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Dinglicher Arrest – Anforderungen an Glaubhaftmachung eines Arrestgrundes

In einem Rechtsstreit um ein Grundstück in Offenburg prallen die Aussagen von Käufer und Verkäufer hart aufeinander. Der Käufer beteuert, den Kaufpreis von 160.000 Euro vollständig bezahlt zu haben, während der Verkäufer die Annahme von 19.000 Euro in bar bestreitet und vom Vertrag zurücktritt. Das Landgericht Offenburg wies nun einen Antrag auf dinglichen Arrest des Käufers zurück, da die bloße Rückabwicklung eines Kaufvertrags keinen Arrestgrund darstellt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Offenburg
  • Datum: 09.04.2021
  • Aktenzeichen: 3 O 70/21
  • Verfahrensart: Antrag auf Erlass eines dinglichen Arrestes und einstweilige Verfügung
  • Rechtsbereiche: Zivilrecht, Zwangsvollstreckungsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Arrestkläger: Forderte die Anordnung eines dinglichen Arrests in das Vermögen des Arrestbeklagten wegen einer behaupteten Geldforderung aus einem Immobiliengeschäft und argumentierte, dass der Arrestbeklagte Straftaten begehen könnte, wodurch seine Forderung gefährdet wäre.
  • Arrestbeklagter: Veräußerte das Grundstück und argumentierte, dass kein Arrestgrund vorliegt, da keine weitere Zahlung von 19.000 € von ihm empfangen wurde und die verbleibende Forderung durch eine Grundschuld gesichert sei.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Arrestkläger wollte einen dinglichen Arrest in das Vermögen des Arrestbeklagten erreichen, da er behauptete, einen Teil des Kaufpreises für ein Grundstück vorab in bar bezahlt zu haben und der Arrestbeklagte den Kaufvertrag aufgrund der unvollständigen Kaufpreiszahlung für hinfällig erklärte. Der Arrestkläger fürchtete um die Sicherung seiner behaupteten Ansprüche und machte geltend, dass Straftaten seitens des Arrestbeklagten drohen.
  • Kern des Rechtsstreits: War es gerechtfertigt, einen dinglichen Arrest oder eine einstweilige Verfügung anzuwenden, um die behauptete Geldforderung des Arrestklägers zu sichern, angesichts der behaupteten Teilzahlungen und der Gefahr von Straftaten des Arrestbeklagten?

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Der Antrag des Arrestklägers wurde zurückgewiesen, und ihm wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt.
  • Begründung: Es wurde festgehalten, dass der Klageanspruch des Arrestklägers nicht hinreichend glaubhaft gemacht wurde und insbesondere kein Arrestgrund oder Verdachtsmomente für die behaupteten drohenden Straftaten vorliegen. Des Weiteren gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vollstreckung eines (künftigen) Urteils gefährdet wäre.
  • Folgen: Der Arrestkläger muss die Kosten des Verfahrens tragen. Die beantragten Sicherungsmaßnahmen wurden nicht gewährt, und der Arrestbeklagte braucht sich keinen weiteren Ansprüchen aus dem Arrest seitens des Arrestklägers zu stellen, sofern kein anderes Urteil ergeht. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dinglicher Arrest: Vorläufige Sicherung von Vermögen im Zivilprozess verstehen

Der dingliche Arrest ist eine vorläufige Maßnahme im Vollstreckungsrecht, die dem Gläubiger ermöglicht, das Vermögen des Schuldners sicherzustellen, bevor eine endgültige Entscheidung im Zivilprozess getroffen wird. Um einen dinglichen Arrest anzuregen, muss der Gläubiger einen sogenannten Arrestgrund glaubhaft machen, was bedeutet, dass er darlegen muss, dass eine ernsthafte Gefahr besteht, dass der Schuldner versucht, sein Vermögen zu verbergen oder zu veräußern. Wesentliche Faktoren sind dabei das Sicherungsinteresse des Gläubigers und der Eilbedarf, die beide Einfluss auf die Entscheidung des Gerichts haben.

Die rechtlichen Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Arrestgrundes sind in der Arrestordnung geregelt, wobei die Sicherungsübertragung und die Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung zentrale Rollen spielen. Um die Komplexität dieser Thematik besser zu verstehen, werden im Folgenden die wesentlichen Aspekte und Anforderungen näher beleuchtet, anhand eines konkreten Falls, der die Praxis des dinglichen Arrests verdeutlicht.

Der Fall vor Gericht


Gericht weist Arrestantrag bei Immobilienstreit zurück

Verkaufsgespräch zwischen Käufer und Verkäufer.
(Symbolfoto: Flux gen.)

Einen Antrag auf dinglichen Arrest und einstweilige Verfügung in Höhe von 141.000 Euro hat das Landgericht Offenburg zurückgewiesen. Im Kern des Rechtsstreits stand ein notarieller Kaufvertrag über ein Grundstück zum Preis von 160.000 Euro. Während der Käufer behauptete, neben der Bankfinanzierung von 141.000 Euro weitere 19.000 Euro in bar gezahlt zu haben, bestritt der Verkäufer den Erhalt dieser Summe als Kaufpreiszahlung.

Streit um Barzahlung und Vertragsrücktritt

Nach Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten des Käufers und Versand der Fälligkeitsmitteilung durch den Notar teilte der Verkäufer mit, nicht den vollständigen Kaufpreis erhalten zu haben. Er erklärte daraufhin den Rücktritt vom Kaufvertrag und beantragte die Löschung der Auflassungsvormerkung. Der Käufer legte zwar eine Bankbestätigung über die Zahlung von 141.000 Euro vor, konnte jedoch die behauptete Barzahlung nicht ausreichend nachweisen. Das Notariat kündigte die Löschung der Auflassungsvormerkung an, was durch einen Beschluss des Landgerichts Offenburg bestätigt wurde.

Sicherungsinteressen und Vollstreckungsrisiken

Der Käufer begründete seinen Arrestantrag damit, dass nach Wegfall der Auflassungsvormerkung sein Sicherungsinteresse durch eine Sicherungshypothek zu ersetzen sei. Er befürchtete zudem Straftaten und Unterschlagung durch den Verkäufer. Der Verkäufer wiederum verwies darauf, dass die Rückzahlung des unstreitigen Teilbetrags von 141.000 Euro weiterhin durch die Grundschuld gesichert sei.

Gerichtliche Bewertung der Arrestgründe

Das Landgericht sah keine ausreichenden Gründe für einen Arrest. Die bloße Rückabwicklung eines Kaufvertrags rechtfertige keinen Arrestgrund, da dies bei jedem Vertrag eintreten könne. Auch die Behauptungen über drohende Straftaten reichten nicht aus. Das Gericht betonte, dass selbst unredliche und strafbare Verhaltensweisen nicht automatisch einen Arrestgrund darstellten. Der Käufer habe keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass sich die Vollstreckungsmöglichkeiten verschlechtern würden.

Rechtliche Folgen und Kostenentscheidung

Das Gericht wies sämtliche Anträge zurück und auferlegte dem Käufer die Verfahrenskosten. Der Streitwert wurde auf 53.333,33 Euro festgesetzt, was einem Drittel des zu sichernden Hauptanspruchs entspricht. Das Urteil wurde für vorläufig vollstreckbar erklärt, wobei die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des beizutreibenden Betrages abgewendet werden kann.


Die Schlüsselerkenntnisse


„Das Urteil stellt klar, dass bloße Behauptungen über drohende Straftaten oder vertragswidriges Verhalten des Schuldners für einen Arrestgrund nicht ausreichen. Selbst bei einer möglichen Rückabwicklung eines Kaufvertrags ist ein Dinglicher Arrest nur dann gerechtfertigt, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Verschlechterung der Vollstreckungsmöglichkeiten vorliegen. Entscheidend ist nicht die subjektive Einschätzung des Gläubigers, sondern es müssen objektive Umstände vorliegen, die eine ernsthafte Gefährdung der Vollstreckung belegen.“

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie einen Immobilienkauf rückabwickeln müssen, ist Ihr gezahlter Kaufpreis durch die bestehende Grundschuld bereits ausreichend gesichert. Eine zusätzliche gerichtliche Sicherung durch Arrest ist nicht erforderlich, solange keine konkreten Hinweise auf eine Gefährdung Ihres Geldes vorliegen. Bloße Vermutungen über unlauteres Verhalten der Gegenseite reichen dafür nicht aus. Auch wenn die andere Partei vom Vertrag zurücktritt, stellt dies zunächst eine normale rechtliche Handlung dar und rechtfertigt keine zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen. Für einen wirksamen Schutz Ihrer Ansprüche sollten Sie sich stattdessen auf die im Kaufvertrag vereinbarten Sicherungsmechanismen wie Grundschuld oder Auflassungsvormerkung verlassen.


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Bei der Rückabwicklung von Immobilienkäufen ist eine präzise rechtliche Einordnung der Situation entscheidend für den Schutz Ihrer Ansprüche. Unsere erfahrenen Anwälte analysieren die bestehenden Sicherungsmechanismen Ihres Kaufvertrags und entwickeln eine maßgeschneiderte Strategie für Ihre individuelle Situation. Lassen Sie uns gemeinsam die für Sie optimale rechtliche Lösung finden, damit Ihre Interessen gewahrt bleiben. ✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was ist ein dinglicher Arrest und wann kommt er bei Immobiliengeschäften zum Einsatz?

Der dingliche Arrest ist eine Maßnahme des deutschen Zivilprozessrechts zur vorläufigen Sicherung einer Geldforderung nach §§ 916 ff. ZPO. Bei Immobiliengeschäften dient er als Instrument des vorläufigen Rechtsschutzes, wenn die Gefahr besteht, dass eine Geldforderung nicht durchgesetzt werden kann.

Rechtliche Grundlagen und Zweck

Der dingliche Arrest ermöglicht die Beschlagnahme von Vermögen, bevor ein vollstreckbarer Titel vorliegt. Im Immobilienbereich erfolgt dies durch die Eintragung einer Arresthypothek als Sicherungshypothek im Grundbuch. Diese Arresthypothek bewirkt eine faktische Unverkäuflichkeit des Grundstücks, da potenzielle Käufer ein mit einer Arresthypothek belastetes Grundstück in der Regel nicht erwerben möchten.

Voraussetzungen für die Anordnung

Für einen dinglichen Arrest müssen zwei zentrale Voraussetzungen erfüllt sein:

Ein Arrestanspruch liegt vor, wenn Sie Inhaber einer Geldforderung sind oder einen Anspruch haben, der in eine Geldforderung übergehen kann.

Ein Arrestgrund besteht, wenn zu befürchten ist, dass ohne den Arrest die Vollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Dies kann bei Immobiliengeschäften beispielsweise der Fall sein, wenn:

  • Das Grundstück zum Verkauf angeboten wird
  • Der Schuldner sich ins Ausland absetzen möchte
  • Eine sinnlose Vermögensverschwendung droht

Praktische Durchführung

Wenn Sie einen dinglichen Arrest erwirken möchten, müssen Sie beim zuständigen Gericht einen Antrag stellen. In diesem Antrag sind der Geldbetrag bzw. der Geldwert der Forderung sowie der Arrestgrund darzulegen. Die vorgebrachten Tatsachen müssen Sie glaubhaft machen, etwa durch Vertragsunterlagen, Rechnungen oder eine eidesstattliche Versicherung.

Die Wirkung des dinglichen Arrests zeigt sich in der Sicherungszwangsvollstreckung. Bei Immobilien bedeutet dies die Eintragung einer Arresthypothek, die eine spätere Zwangsvollstreckung ermöglicht. Der Schuldner kann während des Arrests nicht mehr frei über die betroffenen Vermögenswerte verfügen.


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Welche Anforderungen stellt das Gericht an die Glaubhaftmachung eines Arrestgrundes?

An die Glaubhaftmachung eines Arrestgrundes werden keine überzogenen Anforderungen gestellt. Es genügt, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen des Arrestgrundes besteht.

Grundvoraussetzungen der Glaubhaftmachung

Ein Arrestgrund liegt vor, wenn zu befürchten ist, dass ohne die Verhängung des Arrestes die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Für diese Befürchtung müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen.

Als Mittel der Glaubhaftmachung können Sie alle üblichen Beweismittel nutzen, insbesondere:

  • Präsente Zeugen
  • Urkunden
  • Eidesstattliche Versicherungen

Typische Arrestgründe

Ein Arrestgrund wird regelmäßig angenommen bei:

Vorsätzlichen strafbaren Handlungen gegen das Vermögen des Arrestgläubigers. In solchen Fällen ist die Annahme gerechtfertigt, dass der Schuldner sein rechtswidriges Verhalten fortsetzen und die Vollstreckung vereiteln könnte.

Drohender Auslandsbezug, wenn die Vollstreckung im Ausland erfolgen müsste. Dies gilt jedoch nicht mehr innerhalb der Europäischen Union, da dort seit 2015 Entscheidungen nationaler Gerichte direkt anerkannt und vollstreckt werden.

Vermögensverschwendung, etwa bei nachgewiesener Spielsucht oder wenn der Schuldner beginnt, Vermögenswerte zu verschenken oder zu verschleudern.

Besonderheiten der gerichtlichen Prüfung

Die Gerichte prüfen den Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände. Selbst bei Vorliegen typischer Arrestgründe können besondere Umstände den Arrestgrund entfallen lassen, etwa wenn der Schuldner ernsthafte Bemühungen zur Schadenswiedergutmachung zeigt.

Eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage oder eine erhebliche Erschwerung des Zugriffs muss bevorstehen. Die bloße Existenz weiterer Gläubiger reicht für einen Arrestgrund nicht aus.


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Welche Rolle spielt die Auflassungsvormerkung im Verhältnis zum dinglichen Arrest?

Die Auflassungsvormerkung und der dingliche Arrest unterscheiden sich grundlegend in ihrer Funktion und ihren Voraussetzungen. Die Auflassungsvormerkung dient der Sicherung eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Eigentumsübertragung an einem Grundstück. Sie wird im Grundbuch eingetragen und verhindert wirksam, dass das Grundstück an andere Personen verkauft oder belastet werden kann.

Unterschiedliche Sicherungszwecke

Der dingliche Arrest hingegen zielt darauf ab, die künftige Zwangsvollstreckung zu sichern. Er kommt nur in Betracht, wenn zu befürchten ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung eines Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Die bloße Behauptung einer Straftat oder einer unerlaubten Handlung reicht für einen Arrestgrund nicht aus.

Voraussetzungen und Wirkungen

Bei der Auflassungsvormerkung genügt die notarielle Beurkundung des Kaufvertrags und die Bewilligung durch den Verkäufer. Sie entfaltet ihre Wirkung automatisch mit der Eintragung im Grundbuch. Für einen dinglichen Arrest müssen dagegen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass der Schuldner sein Vermögen dem Zugriff der Gläubiger entziehen will. Ein Wohnsitz im Ausland allein begründet beispielsweise noch keinen Arrestgrund.

Praktische Bedeutung

Die Auflassungsvormerkung ist ein standardmäßiges Sicherungsinstrument im Grundstückskauf. Sie schützt den Käufer vor Zwischenverfügungen des Verkäufers und sichert seinen Eigentumserwerbsanspruch bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung. Der dingliche Arrest wird hingegen nur in Ausnahmefällen angeordnet, wenn eine konkrete Gefährdung der Zwangsvollstreckung droht.


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Wie werden die Kosten eines Arrestverfahrens berechnet und wer trägt sie?

Streitwertberechnung

Der Gegenstandswert eines Arrestverfahrens bemisst sich nach dem objektiven Verkehrswert des betroffenen Gegenstands. Bei einem dinglichen Arrest wird in der Regel ein Drittel des zu sichernden Anspruchs als Streitwert festgesetzt. Der Streitwert bildet die Grundlage für die Berechnung sämtlicher Verfahrenskosten.

Gerichtskosten

Die Gerichtskosten setzen sich aus den Gebühren für die Antragstellung, die Prüfung des Arrestantrags und die Anordnung des Arrests zusammen. Hinzu kommen Zustellungskosten, die je nach Bundesland zwischen 2,50 und 8,00 Euro pro Zustellung betragen.

Anwaltsgebühren

Für die anwaltliche Tätigkeit im Arrestverfahren fallen folgende Gebühren an:

Eine 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 RVG-VV für die Vollziehung des Arrests. Bei Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins kommt eine zusätzliche 0,3-Terminsgebühr nach Nr. 3310 RVG-VV hinzu. Bei der Zustellung einer Gebots-, Verbots- oder Unterlassungsverfügung entstehen keine gesonderten Gebühren.

Kostentragung

Die Kostentragung richtet sich nach dem Ausgang des Verfahrens. Im Erfolgsfall muss der Schuldner die Kosten des Arrestverfahrens tragen. Dies umfasst sowohl die Gerichtskosten als auch die Anwaltskosten der Gegenseite. Wird der Arrest hingegen aufgehoben, trägt der Antragsteller die Kosten.

Besondere Kostenregelungen gelten bei der Vollziehung des Arrests: Erfordert die Fortdauer besondere Aufwendungen, kann das Vollstreckungsgericht die Aufhebung des Arrests anordnen, wenn die Partei, auf deren Gesuch der Arrest verhängt wurde, den nötigen Geldbetrag nicht vorschießt.


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Welche Rechtsmittel stehen gegen die Ablehnung eines Arrestantrags zur Verfügung?

Gegen die Ablehnung eines Arrestantrags steht die sofortige Beschwerde als Rechtsmittel zur Verfügung.

Voraussetzungen der sofortigen Beschwerde

Die sofortige Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung des ablehnenden Beschlusses eingelegt werden. Bei der Ablehnung eines Arrestantrags ohne mündliche Verhandlung ist die sofortige Beschwerde das statthafte Rechtsmittel.

Anforderungen an die Beschwerdebegründung

In der Beschwerdebegründung müssen Sie den Arrestanspruch und den Arrestgrund erneut glaubhaft machen. Für die Glaubhaftmachung einer Behauptung genügt es, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft.

Erfolgsaussichten der Beschwerde

Die Erfolgsaussichten hängen maßgeblich von der Qualität der Glaubhaftmachung ab. Das Beschwerdegericht prüft dabei:

  • ob die Darlegung des Arrestanspruchs ausreichend konkret ist
  • ob die vorgelegten Beweismittel eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die behaupteten Tatsachen begründen
  • ob ein Arrestgrund nachvollziehbar dargelegt wurde

Bei der Prüfung berücksichtigt das Gericht auch die für Sie bestehenden Schwierigkeiten, den Sachverhalt hinreichend aufzuklären. Pauschale Behauptungen oder die bloße Bezugnahme auf umfangreiche Anlagen reichen für eine erfolgreiche Beschwerde nicht aus.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Dinglicher Arrest

Eine gerichtliche Sicherungsmaßnahme, die es einem Gläubiger ermöglicht, das Vermögen des Schuldners vorläufig zu sperren, bevor ein endgültiges Urteil vorliegt. Ziel ist es, zu verhindern, dass der Schuldner sein Vermögen beiseite schafft. Geregelt in §§ 916 ff. ZPO. Ein Gläubiger muss dafür einen „Arrestgrund“ nachweisen – also die konkrete Gefahr, dass der Schuldner sein Vermögen verschleiert oder verschiebt. Beispiel: Ein Schuldner beginnt, größere Vermögenswerte ins Ausland zu transferieren.


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Auflassungsvormerkung

Eine Absicherung im Grundbuch für den Käufer einer Immobilie, die seinen Anspruch auf Eigentumsübertragung schützt. Sie wird nach Abschluss des notariellen Kaufvertrags eingetragen und verhindert, dass der Verkäufer das Grundstück anderweitig verkauft oder belastet. Geregelt in § 883 BGB. Die Vormerkung bleibt bestehen bis zur endgültigen Eigentumsübertragung (Auflassung). Beispiel: Der Käufer zahlt in Raten und ist durch die Vormerkung davor geschützt, dass der Verkäufer das Grundstück parallel an einen Dritten veräußert.


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Sicherungshypothek

Eine spezielle Form der Hypothek, die zur Absicherung einer Geldforderung dient. Anders als die gewöhnliche Hypothek ist sie streng akzessorisch, das heißt, sie ist unmittelbar von der Forderung abhängig. Geregelt in §§ 1184 ff. BGB. Sie erlischt automatisch, wenn die zugrundeliegende Forderung wegfällt. Beispiel: Ein Bauunternehmer lässt sich seine Werklohnforderung durch eine Sicherungshypothek am Baugrundstück absichern.


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Fälligkeitsmitteilung

Eine vom Notar ausgestellte Bescheinigung, die bestätigt, dass alle Voraussetzungen für die Kaufpreiszahlung vorliegen. Sie ist im Immobilienkaufvertrag von zentraler Bedeutung. Der Notar prüft dabei verschiedene Voraussetzungen wie die Eintragung der Auflassungsvormerkung oder das Vorliegen erforderlicher Genehmigungen. Erst nach Erhalt der Fälligkeitsmitteilung darf der Käufer den Kaufpreis zahlen. Beispiel: Der Notar bestätigt, dass alle Genehmigungen vorliegen und keine Vorkaufsrechte ausgeübt wurden.


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Grundschuld

Ein Grundpfandrecht, das eine Immobilie mit einem bestimmten Geldbetrag belastet, unabhängig vom Bestehen einer konkreten Forderung. Anders als die Hypothek ist sie nicht akzessorisch. Geregelt in §§ 1191 ff. BGB. Wird häufig zur Absicherung von Immobilienfinanzierungen verwendet. Beispiel: Eine Bank lässt sich für einen Immobilienkredit eine Grundschuld am finanzierten Objekt eintragen.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 940 ZPO (Zivilprozessordnung): Dieser Paragraph regelt die Möglichkeit des Arrests in Vermögen, um einen Anspruch sicherzustellen. Der Arrest dient dazu, dass der Gläubiger seine Ansprüche durchsetzen kann, ohne dass der Schuldner in der Zwischenzeit sein Vermögen veräußert oder sich so verhält, dass eine Vollstreckung unmöglich gemacht wird. Im vorliegenden Fall wird jedoch nicht ausreichend dargelegt, dass ein Arrestgrund besteht, da die Behauptungen des Klägers über vertragswidriges Verhalten und Straftaten als nicht hinreichend erachtet werden.
  • § 9 ZVG (Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung): Dieser Paragraph behandelt die Auflassungsvormerkung, die dem Erwerber eines Grundstücks eine rechtliche Sicherheit verschafft, dass ihm das Eigentum an dem Grundstück nach Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen übertragen wird. Der Arrestkläger hat eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eintragen lassen, um sich abzusichern. Die Löschung dieser Vormerkung ist jedoch durch die Behauptung des Beklagten über einen Rücktritt vom Vertrag und die damit verbundenen rechtlichen Schritte in Frage gestellt.
  • § 555 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Dieser Paragraph regelt die Voraussetzungen für den Rücktritt vom Kaufvertrag, insbesondere im Hinblick auf Zahlungsfristen und deren Einhaltung. Der Beklagte hat erklärt, dass der Käufer den Kaufpreis nicht rechtzeitig bezahlt hat, was als Rücktrittsgrund angesehen wird. Im aktuellen Fall ist es entscheidend, ob der Kläger nachweisen kann, dass der Kaufpreis tatsächlich fristgerecht gezahlt wurde.
  • § 641 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): In diesem Paragraphen wird die Leistungspflicht des Käufers und die Fälligkeit der Zahlung des Kaufpreises behandelt. Der Beklagte argumentiert, dass die Zahlung nicht in voller Höhe erfolgt ist, was ihm das Recht gibt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Streit über die tatsächliche Zahlung des Kaufpreises und die entsprechenden Nachweise führt direkt zur rechtlichen Auseinandersetzung.
  • § 276 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Dieser Paragraph befasst sich mit der Verantwortlichkeit für eigenes Verschulden und die Erfüllung von Pflichten. Im Kontext des Falls stellt sich die Frage, ob der Arrestbeklagte durch sein Verhalten, insbesondere durch die auffällige Verzögerung der Kaufpreiszahlung, gegen vertragliche Verpflichtungen verstoßen hat. Die Bewertung der Verantwortlichkeit ist für die Entscheidung über den Rücktritt vom Kaufvertrag entscheidend.

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Das vorliegende Urteil

LG Offenburg – Az.: 3 O 70/21 – Urteil vom 09.04.2021


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