OLG Frankfurt – Az.: 19 W 10/11 – Beschluss vom 02.03.2011
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 17. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19.01.2010 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Beschwerdewert beträgt 75.000,– EUR.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht den Erlass des begehrten Arrestes abgelehnt.
Allerdings hat die Antragstellerin dargelegt und durch Vorlage des Protokolls über die polizeiliche Vernehmung des Antragsgegners glaubhaft gemacht, dass ihr gegen diesen gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 299 StGB und gemäß § 826 BGB ein Schadensersatzanspruch in Höhe von mindestens 222.132,– EUR zusteht. Der Antragsgegner hat bei seiner polizeilichen Vernehmung gestanden, mit einem früheren Mitarbeiter der Antragstellerin zu deren Nachteil eine Schmiergeldabrede getroffen zu haben, wonach der frühere Mitarbeiter der Antragstellerin Preisnachlässe für Lieferungen von Produkten der Antragstellerin einräumte gegen Rückzahlung von 50 % der zusätzlich gewährten Preisnachlässe an ihn persönlich. Die Antragstellerin hat ferner durch Vorlage der vorläufigen Kontenauswertung der Kriminalpolizei glaubhaft gemacht, dass ihr früherer Mitarbeiter in Erfüllung der Schmiergeldvereinbarung auf Veranlassung des Antragsgegners in der Zeit ab dem 07.11.2005 Zahlungen von insgesamt 222.132,– EUR erhalten hat. Im Rahmen des Beweises des ersten Anscheins ist anzunehmen, dass der Antragstellerin mindestens in dieser Höhe ein entsprechender Schaden entstanden ist (BGH NJW 1999, 2266).
Es fehlt allerdings an einem Arrestgrund. Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Vollstreckung in einem Staat erfolgen muss, mit dem die Gegenseitigkeit bei der Zwangsvollstreckung nicht verbürgt ist (§ 917 Abs. 2 ZPO).
Zwar ergibt sich aus der polizeilichen Vernehmung des Antragsgegners, dass dieser seinen Wohnsitz in O1/Land1 hat (Vernehmungsprotokoll S. 3, erster Absatz), wo auch seine Familie wohnt (Vernehmungsprotokoll S. 11, drittletzter Absatz und letzter Absatz). Es ist aber nicht glaubhaft gemacht, dass eine Zwangsvollstreckung in Land1 erfolgen muss. Denn der Antragsgegner hat bei seiner polizeilichen Vernehmung angegeben, dass er in Land2 bei der Bank A ein Konto hat, auf dem sich derzeit ein Guthaben von etwa 1 Mio. EUR befindet (Vernehmungsprotokoll S. 11, dritter Absatz). Im Verhältnis zur Land2 ist die Gegenseitigkeit verbürgt (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., Anhang V; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 69. Aufl., Anhang nach § 328, Rn. 18). Außerdem hat der Antragsgegner angegeben, in Land3 Farm-Grundstücke, auf denen Obst und Gemüse angebaut wird, zu besitzen (Vernehmungsprotokoll S. 11, vorletzter Absatz). Auch im Verhältnis zu Land3 ist die Gegenseitigkeit verbürgt (Zöller/Geimer a.a.O.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann a.a.O., Rn. 10; Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, 6. Aufl., Rn. 202). Danach ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Zwangsvollstreckung in einem Staat erfolgen muss, mit dem die Gegenseitigkeit bei der Zwangsvollstreckung nicht verbürgt ist.
Ein Arrestgrund folgt ferner nicht bereits daraus, dass der Antragsgegner die Antragstellerin durch eine gegen ihr Vermögen gerichtete Straftat geschädigt hat. Zur Annahme eines Arrestgrundes muss vielmehr hinzukommen, dass der Schuldner durch zusätzliche weitere Maßnahmen den Anspruch des Gläubigers gefährdet hat und deshalb konkret gemäß § 917 Abs. 1 ZPO zu befürchten ist, dass die spätere Vollstreckung vereitelt oder erschwert wird (OLG Rostock, Urt. v. 23.02.2005, 6 U 159/04, Rn. 17, juris; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1999, 1592; OLG Frankfurt, OLGR 2001, 71, 72; vgl. auch Senatsbeschluss v. 09.11.2009, 19 W 71/09, Rn. 4, juris). Derartige zusätzliche Umstände werden von der Antragstellerin nicht vorgebracht; sie sind auch sonst nicht ersichtlich.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, da ihr Rechtsmittel keinen Erfolg hat (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Festsetzung des Beschwerdewertes berücksichtigt, dass das Interesse der Antragstellerin an der Sicherung der Zwangsvollstreckung ersichtlich auf den Zugriff auf den vom Antragsgegner in Deutschland hinterlegten Betrag von 150.000,– EUR beschränkt war. Mit Rücksicht auf die Unsicherheit bei der Verwertung des bedingten Herausgabeanspruchs des Antragsgegners erscheint es angemessen, das Interesse der Antragstellerin in Höhe von 50 % des hinterlegten Betrages zu bewerten.