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Dingliches Wohnrecht im Grundbuch: Warum der Sohn es trotzdem verlor

Ein Ehemann sollte nach der Grundstücksübertragung seiner Frau an deren Sohn ein dingliches Wohnrecht und ein Mitbenutzungsrecht im Grundbuch erhalten. Nur wenige Monate später, am 10. Juli 2020, standen diese Rechte tatsächlich zu seinen Gunsten im Grundbuch, obwohl der Mann selbst nicht am notariellen Vertrag teilgenommen hatte. Doch der Sohn, der neue Eigentümer, wollte diese Einträge schnellstmöglich wieder löschen lassen und forderte das Haus zurück.

Übersicht:

Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 U 36/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Urteil in 30 Sekunden

  • Das Problem: ❓ Ein Mann wollte Rechte auf einem Grundstück ausüben, die für ihn im Grundbuch standen. Der neue Eigentümer, der Sohn seiner verstorbenen Frau, wollte diese Rechte löschen lassen.
  • Die Frage: ⚖️ Waren die eingetragenen Rechte des Witwers auf Wohnen und Nutzung des Grundstücks wirklich gültig?
  • Die Antwort: Nein. Das Gericht entschied, dass diese Rechte nie gültig entstanden sind. Der Witwer hatte der Vereinbarung, die diese Rechte begründen sollte, nie direkt zugestimmt.
  • Das bedeutet das für Sie: Ein Eintrag im Grundbuch garantiert nicht immer ein gültiges Recht. Damit Rechte an einem Grundstück wirksam sind, müssen alle beteiligten Personen direkt zugestimmt haben.

Die Fakten im Blick

  • Gericht: Oberlandesgericht Brandenburg
  • Datum: 24.04.2025
  • Aktenzeichen: 5 U 36/24
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Sachenrecht, Schuldrecht, Zivilprozessrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein Sohn, der Nutzungsrechte an einem Grundstück beanspruchte. Er wollte das Grundstück mit Wohnhaus nutzen und das Mitbenutzungsrecht an Garten und Bootsschuppen durchsetzen.
  • Beklagte: Der Vater, der Eigentümer des strittigen Grundstücks war. Er verlangte die Löschung der für den Kläger eingetragenen Nutzungsrechte im Grundbuch.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Ein Sohn forderte von seinem Vater die Nutzung von dessen Grundstück, gestützt auf im Grundbuch eingetragene Rechte. Diese Rechte wurden durch einen notariellen Vertrag zwischen dem Vater und seiner verstorbenen Ehefrau, der Mutter des Sohnes, begründet.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: Waren die im Grundbuch für den Sohn eingetragenen Wohn- und Nutzungsrechte am Grundstück des Vaters überhaupt gültig, obwohl der Sohn nicht selbst bei der Vereinbarung dabei war?

Entscheidung des Gerichts:

  • Urteil im Ergebnis: Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen, womit die Klage abgewiesen und die Widerklage des Beklagten auf Löschung der Rechte im Grundbuch bestätigt wurde.
  • Zentrale Begründung: Die Rechte sind nicht wirksam entstanden, weil es an einer erforderlichen Einigung zwischen der Rechteinhaberin und dem Kläger fehlte und der Kläger nicht am Vertrag beteiligt war.
  • Konsequenzen für die Parteien: Der Kläger muss die Kosten des gesamten Rechtsstreits tragen, und die im Grundbuch eingetragenen Rechte zugunsten des Klägers müssen gelöscht werden.

Der Fall vor Gericht


Worum ging es in diesem ungewöhnlichen Familienstreit?

Ein altes Sprichwort besagt, dass Familie oft die größten Herausforderungen mit sich bringt. Das musste auch ein Mann erfahren, den wir hier als den Anspruchsteller bezeichnen wollen. Er war der Ehemann einer inzwischen verstorbenen Frau, die ihr Grundstück in einer Kleinstadt in Brandenburg noch zu Lebzeiten auf ihren Sohn – den jetzigen Eigentümer und Gegenspieler im Gerichtsverfahren – übertragen hatte.

Im Garten konfrontiert ein Mann im Anzug einen weiteren Mann mit einem Papier, das die umstrittene Wirksamkeit des dinglichen Wohnrechts im Grundbuch zum Gegenstand hat.
Konflikte um Wohnrechte können vor dem Grundstückstor eskalieren: Wenn ein eingetragenes Wohnrecht infrage gestellt wird, entscheiden oft juristische Details über den Verbleib im eigenen Zuhause. Wie viel Macht haben Eigentümer wirklich gegen eingetragene Nutzungsrechte? | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Doch diese Übertragung war an eine Bedingung geknüpft: Für ihren Ehemann, den Anspruchsteller, sollten zwei wichtige Rechte im Grundbuch eingetragen werden: ein sogenanntes Wohnungsrecht für das Haus und ein Mitbenutzungsrecht für Teile des Gartens und einen Bootsschuppen. Es waren diese beiden Grundbucheintragungen, die den Anstoß zu einem komplexen Rechtsstreit gaben, der schließlich vor dem Oberlandesgericht Brandenburg landete.

Wie kamen die umstrittenen Rechte ins Grundbuch?

Die Grundlage für die Eintragung dieser Rechte war ein notarieller Vertrag, der am 11. März 2020 geschlossen wurde. An diesem Vertrag waren nur zwei Personen beteiligt: die Grundstückseigentümerin, also die Mutter des jetzigen Eigentümers und Ehefrau des Anspruchstellers, sowie ihr Sohn, der das Grundstück erhalten sollte. Der Anspruchsteller selbst, zu dessen Gunsten die Rechte eingetragen werden sollten, war bei diesem Notartermin nicht anwesend und wurde auch nicht durch jemand anderen vertreten. Dennoch wurden die genannten Rechte – das Wohnungsrecht für das Haus und das Mitbenutzungsrecht für Garten und Bootsschuppen – am 10. Juli 2020 tatsächlich im Grundbuch zu seinen Gunsten eingetragen. Seit demselben Tag steht der Sohn der Erblasserin als Eigentümer der betreffenden Grundstücke im Grundbuch.

Was forderte der Anspruchsteller, und was erwiderte der Grundstückseigentümer?

Nachdem die Rechte im Grundbuch standen, forderte der Anspruchsteller, also der Ehemann der Verstorbenen, die Herausgabe des Hauses und wollte sein Recht auf Nutzung von Garten und Bootsschuppen wahrnehmen. Er war der festen Überzeugung, dass die im Grundbuch eingetragenen Rechte wirksam entstanden waren. Er argumentierte zudem, dass der Grundstückseigentümer diese Rechte bereits anerkannt habe oder dass es zumindest unfair sei, wenn der Eigentümer sich nun auf deren Unwirksamkeit berufen würde.

Der Grundstückseigentümer sah das völlig anders. Er beantragte im Gegenzug, dass die im Grundbuch eingetragenen Rechte wieder gelöscht werden sollten. Seine Hauptargumentation war, dass die Rechte niemals wirklich entstanden seien, da eine entscheidende Voraussetzung fehle: eine wirksame dingliche Einigung. Kurz gesagt, es habe keine rechtsverbindliche Vereinbarung zwischen seiner Mutter und dem Anspruchsteller über die Einräumung dieser Rechte gegeben. Daher sei das Grundbuch falsch und müsse korrigiert werden.

Welche Entscheidung traf das Landgericht, und was waren die Argumente des Anspruchstellers im Berufungsverfahren?

Das Landgericht Frankfurt (Oder) gab in erster Instanz dem Grundstückseigentümer Recht und wies die Klage des Anspruchstellers ab. Der Anspruchsteller legte daraufhin Berufung ein und versuchte, seine Position mit neuen oder stärker gewichteten Argumenten zu untermauern.

Er führte an, das Landgericht habe bestimmte Schriftstücke falsch verstanden. Aus seiner Sicht ergab sich aus einer Korrespondenz zwischen dem Grundstückseigentümer und dessen Mutter aus dem Dezember 2020 eindeutig, dass der Eigentümer sich zwar gegen die Schenkung des Grundstücks als solche gewandt, sich aber nicht gegen das Wohn- und Nutzungsrecht seines Schwiegervaters ausgesprochen hatte. Ein objektiver Betrachter hätte daraus ableiten müssen, dass der Eigentümer das Wohnrecht des Anspruchstellers anerkennt.

Zudem behauptete der Anspruchsteller, der Grundstückseigentümer habe das Wohnrecht am 28. Juli 2021 in Anwesenheit eines Zeugen mündlich rechtsverbindlich anerkannt. Der Eigentümer habe damals lediglich um eine angemessene Trauerzeit gebeten, bevor er das Grundstück an ihn übergeben würde.

Schließlich bestand der Anspruchsteller darauf, dass es dem Grundstückseigentümer aus Gründen der Fairness nicht erlaubt sein dürfe, sich auf die Unwirksamkeit der Grundbucheintragung zu berufen. Dies wäre ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Bezüglich des Mitbenutzungsrechts wies er darauf hin, dass die notarielle Vereinbarung kurz vor dem Tod seiner Ehefrau und in Kenntnis ihrer Erkrankung getroffen wurde. Der einzige Zweck sei gewesen, ihn abzusichern, auch wegen seiner erheblichen Bauleistungen am Haus während der Ehe. Die Frage einer gescheiterten Ehe, wie vom Landgericht thematisiert, sei daher unerheblich.

Welche Argumente brachte der Eigentümer vor, um die Rechte wieder zu löschen?

Der Grundstückseigentümer verteidigte die Entscheidung des Landgerichts. Er betonte, dass es nie eine gültige Einigung zur Begründung der dinglichen Rechte gegeben habe. Er habe dem Anspruchsteller niemals ein Wohn- oder Mitbenutzungsrecht einräumen wollen. Die Korrespondenz im Dezember 2020 habe sich ausschließlich auf die Schenkung des Grundstücks an ihn bezogen und nicht auf das Wohnungsrecht. Auch die Behauptung des Anspruchstellers zu den Äußerungen im Juli 2021 sei schlichtweg unwahr. Stattdessen habe er dem Anspruchsteller am Tag nach dem angeblichen Gespräch einen Brief geschickt, in dem er ausdrücklich seine Weigerung bekundete, das Grundstück zu überlassen.

Welche grundlegenden Prinzipien musste das Gericht prüfen?

Das Oberlandesgericht musste sich durch ein Geflecht von Rechtsprinzipien arbeiten, um eine gerechte Entscheidung zu finden.

  • Der Erwerb von Rechten an Grundstücken (§ 873 Abs. 1 BGB): Das Gesetz schreibt vor, dass für die Schaffung solcher Rechte an einem Grundstück zwei Schritte nötig sind: Erstens eine rechtsverbindliche Einigung zwischen demjenigen, der das Recht einräumt, und demjenigen, der es erhält. Zweitens muss dieses Recht in das öffentliche Register, das Grundbuch, eingetragen werden. Ohne diese Einigung kann ein Recht nicht wirksam entstehen, selbst wenn es im Grundbuch steht.
  • Das Wohnungsrecht (§ 1093 Abs. 1 S. 2 BGB) und die beschränkte persönliche Dienstbarkeit (§ 1090 Abs. 2 BGB): Beide Rechte ermöglichen einer bestimmten Person die Nutzung eines Grundstücks oder Gebäudeteils, ohne Eigentümer zu sein. Sie werden als sogenannte „dingliche“ Rechte bezeichnet, weil sie unmittelbar an der Sache selbst haften.
  • Der Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB): Ein solcher Vertrag liegt vor, wenn zwei Personen etwas vereinbaren, das einem Dritten einen Vorteil verschaffen soll. Der Dritte kann dann die Leistung direkt von einer der Vertragsparteien fordern.
  • Der Vertrag zu Lasten Dritter (allgemeiner Rechtsgedanke): Dies ist das Gegenstück zum Vertrag zugunsten Dritter. Es handelt sich um eine Vereinbarung zwischen zwei Personen, die einer dritten, unbeteiligten Person eine eigenständige Pflicht oder Last auferlegen soll, ohne dass diese dritte Person zugestimmt hat. Das deutsche Recht schützt hier die Entscheidungsfreiheit der dritten Person und hält solche Verträge grundsätzlich für unzulässig. Es wäre, als ob zwei Nachbarn vereinbaren, dass eine dritte, unbeteiligte Person ihren Garten pflegen muss, ohne dass diese Person jemals zugestimmt hat.
  • Treu und Glauben (§ 242 BGB): Dieser Grundsatz verlangt ein faires und redliches Verhalten im Rechtsverkehr. Er verbietet es zum Beispiel, sich widersprüchlich zu verhalten, indem man erst etwas tut oder sagt und sich dann auf das Gegenteil beruft.
  • Der Grundbuchberichtigungsanspruch (§ 894 BGB): Wenn das Grundbuch einen falschen Eintrag enthält – etwa ein Recht, das gar nicht wirksam entstanden ist – dann kann derjenige, dessen Rechte dadurch beeinträchtigt sind, verlangen, dass das Grundbuch korrigiert wird.
  • Zulassung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel in der Berufung (§ 531 Abs. 2 ZPO): In der Berufungsinstanz, also der zweiten Gerichtsinstanz, dürfen die Parteien in der Regel keine völlig neuen Argumente oder Beweismittel vorbringen, die sie schon in der ersten Instanz hätten vorlegen können. Dies soll verhindern, dass der Prozess unnötig in die Länge gezogen wird.

Warum sah das Gericht das Wohnungsrecht als unwirksam an?

Das Oberlandesgericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung und gab dem Anspruchsteller nicht Recht. Hinsichtlich des Wohnungsrechts stellten die Richter fest, dass dieses Recht trotz der Eintragung im Grundbuch niemals wirksam entstanden war. Der entscheidende Punkt war das Fehlen einer sogenannten dinglichen Einigung.

Die Erblasserin, die das Recht einräumen wollte, und der Anspruchsteller, der es erhalten sollte, hatten sich niemals rechtsverbindlich geeinigt. Der Anspruchsteller war, wie bereits erwähnt, nicht am notariellen Vertrag beteiligt, und es gab keine Hinweise darauf, dass die Erblasserin ihm ein entsprechendes Angebot gemacht und er dieses angenommen hätte.

Auch die vom Anspruchsteller vorgelegte Korrespondenz aus dem Dezember 2020 half ihm nicht weiter. Diese Schriftwechsel zwischen dem Grundstückseigentümer und dessen Mutter betrafen ausschließlich eine mögliche Rückabwicklung der Grundstücksschenkung. Sie enthielten keine Erklärung des Grundstückseigentümers, die einen Rechtsbindungswillen gegenüber dem Anspruchsteller erkennen ließ.

Und der Einwand, der Grundstückseigentümer sei durch den Grundsatz von Treu und Glauben daran gehindert, sich auf die Unwirksamkeit zu berufen, verfing ebenfalls nicht. Es gab keine Anhaltspunkte für ein widersprüchliches Verhalten des Eigentümers, das eine Berufung auf die Unwirksamkeit unfair erscheinen ließe.

Warum scheiterte auch das Mitbenutzungsrecht – und was bedeutet „Vertrag zu Lasten Dritter“?

Auch das Mitbenutzungsrecht, wie das Wohnungsrecht, war nach Ansicht des Gerichts trotz der Eintragung im Grundbuch nicht wirksam entstanden. Auch hier fehlte es an der erforderlichen dinglichen Einigung zwischen der Erblasserin und dem Anspruchsteller. Der Grundstückseigentümer durfte sich somit auch hier auf die fehlende Einigung berufen.

Das Gericht korrigierte hier einen Fehler der Vorinstanz: Das Landgericht hatte angenommen, dass die Regelung zum Mitbenutzungsrecht im notariellen Vertrag ein sogenannter Vertrag zugunsten Dritter sei. Das Oberlandesgericht stellte jedoch klar, dass dies nicht der Fall war. Zwar stand im Vertrag, dass die Vereinbarung „zugunsten des Herrn Kläger“ getroffen wurde. Doch das allein macht es noch nicht zu einem Vertrag zugunsten Dritter. Der Grund dafür war, dass die Dienstbarkeit bereits von der Erblasserin „bestellt“ wurde und keine weitere Leistung des Grundstückseigentümers zur Gewährung des Rechts mehr erforderlich war.

Selbst wenn man diesen Punkt anders beurteilt und doch von einem Vertrag zugunsten Dritter ausgegangen wäre, hätte der Anspruchsteller das Recht nicht erfolgreich einfordern können. Das Gericht verwies auf einen weiteren entscheidenden Mangel im notariellen Vertrag:

  • Der Vertrag sah vor, dass der Anspruchsteller sich an sämtlichen laufenden und außergewöhnlichen Kosten des Grundbesitzes beteiligen sollte.
  • Eine solche Kostenpflicht für den Nutzungsberechtigten ist in den gesetzlichen Regelungen für Dienstbarkeiten nicht vorgesehen.
  • Es handelte sich somit nicht um eine bloße Einschränkung der Begünstigung, sondern um eine eigenständige Pflicht, die dem Anspruchsteller auferlegt wurde.

Ein solcher Vertrag, der einem Dritten ohne dessen Beteiligung und Zustimmung eigenständige Pflichten auferlegt, ist rechtlich unzulässig. Man spricht hier von einem sogenannten „Vertrag zu Lasten Dritter“. Ein solcher Vertrag ist mit der Entscheidungsfreiheit des Einzelnen unvereinbar und kann daher nicht wirksam sein. Aus diesem Grund konnte der Anspruchsteller die Gewährung der Mitbenutzung nicht erfolgreich durchsetzen. Die Frage, ob die Ehe gescheitert war und ob dies einen „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ darstellte, wie es das Landgericht ursprünglich geprüft hatte, wurde für die Entscheidung des Oberlandesgerichts irrelevant. Der Anspruch scheiterte bereits an fundamentaleren rechtlichen Hürden.

Warum durften neue Argumente des Anspruchstellers nicht berücksichtigt werden?

Der Anspruchsteller hatte im Berufungsverfahren eine neue Behauptung aufgestellt: Der Grundstückseigentümer habe das Wohnrecht am 28. Juli 2021 in Anwesenheit eines Zeugen anerkannt. Das Gericht wies dieses neue Vorbringen gemäß der Prozessordnung zurück. Es handelte sich um ein sogenanntes „neues Angriffsmittel“, das in der zweiten Instanz grundsätzlich nicht mehr zugelassen wird, wenn es schon in der ersten Instanz hätte vorgebracht werden können. Der Anspruchsteller hatte keine überzeugenden Gründe genannt, warum er dies nicht bereits früher getan hatte.

Unabhängig davon merkten die Richter an, dass selbst eine solche Äußerung gegenüber einem Dritten (dem Zeugen) nach dem äußeren Erscheinungsbild keinen Rechtsbindungswillen gegenüber dem Anspruchsteller erkennen ließ. Eine solche Äußerung hätte daher ohnehin kein wirksames Anerkenntnis begründen können.

Da somit weder das Wohnungsrecht noch das Mitbenutzungsrecht wirksam entstanden waren, war das Grundbuch unrichtig. Der Grundstückseigentümer war daher berechtigt, die Zustimmung zur Löschung dieser Rechte zu verlangen, und seine Widerklage war in vollem Umfang begründet. Das Oberlandesgericht bestätigte damit die Entscheidung des Landgerichts und wies die Berufung des Anspruchstellers zurück.

Die Urteilslogik

Ein Grundbucheintrag allein sichert keine Rechte, wenn die rechtlichen Grundlagen fehlen.

  • Grundlagen des Sachenrechts: Ein im Grundbuch eingetragenes Recht erlangt nur Gültigkeit, wenn die Beteiligten sich zuvor dinglich darüber verständigt haben; die Eintragung allein schafft keine wirksame Rechtsposition.
  • Schutz Dritter vor Belastung: Ein Vertrag kann Dritten ohne deren ausdrückliche Zustimmung keine eigenständigen Pflichten auferlegen; solche Vereinbarungen sind grundsätzlich unwirksam und schützen die Entscheidungsfreiheit der betroffenen Person.
  • Prozessuale Fairness im Berufungsverfahren: Wer im Berufungsverfahren neue Tatsachen oder Beweise vorbringt, muss überzeugend darlegen, warum dies nicht schon in der ersten Instanz möglich war; andernfalls bleiben sie unberücksichtigt.

Das Verfahren unterstreicht, wie wichtig die Einhaltung fundamentaler materieller und prozessualer Rechtsprinzipien ist, um Rechte wirksam zu begründen und durchzusetzen.


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Das Urteil in der Praxis

Wer in Deutschland Rechte an Grundstücken begründen will, muss die Spielregeln des Sachenrechts präzise beherrschen – und dieses Urteil des OLG Brandenburg ist ein gnadenloser Reminder daran. Es demonstriert schonungslos, dass selbst eine Grundbucheintragung wertlos ist, wenn die zwingende dingliche Einigung mit dem Begünstigten fehlt und Verträge zu Lasten Dritter ohne deren Zustimmung schlicht untauglich sind. Diese Entscheidung schärft Notaren und Parteien ein, dass die sorgfältige Einbeziehung aller Beteiligten – gerade bei familialen Gestaltungen mit komplexen Rechten und Pflichten – absolut entscheidend ist. Ohne diese präzise Gestaltung zerplatzen selbst vermeintlich sichere Absicherungen wie Seifenblasen vor Gericht.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was ist eine dingliche Einigung und warum ist sie für die Begründung von Rechten an Immobilien so wichtig?

Eine dingliche Einigung ist die rechtlich bindende Willensvereinbarung zwischen zwei Parteien, die ein Recht an einem Grundstück begründen oder übertragen wollen. Sie ist der erste von zwei notwendigen Schritten, damit ein solches Recht an einer Immobilie wirksam entsteht.

Man kann es sich wie bei einem Kaufvertrag für ein Fahrzeug vorstellen: Bevor ein Auto offiziell auf den neuen Besitzer zugelassen wird und im Fahrzeugschein steht, müssen sich Käufer und Verkäufer über den Kauf einig sein. Erst diese tatsächliche Einigung ermöglicht die spätere formale Eintragung.

Das Gesetz schreibt für die Entstehung von Rechten an Grundstücken, wie einem Wohnungsrecht oder einem Mitbenutzungsrecht, zwei Schritte vor: Zuerst bedarf es dieser Einigung zwischen der Person, die das Recht gewährt, und der Person, die es erhalten soll. Erst danach erfolgt die Eintragung des Rechts in das öffentliche Register, das Grundbuch. Fehlt diese grundlegende Einigung, entsteht das Recht selbst bei vorhandener Grundbucheintragung nicht wirksam. Das Grundbuch ist dann unrichtig.

Dieses zweistufige Verfahren schafft Rechtssicherheit und Transparenz im Rechtsverkehr, da dingliche Rechte unmittelbar an der Sache haften und gegenüber jedermann wirken.


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Kann ein im Grundbuch eingetragenes Recht unwirksam sein und wann ist eine Grundbuchberichtigung möglich?

Ja, ein im Grundbuch eingetragenes Recht kann unwirksam sein, wenn die rechtlichen Voraussetzungen für seine Entstehung nicht erfüllt wurden. Obwohl das Grundbuch dem öffentlichen Glauben unterliegt, gilt dies nicht, wenn sein Inhalt fehlerhaft ist und nicht der wahren Rechtslage entspricht.

Stellen Sie sich das Grundbuch wie eine offizielle Namensliste für einen Verein vor. Nur weil jemand auf der Liste steht, ist er nicht automatisch ein rechtmäßiges Mitglied. Er muss vorher alle Aufnahmebedingungen erfüllt haben. Steht er ohne gültige Aufnahme auf der Liste, ist der Eintrag falsch und müsste korrigiert werden.

Ein Grundbuch ist unrichtig, wenn es die tatsächlichen Rechtsverhältnisse an einem Grundstück nicht korrekt wiedergibt. Das bedeutet, dass ein eingetragenes Recht, wie ein Wohnungs- oder Mitbenutzungsrecht, niemals wirksam entstanden ist, weil beispielsweise eine notwendige rechtsverbindliche Einigung zwischen den beteiligten Parteien fehlte. Ohne diese Einigung kann ein Recht nicht wirksam werden, selbst wenn es im Grundbuch steht.

Wenn das Grundbuch also einen solchen falschen Eintrag enthält, erlaubt der sogenannte Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB der Person, deren Rechte durch diese Unrichtigkeit beeinträchtigt sind, die Zustimmung zur Korrektur des Grundbuchs zu verlangen. Dieser Anspruch dient dazu, die Übereinstimmung zwischen dem Inhalt des Grundbuchs und der tatsächlichen Rechtslage wiederherzustellen.


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Was bedeutet ‚Vertrag zu Lasten Dritter‘ und welche rechtlichen Folgen hat eine solche Vereinbarung im Immobilienbereich?

Ein ‚Vertrag zu Lasten Dritter‘ ist eine Vereinbarung zwischen zwei Parteien, die einer dritten, unbeteiligten Person ohne deren Zustimmung eine eigenständige Pflicht oder Last auferlegen will. Solche Verträge sind im deutschen Recht grundsätzlich unzulässig und entfalten keine Wirkung gegenüber der betroffenen dritten Person.

Stellen Sie sich vor, zwei Nachbarn würden ohne Ihr Wissen vereinbaren, dass Sie ab sofort deren Garten pflegen müssen. So etwas ist im Recht nicht möglich.

Der Grundsatz ist, dass niemand ohne eigene Willenserklärung zu einer Leistung oder Duldung verpflichtet werden kann. Das deutsche Recht schützt die Entscheidungs- und Gestaltungsfreiheit des Einzelnen. Eine solche Vereinbarung würde diese Freiheit unzumutbar einschränken.

Im Immobilienbereich bedeutet dies, dass ein beabsichtigtes Recht, wie zum Beispiel ein Nutzungsrecht an einem Grundstück, das mit einer solchen unzulässigen Pflicht für einen Dritten verbunden ist, nicht wirksam begründet werden kann. Selbst wenn es im Grundbuch stünde, hätte es keine rechtliche Wirkung gegenüber demjenigen, dem die Pflicht auferlegt wurde.

Diese Regelung stellt sicher, dass jede Person nur durch eigene freie Entscheidung rechtlich gebunden wird.


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Was sollte man beachten, wenn man Immobilienrechte zugunsten einer dritten Person einräumen möchte?

Um Immobilienrechte wie ein Wohnungsrecht oder ein Mitbenutzungsrecht wirksam zugunsten einer dritten Person einzuräumen, ist deren aktive und notariell beurkundete Beteiligung bei der Einigung unerlässlich. Dies verhindert spätere Unwirksamkeiten, selbst wenn das Recht bereits im Grundbuch eingetragen ist. Stellen Sie sich vor, ein Schiedsrichter pfeift einen Elfmeter, aber der Spieler, der schießen soll, ist gar nicht auf dem Feld. Ohne die Anwesenheit und aktive Beteiligung des Spielers kann der Elfmeter nicht wirksam ausgeführt werden. Ähnlich ist es bei Immobilienrechten: Ohne die direkte und persönliche Mitwirkung der begünstigten Person ist die entscheidende „dingliche Einigung“ nicht gegeben.

Die betroffene dritte Person muss direkt an der notariellen Begründung des Rechts mitwirken und zustimmen. Es reicht nicht aus, wenn nur derjenige, der das Recht einräumt, und derjenige, der das Grundstück erhält, den Vertrag unterzeichnen. Fehlt diese Einigung, ist das Recht nicht wirksam entstanden, selbst bei einem Grundbucheintrag.

Zudem sollte man unbedingt vermeiden, der dritten Person ohne deren ausdrückliche und notariell beurkundete Zustimmung eigenständige Pflichten im Zusammenhang mit dem Recht aufzuerlegen. Solche „Verträge zu Lasten Dritter“ sind rechtlich unzulässig und führen zur Unwirksamkeit des Rechts. Ein Beispiel hierfür wäre, wenn zwei Personen vereinbaren, dass ein Dritter regelmäßig die Kosten des Grundstücks tragen muss, ohne dass dieser zugestimmt hat.

Dieser Ansatz stellt sicher, dass alle gesetzlichen Voraussetzungen lückenlos erfüllt werden, das Grundbuch die tatsächlichen rechtlichen Verhältnisse korrekt widerspiegelt und das Vertrauen in die Wirksamkeit eingetragener Rechte geschützt wird.


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Unter welchen Umständen kann man sich im Rechtsverkehr nicht auf die Unwirksamkeit einer Erklärung berufen (Grundsatz von Treu und Glauben)?

Man kann sich im Rechtsverkehr in Ausnahmefällen nicht auf die Unwirksamkeit einer Erklärung berufen, wenn dies dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) widerspricht. Dieser juristische Grundsatz verlangt von jedem Beteiligten ein faires und redliches Verhalten.

Man stelle sich vor, ein Fußballspieler täuscht einen Foul vor, um einen Elfmeter zu bekommen. Würde er sich danach über die Ungerechtigkeit der Entscheidung beschweren, weil er ja gar nicht gefoult wurde, stünde sein Verhalten im Widerspruch. Ähnlich ist es im Rechtsverkehr: Wer durch eigenes Verhalten den Anschein erweckt hat, eine Erklärung sei wirksam oder werde anerkannt, darf sich später nicht einfach auf ihre Unwirksamkeit berufen, wenn dies unredlich wäre. Dies wird als Verbot des Zuwiderhandelns gegen das eigene frühere Verhalten (venire contra factum proprium) bezeichnet.

Diese Regelung stellt jedoch eine Ausnahme dar und setzt hohe Anforderungen an das widersprüchliche Verhalten. Es genügt nicht jede „Unfairness“; vielmehr muss das eigene Handeln eine besondere Vertrauensgrundlage geschaffen haben. Nur wenn die Zerstörung dieses Vertrauens durch die spätere Berufung auf die Unwirksamkeit der Erklärung unerträglich wäre, kommt der Grundsatz zum Tragen. Bloßes Schweigen oder Nichtstun reichen in der Regel nicht aus, um ein solches Vertrauen zu begründen.

Der übergeordnete Zweck dieses Grundsatzes ist es, groben Missbrauch von Rechten zu verhindern und die Vertrauenswürdigkeit im Rechtsverkehr zu sichern, ohne jedoch grundlegende Fehler bei Verträgen pauschal zu heilen.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Juristisches Glossar: Symbolbild der Justitia mit Waage und Richterhammer.

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Dingliche Einigung

Eine dingliche Einigung ist die zwingend notwendige, rechtlich verbindliche Willensvereinbarung zwischen zwei Parteien, um ein Recht an einem Grundstück wirksam zu begründen oder zu übertragen. Sie ist der erste und grundlegende Schritt, damit Rechte wie ein Wohnungsrecht oder ein Eigentumsübergang tatsächlich entstehen. Ohne diese Einigung kann ein Recht selbst dann nicht wirksam werden, wenn es im Grundbuch eingetragen ist, da das Grundbuch nur das abbildet, was rechtlich bereits wirksam ist.

Beispiel: Im vorliegenden Fall scheiterte das Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht daran, dass zwischen der Mutter (die das Recht einräumen wollte) und ihrem Ehemann (der es erhalten sollte) niemals eine wirksame dingliche Einigung zustande kam, da der Ehemann am notariellen Vertrag nicht beteiligt war.

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Dingliche Rechte

Dingliche Rechte sind Rechte, die direkt an einer Sache, wie einem Grundstück, haften und gegenüber jedermann wirken, nicht nur zwischen den beteiligten Vertragsparteien. Sie geben dem Berechtigten eine unmittelbare Herrschaft über die Sache oder eine Nutzungsmöglichkeit, auch wenn er nicht deren Eigentümer ist. Das Gesetz regelt sehr streng, welche dinglichen Rechte es gibt und wie sie entstehen, um Klarheit und Sicherheit im Rechtsverkehr mit Immobilien zu schaffen.

Beispiel: Das Wohnungsrecht und das Mitbenutzungsrecht, um die es im Fall ging, sind Beispiele für dingliche Rechte, die dem Anspruchsteller die Nutzung des Hauses und des Gartens ermöglichen sollten, ohne dass er Eigentümer war.

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Grundbuchberichtigungsanspruch

Der Grundbuchberichtigungsanspruch ist das Recht, die Korrektur des Grundbuchs zu verlangen, wenn dessen Inhalt nicht mit der tatsächlichen Rechtslage übereinstimmt. Dieser Anspruch dient dazu, die Richtigkeit des Grundbuchs wiederherzustellen. Wenn beispielsweise ein Recht eingetragen ist, das niemals wirksam entstanden ist, oder wenn der eingetragene Eigentümer nicht der wahre Eigentümer ist, kann derjenige, dessen Rechte durch diese Unrichtigkeit beeinträchtigt werden, die Löschung oder Änderung des falschen Eintrags fordern.

Beispiel: Der Grundstückseigentümer im Fall nutzte den Grundbuchberichtigungsanspruch, um die Löschung des Wohnungs- und Mitbenutzungsrechts seines Schwiegervaters zu fordern, weil diese Rechte mangels einer dinglichen Einigung seiner Ansicht nach niemals wirksam entstanden waren und das Grundbuch somit falsch war.

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Treu und Glauben

Der Grundsatz von Treu und Glauben verlangt im gesamten Rechtsverkehr ein faires, ehrliches und rücksichtsvolles Verhalten von allen Beteiligten. Er dient als Korrektiv für starre Gesetzesregeln und soll verhindern, dass jemand ein Recht missbraucht oder sich widersprüchlich verhält, indem er beispielsweise erst Vertrauen weckt und dann dieses Vertrauen missbraucht. Das bedeutet, man darf sich nicht auf etwas berufen, wenn das eigene Verhalten dem entgegensteht und es unredlich wäre.

Beispiel: Der Anspruchsteller versuchte zu argumentieren, der Grundstückseigentümer dürfe sich aus Gründen von Treu und Glauben nicht auf die Unwirksamkeit der Grundbucheintragung berufen, weil er das Wohnrecht angeblich anerkannt hatte. Das Gericht lehnte dies jedoch ab, da es keine Anzeichen für ein solch widersprüchliches und unredliches Verhalten des Eigentümers sah.

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Vertrag zu Lasten Dritter

Ein Vertrag zu Lasten Dritter ist eine Vereinbarung zwischen zwei Parteien, die einer dritten, unbeteiligten Person ohne deren Zustimmung eine eigenständige Pflicht oder Belastung auferlegen soll. Solche Verträge sind im deutschen Recht grundsätzlich unzulässig. Der Grundsatz der Vertragsfreiheit besagt, dass sich niemand ohne seine eigene Willenserklärung zu einer Leistung oder Duldung verpflichten lassen muss. Diese Regelung schützt die Entscheidungsfreiheit des Einzelnen und verhindert, dass Dritte einfach so in fremde Verträge hineingezogen und belastet werden können.

Beispiel: Im vorliegenden Fall scheiterte das Mitbenutzungsrecht unter anderem daran, dass der notarielle Vertrag dem Anspruchsteller eine Kostenpflicht für den Grundbesitz auferlegte, ohne dass dieser am Vertrag beteiligt war und zugestimmt hatte. Dies wurde vom Gericht als unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter eingestuft, wodurch das Recht unwirksam war.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


Der Erwerb von Rechten an Grundstücken (§ 873 Abs. 1 BGB)

Um Rechte an einem Grundstück wirksam zu begründen, braucht es immer eine rechtsverbindliche Einigung der Beteiligten und die Eintragung ins Grundbuch.

Bedeutung im vorliegenden Fall: Die entscheidende Frage war hier, ob es eine solche Einigung zwischen der verstorbenen Ehefrau und dem Anspruchsteller über die Einräumung des Wohn- und Mitbenutzungsrechts gegeben hat, denn nur die Eintragung ins Grundbuch reicht allein nicht aus.

Vertrag zu Lasten Dritter (allgemeiner Rechtsgedanke)

Ein Vertrag zwischen zwei Personen kann einer dritten, unbeteiligten Person keine eigenständigen Pflichten oder Lasten auferlegen, ohne deren Zustimmung.

Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Vereinbarung über das Mitbenutzungsrecht sah vor, dass der Anspruchsteller sich an sämtlichen Kosten beteiligen sollte; da dies eine eigenständige Pflicht war und er dem Vertrag nicht zugestimmt hatte, war diese Regelung unwirksam.

Treu und Glauben (§ 242 BGB)

Dieser Rechtsgrundsatz verlangt, dass sich jeder im Rechtsverkehr fair, ehrlich und widerspruchsfrei verhält.

Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Anspruchsteller argumentierte, dass der Grundstückseigentümer sich nicht auf die Unwirksamkeit der Rechte berufen dürfe, weil dies gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen würde; das Gericht sah jedoch kein entsprechend widersprüchliches Verhalten des Eigentümers.

Grundbuchberichtigungsanspruch (§ 894 BGB)

Ist das Grundbuch falsch, weil dort ein Recht eingetragen ist, das gar nicht wirksam entstanden ist, kann der Betroffene verlangen, dass der Eintrag gelöscht wird.

Bedeutung im vorliegenden Fall: Da das Wohn- und Mitbenutzungsrecht nach Ansicht des Gerichts nie wirksam entstanden war, war das Grundbuch unrichtig, und der Grundstückseigentümer konnte dessen Berichtigung, also die Löschung der Rechte, erfolgreich verlangen.


Das vorliegende Urteil


OLG Brandenburg – Az.: 5 U 36/24 – Urteil vom 24.04.2025


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