OVG NRW
Az: 14 A 847/09
Beschluss vom 12.08.2010
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat sich das Verwaltungsgericht auf den Standpunkt gestellt, der Kläger habe den Versuch unternommen, das Ergebnis seiner Diplomarbeit durch Täuschung zu beeinflussen – vgl. § 9 Abs. 3 Satz 1 der Ordnung für die Prüfungen in den Studiengängen der Betriebswirtschaftslehre der …………. vom 9. März 1999 in der Fassung vom 9. September 2008 (PO) -. Gemäß § 21 Abs. 7 PO habe der Kandidat der Arbeit ein Verzeichnis der von ihm benutzten Hilfsquellen beizufügen und schriftlich zu versichern, dass er die Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie alle Stellen, die wörtlich oder sinngemäß aus Veröffentlichungen entnommen worden seien, als solche kenntlich gemacht habe. Mit dieser Verpflichtung des Kandidaten korrespondiere die vom Kläger seiner Diplomarbeit beigefügte Versicherung vom 2. November 2006, „… dass ich alle von anderen Autoren wörtlich übernommenen Stellen wie auch die sich an den Gedankengängen anderer Autoren eng anlehnenden Ausführungen meiner Arbeit besonders gekennzeichnet und die Quellen zitiert habe.“
Diesen Ansatz des Verwaltungsgerichts zieht der Kläger im Rahmen der Begründung des Zulassungsantrags nicht substanziiert in Zweifel.
Sodann hat das Verwaltungsgericht ausgeführt (Urteilsabdruck Seite 7 ff.), dem Kläger sei der Vorwurf zu machen, versucht zu haben, das Ergebnis seiner Diplomarbeit in einer für ihn günstigen Weise dadurch zu beeinflussen, dass er es unterlassen habe, von anderen Autoren wörtlich übernommenen Stellen und auch sich an die Gedankengänge anderer Autoren eng anlehnende Ausführungen seiner Arbeit besonders zu kennzeichnen. Dazu hat es den Text von Seite 43 und 44 der klägerischen Diplomarbeit einerseits und übernommene Passagen andererseits gegenübergestellt und festgestellt, dass der Kläger über weite Strecken Passagen aus Abhandlungen wörtlich übernommen habe. Abweichungen seien marginal oder lehnten sich zumindest eng an die wiedergegebenen Gedankengänge anderer Autoren an (vgl. Urteilsabdruck Seite 10). Der Kläger habe diese Passagen nicht besonders kenntlich gemacht. Ihm werde nicht eine unzutreffende Zitierung zum Vorwurf gemacht, sondern eine Nichtzitierung derjenigen Quellen, deren genaue Angaben geboten gewesen wären (Urteilsabdruck Seite 11). Soweit es die vom Kläger benutzten Fußnoten betreffe, handele es sich lediglich um aus dem wiedergegebenen Text unmittelbar entnommene Fundstellen (Urteilsabdruck Seite 12). Lediglich die Aufnahme von Abhandlungen ins Literaturverzeichnis reiche für eine der Prüfungsordnung genügende Zitierweise nicht aus.
Die dagegen vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bezogen auf dessen Ergebnis lassen sich nicht feststellen oder sind nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügend dargelegt.
Zunächst vermag sich der Kläger zur Begründung ernstlicher Zweifel nicht darauf zu berufen, die Sachverhaltsdarstellung im erstinstanzlichen Urteil sei unzureichend und unvollständig (vgl. Zulassungsbegründung I.a)). Er habe anhand von Kopien aus Originalfundstellen nachgewiesen, dass 19 von ursprünglich 22 Beanstandungen zu Unrecht erfolgt seien. Dies hätte im Urteil wiedergegeben werden müssen.
Bei diesen Ausführungen übersieht der Kläger, dass die Frage, ob und gegebenenfalls welche zusätzlichen Kritikpunkte er im Widerspruchsverfahren ausgeräumt hat, für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich war, so dass es einer detaillierten Wiedergabe nicht bedurfte. Denn das Verwaltungsgericht hat ausschließlich auf die Ausführungen des Klägers auf den Seiten 43 und 44 der Diplomarbeit abgestellt (vgl. Urteilsabdruck Seite 7 ff.). Dass bei Berücksichtigung des von ihm behaupteten Gegenbeweises betreffend 19 Beanstandungen das erstinstanzliche Urteil im Ergebnis anders ausgefallen wäre, legt der Kläger nicht substanziiert dar.
Das Verwaltungsgericht hat auf S. 14 ausdrücklich betont, dass es angesichts der Täuschung durch die abgeschriebenen und von der Quelle her nicht kenntlich gemachten Passagen auf S. 43 f. der Arbeit nicht auf die übrigen zwischen den Beteiligten streitigen Fragen ankomme.
Dagegen werden substanziierte Einwendungen nicht erhoben. Dies wäre angesichts der Regelung des § 9 Abs. 3 Satz 1 PO erforderlich, denn danach gilt eine Prüfungsleistung, deren Ergebnis ein Kandidat durch Täuschung zu beeinflussen versucht hat, als „nicht ausreichend“ bewertet. Dieses von den Prüfern bezüglich der Passagen auf S. 43 f. der Diplomarbeit bejahte Merkmal hat das Verwaltungsgericht bestätigt. Die Vorschrift räumt den Prüfern bei festgestellter Täuschung der genannten Art kein Ermessen ein. Dieses wird lediglich in den Sätzen 4 und 5 des § 9 Abs. 3 PO eröffnet, wonach in schwerwiegenden Fällen oder im Wiederholungsfall die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklärt und in besonders schwerwiegenden Fällen auch das Recht der Prüfungswiederholung aberkannt und die gesamte Prüfung für endgültig nicht bestanden werden kann. Es ist deshalb nicht verständlich, warum es für die Rechtsfolge hier (Bewertung der Prüfungsleistung als „nicht ausreichend“) darauf ankommen soll, ob von den Prüfern aufgezeigte weitere Täuschungsversuche, die in ihrer rechtlichen Bewertung zwischen den Beteiligten streitig sind (Frage des nicht kenntlich gemachten direkten Zitats), vorliegen.
Sollte den Ausführungen des Klägers zu entnehmen sein, er messe dem von ihm behaupteten Gegenbeweis Indizwirkung etwa in dem Sinne zu, wenn 19 Beanstandungen ausgeräumt seien, könne die Wiedergabe von Textpassagen auf den Seiten 43 und 44 der Diplomarbeit nicht als Täuschungsversuch gewertet werden, sondern vermöge allenfalls die Annahme einer unzureichenden Zitierweise zu begründen, ist dem nicht zu folgen. Denn es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass diese Beanstandungen tatsächlich ausgeräumt sind. Vielmehr hat Prof. Dr. C. ausweislich seiner Stellungnahme vom 2. Mai 2007 im Widerspruchsverfahren seine Beanstandungen ausdrücklich aufrecht erhalten. Hier hat er ausgeführt, dass nahezu alle zur Entlastung des Klägers angeführten Originalquellen fälschlicherweise indirekt zitiert seien, jedoch eindeutig als direkte Zitate hätten deklariert werden müssen. Auf diesen für die Beanstandungen des Prüfers entscheidenden Gesichtspunkt der Abgrenzung zwischen direkten und indirekten Zitaten geht der Kläger im Rahmen der Zulassungsbegründung nicht ein.
Soweit der Kläger rügt, in der Wiedergabe von Seite 43 und 44 des Textes der Diplomarbeit in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils seien fehlerhaft die Fußnoten nicht aufgenommen worden (vgl. Zulassungsbegründung 1.b)), fehlt es bereits an jeder substanziierten Darlegung, inwieweit dies das Ergebnis hätte beeinflussen können. Im Übrigen lässt sich den weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts (vgl. Urteilsabdruck Seite 12 und 13) hinreichend entnehmen, unter welchen Gesichtspunkten das Verwaltungsgericht der Zitierweise Bedeutung zugemessen hat.
Die vom Kläger geltend gemachte fehlerhafte Subsumtion der Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 3 Satz 1 PO (vgl. Zulassungsbegründung 2.) führt ebenfalls nicht zu ernstlichen Zweifeln.
Insoweit beruft sich der Kläger zunächst darauf, die von ihm in seiner Diplomarbeit auf Seite 43 und 44 ausgewiesenen Textpassagen stammten ausschließlich aus dem Werk „Nachhaltig managen mit der Balanced Scorecard von Schaltegger/ Dyllick“, so dass der Hinweis darauf, dass Texte aus dem Werk von Figge/Hahn/ Schaltegger/Wagner übernommen worden seien, bereits unzutreffend sei (vgl. Zulassungsbegründung 2.a)). Ob dem so ist, kann dahinstehen. Denn das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die in den Entscheidungsgründen aufgeführten Textpassagen sowohl in der von Figge/Hahn/Schaltegger/ Wagner verfassten Abhandlung „Sustainability Balanced Scorecard, wertorientiertes Nachhaltigkeitsmanagement mit der Balanced Scorecard“ als auch in dem von Schaltegger/Dyllick verfassten Buch „Nachhaltig managen mit der Balanced Scorecard“ enthalten sind (vgl. Urteilsabdruck Seite 7 und 10). Daher ist es ohne Belang, aus welcher Vorlage der Kläger diese Passagen letztlich übernommen hat, zumal der Kläger, wie bereits dem Literaturverzeichnis der Diplomarbeit zu entnehmen ist, beide Abhandlungen verwendet hat.
Dem Kläger ist auch insoweit nicht zu folgen, als er geltend macht, in den beanstandeten Textpassagen gebe es immerhin vier Fußnoten, die den formulierten Text gerade nicht als einen vom Kläger formulierten Text auswiesen, sondern darlegten, dass der geschriebene Text oder der Inhalt nicht vom die Diplomarbeit erstellenden Kläger stamme.
Entsprechend der o.a. Vorgaben von § 21 Abs. 7 PO und dem Inhalt der eidesstattlichen Versicherung vom 2. November 2006 kam es nicht darauf an, dass überhaupt ein Hinweis auf die in Bezug genommenen Ausarbeitungen erfolgte. Vielmehr waren besondere Passagen auch besonders zu kennzeichnen. Dem genügt die vom Kläger gewählte Zitierweise offensichtlich nicht. Durchgängig sind die Zitate mit dem Begriff „Vgl.“ erfolgt. Die auf Grund der besonderen Kennzeichnungspflicht insbesondere bei wörtlich übernommenen Passagen erforderliche Differenzierung zwischen „direkten“ und „indirekten“ Zitaten, die auch Prof. Dr. C. in seiner Stellungnahme vom 2. Mai 2007 angesprochen hat, lässt sich bei einer einheitlichen Zitierweise nicht vornehmen. Dementsprechend lässt die Verwendung des Begriffs „Vgl.“ entgegen der klägerischen Auffassung gerade nicht erkennen, ob eine (und gegebenenfalls welche) Passage wörtlich übernommen worden ist oder eng an die Vorlage anlehnende Ausführungen enthält oder nicht. Da somit in der gesamten Diplomarbeit eine genaue Kennzeichnung wörtlich übernommener Passagen nicht den Zitaten zu entnehmen und im Übrigen auch nicht im Text selbst erfolgt ist, vermag sich der Kläger auch nicht darauf zu berufen, es handele sich auf Seite 43 und 44 der Diplomarbeit nur um eine fehlerhafte Zitierweise.
Die geltendgemachen ernstlichen Zweifel lassen sich auch nicht auf eine unzulässige Bewertung der Prüfungsleistungen durch das Verwaltungsgericht Münster stützen (vgl. Zulassungsbegründung 2.b)). Die Annahme des Verwaltungsgerichts (vgl. Urteilsabdruck Seite 12), die bloße Übernahme von Fußnoten, die andere Autoren zur Stützung ihrer Auffassung benützten, werde den Anforderungen an eine wissenschaftliche Arbeit nicht gerecht, enthält keine durch das Verwaltungsgericht vorgenommene Bewertung der Prüfungsleistung. Sie steht vielmehr erkennbar im Zusammenhang mit den vorangegangenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts (vgl. Urteilsabdruck Seite 11 unten) zum Erfordernis, eine geistige Urheberschaft auch in der wissenschaftlich gebotenen Weise kenntlich zu machen, und somit zu der hier entscheidenden Frage, ob ein Täuschungsversuch seitens des Klägers festzustellen ist.
Ernstliche Zweifel lassen sich nicht aus einer fehlerhaften Würdigung des Beschlusses des Hessischen VGH vom 20. Juni 1989 – 6 UE 2779/88 – herleiten (vgl. Zulassungsbegründung 2.c)). Es ist unerheblich, ob sich der dem Beschluss des Hessischen VGH zu Grunde liegende Sachverhalt von dem des vorliegenden Verfahrens dadurch unterscheidet, dass überhaupt kein Zitat an bestimmten übernommenen Textpassagen angegeben war. Entscheidend ist vielmehr, ob ein Text wortgleich oder im wesentlichen wortgleich übernommen wird, ohne dass diese Form der Wiedergabe und damit letztlich die Herkunft des in der Arbeit verwendeten und ausformulierten Textes deutlich gemacht worden sind, sei es im Text selbst oder durch eine entsprechende Abfassung der verwendeten Zitate.
Die unter Bezugnahme auf die o.a. Entscheidung des Hessischen VGH geäußerte Auffassung des Verwaltungsgerichts, lediglich die Benennung der Abhandlung im Literaturverzeichnis genüge nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Zitierung (vgl. Urteilsabdruck Seite 12/13), begegnet keinen ernstlichen Zweifeln. Soweit der Kläger darauf verweist (vgl. Zulassungsbegründung 2.d)), die Entscheidung des Hessischen VGH’s dürfte nach Meinung von Niehues (in: Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, Prüfungsrecht, 4. Aufl., Rn. 448, Fußnote 369) überzogen sein, sagt dies nichts dazu aus, dass die Anmerkung von Niehues bezogen auf den dortigen Sachverhalt auch auf den vorliegenden Fall zu übertragen ist. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die o.a. besondere Kennzeichnungspflicht wörtlich übernommener oder ähnlicher Passagen.
Im Übrigen ist die hier eingreifende Rechtsfolge, dass die Arbeit als „nicht ausreichend“ bewertet gilt, nicht überzogen. Der bloße Hinweis im Literaturverzeichnis macht nicht deutlich, dass ein wesentlicher Teil der Arbeit fast wörtlich einer anderen Quelle entnommen wurde.
Eine Unverhältnismäßigkeit der Sanktion kann nicht mit dem Hinweis auf das Grundrecht aus Art 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (Berufsfreiheit) begründet werden. Zwar mag aus diesem Grundrecht im Sinne einer Verhältnismäßigkeitsanforderung folgen, dass die Bewertung einer Prüfungsleistung als “ nicht ausreichend“ eine gewisse Erheblichkeit des Täuschungsversuchs voraussetzt.
Vgl. zu diesem Gesichtspunkt Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Bd. 2 (Prüfungsrecht), 2. Aufl. Rn.457; dazu, dass unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten auch eine schwächere Sanktion als die in der Prüfungsordnung vorgesehene verhängt werden darf, OVG NRW, Beschluss vom 14. Dezember 2009 – 14 E 1349/09 -, juris Rn. 9 f.
Das ist aber hier der Fall: Der Kläger hat in seiner knapp 47-seitigen Diplomarbeit etwa eineindrittel Seiten wörtlich zitiert, ohne dies oder jedenfalls die benutzte Fundstelle anzugeben. Die Passage hatte auch eine hervorgehobene Bedeutung für die Arbeit. Der Kläger hat sich mit der Balanced Scorecard und ihren Weiterentwicklungen beschäftigt und insbesondere ausweislich des Titels der Arbeit eine „kritische Beurteilung innvovativer Anwendungen eines etablierten Instrumentes“ leisten wollen. Dazu hat er drei Weiterentwicklungen des Instruments der Balanced Scorecard, nämlich die Supply-Chain Balanced Scorecard, die Balanced Scorecard im Hinblick auf integriertes Risikomanagement und die Sustainability Balanced Scorecard. Alle drei werden jeweils in einem letzten Punkt beurteilt. Die abgeschriebene Passage betrifft die Beurteilung des letztgenannten Instruments und umfasst etwa eineindrittel Seiten von den etwa zweieindrittel Seiten der Beurteilung. Dass eine Prüfungsleistung, über deren Urheberschaft in einem solchen Maße getäuscht wurde, als nicht ausreichend bewertet wird, ist nicht unverhältnismäßig.
Soweit es die Frage des bedingten Vorsatzes und die Auffassung des Klägers betrifft, er habe allenfalls mangelhaft gearbeitet, hat das Verwaltungsgericht ausgeführt (vgl. Urteilsabdruck Seite 14), der Kläger müsse sich durchaus mit dem in Rede stehenden, von ihm abgeschriebenen Text in einer Weise befasst haben, dass von einem bloß leichtfertigen Verstoß gegen das Redlichkeits- und Zitiergebot keine Rede sein könne. Erstens habe der Kläger, ohne dies kenntlich zu machen, den von ihm in seiner Diplomarbeit auf den Seiten 43/44 präsentierten Text aus Passagen zusammengesetzt, die in den Arbeiten von Schaltegger und anderen an unterschiedlichen, durch weitere Ausführungen von einander getrennten Stellen verortet seien; damit habe er den Eindruck zu erwecken versucht, er stelle einen längeren, zusammenhängenden Gedanken gleichsam aus einem Guss dar. Zweitens habe der Kläger, ohne dass dazu ein sachlicher Anlass gegeben gewesen sei, durch die oben genannten marginalen Manipulationen am Originaltext (vgl. etwa im ersten Abschnitt „nicht leicht fällt“ statt „schwer fällt“) eine teilweise eigene gedankliche Urheberschaft vorzuspielen versucht. Drittens habe er die Fundstellennachweise der Autoren, von denen er abgeschrieben habe, lediglich aus deren laufenden Text herausgezogen und sie in seinem eigenen Fußnotenapparat derart dargestellt, als beruhe der Text auf eigenen Recherchen und Belegen. Viertens schließlich verdeutliche die Zitierung der in Rede stehenden, im Literaturverzeichnis aufgeführten Abhandlungen in anderem als dem hier fraglichen Zusammenhang, dass der Kläger die wahre Herkunft der übernommenen Passagen an der maßgeblichen Stelle zu verschleiern beabsichtige.
Mit diesen Ausführungen setzt sich der Kläger im Rahmen der Zulassungsbegründung nicht substanziiert auseinander. Er behauptet lediglich pauschalierend, er habe in Anbetracht des gesamten Sachverhaltes (29-maliges Zitieren der Literaturwerke, Aufnahme der Werke in das Literaturverzeichnis, Setzen von – falschen – Fußnoten) nicht in Kauf genommen, dass bei den Prüfern der Irrtum erregt werde, der Prüfling habe den fraglichen Text verfasst. Der Hinweis, bei Fußnote 286 auf Seite 43 der Diplomarbeit auf einen in englischer Sprache abgefassten Aufsatz handele es sich um ein Zitat, dessen offensichtliche Fehlerhaftigkeit sich dem Leser sofort erschließe, sagt nichts zur erforderlichen besonderen Kennzeichnung von wörtlich übernommenen oder ähnlichen Textpassagen aus.
Schließlich führt auch die Behauptung des Klägers, das erstinstanzliche Urteil beinhalte eine mangelnde Berücksichtigung der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. Zulassungsbegründung 2.e)), nicht zu ernstlichen Zweifeln.
Der Kläger räumt selbst ein, er wolle nicht zum Ausdruck bringen, dass eine mit bedingtem Vorsatz vorgenommene Täuschungshandlung, auch wenn sie nur einen geringen Umfang habe, nicht als Grund dafür herangezogen werden könne, eine Prüfungsleistung nicht zu bewerten und insoweit für nicht bestanden zu erklären.
Die Frage, ob die vom Verwaltungsgericht festgestellten Tatsachen es rechtfertigen, eine mit mindestens bedingtem Vorsatz vorgenommene Täuschungshandlung anzunehmen und die gesamte Bearbeitung nicht einer Bewertung zu unterwerfen, hängt nicht von sich aus Art. 12 Abs. 1 GG ergebenden Rechten des Klägers ab. Maßgeblich ist vielmehr, ob sich anhand der gegebenen Tatsachen eine Täuschungshandlung feststellen lässt oder nicht.
Dass sich die Anforderungen an die Zitierweise im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG als unverhältnismäßig erweisen könnten, wird nicht substanziiert dargelegt. Dazu müsste der Kläger ausführen und belegen, dass es sich bei der o.a. besonderen Kennzeichnungspflicht wörtlich übernommener oder ähnlicher Textpassagen um eine unverhältnismäßige Anforderung an die Zitierweise handelt, was nicht erfolgt, aber auch – wie ausgeführt – zu verneinen ist.
Welche anderen Zwecke, als zu versichern, wörtlich übernommene Passagen seien auch entsprechend gekennzeichnet worden, die eidesstattliche Versicherung vom 12. November 2006 angesichts ihres Inhalts hat, ist nicht ersichtlich.
Schließlich vermag sich der Kläger auch nicht auf ein Urteil des OVG Berlin vom 16. Februar 1988 – 7 B 150.86 – zu berufen, in dem ausgeführt worden ist: „Werden bei der ersten juristischen Staatsprüfung in einer Hausarbeit Zitate nicht oder nicht ausreichend kenntlich gemacht, so kann dies – auch wenn vom Prüfungsamt kein Täuschungsversuch angenommen worden ist – als unwissenschaftlich beanstandet und bei der Benotung berücksichtigt werden.“ Diese vom Kläger wiedergegebene Passage geht gerade davon aus, dass kein Täuschungsversuch angenommen wurde, während im vorliegenden Fall die Frage zur Entscheidung steht, ob überhaupt ein Täuschungsversuch stattgefunden hat oder nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.