Landesarbeitsgericht Köln
Urteil vom 27.08.2009
Az.: 7 Ta 296/09
Vorinstanz: Arbeitsgericht Köln, 2 Ga 116/09
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 05.08.2009 in Sachen 2 Ga 116/09 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
T a t b e s t a n d :
Die Verfügungsklägerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, es
der Verfügungsbeklagten zu untersagen, sie in bestimmter Weise zu
beschäftigen, hilfsweise die Verfügungsbeklagte zu verpflichten, die Klägerin bis
zur rechtskräftigen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren „vertragsgemäß
als Gruppenleiterin Stationäre Maßnahmen und als Abteilungsleiterin Leistungen
an Versicherte oder mit vergleichbaren Aufgaben“ zu beschäftigen.
Wegen des von der Verfügungsklägerin erstinstanzlich zur Entscheidung
gestellten Sachverhalts, wegen der von ihr zur Entscheidung gestellten Anträge
und wegen der Gründe, die das Arbeitsgericht Köln dazu bewogen haben, die
Anträge der Klägerin zurückzuweisen, wird auf den angefochtenen Beschluss
des Arbeitsgerichts vom 05.08.2009 in Sachen 2 Ga 116/09 Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat über die erstinstanzlichen Anträge der
Verfügungsklägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden.
Der Beschluss des Arbeitsgerichts wurde der Verfügungsklägerin am 14.08.2009
zugestellt. Sie hat hiergegen am 18.08.2009 Beschwerde eingelegt und diese
zugleich begründen lassen.
Wegen der Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz
der Klägerin vom 18.08.2009 nebst seinen Anlagen Bezug genommen.
Das Beschwerdegericht hat zur Entscheidung über die Beschwerde eine
mündliche Verhandlung anberaumt. Die Beschwerdeführerin/Verfügungsklägerin
beantragt nunmehr,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 05.08.2009, 2 Ga 116/09,
aufzuheben und dem Antrag der Klägerin vom 31.07.2009
vollumfänglich stattzugeben,
hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1.): 8
die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin ab dem 27.07.2009
vertragsgemäß als Gruppenleiterin „Stationäre Maßnahmen“ und als
Abteilungsleiterin „Leistungen an Versicherte“ oder mit vergleichbaren
Aufgaben bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu
beschäftigen.
Die Verfügungsbeklagte und Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Die Beschwerde der Verfügungsklägerin gegen den ihre erstinstanzlichen
Anträge zurückweisenden Beschluss des Arbeitsgerichts vom 05.08.2009 ist
zulässig. Insbesondere hat die Klägerin die Beschwerdefrist eingehalten.
Das Arbeitsgericht hat über die erstinstanzlichen Anträge der
Verfügungsklägerin in zulässiger Weise ohne mündliche Verhandlung durch
Beschluss entschieden, vgl. § 62 Abs. 2 Satz 2 ArbGG. Das Beschwerdegericht
hat über die Verfahrensweise in der Beschwerdeinstanz nach eigenem
pflichtgemäßem Ermessen zu befinden und vorliegend die Entscheidung
aufgrund einer mündlichen Verhandlung für sachdienlich und geboten gehalten.
In einem solchen Fall ist über die Beschwerde durch Endurteil zu entscheiden,
§§ 936, 922 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
II. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht erkannt, dass die Anträge der
Verfügungsklägerin und Beschwerdeführerin keinen Erfolg haben konnten.
Haupt- und Hilfsantrag der Verfügungsklägerin/Beschwerdeführerin sind bereits
unzulässig. Sie sind darüber hinaus auch unbegründet. Schon dem eigenen
Vorbringen der Verfügungsklägerin/Beschwerdeführerin kann nicht entnommen
werden, dass für Haupt- und/oder Hilfsantrag ein Verfügungsanspruch und ein
Verfügungsgrund bestehen.
Da das Rechtsschutzbegehren der Verfügungsklägerin/Beschwerdeführerin
schon auf der Grundlage ihres eigenen Vorbringens, ergänzt durch die
mündlichen Erörterungen im Verhandlungstermin vor dem Beschwerdegericht,
unschlüssig erscheint, kommt es auf den Inhalt der von der Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdegericht in der mündlichen Verhandlung übergebenen
sogenannten Schutzschrift nicht an. Deren Inhalt ist nicht
entscheidungserheblich.
1. Der Hauptantrag der Beschwerdeführerin, es der Beschwerdegegnerin zu
untersagen, ihr ab dem 27.07.2009 den Arbeitsplatz als Spezialsachbearbeiterin
Vertragsverhandlungen im Vertragszentrum W K zuzuweisen, erscheint bereits
unzulässig. Es fehlt für einen solchen im Wege des einstweiligen
Rechtsschutzes gestellten Antrag an einem Rechtsschutzbedürfnis. Der
Unterlassungsantrag gibt das eigentliche Rechtsschutzbegehren der
Verfügungsklägerin nicht adäquat wieder.
a. Die Klägerin wurde von der Verfügungsbeklagten zum 01.11.2005 als
Gruppenleiterin „Stationäre Maßnahmen“ eingestellt und war zuletzt seit dem
01.10.2008 kommissarisch mit der Leitung der Abteilung „Leistungen an
Versicherte“ betraut. Im Zuge der zum 01.07.2009 erfolgten Fusion zwischen der
M AG K B und der K erfolgten bei der Verfügungsbeklagten unstreitig
umfangreiche organisatorische Umstrukturierungen. Diese hatten zur Folge,
dass die von der Verfügungsklägerin bisher eingenommenen konkreten
Arbeitsplätze in ihrem bisherigen organisatorischen Zuschnitt so nicht mehr
existieren. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass die an diesen Arbeitsplätzen
zu erledigenden inhaltlichen Aufgaben im Zweifel weiter zu erledigen sind.
b. Bedingt durch diese Verhältnisse ist zwischen den Parteien eine
Rechtsunsicherheit darüber eingetreten, auf welchem nach der Umstrukturierung
infolge der Fusion real existierenden Arbeitsplatz die Verfügungsbeklagte die
Verfügungsklägerin beschäftigen kann und darf. Einerseits hat die
Verfügungsklägerin – wie jede Arbeitnehmerin – grundsätzlich einen Anspruch
darauf, nach Maßgabe der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen beschäftigt zu
werden. Andererseits gehört es zum Inhalt des dem Arbeitgeber zukommenden
Direktionsrechts, dem Arbeitnehmer bestimmte Aufgaben an einem bestimmten
Arbeitsplatz zuzuweisen, soweit sich diese Zuweisung im Rahmen der
arbeitsvertraglichen Vereinbarungen hält. Bei alledem sind die
arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien dadurch gekennzeichnet, dass
sich die Verfügungsklägerin in § 2 des Arbeitsvertrages vom 13.09.2005 einer
umfassenden Versetzungsklausel unterworfen hat, die die Arbeitgeberin u. a.
berechtigt, „die Aufgaben jederzeit zu verändern und der Arbeitnehmerin andere
Aufgaben zuzuweisen, die den Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen.“
c. Würde nun dem Hauptantrag der Verfügungsklägerin stattgegeben, würde der
Arbeitgeberin nur eine punktuelle Direktionsmaßnahme untersagt. Die
Unsicherheit der Parteien darüber, auf welchem aktuellen Arbeitsplatz die
Verfügungsklägerin beschäftigt werden kann oder darf, wäre dadurch in keiner
Weise beseitigt. Das Rechtsschutzbegehren der Verfügungsklägerin ist nämlich,
wie diese in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt hat, nicht etwa
darauf gerichtet, von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt zu werden.
Solange die Parteien jedoch über die inhaltliche Ausgestaltung einer aktuellen
Beschäftigung kein Einvernehmen erzielen, bestünde auch nach Obsiegen der
Klägerin mit ihrem Hauptantrag jederzeit die Gefahr, dass jede neue
arbeitgeberseitige Direktionsmaßnahme über die Zuweisung einer Tätigkeit
erneut auf ein Unterlassungsbegehren der Verfügungsklägerin – ggf. im Wege
des einstweiligen Rechtsschutzes – stoßen würde.
d. Ein Rechtsschutzantrag, der nicht geeignet ist, dem inhaltlichen
Rechtsschutzbegehren zum Ziel zu verhelfen, ist unzulässig.
2. Selbst wenn man zugunsten der Verfügungsklägerin und Beschwerdeführerin
jedoch einmal die Zulässigkeit ihres Hauptantrages unterstellte, wäre dieser
mangels Begründetheit zurückzuweisen.
a. Aus dem eigenen Vorbringen der Verfügungsklägerin ergibt sich schon kein
Verfügungsanspruch auf ein entsprechendes Unterlassen seitens der
Verfügungsbeklagten.
aa. So ist nicht erkennbar, dass die Zuweisung des Arbeitsplatzes einer
Spezialsachbearbeiterin Vertragsverhandlungen deshalb rechtswidrig wäre, weil
die Verfügungsklägerin einen Anspruch darauf hätte, weiterhin als
Abteilungsleiterin beschäftigt zu werden. Ein solcher Anspruch ist zur Zeit nicht
ersichtlich. Zwar war die Klägerin vom 01.10.2008 bis zu den
Umstrukturierungsmaßnahmen im Juli 2009 als Leiterin der Abteilung
„Leistungen an Versicherte“ eingesetzt und Entsprechendes auch durch den
Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 30.09.2008 vereinbart. Die Parteien haben in
dem arbeitsvertraglichen Nachtrag aber ausdrücklich bestimmt, dass die
Übernahme der Abteilungsleitung „kommissarisch“ erfolgt. Kommissarisch
bedeutet ‚vorübergehend‘, ‚einstweilig‘, ‚vorläufig‘, ‚vertretungsweise‘ o. ä. Der
Sache nach handelt es sich bei der Berufung der Verfügungsklägerin zur
kommissarischen Abteilungsleiterin um die vorübergehende Zuweisung einer
höherwertigeren Tätigkeit. Dabei haben die Arbeitsvertragsparteien zwar die
vorausgesetzte Tragweite des Begriffs „kommissarisch“ arbeitsvertraglich nicht
näher konkretisiert. Es liegt jedoch in der Natur der Sache, dass die
„kommissarische“ Übernahme einer bestimmten Position spätestens dann
endet, wenn die Position als solche, hier also die Position der Leitung der
Abteilung „Leistungen an Versicherte“, wie geschehen, organisatorisch aufgelöst
wird.
Ein arbeitsvertraglicher Anspruch auf Beschäftigung als Abteilungsleiterin lässt
sich aus dem Vorbringen der Verfügungsklägerin somit nicht ableiten.
bb. Allerdings ist die Verfügungsklägerin im Jahr 2005 laut Arbeitsvertrag vom
13.09.2005 ausdrücklich „als Gruppenleiterin eingestellt“ worden. Daraus folgt
grundsätzlich ein arbeitsvertraglicher Anspruch, auf dem Niveau der Tätigkeit
einer Gruppenleiterin beschäftigt zu werden. Aus dem Vorbringen der
Verfügungsklägerin und Beschwerdeführerin ergibt sich jedoch nicht ohne
Weiteres, dass die ihr zugewiesene Tätigkeit einer Spezialsachbearbeiterin
Vertragsverhandlungen von ihrer Wertigkeit her unterhalb des Niveaus der
Tätigkeit einer „Gruppenleiterin“ angesiedelt wäre. Es wäre jedoch Sache der
Verfügungsklägerin als Anspruchsstellerin gewesen, die Unterwertigkeit der ihr
zugewiesenen Tätigkeit nachvollziehbar darzulegen. Dies ist ihr nicht gelungen.
Die Verfügungsbeklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem
Beschwerdegericht ausführlich dargestellt, dass nach dem Vergütungssystem
des Haustarifvertrags der K Gruppenleiter in die Vergütungsgruppen 7 und 8
eingruppiert sind, sogenannte Vertragsverhandler, eine Position, die derjenigen
entspricht, die der Klägerin jetzt zugewiesen wurde, in die Vergütungsgruppen 6
bis 8. Diese Darlegungen hat die Klägerin nicht widerlegen können.
cc. Das von den Tarifvertragsparteien festgelegte Eingruppierungssystem eines
Tarifvertrages kann als Maßstab der branchentypischen Anschauungen über die
Wertigkeit bestimmter Tätigkeiten herangezogen werden. Sind aber sogenannte
Vertragsverhandler nach dem Haustarifvertrag der Verfügungsbeklagten nicht
generell niedriger eingruppiert als Gruppenleiter, kann die „Minderwertigkeit“
einer solchen Tätigkeit nicht festgestellt werden.
dd. Daran ändert auch der unstreitige Umstand nichts, dass die Klägerin in ihrer
Eigenschaft als Gruppenleiterin Führungsverantwortung für sechs
nachgeordnete Sachbearbeiter wahrzunehmen hatte, während ihr in der jetzt
zugewiesenen Tätigkeit als Vertragsverhandlerin keine anderen Mitarbeiter
unterstellt sind. Die Frage der Personalverantwortung bildet nur eine unter vielen
Wertigkeitskriterien einer Arbeitsaufgabe. So kann z. B. eine qualitativ
anspruchsvolle Spezialtätigkeit in den Augen der Branchenöffentlichkeit auch
dann, wenn sie nicht mit der Unterstellung anderer Mitarbeiter verbunden ist,
einer anderweitigen Standardtätigkeit mit Personalverantwortung ohne Weiteres
gleichwertig sein.
b. Aus den Darlegungen der Verfügungsklägerin lässt sich ebenfalls nicht
ableiten, dass der mit dem Hauptantrag verfolgte Verfügungsanspruch auf
Unterlassung unter personalvertretungsrechtlichen Aspekten begründet wäre.
aa. Auch in personalvertretungsrechtlicher Hinsicht befindet sich das
Unternehmen der Verfügungsbeklagten aufgrund der Fusion mit der ehemaligen
M AG K B in einer organisationsrechtlich schwierig zu beurteilenden
Übergangsphase. Während die Verfügungsklägerin befürchtet, durch die
Zuweisung der Tätigkeit im Vertragszentrum W K ihre soeben erst als
Nachrückerin erworbene Personalratsmitgliedschaft wieder zu verlieren, ist die
Verfügungsbeklagte der Auffassung, dies sei nicht der Fall.
bb. Eine auch nur vorläufige Beurteilung dieser personalvertretungsrechtlichen
Frage ist dem Beschwerdegericht auf der Grundlage des Sachvortrags der
Antragsstellerin mangels erforderlicher Informationen nicht möglich. Selbst wenn
dies anders wäre, könnte das Beschwerdegericht in dieser Frage keine
verbindlichen Feststellungen treffen, da es für die Beurteilung solcher
personalvertretungsrechtlicher Belange keine Kompetenz besitzt. Für die
personalvertretungsrechtlichen Belange in organisatorischer Hinsicht sind im
Unternehmen der Verfügungsbeklagten vielmehr die Verwaltungsgerichte
zuständig. Hinzu kommt, dass es im vorliegenden Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes zunächst nur um die vorläufige tatsächliche Beschäftigung der
Klägerin geht und somit ohnehin keine endgültige Zuordnung zu einer
bestimmten Organisationseinheit im Unternehmen der Verfügungsbeklagten
erfolgen kann. Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass, wie die Verfügungsbeklagte
durch Vorlage zweier E-Mails im Termin zur mündlichen Verhandlung glaubhaft
gemacht hat, sowohl der in K , S , angesiedelte Personalrat der K , wie auch der
Hauptpersonalrat in H dem Einsatz der Verfügungsklägerin als
Vertragsverhändlerin im Vertragskompetenzzentrum in K zugestimmt haben.
c. Ebenso wenig, wie somit schon auf der Grundlage des eigenen Sachvortrags
der Verfügungsklägerin von einem zweifelsfrei vorhandenen
Verfügungsanspruch ausgegangen werden könnte, kann auch ein
Verfügungsgrund festgestellt werden. Es erscheint vielmehr aus verschiedenen
Gründen keinesfalls unzumutbar, dass die Klägerin die ihr von der Beklagten
übertragene Aufgabe einer Spezialsachbearbeiterin Vertragsverhandlungen
vorläufig bis zur Überprüfung der Rechtswirksamkeit der Maßnahme im
Hauptsacheverfahren tatsächlich ausübt.
aa. Eine bereits bei summarischer Prüfung im Rahmen eines Eilverfahrens auf
den ersten Blick offensichtliche Rechtswidrigkeit der Maßnahme liegt, wie sich
aus den obigen Ausführungen zum Verfügungsanspruch ergibt, ersichtlich nicht
vor.
bb. Die Klägerin hat auch nicht plausibel vermitteln können, dass sie durch einen
vorläufigen tatsächlichen Einsatz auf der ihr zugewiesenen Stelle in
ehrenrühriger Weise degradiert würde und aufgrund dessen einen nachhaltigen
Ansehensverlust innerhalb der Betriebsöffentlichkeit bei der
Verfügungsbeklagten zu befürchten hätte. Die Verfügungsklägerin hatte zuletzt
(noch) keine feste Dauerstelle als Abteilungsleiterin inne, sondern war mit dieser
höherwertigen Tätigkeit nur „kommissarisch“ betraut. Dass die der Klägerin jetzt
zugewiesene Stelle einer Spezialsachbearbeiterin Vertragsverhandlungen im
Vergleich zur Position einer Gruppenleiterin qualitativ minderwertig wäre, kann
anhand des von der Verfügungsklägerin zur Entscheidung gestellten
Sachverhalts nicht festgestellt und der Entscheidung nicht zugrunde gelegt
werden.
cc. In finanzieller Hinsicht erleidet die Verfügungsklägerin ohnehin keine
Nachteile, da ihr das zwischen den Parteien frei vereinbarte übertarifliche Gehalt
zur Zeit unvermindert fortgezahlt wird.
dd. Das weitere Argument der Verfügungsklägerin, wenn sich in einem
Hauptsacheverfahren ihre Rechtsposition als zutreffend herausstelle, habe sie
für die Dauer der tatsächlichen Beschäftigung als Spezialsachbearbeiterin
Vertragsverhandlungen einen täglichen, nicht rückgängig zu machenden
Rechtsverlust erlitten, erscheint zwar theoretisch zutreffend. Dennoch kann
dieses Argument nicht entscheidungserheblich sein, da sich die
Verfügungsbeklagte spiegelbildlich mit gleicher Berechtigung ebenso darauf
berufen könnte. Auch die Verfügungsbeklagte erlitte nämlich einen nicht
rückgängig zu machenden Rechtsverlust, wenn sie im Wege des einstweiligen
Rechtsschutzes daran gehindert würde, die Klägerin zur Zeit als
Spezialsachbearbeiterin Vertragsverhandlungen einzusetzen, sich in einem
Hauptsacheverfahren später aber die Rechtsmäßigkeit einer solchen
Tätigkeitszuweisung herausstellte.
ee. Maßgeblich gegen das Vorliegen eines Verfügungsgrundes spricht aber
insbesondere, dass die Verfügungsklägerin schon nach ihrem eigenen
Sachvortrag die Zuweisung der Tätigkeit als Spezialsachbearbeiterin
Vertragsverhandlungen unter dem Vorbehalt der rechtlichen Überprüfung der
Wirksamkeit dieser Maßnahme „angenommen“ hat.
(1) Ein Arbeitnehmer, der eine ihm gegenüber ausgesprochene
Änderungskündigung unter dem Vorbehalt der rechtlichen Überprüfung
annimmt, ist nach allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und
arbeitsrechtlicher Literatur verpflichtet, bis zum Abschluss der rechtlichen
Überprüfung den veränderten Arbeitsbedingungen zunächst nachzukommen.
Dieser Auffassung liegt die Überlegung zugrunde, dass der Arbeitnehmer durch
die Annahme der geänderten Vertragsbedingungen unter Vorbehalt eine sonst
drohende Gefährdung des Bestandes seines Arbeitsverhältnisses von
vorneherein vermeiden kann, ohne zugleich endgültig auf die Überprüfung der
Rechtswirksamkeit der Maßnahme verzichten zu müssen, obwohl andererseits
der Arbeitgeber nur bei geänderten Vertragsbedingungen überhaupt am
Arbeitsverhältnis festhalten will.
(2) Auch wenn im vorliegenden Fall keine Änderungskündigung in Rede steht,
erscheint die Interessenlage dennoch vergleichbar. Das Arbeitsgericht hat
bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass kein Arbeitnehmer verpflichtet ist,
einer rechtswidrigen Weisung seines Arbeitgebers nachzukommen. Die
Verfügungsklägerin hätte somit die Aufnahme der ihr zugewiesenen Tätigkeit
auch verweigern können, wenn sie von der Rechtswidrigkeit dieser Zuweisung
fest überzeugt ist. In diesem Fall hätte sie allerdings, worauf sie selbst zurecht
hinweist, einen möglicherweise den Bestand des Arbeitsverhältnisses
gefährdenden Konflikt heraufbeschworen, da die Verfügungsbeklagte
bekanntlich von der Rechtmäßigkeit ihrer Maßnahme überzeugt ist. Mit guten
Gründen hat sich die Verfügungsklägerin daher – ähnlich wie bei der Annahme
einer Änderungskündigung unter Vorbehalt – dazu entschlossen, durch die
vorläufige Aufnahme der ihr zugewiesenen Tätigkeit unter Vorbehalt einem den
Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdenden Konflikt aus dem Wege zu
gehen.
(3) Sie hat damit aber zugleich zum Ausdruck gebracht, dass es ihr auf jeden
Fall wert erscheint, an dem Arbeitsverhältnis auch für den Fall festzuhalten, dass
sich die streitige Maßnahme des Arbeitgebers als rechtmäßig erweisen sollte.
Wenn dem so ist, so verdeutlicht aber bereits das eigene Verhalten der
Verfügungsklägerin, dass es ihr sehr wohl zumutbar erscheint, die zugewiesene
Tätigkeit vorläufig auszuüben, bis die Rechtmäßigkeit der Maßnahme in dem
dafür vorgesehenen regulären Verfahren überprüft wurde.
3. Auch der von der Verfügungsklägerin zur Entscheidung gestellte Hilfsantrag
erscheint sowohl unzulässig als auch mangels Verfügungsanspruchs und
Verfügungsgrundes unbegründet.
a. Die Unzulässigkeit des Hilfsantrages erfolgt aus seiner mangelnden
Bestimmtheit.
aa. So erscheint es bereits widersprüchlich, dass die Klägerin im Rahmen des
Hilfsantrages die Verpflichtung der Beklagten begehrt, sie als Gruppenleiterin
„Stationäre Maßnahmen“ und als Abteilungsleiterin „Leistungen an Versicherte“
zu beschäftigen. Die Verfügungsklägerin hat diese beiden Positionen in der
Vergangenheit nacheinander ausgeübt und kann sie im Zweifel auch nicht beide
gleichzeitig ausüben.
bb. Unklar und damit unbestimmt bleibt auch, ob sich die in dem Antrag
enthaltene weitere Floskel „oder mit vergleichbaren Aufgaben“ auf die Tätigkeit
einer Gruppenleiterin oder auf die qualitativ davon zu unterscheidende Tätigkeit
einer Abteilungsleiterin beziehen soll.
cc. Ein Entscheidungstenor, der die Verfügungsbeklagte im Sinne des
Hilfsantrages der Beschwerdeführerin verurteilen würde, wäre nicht geeignet,
den Rechtsstreit der Parteien beizulegen; denn unabhängig von dem unklaren
Bezugspunkt ist auch aus sich heraus nicht definiert, was „vergleichbare
Aufgaben“ beinhalten müssten. So ist die Verfügungsbeklagte durchaus der
Auffassung, dass sie mit der streitigen Zuweisung der Tätigkeit einer
Spezialsachbearbeiterin Vertragsverhandlungen einen Anspruch der
Verfügungsklägerin erfüllt, mit Aufgaben beschäftigt zu werden, die von der
Wertigkeit her denen einer Gruppenleiterin vergleichbar sind.
b. Darüber hinaus fehlt es auch für den Hilfsantrag an einem
Verfügungsanspruch.
aa. Die von der Klägerin früher eingenommenen Arbeitsplätze als
Gruppenleiterin „Stationäre Maßnahmen“ und als kommissarische
Abteilungsleiterin „Leistungen an Versicherte“ sind in dem früheren
organisatorischen Zuschnitt so nicht mehr vorhanden.
bb. Es ist der Beklagten auch nicht zuzumuten, die gesamte aufgrund der Fusion
mit der M AG K B erfolgte Umstrukturierung, in deren Folge die an den früheren
beiden Arbeitsplätzen der Verfügungsklägerin anfallenden Aufgaben und
Tätigkeiten neu zugeordnet wurden, vorläufig wieder rückgängig zu machen.
cc. Darüber hinaus ergibt sich aus den Ausführungen der Verfügungsklägerin
selbst nicht hinreichend, dass es sich bei der jetzt zugewiesenen Tätigkeit einer
Spezialsachbearbeiterin Vertragsverhandlungen in Wirklichkeit nicht um eine
den Aufgaben einer Gruppenleiterin vergleichbare Tätigkeit handelt.
c. Auf die oben zum Hauptantrag erfolgten Ausführungen zu
Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund, die auch für den Hilfsantrag gelten,
wird Bezug genommen.
III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gemäß § 72 Abs. 4 ArbGG ist gegen ein Urteil, durch das über die Anordnung
einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, die Revision von Gesetzes
wegen nicht zulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g :
Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben.