, Seite 142.
Förderungs- und Lenkungsziele sind allerdings nur dann geeignet, rechtfertigende Gründe für steuerliche Be- oder Entlastungen zu liefern, wenn entweder Ziel und Grenze der Lenkung mit hinreichender Bestimmtheit tatbestandlich vorgezeichnet sind oder das angestrebte Förderungs- oder Lenkungsziel jedenfalls von einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen wird. Soweit die Konkretisierung nicht durch die tatbestandliche Ausgestaltung der Norm geschieht, mit der das Ziel umgesetzt wird, genügen in den Gesetzesmaterialien genannte lediglich vage Zielsetzungen für sich genommen nicht, um Abweichungen von einer leistungs- und damit gleichheitsgerechten Besteuerung zu rechtfertigen. Erforderlich ist vielmehr ein gesetzgeberischer Akt, der den Förderungstatbestand deutlich umgrenzt sowie gemeinwohlbezogen und zweckgebunden bemisst.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2021 – 2 BvL 1/13 -, juris Rn. 63 f.
(3.) Der Gesetzgeber darf sich weiterhin bei der Ausgestaltung der mit der Wahl des Steuergegenstandes getroffenen Belastungsentscheidung von Praktikabilitätserwägungen leiten lassen, die je nach der Zahl der zu erfassenden Bewertungsvorgänge an Bedeutung gewinnen und so auch in größerem Umfang Typisierungen und Pauschalierungen rechtfertigen können. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt. Begünstigungen oder Belastungen können in einer gewissen Bandbreite zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung nach oben und unten pauschalierend bestimmt werden. Die gesetzlichen Verallgemeinerungen müssen allerdings von einer möglichst breiten, alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegenstände einschließenden Beobachtung ausgehen. Insbesondere darf der Gesetzgeber keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen. Die Vorteile der Typisierung müssen im rechten Verhältnis zu der mit ihr notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen. Typisierung setzt voraus, dass die durch sie eintretenden Härten und Ungerechtigkeiten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und das Ausmaß der Ungleichbehandlung gering/nicht sehr intensiv ist.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2019 – 2 BvL 22/14 – , juris Rn. 101 ff. mit zahlreichen weiteren Nachweisen; Burghart in: Leibholz/Rinck/Mellinghoff, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Kommentar an Hand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, 95. Lieferung, 6/2025, Art. 3 GG Rn. 555 ebenfalls mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung.
(4.) Nach diesen Maßgaben ist der Zweck der Förderung des Wohnens durch die Reduzierung bzw. Stabilisierung der Wohnnebenkosten grundsätzlich geeignet, eine Ungleichbehandlung von Wohngrundstücken und Nichtwohngrundstücken durch differenzierende Hebesätze zu rechtfertigen.
Die landesrechtliche optionale Einführung differenzierender Hebesätze erfolgte unter Berücksichtigung der vom Bundesgesetzgeber postulierten sog. Aufkommensneutralität der Grundsteuerreform zur Vermeidung von Belastungsverschiebungen zugunsten/zulasten einer bestimmten Grundstücksart.
Vgl. LT-Drs. 18/9242, Seite 1 f.
Der Bundesgesetzgeber hatte in der dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018, 1 BvL 11/14, nachfolgenden Grundsteuerreformgesetzgebung klar zum Ausdruck gebracht, eine „strukturelle Erhöhung des Grundsteueraufkommens“ sei durch die Grundsteuerreform nicht beabsichtigt. Dementsprechend appellierte der Bundesgesetzgeber an die Gemeinden, die aus der Neubewertung des Grundbesitzes resultierenden Belastungsverschiebungen durch eine gegebenenfalls erforderliche Anpassung der Hebesätze auszugleichen, um ein konstantes Grundsteueraufkommen zu sichern.
Vgl. BT-Drs. 19/11085, Seite 1, 83.
Dabei bezieht sich die vom Bundesgesetzgeber beabsichtigte sog. Aufkommensneutralität nur auf die Grundsteuer auf gesamtstaatlicher (kommunaler) Ebene. Belastungsverschiebungen zwischen den einzelnen Steuerobjekten sollten nicht auszuschließen sein. Diese seien vielmehr das Ergebnis der jahrzehntelangen Aussetzung einer aktuellen Wertermittlung.
BT-Drs. 19/11085, Seite 83 unten.
Modellberechnungen aufgrund der den nordrheinwestfälischen Kommunen für die Grundsteuer B zur Verfügung gestellten sog. Grundsteuermessbetragsverzeichnisse hatten bei der Anwendung des Bundesmodells gezeigt, dass sich die (neuen, ab dem 1. Januar 2025 geltenden) Grundsteuermessbeträge (Grundsteuerwert × Grundsteuermesszahl) für die gesamte Gruppe der Wohngrundstücke im Durchschnitt auf ähnlichem Niveau wie auf Grundlage der Einheitswerte bewegen. Dagegen hatten sich in Bezug auf die Gruppe der Nichtwohngrundstücke nach neuem Recht durchschnittlich niedrigere Grundsteuermessbeträge ergeben. Um ein gleichbleibendes („neutrales“) Grundsteueraufkommen innerhalb einer Gemeinde zu sichern, hätten die Gemeinden bei Geltung des einheitlichen Hebesatzes nach § 25 Abs. 4 Satz 1 GrStG den Hebesatz für die Grundsteuer B insgesamt (also für beide Gruppen) anheben müssen. Dies hätte zur Folge gehabt, dass Wohngrundstücke im Durchschnitt eine höhere Steuerbelastung als vor der Reform erfahren hätten, gleichzeitig hätte sich für Nichtwohngrundstücke eher eine Entlastung ergeben.
Vgl. Krause in: Stenger/Loose, Bewertungsrecht – Kommentar zum BewG, ErbstG und GrStG, 174. Lieferung, 3/2025, § 15 GrStG Rn. 30.A.
Auf diesen Umstand haben die Länder, in denen das Bundesmodell – wie in Nordrhein-Westfalen – zur Anwendung kommt, mit unterschiedlichen Maßnahmen reagiert. Zum Teil – wie zum Beispiel in Berlin – wurden abweichende landesrechtliche Steuermesszahlen eingeführt. In Nordrhein-Westfalen wurde den Kommunen stattdessen, um die regionalen Besonderheiten der Kommunen berücksichtigen zu können, die Möglichkeit eingeräumt, für die Wohngrundstücke und Nichtwohngrundstücke der Grundsteuer B unterschiedliche Hebesätze zu bestimmen.
Vgl. Krause in: Stenger/Loose, Bewertungsrecht – Kommentar zum BewG, ErbstG und GrStG, 174. Lieferung, 3/2025, § 15 GrStG Rn. 30.A.
Die Bestimmung differenzierender Hebesätze ermöglicht es den Kommunen – unter Beachtung der Grenze in § 1 Abs. 1 Satz 2 NWGrStHsG – durch eigene politische Lenkungsziele die geschaffene Belastungsverteilung ausgehend von den (neuen) Bewertungsgrundlagen auszugleichen.
Vgl. LT-Drs. 18/9242, Seite 3.
Jedenfalls das am Gemeinwohl orientierte Ziel, einen (weiteren) Anstieg von Wohnnebenkosten durch die mit den reformierten Regelungen zur Grundsteuer bei gleichbleibendem Grundsteueraufkommen ansonsten (im Durchschnitt) eingetretene Erhöhung der Grundsteuer bezogen auf die Gruppe der Wohngrundstücke zu vermeiden, stellt einen legitimen sachlichen Grund für eine Differenzierung bei der Steuermessung bezogen auf denselben Steuergegenstand dar.
Mit diesem Ziel trägt der Landesgesetzgeber dem sowohl in der Staatszielbestimmung in Art. 29 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (LVerf NRW), als auch in dem Sozialstaatsprinzip als Staatszielbestimmung nach Art. 20 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommenden verfassungsrechtlichen Anliegen Rechnung.
So auch Drüen/Krumm, Rechtsgutachten zur optionalen Einführung differenzierter Grundsteuerhebesätze durch die Gemeinden in Nordrhein-Westfalen, erstattet für das Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen, Seite 40 ff.
Der Wille zur grundstücksbezogenen aufkommensneutralen Regelung spiegelt sich auch in § 15 GrStG wider, der – soweit ersichtlich – keiner durchgreifenden gleichheitsrechtlichen Kritik ausgesetzt ist. Auch hier erfahren die Nichtwohngrundstücke einerseits, also die unbebauten Grundstücke im Sinne des § 246 BewG und die bebauten Grundstücke im Sinne des § 249 Abs. 1 Nrn. 5 bis 8 BewG, im Vergleich zu den Wohngrundstücken andererseits, also den bebauten Grundstücken im Sinne des § 249 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 BewG eine unterschiedliche Behandlung, indem die Steuermesszahl für Nichtwohngrundstücke 0,34 Promille (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 b GrStG) beträgt, für Wohngrundstücke hingegen 0,31 Promille (§ 15 Abs. 1 Nr. 2a GrStG). Nachdem der durch das Grundsteuerreformgesetz vom 26. November 2019 maßgeblich geänderte § 15 GrStG in Absatz 1 noch einen einheitlichen Promillesatz von 0,34 für alle Grundstücke vorgesehen hatte, wurde mit dem Gesetz zur erleichterten Umsetzung der Reform der Grundsteuer und Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz – GrStRefUG) vom 16. Juli 2021 die Messzahl in § 15 Abs. 1 Nr. 2a GrStG von 0,34 Promille auf 0,31 Promille abgesenkt. Die Veränderung der Steuermesszahlen erfolgte als Reaktion auf die Anpassung der für die Ermittlung des Grundsteuerwerts in Bezug auf Wohngrundstücke maßgebenden Nettokaltmieten in der zu § 254 BewG ergangenen Anlage 39, Teil I zum BewG an den Mikrozensus 2018. Zuvor basierten die Nettokaltmieten auf dem Mikrozensus 2014.
Vgl. BT-Drs. 273/21, Seite 21 f.
Die Zugrundelegung der angepassten Nettokaltmieten führte nämlich zu veränderten und grundsätzlich höheren Wertansätzen (in Bezug auf Wohngrundstücke). Als Konsequenz wurden zur Verfolgung des legitimen Gemeinwohlziels der Wohnraumförderung (nur) die Steuermesszahlen für Wohngrundstücke gesenkt, um weiterhin ein aufkommensneutrales Messbetragsvolumen auf Bundesebene herbeizuführen.
Siehe BT-Drs. 19/28902, Seite 1; Krause in: Stenger/Loose, Bewertungsrecht – Kommentar zum BewG, ErbstG und GrStG, 174. Lieferung, 3/2025, § 15 GrStG Rn. 28.3.; Winkler, Die Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuerreform, 2023, Seite 239 f.
§ 1 Abs. 1 NWGrStHsG ermöglicht konsequenterweise entsprechend dem dreistufigen System der Grundsteuererhebung ebenfalls eine solche grundstücksbezogene aufkommensneutrale Regelung in Bezug auf die Hebesätze vor dem Hintergrund einer ansonsten erforderlichen einheitlichen Anhebung des Hebesatzes.
Dabei lässt der Landesgesetzgeber offen, welches politische Lenkungsziel mit den differenzierenden Hebesätzen verfolgt werden soll. Er benennt jedoch die Förderung des Wohnens als hohes soziales Gut ausdrücklich als Beispiel.
LT-Drs. 18/9242, Seite 3.
Der Landesgesetzgeber hat im Einklang mit dem verfassungsrechtlich verbürgtem Hebesatzrecht der Kommunen gemäß Art. 106 Abs. 6 Satz 2, Art. 28 Abs. 2 GG diesen die weitere konkrete Ausgestaltung der Abweichungsbefugnis überlassen. Eine solche Delegation der Normsetzung bei Beibehaltung der Gesetzgebungskompetenz entspricht der Struktur anderer Abweichungsbefugnisse,
vgl. etwa zu Art. 84 Abs. 1 Satz 2 GG: BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2014 – 3 CN 1.13 -, juris Rn. 16, 38,
und ist zumindest keinen offensichtlichen verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt.
Dementsprechend ist die Frage, ob sich differenzierende Hebesätze als gleichheitswidrig erweisen, jeweils mit Blick auf die auf der Grundlage der landesgesetzlichen Regelung erlassene Satzung der Kommune unter Anwendung des für steuerliche Förder- und Lenkungsnormen geltenden Maßstabs zu beantworten.
2. Diese Überprüfung ergibt im vorliegenden Fall einen Verstoß der in der Hebesatzsatzung der Beklagten festgelegten differenzierenden Hebesätze gegen Art. 3 Abs. 1 GG, der nach Art. 4 Abs. 1 LVerfG NRW Bestandteil der Landesverfassung ist.
Zwar wird mit der Regelung differenzierender Hebesätze für Nichtwohngrundstücke einerseits und Wohngrundstücke andererseits ein legitimer Sachgrund in Form eines Förderungs-/Lenkungszwecks verfolgt (a.). Indes genügt die konkrete Ausgestaltung der Privilegierung von Wohnnutzung in der Hebesatzsatzung der Beklagten ihrerseits nicht den gleichheitsrechtlichen Anforderungen, weil der Kreis der Begünstigten nicht sachgerecht abgegrenzt ist, da die Regelung unberücksichtigt lässt, dass auch Nichtwohngrundstücke zu dem privilegierten Zweck des Wohnens genutzt werden (b.). Dadurch hervorgerufene Ungleichheiten sind jedenfalls unter Berücksichtigung der Höhe der Differenz der Hebesätze in der Satzung der Beklagten nicht mehr vom Pauschalisierungs-/Typisierungsgedanken gedeckt (c.).
a. Die von der Beklagten bestimmten differenzierenden Hebesätze für Nichtwohngrundstücke in Höhe von 995 v.H. einerseits und für Wohngrundstücke in Höhe von 506 v.H. andererseits verfolgen – unter Berücksichtigung des Finanzbedarfs der Beklagten – in legitimer Weise die Förderung des Wohnens durch die Stabilisierung/Reduzierung von Wohnnebenkosten.
aa. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Hebesatzes ist der Finanzbedarf der Kommune. Das Hebesatzrecht ermöglicht den Gemeinden, Unterschiede in der Belastung und in der Ergiebigkeit der zugewiesenen Steuerquellen auszugleichen. Die Gemeinden sollen die Möglichkeit haben, ihre Einnahmen durch Erhöhung der Grundsteuer (und/oder der ebenfalls ihrem Hebesatzrecht unterliegenden Gewerbesteuer) an den Finanzbedarf anzupassen, um damit angesichts wachsender Haushaltslasten handlungsfähig zu bleiben.
Vgl. so zum parallelen Fall der in Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG ebenfalls angesprochenen Gewerbesteuer: BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 2010 – 2 BvR 2185/04, juris, s. dort insbesondere Rn. 86, und zur Grundsteuer: BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2010 – 8 C 43.09 -, juris Rn. 16; Drüen in: Kahl/Waldhoff/Walter, Bonner Kommentar zum Grundgesetz, 213. Lieferung, 9/2021, Art. 106 GG Rn. 280.
Aufgrund ihrer durch Art. 28 Abs. 2 und 106 Abs. 6 Satz 2 GG verfassungsrechtlich garantierten Selbstverwaltungs- und Steuerhoheit haben die Gemeinden bei der sich an ihrem Finanzbedarf orientierenden Festsetzung der Hebesätze durch Satzung einen weitgehenden normgeberischen Spielraum. Sie sind berechtigt, im Rahmen der Gesetze selbst zu entscheiden, in welchem Umfang sie ihren Finanzbedarf über die Grundsteuer (oder anderweitig) decken wollen und welche Höhe der Hebesatz erreichen soll.
Das grundsätzlich weite Ermessen, das den Gemeinden im Rahmen ihrer Finanzhoheit zusteht, wird lediglich dadurch begrenzt, dass Steuern nicht willkürlich erhöht werden und keine „erdrosselnde“ Wirkung haben dürfen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2016 – 9 B 28.16 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2025 – 14 A 4745/19 -, juris Rn. 61 („Verbot unzumutbarer Steuerbelastung“).
Die gerichtliche Kontrolle von Hebesatzregelungen beschränkt sich vor diesem Hintergrund auf die Vereinbarkeit der aus dem Konzept der Gemeinde zur Deckung ihres Finanzbedarfs folgenden Festsetzung mit einschlägigem höherrangigem Recht, das sich vor allem aus den Vorgaben des Gemeindehaushalts- und Steuerrechts ergibt, soweit es hebesatzrechtlich bedeutsam ist; zudem sind die grundrechtlichen Bindungen hoheitlichen Handelns zu beachten.
Zum Prüfungsumfang vgl. jüngst auch OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2025 – 14 A 4745/19 -, juris Rn. 60 ff.
Dies zugrunde gelegt ist – auch unter Berücksichtigung der den Beschlüssen des Rates zugrundeliegenden Dokumenten und des Vortrags der Beklagten – davon auszugehen, dass die Beklagte ihren Gestaltungsspielraum dergestalt ausgenutzt hat, dass sie den Hebesatz von 533 v.H. im Jahr 2024 unter Berücksichtigung des bestehenden Finanzbedarfs differenziert auf 995 v.H. für Nichtwohngrundstücke und 506 v.H. für Wohngrundstücke anheben wollte, um das Wohnen durch die Senkung/Stabilisierung der Wohnnebenkosten zu fördern. Im Einzelnen:
(1.) Im Jahr 2024 galt im Stadtgebiet der Beklagten ein Hebesatz für die Grundsteuer B in Höhe von 533 v.H.. Berechnungen der Beklagten aufgrund der neuen Bewertungsgrundlagen hatten ergeben, dass der einheitliche Hebesatz für die Grundsteuer B im Jahr 2025 647 v.H. hätte betragen müssen, um ein gleichbleibendes Grundsteueraufkommen im Jahr 2025 zu erhalten, da sich das Messbetragsvolumen durch die Neubewertungen gegenüber dem bisherigen Messbetragsvolumen (nach altem Recht) reduziert hat. Die Beibehaltung des bisherigen Hebesatzes in Höhe von 533 v.H. für die Grundsteuer B hätte Mindererträge von rund 9 Millionen Euro zur Folge gehabt. Die Berechnung von differenzierten Musterhebesätzen unter der Vorgabe, dass die prozentuale Verteilung des Grundsteueraufkommens aus Wohn- und Nichtwohngrundstücken in sich jeweils unverändert bleibt, ergab auf Grundlage des seinerzeit aktuellen Datenbestandes die beschlossenen Hebesätze 995 v.H. für Nichtwohngrundstücke und 506 v.H. für Wohngrundstücke.
Vgl. die Beschlussvorlage zur Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze der Stadt W. vom 18. Dezember 2024, Drucksache 7062/24, S. 6.
Das Ansinnen, Wohnnebenkosten durch differenzierende und geringere Hebesätze für Wohngrundstücke zu reduzieren, stellt im Hinblick auf die angespannte Wohnungsmarktsituation sowie steigende bzw. auf hohem Niveau stagnierende Wohnnebenkosten – wie bereits ausgeführt – einen am Gemeinwohlzweck ausgerichteten Förderungs-/Lenkungszweck dar. Dabei ist auch nicht erkennbar, dass das Stadtgebiet der Beklagten von dieser landesweiten Entwicklung am Wohnungsmarkt ausgenommen wäre.
Vgl. im Einzelnen den Wohnungsmarktbericht Nordrhein-Westfalen 2025 der NRW.Bank https://www.hausundgrundverband.de/fileadmin/root/media/downloads/2026/Wohnungsmarktbericht_2025_barrierefrei.pdf, insbesondere Seite 29 zur Überdurchschnittlichkeit der wohnungssuchenden Haushalte in W..
(2.) Nicht zu beanstanden ist ferner die grundsätzliche Anhebung von grundstücksbezogenen aufkommensneutralen Hebesätzen. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den von der Beklagten festgesetzten Hebesätzen in der konkreten Höhe um eine unzumutbare Steuerbelastung handelt, sind weder konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich.
bb. Selbst wenn man annehmen würde, dass – ausgehend von einem einheitlichen aufkommensneutralen Hebesatz von 647 v.H. – die Erhöhung auf 995 v.H. für Nichtwohngrundstücke den fiskalischen Zweck hat, die durch den geringeren Hebesatz für Wohngrundgrundstücke entstandenen Mindereinnahmen auszugleichen, bestehen an dieser Vorgehensweise keine Bedenken.
Zwar kann, soweit es um die Umsetzung und Konturierung steuergesetzlicher Grundentscheidungen und nicht nur um die Belastungsgrundentscheidung als solche geht,
vgl. zur Differenzierung: Enders, Fiskalzwecke im Steuerverfassungsrecht, 2024, Seite 87 ff.,
allein der Zweck, höhere Einnahmen zu erzielen, eine ungleiche Belastung desselben Steuergegenstandes nicht rechtfertigen.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. November 2023 – 2 BvL 8/13 -, juris Rn. 181; Beschluss vom 8. Dezember 2021 – 2 BvL 1/13 -, juris Rn. 59 mit weiteren Nachweisen; Beschluss vom 29. März 2017 – 2 BvL 6/11 -, juris Rn. 104 und 150 aE; BFH, Beschluss vom 7. Juni 2024 – VIII B 113/23 -, juris Rn. 32 und 54; Burghart in: Leibholz/Rinck/Mellinghoff, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Kommentar an Hand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, 95. Lieferung, 6/2025, Art. 3 GG Rn. 548.
Die Annahme, dass der Finanzbedarf des Staates alleine kein ausreichendes Differenzierungskriterium enthält, um eine ungleiche Belastung legitimieren zu können, lässt allerdings nicht den Schluss zu, dass dem fiskalischen Ziel keine Differenzierungskriterien innewohnen können, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können.
Vgl. Lenhart, Das Ziel der Wahrung der deutschen Besteuerungsbefugnis als Rechtfertigungsgrund, StuW 2022, Seite 50 (Seite 53 f.); so auch FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Januar 2026 – 3 K 3156/25 -, juris Rn. 61.
Ausgehend davon kann eine aus fiskalischen Gründen vorgenommene Kompensationsregelung als Kehrseite einer aus Gemeinwohlgründen normierten Privilegierung im Einzelfall den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG genügen und einen sachlichen Grund für eine Ungleichbehandlung darstellen.
Dies bedeutet für den vorliegenden Fall: Da der höhere Bedarf an Einnahmen zumindest auch daraus resultiert, dass eine bestimmte Gruppe von Steuerpflichtigen (Eigentümer von Wohngrundstücken) bezogen auf denselben Steuergegenstand („Grundstücke“) aus Gründen des Gemeinwohls privilegiert werden soll, dient die Erhöhung des Hebesatzes für Nichtwohngrundstücke von auf 995 v.H. jedenfalls nicht nur fiskalischen Zwecken und kann – unter dem Gesichtspunkt der Förderung von Wohnen – eine Ungleichbehandlung dem Grunde nach rechtfertigen.
So bereits VG Düsseldorf, Urteil vom 10. März 2026, – 5 K 7062/25 -, juris Rn. 125 ff.; a.A. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 4. Dezember 2025 – 5 K 2074/25 -, juris Rn. 100.
Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass das Bedürfnis der Gegenfinanzierung hier nicht allein durch vom Gesetz- bzw. Satzungsgeber geschaffene am Gemeinwohlzweck ausgerichtete Erleichterungen begründet wurde, die zu Steuermindereinnahmen führen und durch anderweitige Einnahmen kompensiert werden müssen – sofern keine Kompensation durch Veränderungen auf der Ausgabeseite erfolgt. Vielmehr entstand das eingetretene Defizit bezogen auf das Grundsteueraufkommen hinsichtlich der Grundsteuer B und das Bedürfnis, den Hebesatz für ein neutrales Aufkommen nach der Grundsteuerreform ab dem Jahr 2025 anzuheben, maßgeblich aufgrund der (insoweit zulasten der Kommune ausgefallenen) Neubewertung der Nichtwohngrundstücke nach der Grundsteuerreform. Denn ausschlaggebend ist, dass der Bedarf zur Gegenfinanzierung deshalb entstand, weil sich die Beklagte für die sog. aufkommensneutrale Grundsteuererhebung und – aus Gemeinwohlgründen – für die Entlastung der Wohngrundstücke entschieden hat.
cc. Daraus folgt: Unabhängig davon, ob man für die Frage der rechtlichen Zulässigkeit differenzierter Hebesätze auf einen aufkommensneutralen einheitlichen Hebesatz für das Jahr 2025 und eine einseitige Erhöhung für Nichtwohngrundstücke aus fiskalischen Zwecken abstellt oder ausgehend von einer Gesamtbetrachtung die Festlegung der differenzierten Hebesätze auf der Grundlage des bestehenden kommunalen Finanzbedarfs in den Vordergrund stellt, ist davon auszugehen, dass in der zumindest auch beabsichtigten Förderung von Wohnen durch die Senkung bzw. Stabilisierung der Wohnnebenkosten ein legitimer Förderungszweck liegt.
b. Dieser Zweck ist aber im Ergebnis aufgrund der konkreten Ausgestaltung der Satzung der Beklagten nicht geeignet, den Eingriff in den durch das Leistungsfähigkeitsprinzip geprägten allgemeinen Gleichheitssatz durch die für einen Steuergegenstand geltenden unterschiedliche Hebesätze bzw. die Ungleichbehandlung innerhalb eines Steuergegenstandes zu rechtfertigen.
Dabei ist die Rechtfertigung nicht deshalb ausgeschlossen, weil sich durch die Anpassung der Hebesätze im geregelten Umfang die Belastung der Steuergegenstände in Abkehr von den normativen Resultaten der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Neubewertung der Grundstücke verschiebt. Denn es handelt sich gerade nicht um eine (wohl unzulässige) bewusste Korrektur des Belastungsgrundes der Grundsteuer z.B. wegen Äquivalenzüberlegungen, sondern ausschließlich um die Lenkung in Form der Förderung von Wohnen.
Vgl. hierzu Drüen/Krumm, Rechtsgutachten zur optionalen Einführung differenzierter Grundsteuerhebesätze durch die Gemeinden in Nordrhein-Westfalen, erstattet für das Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen, Seite 36 f.
Allerdings erweist sich die Ausgestaltung der steuerlichen Förderung des Wohnens durch reduzierte Hebesätze in der Hebesatzsatzung GrSt der Beklagten – auch unter Berücksichtigung des weiten Gestaltungs-, Beurteilungs- und Typisierungsspielraums des Gesetzgebers bei der Verfolgung von Förderungs- und Lenkungszielen – als nicht gleichheitsgerecht. Sie verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten nicht sachgerecht abgegrenzt ist.
Ausgehend davon, dass für das Greifen des reduzierten Hebesatzes nach der Hebesatzsatzung GrSt nicht auf die tatsächliche Wohnnutzung eines Grundstücks abgestellt wird, sondern nur auf die Zuordnung eines Grundstücks zur Gruppe der Wohngrundstücke, also Grundstücke, die gemäß § 250 Abs. 2 BewG im Ertragswertverfahren zu bewerten sind, wird der Begünstigungszweck – die Förderung des Wohnens durch Reduzierung/Stabilisierung der Wohnkosten – nicht in allen Fällen des Wohnens erreicht, sondern sogar im Gegenteil durch die Anwendung der höheren Hebesätze für Nichtwohngrundstücke zum Teil noch konterkariert, weil die Belastung entsprechend höher ist.
Ursächlich hierfür ist, dass auch Grundstücke mit gemischter Nutzung, die nach § 249 Abs. 1 Nr. 7 BewG den Nichtwohngrundstücken zugeordnet werden, teilweise einen erheblichen Anteil an Wohnnutzung aufweisen. Gemäß § 249 Abs. 8 BewG handelt es sich bei gemischt genutzten Grundstücken um Grundstücke, die teils Wohnzwecken, teils eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum, Teileigentum oder Geschäftsgrundstücke sind. Für Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen bestimmt § 249 Abs. 4 BewG, dass eine Einordnung als Mietwohngrundstück – und damit als Wohngrundstück – nur dann erfolgt, wenn der Anteil der Wohnnutzung mehr als 80 % der gesamten Wohn- und Nutzfläche beträgt. Wird diese Schwelle nicht überschritten, ist ein Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen grundsätzlich als gemischt genutztes Grundstück im Sinne des § 249 Abs. 1 Nr. 7 in Verbindung mit Abs. 8 BewG einzuordnen.
Auch bei Gebäuden mit lediglich einer oder zwei Wohnungen kann eine Einordnung als Wohngrundstück ausgeschlossen sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn zwar eine überwiegende Wohnnutzung von mehr als 50 % vorliegt, die vorhandene nichtwohnliche Nutzung jedoch die Eigenart eines Ein- oder Zweifamilienhauses wesentlich beeinträchtigt. In solchen Fällen scheidet eine Klassifizierung nach § 249 Abs. 2 und 3 BewG aus, sodass das Grundstück regelmäßig als gemischt genutztes Grundstück zu qualifizieren ist.
Gleichermaßen werden wirtschaftliche Einheiten als Wohngrundstück eingeordnet, obwohl diese nicht im vollen Umfang zu Wohnzwecken genutzt werden. Wird beispielsweise die in § 249 Abs. 4 BewG festgelegte 80 %-Grenze überschritten oder bleibt die Eigenart eines Ein- oder Zweifamilienhauses trotz vorhandener anderer Nutzungen erhalten, ist das Grundstück insgesamt als Wohngrundstück zu qualifizieren.
Für die Bestimmung der Grundstücksart gilt der Grundsatz einer einheitlichen Zuordnung der wirtschaftlichen Einheit. Diese pauschale Zuordnung hat zur Folge, dass Wohnnutzungen nicht uneingeschränkt vom niedrigeren Hebesatz profitieren und auch Nichtwohnnutzungen in den Genuss der Privilegierung kommen. Hierdurch wird die aus gleichheitsrechtlichen Gründen gebotene Förderungszielgenauigkeit beeinträchtigt.
Darauf hinweisend auch Drüen/Krumm, Rechtsgutachten zur optionalen Einführung differenzierter Grundsteuerhebesätze durch die Gemeinden in Nordrhein-Westfalen, erstattet für das Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen, Seite 33.
c. Diese die Zielgenauigkeit beeinträchtigende Vergröberung und damit ungleiche Ausgestaltung der Privilegierung lässt sich auch nicht mit dem Argument der im Steuerrecht zulässigen Typisierung/Pauschalisierung rechtfertigen.
Wie zuvor ausgeführt, darf sich der Steuergesetzgeber bei der Ausgestaltung der mit der Wahl des Steuergegenstandes getroffenen Belastungsentscheidung zwar generalisierender, typisierender und pauschalisierender Regelungen bedienen.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2019 – 2 BvL 22/14 -, juris Rn. 101 ff. mit zahlreichen weiteren Nachweisen.
Typisierung setzt aber voraus, dass die durch sie eintretenden Härten und Ungerechtigkeiten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und das Ausmaß der Ungleichbehandlung gering/nicht sehr intensiv ist.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2019 – 2 BvL 22/14 -, juris Rn. 101 ff. mit zahlreichen weiteren Nachweisen; Burghart in: Leibholz/Rinck/Mellinghoff, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Kommentar an Hand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, 95. Lieferung, 6/2025, Art. 3 GG Rn. 555 ebenfalls mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung.
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
aa. Offen bleiben kann, ob die durch die Typisierung eintretende Ungleichbehandlung (also keine Anwendbarkeit reduzierter Hebesätze auf wohngenutztem Grundbesitz, der als Nichtwohngrundstück gilt) im Stadtgebiet der Beklagten nur eine verhältnismäßig kleine Anzahl von Steuerobjekten betrifft.
Es bedarf auch keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob eine Gleichbehandlung von nicht-/wohngenutztem Grundbesitz in Bezug auf die Ausgestaltung der Privilegierung überhaupt und wenn ja, mit zumutbarem Aufwand erreicht werden könnte. Regelungstechnisch käme die Anknüpfung an die tatsächliche Wohnfläche in Betracht, so dass – vergleichbar der Bestimmung in § 15 Abs. 2 Satz 2 GrStG – der reduzierte Hebesatz anteilig zu gewähren wäre. In der Regel verfügt der Steuerpflichtige auch über die entsprechenden Angaben, die im Wege einer Abfrage oder eines Antragsverfahrens erhoben werden und zum Gegenstand der Bestimmung des einschlägigen Hebesatzes gemacht werden könnten. Derzeit dürfte einer solchen Ausgestaltung der Privilegierung auf kommunaler Ebene indes die vom Grundsteuerhebesatzgesetz vorgegebene Abgrenzung nach den durch die jeweiligen Bewertungsverfahren bestimmten Grundstücksarten entgegenstehen.
bb. Der Gedanke der Typisierung und Pauschalisierung rechtfertigt hier jedenfalls deshalb nicht die ungleiche Ausgestaltung der Privilegierung, weil die Ungleichbehandlung unter Berücksichtigung des Privilegierungszwecks aufgrund der im Einzelfall durch die Beklagte festgelegten Hebesätze intensiven Charakter hat. Auf die Belastung des Steuerschuldners in absoluten Zahlen, also die Höhe der festgesetzten Grundsteuer, kommt es dabei nicht an.
Der wohngenutzte Grundbesitz trägt in diesen Fällen – obwohl der Privilegierungszweck auch hier ohne Einschränkung greift – finanziell dieselben Lasten wie nicht wohngenutzter Grundbesitz. Ausgehend davon, dass die Beklagte sich hier für einen Unterschied von 489 Prozentpunkten zwischen dem Hebesatz für Nichtwohngrundstücke und Wohngrundstücke entschieden hat, demnach der Hebesatz für Nichtwohngrundstücke fast doppelt so hoch ist wie der für Wohngrundstücke, mithin die Steuerlast für Nichtwohngrundstücke 96,64 % mehr beträgt als für Wohngrundstücke, handelt es sich insoweit nicht nur um eine geringfügige Ungleichheit, die sich durch eine Typisierung/Pauschalisierung rechtfertigen ließe. Anderes könnte dann gelten, wenn sich der Satzungsgeber für eine maßvolle Reduzierung der Hebesätze entscheiden würde.
Insoweit unterscheidet sich die zu bewertende Rechtsgrundlage auch maßgeblich von derjenigen, der der Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg vom 14. Januar 2026 (Az.: 3 K 3156/25) zugrunde lag. Bezogen auf die Nichtwohngrundstücke sieht die entsprechende Regelung in § 1 des Berliner Grundsteuermesszahlengesetzes vom 27. Juni 2024 nur eine Mehrbelastung von 45 % vor (0,31 Promille für Wohngrundstücke und 0,45 Promille für Nichtwohngrundstücke).
Das Maß der Reduzierung dürfte auch der Grund sein, warum – soweit ersichtlich – keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Differenzierung bei den Messzahlen in § 15 Abs. 1 GrStG gesehen werden.
Diesen Punkt hervorhebend: Winkler, Die Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuerreform, 2023, Seite 241 unten und 242 oben.
Dabei wird die finanzielle Mehrbelastung der anteilig wohngenutzten Grundstücke durch die nach Grundstücksart differenzierenden Hebesätze möglicherweise im Tatsächlichen dadurch relativiert, dass der Grundstückswert insoweit im Sachwert- und nicht im Ertragswertverfahren berechnet wurde. Als Folge des seinerseits rechtfertigungsbedürftigen typisierenden Ansatzes auf der Bewertungsebene ist dieser Gesichtspunkt allerdings nicht dazu geeignet, eine Ungleichbehandlung auf der dritten Stufe der Grundsteuererhebung zu rechtfertigen.
Ferner entbindet der Umstand, dass jeder Grundstückseigentümer bei gemischt genutzten Immobilien eine zielgenaue Anwendung des für Wohngebäude geltenden niedrigeren Hebesatzes dadurch bewirken kann, dass er Wohnungs-/Teileigentum bilden kann, den kommunalen Satzungsgeber ebenfalls nicht davon, von einer zielgenauen Privilegierung Gebrauch zu machen. Im Übrigen gehen mit der Schaffung von Wohnungs-/Teileigentum nicht unerhebliche Transaktionskosten einher, die ins Verhältnis zur Grundsteuerersparnis bei den Wohngrundstücken (Wohneigentumseinheiten) gesetzt werden müssen. Ferner ist die Aufteilung nicht ohne weiteren zeitlichen und finanziellen Aufwand rückgängig zu machen.
Schließlich können aus der bisherigen Rechtsprechung der ordentlichen Gerichtsbarkeit zur Weitergabe von Betriebskosten (und damit auch der Grundsteuer) an den Mieter als Endnutzer des Wohnraums,
vgl. hierzu BGH, Urteil vom 10. Mai 2017 – VIII ZR 79/16 -, juris Rn. 15 ff.,
keine rechtlichen Rückschlüsse in Bezug auf die verfassungsrechtliche Zulässigkeit differenzierender Hebesätze gezogen werden, da die Rechtsprechung ersichtlich zur alten Rechtslage und damit zu zwingend festzulegenden einheitlichen Hebesätzen ergangen ist.
3. Steht zur Überzeugung des Gerichts ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG fest, folgt daraus die Rechtswidrigkeit der Hebesatzbestimmung. Die Satzung ist insoweit nichtig.
Weil es sich bei einer Satzung nur um eine materielle Rechtsnorm handelt, gilt Art. 100 Abs. 1 GG nicht. Die Gerichte haben anlässlich eines Anfechtungsverfahrens betreffend einen Grundsteuerbescheid die unmittelbaren Folgen aus der Rechtswidrigkeit einer Satzung selbst zu ziehen. Kommt das Gericht zu der Erkenntnis, dass ein Steuerbescheid keine Grundlage in einer gültigen Satzung findet und deshalb der Steuerschuldner in seinen Rechten verletzt ist, hebt es den Grundsteuerbescheid auf.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2019 – 9 C 4.19 -, juris Rn. 20; Schoch/Schneider/Panzer/Schoch, 48. EL Juli 2025, VwGO § 47 Rn. 7.
Dabei können nur einzelne Regelungen der Satzung oder die Satzung insgesamt kann nichtig sein. Eine Teilnichtigkeit setzt voraus, dass nur ein abtrennbarer Teil der Norm rechtswidrig ist. Der fehlerbehaftete Teil darf mit dem gesamten restlichen Normgefüge nicht so verflochten sein, dass die Restbestimmung ohne den nichtigen Teil nicht sinnvoll bestehen bleiben kann. Daran fehlt es, wenn der verbleibende Teil nicht der Rechtsordnung entspricht, etwa eine unter Gleichheitsaspekten unzureichende Regelung darstellt oder den gesetzlichen Regelungsauftrag verfehlt. Es muss ferner mit Sicherheit anzunehmen sein, dass der Normgeber die Restbestimmung ohne den nichtigen Teil erlassen hätte (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers). Der hypothetische Wille des Normgebers muss objektiviert sein.
Vgl. Schoch/Schneider/Panzer/Schoch, 48. EL Juli 2025, VwGO § 47 Rn. 110.
Dies zugrunde gelegt führt der festgestellte Gleichheitsverstoß zur Nichtigkeit der differenzierten Grundsteuer B in § 1 Abs. 1 Nr. 2 Hebesatzsatzung GrSt.
A.A., indes ohne nähere Begründung nur die Nichtigkeit des Hebesatzes für die Nichtwohngrundstücke in einem vergleichbaren Fall annehmend: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 4. Dezember 2025 – 5 K 3699/25 -, juris Rn. 108.
Denn die einzelnen Hebesätze in § 1 Abs. 1 Nr. 2 Hebesatzsatzung GrSt stellen eine Gesamtkonzeption dar. Sie erweisen sich isoliert betrachtet nicht als ein inhaltlich sinnvolles, rechtskonformes Regelwerk. Insbesondere wäre es unter Gleichheitsaspekten nicht zulässig, den Hebesatz nur für die Wohngrundstücke (oder für die Nichtwohngrundstücke) als wirksam anzusehen, da dann eine Gruppe ohne rechtfertigenden Grund nicht belastet würde. Es wäre unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Gewaltenteilung bzw. des kommunalen Selbstverwaltungsrechts insbesondere auch nicht möglich, im Falle der Klägerin als „Minus“ einen einheitlichen Hebesatz – ohne entsprechende satzungsrechtliche Grundlage – anzuwenden und etwa den Hebesatz für Wohngrundstücke dem Steuerbescheid zugrunde zu legen.
II. Die Klägerin ist vorliegend dadurch, dass der Grundsteuerbescheid auf keiner wirksamen Rechtsgrundlage beruht, auch in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Sie ist Normadressatin der für unwirksam erachteten Regelung. Die Entstehung oder Steigerung einer Beitrags-, Abgaben-, Gebühren- oder Steuerpflicht begründet immer eine Rechtsverletzung.
Vgl. NK-VwGO/Ziekow, 6. Aufl. 2025, VwGO § 47 Rn. 245.
Hieraus folgt im Umkehrschluss, dass im Falle einer unwirksamen Erhebungsgrundlage stets eine subjektive Rechtsverletzung gegeben ist. Die gesetzliche Vorgabe, wonach kommunale Abgaben nur auf Grund einer Satzung erhoben werden dürfen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen), dient nicht nur dem öffentlichen Interesse an der Deckung des Aufwands für die Herstellung öffentlicher Einrichtungen, sondern auch dem Individualinteresse der Beitragspflichtigen, nur nach Maßgabe einer wirksamen Satzung zu Steuern herangezogen zu werden.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2020 – 9 B 4.19 -, juris Rn. 18.
B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs-gericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Ober-verwaltungsgericht für das Land Nord-rhein-West-falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch-tene Urteil be-zeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs-gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei-chen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit-gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom-mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig-ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein-schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen-schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter-amt oder durch Be-schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per-sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül-lung ihrer öffent-lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde-ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
2.998,03 Euro
festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der streitigen Grundsteuer.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent-scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei-tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds-beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver-waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab-lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs-beschlusses ein-gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu-tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz



