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Diplomarbeit – Anforderungen an ein Plagiat


Diplom Plagiat

Zusammenfassung:

Welche Anforderungen sind an eine Diplomarbeit im Hinblick auf die Zitierung von Fundstellen zu stellen? Wann ist bei einer Diplomarbeit von einem Plagiat auszugehen? Sind an eine Diplomarbeit andere Anforderungen zu stellen als beispielsweise an eine Doktorarbeit? Mit dieser Frage setzte sich der Verwaltungsgerichtshof Mannheim im anliegenden Beschluss auseinander.


Verwaltungsgerichtshof Mannheim

Az: 9 S 327/14

Beschluss vom 09.02.2015


Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 7. November 2013 – 8 K 2286/11 – wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 15.000,– EUR festgesetzt.


Gründe

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet. Aus den von der Klägerin in der fristgemäßen Antragsbegründung genannten – und somit nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen – Gründen ist die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind gegeben, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 03.03.2004 – 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 -, NVwZ 2011, 546; Senatsbeschluss vom 20.05.2010 – 9 S 2530/09 -, VBlBW 2010, 480). An diesem Maßstab gemessen zeigt die Antragsschrift ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht auf.

Das Verwaltungsgericht hat entschieden, die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine Neubewertung oder auf eine nochmalige Wiederholung ihrer Diplomarbeit. Das daraus folgende Nichtbestehen der Diplomprüfung sowie die Exmatrikulation seien aus Rechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden. Eine (bessere) Benotung, die zu einem Bestehen der Prüfungsleistung Diplomarbeit und damit der Diplomprüfung insgesamt führen könnte, sei schon aus Rechtsgründen nicht möglich. Denn nach § 12 Abs. 4 Satz 1 der einschlägigen Studien- und Prüfungsordnung der beklagten Hochschule (vom 30.07.1999, zuletzt geändert am 03.04.2002, StuPO) sei eine Prüfungsleistung mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0) zu bewerten, wenn jemand versuche, das Ergebnis seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen. Bei der Bewertung, ob eine Täuschung durch ein Plagiat vorliege, bestehe kein prüfungsspezifischer Beurteilungsspielraum. Es handele sich vielmehr um eine gebundene Entscheidung, die vom Gericht bei Vorliegen entsprechender Verdachtsmomente in vollem Umfang zu überprüfen ist. Für die Beurteilung, ob ein Verstoß gegen die Anforderungen wissenschaftlichen Arbeitens vorliege, komme es auch nicht darauf an, ob die Arbeit ohne die als Plagiat beanstandeten Stellen – hypothetisch – noch eine ausreichende Leistung darstellen würde oder nicht. Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 Satz 1 StuPO seien im vorliegenden Fall erfüllt. Die Diplomarbeit der Klägerin müsste sogar mit der Note 5,0 („nicht ausreichend“) bewertet werden. Die Durchsicht der Arbeit und der von der Beklagten angeführten Quellentexte habe ergeben, dass an zahlreichen Stellen – und in noch größerem Umfang als von der beklagten Hochschule zunächst beanstandet – Passagen aus Werken anderer Autoren im Wortlaut bzw. mit geringfügigen Umformulierungen oder unwesentlich geänderten Fallbeispielen übernommen worden seien, ohne dies entsprechend zu kennzeichnen. Noch gravierender sei, dass die Klägerin diverse Textpassagen als authentische Patientenberichte aus Therapiedokumentationen aus ihrer täglichen Arbeit auf der Akutstation im Zentrum für Psychiatrie dargestellt habe, obwohl es sich tatsächlich um Texte aus dem Internet handele, deren Authentizität in keiner Weise gesichert sei.

Dem hält die Klägerin entgegen, begriffsnotwendig setze eine Täuschung eine Handlung voraus, die einen Erklärungswert hinsichtlich Tatsachen besitze, die durch Einwirken auf die Vorstellung einer anderen natürlichen Person bei dieser zu einem Irrtum führen könne. Ob von einer (objektiven) Täuschungshandlung schon allein deswegen gesprochen werden könne, weil sie teilweise Quellen nicht offen gelegt habe, erscheine fraglich und auch mit Blick auf die ratio legis des § 12 Abs. 4 Satz 1 StuPO nicht gerechtfertigt. Jedenfalls aber werde ihr (in subjektiver Hinsicht) kein Täuschungsvorsatz hinsichtlich der Selbständigkeit der erbrachten wissenschaftlichen Leistung – wie es das Verwaltungsgericht inzidenter angenommen habe – unterstellt werden können. Damit dringt die Klägerin nicht durch.

Nach den vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen hat die Klägerin an zahlreichen Stellen Text aus anderen Quellen im Wortlaut bzw. nur mit geringfügigen Änderungen und Auslassungen in ihre Diplomarbeit übernommen und dies teilweise gar nicht, teilweise nur unzureichend als Zitat gekennzeichnet. Darüber hinaus hat sie in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass sie verschiedene Textpassagen als authentische Patientenberichte aus Therapiedokumentationen aus ihrer täglichen Arbeit auf der Akutstation im Zentrum für Psychiatrie Südwürttemberg dargestellt hat, obwohl sie diese Texte tatsächlich aus dem Internet übernommen hat. Daraus hat das Verwaltungsgericht gefolgert, die Quellenangaben in den Fußnoten stellten sich als falsch und als Täuschung über die Herkunft der Patientenberichte dar. Denn die Klägerin führe in der Einleitung zu ihrer Diplomarbeit auf S. 2 oben explizit aus, dass „die des Öfteren in dieser Arbeit aufgeführten Exkurse, welche aus der Therapiedokumentation meiner beruflichen Tätigkeit auf der Akutstation mit dem Schwerpunkt Persönlichkeitsstörungen und Krisen stammen, [.] als eine Veranschaulichung für den Leser dienen [sollen].“ Damit nehme die Klägerin für sich in Anspruch, dass es sich um Schilderungen von echten Patienten aus ihrer beruflichen Praxis im ZfP handle. Wenn sie dann aber stattdessen Fallbeispiele aus Internet-Foren übernehme, deren Echtheit gar nicht gesichert sei, und diese als solche aus ihrer beruflichen Praxis ausgebe, liege darin sogar eine doppelte Täuschung: sowohl über die Herkunft der Patientenangaben aus dem ZfP als auch darüber, dass die Angaben aus ihrer beruflichen Praxis stammten. Dies wird durch das Antragsvorbringen nicht erschüttert, das auch nichts dafür ergibt, dass die Täuschung ohne Täuschungsvorsatz erfolgt wäre. Die Klägerin lässt auch außer Betracht, dass bei der Abgabe der Diplomarbeit nach § 27 Abs. 1 Satz 2 StuPO zu versichern ist, dass die Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt wurden. Dass sie dagegen – objektiv und subjektiv vorwerfbar – verstoßen hat, liegt auf der Hand. Auch die detailliert begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts, dass sie an zahlreichen Stellen ihrer Arbeit Text aus anderen Quellen im Wortlaut bzw. nur mit geringfügigen Änderungen und Auslassungen übernommen und dies nicht (hinreichend) kenntlich gemacht hat, vermag die Klägerin nicht in Zweifel zu ziehen.

Entgegen ihrer Auffassung hat das Verwaltungsgericht in Bezug auf die wissenschaftlichen Anforderungen der Diplomarbeit auch keinen überhöhten Maßstab angelegt.

Nach § 26 Abs. 1 Satz 2 StuPO soll die Diplomarbeit zeigen, dass innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus dem Fach selbständig nach wissenschaftlichen Methoden bearbeitet werden kann. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, gehört zu den damit auch für die Diplomarbeit geltenden Grundanforderungen des selbständigen wissenschaftlichen Arbeitens, dass alle verwendeten Quellen und Hilfsmittel der Arbeit offen gelegt werden müssen (vgl. nur Senatsurteil vom 19.04.2000 – 9 S 2435/99 -, juris; Senatsbeschluss vom 13.10.2008 – 9 S 494/08 -, NVwZ-RR 2009, 285, m.w.N.). Die wörtliche oder sinngemäße Übernahme von zusammenhängenden Textpassagen aus fremden Werken ohne (ausreichendes) Zitat verstößt gegen grundlegende Maßstäbe des wissenschaftlichen Arbeitens und beinhaltet eine Täuschung über die Selbständigkeit der erbrachten wissenschaftlichen Leistung, insbesondere wenn die Übernahme fremden Gedankengutes nicht nur vereinzelt, sondern systematisch und planmäßig erfolgt, etwa wenn sich solche Plagiate an mehreren Stellen der Arbeit finden und Passagen von verschiedenen Fremdautoren betreffen (vgl. Senatsbeschluss vom 13.10.2008, a.a.O.). Dabei lässt die wörtliche Wiederholung von Vorlagentexten einschließlich ihrer sprachlichen Eigentümlichkeiten jedenfalls den Schluss zu, dass diese Passagen unmittelbar abgeschrieben wurden. Das gilt auch dann, wenn kleinere Änderungen – etwa in Form von Umgruppierungen wiederum fast wörtlich übernommener Passagen – vorgenommen werden. Denn auch insoweit ist die Gedankenführung nicht eigenständig entwickelt und es wird darüber getäuscht, dass die wissenschaftliche Leistung tatsächlich von einem Anderen und nicht vom Autor selbst stammt (Senatsbeschluss vom 13.10.2008, a.a.O.). Dass die angeführten Senatsentscheidungen Verfahren wegen Entziehung eines Doktorgrades betreffen, rechtfertigt keine andere Bewertung. Die dargestellten Grundanforderungen sind auch bei der hier streitigen Diplomarbeit zu erfüllen, weil sie die Befähigung zum selbständigen wissenschaftlichen Arbeiten betreffen, die hier wie dort nachgewiesen werden muss. Dass die Anforderungen an eine Dissertation noch darüber hinausgehen, ändert daran ebenso wenig etwas wie der Umstand, dass die Prüfer im Rahmen ihrer Bewertung die Diplomarbeit mehrfach als Bachelor-Arbeit bezeichnet haben.

Die Frage, ob die Bewertung der Diplomarbeit durch den Erst- und Zweitprüfer auch im Übrigen aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist, die das Verwaltungsgericht ergänzend behandelt hat, bedarf danach keiner Entscheidung; die angeführten und von der Klägerin nicht erschütterten Gründe tragen die angefochtene Entscheidung selbständig.

2. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn es für ihre Entscheidung maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechts- oder Tatsachenfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24.01.2007 – 1 BvR 382/05 -, Juris Rn. 25). Die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotene Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt, dass unter Durchdringung des Streitstoffes eine klärungsbedürftige konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufgezeigt wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war und die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und dass ein Hinweis auf den Grund gegeben wird, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.11.2011 – 5 B 29.11 -, juris, zum Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Diesen Anforderungen entspricht der Antrag nicht.

Zu der von der Klägerin sinngemäß aufgeworfenen Frage, ob der Maßstab für ein selbständiges wissenschaftliches Arbeiten im Rahmen der Fertigung einer Diplomarbeit im Wesentlichen mit den wissenschaftlichen Anforderungen an eine Dissertation gleichzustellen sei, trägt sie selbst vor, dass diese Rechtsfrage möglicherweise nur im Einzelfall entschieden werden könne. Abgesehen davon ist die Frage im oben unter 1. dargestellten Sinn zu beantworten, ohne dass weiterer Klärungsbedarf aufgezeigt wäre.

Soweit die Klägerin die Zulässigkeit von EDV-gestützten Arbeitshilfen für die Wertung von Diplomarbeiten anzweifelt und hierin eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sieht, fehlt es schon an der Klärungsbedürftigkeit. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, das Softwareprogramm Docol©c sei von der Beklagten nur als „Tippgeber“ eingesetzt worden, und die seinerzeit ausgeworfene Übereinstimmungsquote sei von ihr nicht als Nachweis für Plagiate angesehen worden, sondern habe lediglich Anlass zu einer individuellen Überprüfung der mutmaßlichen Textübereinstimmungen gegeben, die der Erstprüfer nach seinen Angaben selbst vorgenommen habe. Die Kammer habe ihre Überzeugung auch nicht anhand der ausgeworfenen Trefferquote der Softwareprogramms Docol©c gebildet, sondern habe selbst die fraglichen Textstellen der Diplomarbeit mit der darin zitierten Literatur einerseits und den von der Beklagten schriftsätzlich mitgeteilten mutmaßlichen Internetfundstellen andererseits abgeglichen. Das Ergebnis des Abgleichs sei in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten erörtert worden. Vor diesem Hintergrund ist die Frage der Zulässigkeit von EDV-gestützten Arbeitshilfen für die Wertung von Diplomarbeiten nicht entscheidungserheblich und wäre in einem Berufungsverfahren nicht zu klären. Ebenso wenig ist es danach auch zu beanstanden, dass die Kammer dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag der Klägerin nicht nachgekommen ist.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).


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