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Direktionsrecht des Arbeitgebers – Tätigkeitszuweisung und Überprüfung

Landesarbeitsgericht Köln

Urteil vom 27.08.2009

Az.: 7 Ta 296/09

Vorinstanz: Arbeitsgericht Köln, 2 Ga 116/09


Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 05.08.2009 in Sachen 2 Ga 116/09 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

T a t b e s t a n d :

Die Verfügungsklägerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, es

der Verfügungsbeklagten zu untersagen, sie in bestimmter Weise zu

beschäftigen, hilfsweise die Verfügungsbeklagte zu verpflichten, die Klägerin bis

zur rechtskräftigen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren „vertragsgemäß

als Gruppenleiterin Stationäre Maßnahmen und als Abteilungsleiterin Leistungen

an Versicherte oder mit vergleichbaren Aufgaben“ zu beschäftigen.

Wegen des von der Verfügungsklägerin erstinstanzlich zur Entscheidung

gestellten Sachverhalts, wegen der von ihr zur Entscheidung gestellten Anträge

und wegen der Gründe, die das Arbeitsgericht Köln dazu bewogen haben, die

Anträge der Klägerin zurückzuweisen, wird auf den angefochtenen Beschluss

des Arbeitsgerichts vom 05.08.2009 in Sachen 2 Ga 116/09 Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat über die erstinstanzlichen Anträge der

Verfügungsklägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden.

Der Beschluss des Arbeitsgerichts wurde der Verfügungsklägerin am 14.08.2009

zugestellt. Sie hat hiergegen am 18.08.2009 Beschwerde eingelegt und diese

zugleich begründen lassen.

Wegen der Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz

der Klägerin vom 18.08.2009 nebst seinen Anlagen Bezug genommen.

Das Beschwerdegericht hat zur Entscheidung über die Beschwerde eine

mündliche Verhandlung anberaumt. Die Beschwerdeführerin/Verfügungsklägerin

beantragt nunmehr,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 05.08.2009, 2 Ga 116/09,

aufzuheben und dem Antrag der Klägerin vom 31.07.2009

vollumfänglich stattzugeben,

hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1.): 8

die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin ab dem 27.07.2009

vertragsgemäß als Gruppenleiterin „Stationäre Maßnahmen“ und als

Abteilungsleiterin „Leistungen an Versicherte“ oder mit vergleichbaren

Aufgaben bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu

beschäftigen.

Die Verfügungsbeklagte und Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Die Beschwerde der Verfügungsklägerin gegen den ihre erstinstanzlichen

Anträge zurückweisenden Beschluss des Arbeitsgerichts vom 05.08.2009 ist

zulässig. Insbesondere hat die Klägerin die Beschwerdefrist eingehalten.

Das Arbeitsgericht hat über die erstinstanzlichen Anträge der

Verfügungsklägerin in zulässiger Weise ohne mündliche Verhandlung durch

Beschluss entschieden, vgl. § 62 Abs. 2 Satz 2 ArbGG. Das Beschwerdegericht

hat über die Verfahrensweise in der Beschwerdeinstanz nach eigenem

pflichtgemäßem Ermessen zu befinden und vorliegend die Entscheidung

aufgrund einer mündlichen Verhandlung für sachdienlich und geboten gehalten.

In einem solchen Fall ist über die Beschwerde durch Endurteil zu entscheiden,

§§ 936, 922 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

II. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht erkannt, dass die Anträge der

Verfügungsklägerin und Beschwerdeführerin keinen Erfolg haben konnten.

Haupt- und Hilfsantrag der Verfügungsklägerin/Beschwerdeführerin sind bereits

unzulässig. Sie sind darüber hinaus auch unbegründet. Schon dem eigenen

Vorbringen der Verfügungsklägerin/Beschwerdeführerin kann nicht entnommen

werden, dass für Haupt- und/oder Hilfsantrag ein Verfügungsanspruch und ein

Verfügungsgrund bestehen.

Da das Rechtsschutzbegehren der Verfügungsklägerin/Beschwerdeführerin

schon auf der Grundlage ihres eigenen Vorbringens, ergänzt durch die

mündlichen Erörterungen im Verhandlungstermin vor dem Beschwerdegericht,

unschlüssig erscheint, kommt es auf den Inhalt der von der Beschwerdegegnerin

dem Beschwerdegericht in der mündlichen Verhandlung übergebenen

sogenannten Schutzschrift nicht an. Deren Inhalt ist nicht

entscheidungserheblich.

1. Der Hauptantrag der Beschwerdeführerin, es der Beschwerdegegnerin zu

untersagen, ihr ab dem 27.07.2009 den Arbeitsplatz als Spezialsachbearbeiterin

Vertragsverhandlungen im Vertragszentrum W K zuzuweisen, erscheint bereits

unzulässig. Es fehlt für einen solchen im Wege des einstweiligen

Rechtsschutzes gestellten Antrag an einem Rechtsschutzbedürfnis. Der

Unterlassungsantrag gibt das eigentliche Rechtsschutzbegehren der

Verfügungsklägerin nicht adäquat wieder.

a. Die Klägerin wurde von der Verfügungsbeklagten zum 01.11.2005 als

Gruppenleiterin „Stationäre Maßnahmen“ eingestellt und war zuletzt seit dem

01.10.2008 kommissarisch mit der Leitung der Abteilung „Leistungen an

Versicherte“ betraut. Im Zuge der zum 01.07.2009 erfolgten Fusion zwischen der

M AG K B und der K erfolgten bei der Verfügungsbeklagten unstreitig

umfangreiche organisatorische Umstrukturierungen. Diese hatten zur Folge,

dass die von der Verfügungsklägerin bisher eingenommenen konkreten

Arbeitsplätze in ihrem bisherigen organisatorischen Zuschnitt so nicht mehr

existieren. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass die an diesen Arbeitsplätzen

zu erledigenden inhaltlichen Aufgaben im Zweifel weiter zu erledigen sind.

b. Bedingt durch diese Verhältnisse ist zwischen den Parteien eine

Rechtsunsicherheit darüber eingetreten, auf welchem nach der Umstrukturierung

infolge der Fusion real existierenden Arbeitsplatz die Verfügungsbeklagte die

Verfügungsklägerin beschäftigen kann und darf. Einerseits hat die

Verfügungsklägerin – wie jede Arbeitnehmerin – grundsätzlich einen Anspruch

darauf, nach Maßgabe der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen beschäftigt zu

werden. Andererseits gehört es zum Inhalt des dem Arbeitgeber zukommenden

Direktionsrechts, dem Arbeitnehmer bestimmte Aufgaben an einem bestimmten

Arbeitsplatz zuzuweisen, soweit sich diese Zuweisung im Rahmen der

arbeitsvertraglichen Vereinbarungen hält. Bei alledem sind die

arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien dadurch gekennzeichnet, dass

sich die Verfügungsklägerin in § 2 des Arbeitsvertrages vom 13.09.2005 einer

umfassenden Versetzungsklausel unterworfen hat, die die Arbeitgeberin u. a.

berechtigt, „die Aufgaben jederzeit zu verändern und der Arbeitnehmerin andere

Aufgaben zuzuweisen, die den Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen.“

c. Würde nun dem Hauptantrag der Verfügungsklägerin stattgegeben, würde der

Arbeitgeberin nur eine punktuelle Direktionsmaßnahme untersagt. Die

Unsicherheit der Parteien darüber, auf welchem aktuellen Arbeitsplatz die

Verfügungsklägerin beschäftigt werden kann oder darf, wäre dadurch in keiner

Weise beseitigt. Das Rechtsschutzbegehren der Verfügungsklägerin ist nämlich,

wie diese in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt hat, nicht etwa

darauf gerichtet, von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt zu werden.

Solange die Parteien jedoch über die inhaltliche Ausgestaltung einer aktuellen

Beschäftigung kein Einvernehmen erzielen, bestünde auch nach Obsiegen der

Klägerin mit ihrem Hauptantrag jederzeit die Gefahr, dass jede neue

arbeitgeberseitige Direktionsmaßnahme über die Zuweisung einer Tätigkeit

erneut auf ein Unterlassungsbegehren der Verfügungsklägerin – ggf. im Wege

des einstweiligen Rechtsschutzes – stoßen würde.

d. Ein Rechtsschutzantrag, der nicht geeignet ist, dem inhaltlichen

Rechtsschutzbegehren zum Ziel zu verhelfen, ist unzulässig.

2. Selbst wenn man zugunsten der Verfügungsklägerin und Beschwerdeführerin

jedoch einmal die Zulässigkeit ihres Hauptantrages unterstellte, wäre dieser

mangels Begründetheit zurückzuweisen.

a. Aus dem eigenen Vorbringen der Verfügungsklägerin ergibt sich schon kein

Verfügungsanspruch auf ein entsprechendes Unterlassen seitens der

Verfügungsbeklagten.

aa. So ist nicht erkennbar, dass die Zuweisung des Arbeitsplatzes einer

Spezialsachbearbeiterin Vertragsverhandlungen deshalb rechtswidrig wäre, weil

die Verfügungsklägerin einen Anspruch darauf hätte, weiterhin als

Abteilungsleiterin beschäftigt zu werden. Ein solcher Anspruch ist zur Zeit nicht

ersichtlich. Zwar war die Klägerin vom 01.10.2008 bis zu den

Umstrukturierungsmaßnahmen im Juli 2009 als Leiterin der Abteilung

„Leistungen an Versicherte“ eingesetzt und Entsprechendes auch durch den

Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 30.09.2008 vereinbart. Die Parteien haben in

dem arbeitsvertraglichen Nachtrag aber ausdrücklich bestimmt, dass die

Übernahme der Abteilungsleitung „kommissarisch“ erfolgt. Kommissarisch

bedeutet ‚vorübergehend‘, ‚einstweilig‘, ‚vorläufig‘, ‚vertretungsweise‘ o. ä. Der

Sache nach handelt es sich bei der Berufung der Verfügungsklägerin zur

kommissarischen Abteilungsleiterin um die vorübergehende Zuweisung einer

höherwertigeren Tätigkeit. Dabei haben die Arbeitsvertragsparteien zwar die

vorausgesetzte Tragweite des Begriffs „kommissarisch“ arbeitsvertraglich nicht

näher konkretisiert. Es liegt jedoch in der Natur der Sache, dass die

„kommissarische“ Übernahme einer bestimmten Position spätestens dann

endet, wenn die Position als solche, hier also die Position der Leitung der

Abteilung „Leistungen an Versicherte“, wie geschehen, organisatorisch aufgelöst

wird.

Ein arbeitsvertraglicher Anspruch auf Beschäftigung als Abteilungsleiterin lässt

sich aus dem Vorbringen der Verfügungsklägerin somit nicht ableiten.

bb. Allerdings ist die Verfügungsklägerin im Jahr 2005 laut Arbeitsvertrag vom

13.09.2005 ausdrücklich „als Gruppenleiterin eingestellt“ worden. Daraus folgt

grundsätzlich ein arbeitsvertraglicher Anspruch, auf dem Niveau der Tätigkeit

einer Gruppenleiterin beschäftigt zu werden. Aus dem Vorbringen der

Verfügungsklägerin und Beschwerdeführerin ergibt sich jedoch nicht ohne

Weiteres, dass die ihr zugewiesene Tätigkeit einer Spezialsachbearbeiterin

Vertragsverhandlungen von ihrer Wertigkeit her unterhalb des Niveaus der

Tätigkeit einer „Gruppenleiterin“ angesiedelt wäre. Es wäre jedoch Sache der

Verfügungsklägerin als Anspruchsstellerin gewesen, die Unterwertigkeit der ihr

zugewiesenen Tätigkeit nachvollziehbar darzulegen. Dies ist ihr nicht gelungen.

Die Verfügungsbeklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem

Beschwerdegericht ausführlich dargestellt, dass nach dem Vergütungssystem

des Haustarifvertrags der K Gruppenleiter in die Vergütungsgruppen 7 und 8

eingruppiert sind, sogenannte Vertragsverhandler, eine Position, die derjenigen

entspricht, die der Klägerin jetzt zugewiesen wurde, in die Vergütungsgruppen 6

bis 8. Diese Darlegungen hat die Klägerin nicht widerlegen können.

cc. Das von den Tarifvertragsparteien festgelegte Eingruppierungssystem eines

Tarifvertrages kann als Maßstab der branchentypischen Anschauungen über die

Wertigkeit bestimmter Tätigkeiten herangezogen werden. Sind aber sogenannte

Vertragsverhandler nach dem Haustarifvertrag der Verfügungsbeklagten nicht

generell niedriger eingruppiert als Gruppenleiter, kann die „Minderwertigkeit“

einer solchen Tätigkeit nicht festgestellt werden.

dd. Daran ändert auch der unstreitige Umstand nichts, dass die Klägerin in ihrer

Eigenschaft als Gruppenleiterin Führungsverantwortung für sechs

nachgeordnete Sachbearbeiter wahrzunehmen hatte, während ihr in der jetzt

zugewiesenen Tätigkeit als Vertragsverhandlerin keine anderen Mitarbeiter

unterstellt sind. Die Frage der Personalverantwortung bildet nur eine unter vielen

Wertigkeitskriterien einer Arbeitsaufgabe. So kann z. B. eine qualitativ

anspruchsvolle Spezialtätigkeit in den Augen der Branchenöffentlichkeit auch

dann, wenn sie nicht mit der Unterstellung anderer Mitarbeiter verbunden ist,

einer anderweitigen Standardtätigkeit mit Personalverantwortung ohne Weiteres

gleichwertig sein.

b. Aus den Darlegungen der Verfügungsklägerin lässt sich ebenfalls nicht

ableiten, dass der mit dem Hauptantrag verfolgte Verfügungsanspruch auf

Unterlassung unter personalvertretungsrechtlichen Aspekten begründet wäre.

aa. Auch in personalvertretungsrechtlicher Hinsicht befindet sich das

Unternehmen der Verfügungsbeklagten aufgrund der Fusion mit der ehemaligen

M AG K B in einer organisationsrechtlich schwierig zu beurteilenden

Übergangsphase. Während die Verfügungsklägerin befürchtet, durch die

Zuweisung der Tätigkeit im Vertragszentrum W K ihre soeben erst als

Nachrückerin erworbene Personalratsmitgliedschaft wieder zu verlieren, ist die

Verfügungsbeklagte der Auffassung, dies sei nicht der Fall.

bb. Eine auch nur vorläufige Beurteilung dieser personalvertretungsrechtlichen

Frage ist dem Beschwerdegericht auf der Grundlage des Sachvortrags der

Antragsstellerin mangels erforderlicher Informationen nicht möglich. Selbst wenn

dies anders wäre, könnte das Beschwerdegericht in dieser Frage keine

verbindlichen Feststellungen treffen, da es für die Beurteilung solcher

personalvertretungsrechtlicher Belange keine Kompetenz besitzt. Für die

personalvertretungsrechtlichen Belange in organisatorischer Hinsicht sind im

Unternehmen der Verfügungsbeklagten vielmehr die Verwaltungsgerichte

zuständig. Hinzu kommt, dass es im vorliegenden Verfahren des einstweiligen

Rechtsschutzes zunächst nur um die vorläufige tatsächliche Beschäftigung der

Klägerin geht und somit ohnehin keine endgültige Zuordnung zu einer

bestimmten Organisationseinheit im Unternehmen der Verfügungsbeklagten

erfolgen kann. Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass, wie die Verfügungsbeklagte

durch Vorlage zweier E-Mails im Termin zur mündlichen Verhandlung glaubhaft

gemacht hat, sowohl der in K , S , angesiedelte Personalrat der K , wie auch der

Hauptpersonalrat in H dem Einsatz der Verfügungsklägerin als

Vertragsverhändlerin im Vertragskompetenzzentrum in K zugestimmt haben.

c. Ebenso wenig, wie somit schon auf der Grundlage des eigenen Sachvortrags

der Verfügungsklägerin von einem zweifelsfrei vorhandenen

Verfügungsanspruch ausgegangen werden könnte, kann auch ein

Verfügungsgrund festgestellt werden. Es erscheint vielmehr aus verschiedenen

Gründen keinesfalls unzumutbar, dass die Klägerin die ihr von der Beklagten

übertragene Aufgabe einer Spezialsachbearbeiterin Vertragsverhandlungen

vorläufig bis zur Überprüfung der Rechtswirksamkeit der Maßnahme im

Hauptsacheverfahren tatsächlich ausübt.

aa. Eine bereits bei summarischer Prüfung im Rahmen eines Eilverfahrens auf

den ersten Blick offensichtliche Rechtswidrigkeit der Maßnahme liegt, wie sich

aus den obigen Ausführungen zum Verfügungsanspruch ergibt, ersichtlich nicht

vor.

bb. Die Klägerin hat auch nicht plausibel vermitteln können, dass sie durch einen

vorläufigen tatsächlichen Einsatz auf der ihr zugewiesenen Stelle in

ehrenrühriger Weise degradiert würde und aufgrund dessen einen nachhaltigen

Ansehensverlust innerhalb der Betriebsöffentlichkeit bei der

Verfügungsbeklagten zu befürchten hätte. Die Verfügungsklägerin hatte zuletzt

(noch) keine feste Dauerstelle als Abteilungsleiterin inne, sondern war mit dieser

höherwertigen Tätigkeit nur „kommissarisch“ betraut. Dass die der Klägerin jetzt

zugewiesene Stelle einer Spezialsachbearbeiterin Vertragsverhandlungen im

Vergleich zur Position einer Gruppenleiterin qualitativ minderwertig wäre, kann

anhand des von der Verfügungsklägerin zur Entscheidung gestellten

Sachverhalts nicht festgestellt und der Entscheidung nicht zugrunde gelegt

werden.

cc. In finanzieller Hinsicht erleidet die Verfügungsklägerin ohnehin keine

Nachteile, da ihr das zwischen den Parteien frei vereinbarte übertarifliche Gehalt

zur Zeit unvermindert fortgezahlt wird.

dd. Das weitere Argument der Verfügungsklägerin, wenn sich in einem

Hauptsacheverfahren ihre Rechtsposition als zutreffend herausstelle, habe sie

für die Dauer der tatsächlichen Beschäftigung als Spezialsachbearbeiterin

Vertragsverhandlungen einen täglichen, nicht rückgängig zu machenden

Rechtsverlust erlitten, erscheint zwar theoretisch zutreffend. Dennoch kann

dieses Argument nicht entscheidungserheblich sein, da sich die

Verfügungsbeklagte spiegelbildlich mit gleicher Berechtigung ebenso darauf

berufen könnte. Auch die Verfügungsbeklagte erlitte nämlich einen nicht

rückgängig zu machenden Rechtsverlust, wenn sie im Wege des einstweiligen

Rechtsschutzes daran gehindert würde, die Klägerin zur Zeit als

Spezialsachbearbeiterin Vertragsverhandlungen einzusetzen, sich in einem

Hauptsacheverfahren später aber die Rechtsmäßigkeit einer solchen

Tätigkeitszuweisung herausstellte.

ee. Maßgeblich gegen das Vorliegen eines Verfügungsgrundes spricht aber

insbesondere, dass die Verfügungsklägerin schon nach ihrem eigenen

Sachvortrag die Zuweisung der Tätigkeit als Spezialsachbearbeiterin

Vertragsverhandlungen unter dem Vorbehalt der rechtlichen Überprüfung der

Wirksamkeit dieser Maßnahme „angenommen“ hat.

(1) Ein Arbeitnehmer, der eine ihm gegenüber ausgesprochene

Änderungskündigung unter dem Vorbehalt der rechtlichen Überprüfung

annimmt, ist nach allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und

arbeitsrechtlicher Literatur verpflichtet, bis zum Abschluss der rechtlichen

Überprüfung den veränderten Arbeitsbedingungen zunächst nachzukommen.

Dieser Auffassung liegt die Überlegung zugrunde, dass der Arbeitnehmer durch

die Annahme der geänderten Vertragsbedingungen unter Vorbehalt eine sonst

drohende Gefährdung des Bestandes seines Arbeitsverhältnisses von

vorneherein vermeiden kann, ohne zugleich endgültig auf die Überprüfung der

Rechtswirksamkeit der Maßnahme verzichten zu müssen, obwohl andererseits

der Arbeitgeber nur bei geänderten Vertragsbedingungen überhaupt am

Arbeitsverhältnis festhalten will.

(2) Auch wenn im vorliegenden Fall keine Änderungskündigung in Rede steht,

erscheint die Interessenlage dennoch vergleichbar. Das Arbeitsgericht hat

bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass kein Arbeitnehmer verpflichtet ist,

einer rechtswidrigen Weisung seines Arbeitgebers nachzukommen. Die

Verfügungsklägerin hätte somit die Aufnahme der ihr zugewiesenen Tätigkeit

auch verweigern können, wenn sie von der Rechtswidrigkeit dieser Zuweisung

fest überzeugt ist. In diesem Fall hätte sie allerdings, worauf sie selbst zurecht

hinweist, einen möglicherweise den Bestand des Arbeitsverhältnisses

gefährdenden Konflikt heraufbeschworen, da die Verfügungsbeklagte

bekanntlich von der Rechtmäßigkeit ihrer Maßnahme überzeugt ist. Mit guten

Gründen hat sich die Verfügungsklägerin daher – ähnlich wie bei der Annahme

einer Änderungskündigung unter Vorbehalt – dazu entschlossen, durch die

vorläufige Aufnahme der ihr zugewiesenen Tätigkeit unter Vorbehalt einem den

Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdenden Konflikt aus dem Wege zu

gehen.

(3) Sie hat damit aber zugleich zum Ausdruck gebracht, dass es ihr auf jeden

Fall wert erscheint, an dem Arbeitsverhältnis auch für den Fall festzuhalten, dass

sich die streitige Maßnahme des Arbeitgebers als rechtmäßig erweisen sollte.

Wenn dem so ist, so verdeutlicht aber bereits das eigene Verhalten der

Verfügungsklägerin, dass es ihr sehr wohl zumutbar erscheint, die zugewiesene

Tätigkeit vorläufig auszuüben, bis die Rechtmäßigkeit der Maßnahme in dem

dafür vorgesehenen regulären Verfahren überprüft wurde.

3. Auch der von der Verfügungsklägerin zur Entscheidung gestellte Hilfsantrag

erscheint sowohl unzulässig als auch mangels Verfügungsanspruchs und

Verfügungsgrundes unbegründet.

a. Die Unzulässigkeit des Hilfsantrages erfolgt aus seiner mangelnden

Bestimmtheit.

aa. So erscheint es bereits widersprüchlich, dass die Klägerin im Rahmen des

Hilfsantrages die Verpflichtung der Beklagten begehrt, sie als Gruppenleiterin

„Stationäre Maßnahmen“ und als Abteilungsleiterin „Leistungen an Versicherte“

zu beschäftigen. Die Verfügungsklägerin hat diese beiden Positionen in der

Vergangenheit nacheinander ausgeübt und kann sie im Zweifel auch nicht beide

gleichzeitig ausüben.

bb. Unklar und damit unbestimmt bleibt auch, ob sich die in dem Antrag

enthaltene weitere Floskel „oder mit vergleichbaren Aufgaben“ auf die Tätigkeit

einer Gruppenleiterin oder auf die qualitativ davon zu unterscheidende Tätigkeit

einer Abteilungsleiterin beziehen soll.

cc. Ein Entscheidungstenor, der die Verfügungsbeklagte im Sinne des

Hilfsantrages der Beschwerdeführerin verurteilen würde, wäre nicht geeignet,

den Rechtsstreit der Parteien beizulegen; denn unabhängig von dem unklaren

Bezugspunkt ist auch aus sich heraus nicht definiert, was „vergleichbare

Aufgaben“ beinhalten müssten. So ist die Verfügungsbeklagte durchaus der

Auffassung, dass sie mit der streitigen Zuweisung der Tätigkeit einer

Spezialsachbearbeiterin Vertragsverhandlungen einen Anspruch der

Verfügungsklägerin erfüllt, mit Aufgaben beschäftigt zu werden, die von der

Wertigkeit her denen einer Gruppenleiterin vergleichbar sind.

b. Darüber hinaus fehlt es auch für den Hilfsantrag an einem

Verfügungsanspruch.

aa. Die von der Klägerin früher eingenommenen Arbeitsplätze als

Gruppenleiterin „Stationäre Maßnahmen“ und als kommissarische

Abteilungsleiterin „Leistungen an Versicherte“ sind in dem früheren

organisatorischen Zuschnitt so nicht mehr vorhanden.

bb. Es ist der Beklagten auch nicht zuzumuten, die gesamte aufgrund der Fusion

mit der M AG K B erfolgte Umstrukturierung, in deren Folge die an den früheren

beiden Arbeitsplätzen der Verfügungsklägerin anfallenden Aufgaben und

Tätigkeiten neu zugeordnet wurden, vorläufig wieder rückgängig zu machen.

cc. Darüber hinaus ergibt sich aus den Ausführungen der Verfügungsklägerin

selbst nicht hinreichend, dass es sich bei der jetzt zugewiesenen Tätigkeit einer

Spezialsachbearbeiterin Vertragsverhandlungen in Wirklichkeit nicht um eine

den Aufgaben einer Gruppenleiterin vergleichbare Tätigkeit handelt.

c. Auf die oben zum Hauptantrag erfolgten Ausführungen zu

Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund, die auch für den Hilfsantrag gelten,

wird Bezug genommen.

III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gemäß § 72 Abs. 4 ArbGG ist gegen ein Urteil, durch das über die Anordnung

einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, die Revision von Gesetzes

wegen nicht zulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g :

Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben.

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